KSK 2022 47
Militärversicherung
23. Februar 2023Deutsch11 min
A. Mit Zahlungsbefehl vom 7. März 2022 des Betreibungs- und Konkursamts Plessur (Betreibung-Nr. C._____) leitete A._____ gegen B._____ die Betreibung für CHF 7'332.85 nebst Zins zu 5 % seit 8. August 2020 ("Gebühren Rechnung Schreiben vom 08.08.2020"), CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2021 ("Anwaltskosten") und CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2021 ("Sekretariatsschreiben Einzelfirma") ein. B._____ erhob Rechtsvorschlag.
Source gr.ch
Urteil vom 3. Februar 2023
Referenz KSK 22 47 und KSK 22 50
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Arpagaus, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg
Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur
Gegenstand Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 27.09.2022, mitgeteilt am 27.09.2022 (Proz. Nr. 335-2022-147)
Mitteilung 3. Februar 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl vom 7. März 2022 des Betreibungs- und Konkursamts Plessur (Betreibung-Nr. C._____) leitete A._____ gegen B._____ die Betreibung für CHF 7'332.85 nebst Zins zu 5 % seit 8. August 2020 ("Gebühren Rechnung Schreiben vom 08.08.2020"), CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2021 ("Anwaltskosten") und CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2021 ("Sekretariatsschreiben Einzelfirma") ein. B._____ erhob Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 gelangten A._____ und D._____ an das Regionalgericht Plessur mit dem Antrag, die Rechtsvorschläge von B._____ in den Betreibungen Nr. H._____ und C._____ aufzuheben (Proz. Nr. 335-2022-147). B._____ nahm mit Eingabe vom 22. August 2022 Stellung, wobei er die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, falls darauf überhaupt eingetreten werden könne, verlangte. A._____ und D._____ reichten am 29. August 2022 eine weitere Stellungnahme ein.
C. Am 16. September 2022 (Poststempel) gelangte A._____ mit einem Schreiben ans Kantonsgericht von Graubünden. Gemäss der Betreffzeile bezog sich das Schreiben auf den Proz. Nr. 335-2022-94, ein Rechtsöffnungsverfahren, das das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 6. September 2022 erledigt hatte. Inhaltlich betraf das Schreiben ein anderes, mietrechtliches Verfahren vor dem Regionalgericht Plessur. Mit Schreiben vom 19. September 2022 forderte der Vorsitzende die Beschwerdeführerin auf, innert einer Nachfrist von fünf Tagen klarzustellen, welchen Entscheid sie mit welchem Rechtsmittel anfechte, sowie zusätzlich die Eingabe zu unterschreiben. Innert dieser Nachfrist ging keine verbesserte Eingabe ein.
D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 27. September 2022 erkannte das Regionalgericht Plessur Folgendes (Proz. Nr. 335-2022-147):
1.
Das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. C._____ des Betreibungsamtes Plessur wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 400.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss erhoben.
3.
[Rechtsmittelbelehrung]
4.
[Mitteilung]
E. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde.
F. Am 11. Oktober 2022 wurden beim Regionalgericht die Akten eingeholt und bei der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00 eingefordert.
G. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei bis 29. Oktober 2022 zu 100 % krankgeschrieben. Zugleich stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
H. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nachfrist bis zum 4. November 2022 gesetzt, um ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit den nötigen Belegen einzureichen.
I. Am 3. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen nach (KSK 22 50).
J. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.1
Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).
2.2
Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; ZK2 20 19 v. 13.12.2022 E. 1.3; KSK 21 73 v. 21.10.2021 E. 2.2; KSK 21 28 v. 29.7.2021 E. 2).
3.
Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht habe. Sie sei mit prozessleitender Verfügung aufgefordert worden, einen solchen einzureichen. Dieser Aufforderung sei die gesuchstellende Partei nicht nachgekommen. Insbesondere stellte das Vorbringen, dass die gesuchsgegnerische Partei ohne Information während mehreren Monaten laute Umbauten unterhalb der von der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung vorgenommen haben solle, weder eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG noch einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid i.S.v. Art. 80 SchKG dar. Mangels eines Rechtsöffnungstitels sei das Rechtsöffnungsbegehren folglich abzuweisen (act. B.14, E. 12).
4.
Die Beschwerde setzt sich aus zwei Eingaben zusammen, die beide vom 7. Oktober 2022 datieren:
4.1
In der einen Eingabe (act. A.1) bringt die Beschwerdeführerin vor, sie hätten Klage eingereicht. Dazu brauche es keine Schuldanerkennung. Man könne auch zuerst eine Betreibung einreichen und dann klagen. Sie hätten enorme Kosten gehabt vom Hin- und Herzügeln. Sie wollten diese zurückerstattet haben, einschliesslich einer Entschädigung/Genugtuung. Es sei nicht in Ordnung, während Corona einen solchen extremen Baulärm über Monate direkt unter der Wohnung zu haben, dies während Verwandte ersten Grades sterben würden.
4.2
In der anderen Eingabe (act. A.1.1) schreibt die Beschwerdeführerin, das Bausekretariat habe ihr bestätigt, dass nicht einmal Baugesuche eingegangen seien. Normalerweise bekomme man dann eine enorme Busse, wenn man keine Baugesuche einreiche. Es stelle sich die Frage, ob gewisse Personen einen Sonderstatus bekommen würden. Es sei in der schlimmsten Coronazeit gebaut worden. Sie hätten Verwandte ersten Grades, die im Sterben gelegen seien, und sie hätten nicht einmal in Ruhe telefonieren können. Es sei ihnen keine Mietminderung seitens des Beschwerdegegners vorgeschlagen worden, so wie sich dies gehöre. Obwohl er gewusst habe, dass ein grosser Umbau unter ihnen stattfinde, habe er sie nicht schriftlich informiert. Sie wären niemals in diese Wohnung eingezogen. Hin- und herzügeln, Putzfirmen zahlen, Zügelwagen, kaputte Möbel, Mietkautionen, die der Beschwerdegegner zerstört habe, usw. – das alles sei nicht gratis und habe alles Geld aufgebraucht. Sie hätten immer Einspruch eingelegt und Verfahrensfehler gerügt. Sie (die Beschwerdeführerin) werde dies auch der Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt, zukommen lassen. Es könne nicht sein, dass man Unterlagen, die nur das Gericht bekomme, nicht anfordere, sie würden diese Dokumente immer noch fordern, die exakte Wohndauer von E._____ und ihre Betreibungsauszüge von F._____ an der G._____strasse _, und das Kündigungsschreiben an den Beschwerdegegner. Sie habe auch Strafanzeige eingereicht. Wenn das Gericht meine, es müsse seine Arbeitspflichten nicht wahrnehmen, könne sie es auch sehr gerne den Medien mitteilen. Es sei alles "unter einer Sau", wie hier gearbeitet und alles gehandhabt werde.
5.1
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, inwiefern die Vorinstanz in ihrem Rechtsöffnungsentscheid das Recht falsch angewendet und/oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Insbesondere stellt die Beschwerdeführerin die entscheidende Erwägung der Vorinstanz, wonach weder ein provisorischer noch ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, nicht in Abrede. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
5.2
Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, nichts zu ändern. Das Gesetz sieht zwar einerseits in Art. 56 ZPO eine richterliche Fragepflicht vor. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, entbindet diese Fragepflicht die Parteien, ob rechtskundig oder nicht, jedoch nicht von der Begründung eines Rechtsmittels (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.1). Andererseits sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt hier jedoch ebenfalls kein Anwendungsfall vor. Die Bestimmung dient nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Die Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, ist ein unverbesserlicher Mangel (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.3).
Dispositiv
6. Demnach erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb der vorliegende Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz des Vorsitzenden ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KSK 22 50) ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Sie gehen zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC
Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
4A_117/2022
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
5A_736/2016
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_736/2016
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF