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Entscheid

KSK 2022 5

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG

9. Februar 2022Deutsch2 min

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Source gr.ch

Beschluss vom 03. Februar 2022

Referenz KSK 22 5

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Parteien A._____

Gesuchsteller

Gegenstand Fristverlängerung für das Konkursverfahren B._____

Mitteilung 03. Februar 2022

In Erwägung,

dass die Stv. Amtsleiterin des Konkursamtes der A._____ mit Eingabe vom 02. Februar 2022 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als einzige kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 13 Abs. 1 SchKG) über Schuldbetreibung und Konkurs gelangte und um Erstreckung der Frist für die Beendigung des Konkursverfahrens in Sachen der B._____, Via C._____, D._____, bis zum 30. September 2022 ersuchte,

dass das Gesuch damit begründet wurde, dass aufgrund laufender Abklärungen das Konkursverfahren zurzeit noch nicht abgeschlossen werden könne,

dass es sich bei den laufenden Abklärungen um diverse Zahlungen handle, welche zurzeit nicht nachvollziehbar seien,

dass die betroffenen Personen aufgefordert worden seien, Stellung dazu zu nehmen und, falls die Forderungen anerkannt werden, sie die Zahlungsaufforderung erhalten würden,

dass danach der Kollokationsplan und das Inventar von Amtes wegen nochmalig aufgelegt werden müssen und im Zusammenhang mit einer bestrittenen Forderung noch nicht absehbar sei, ob es zu einer Betreibung mit folgendem Prozess komme,

dass das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein soll (Art. 270 Abs. 1 SchKG); diese Frist aber nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden kann (Abs. 2),

dass der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden im Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (BR 173.000; GOG) nach Kenntnisnahme des Gesuchs vom 02. Februar 2022 sowie in Anwendung von Art. 270 Abs. 2 SchKG, die Frist zum Abschluss des Konkursverfahrens antragsgemäss bis zum 30. September 2022 verlängert,

wird erkannt:

Die Frist für den Abschluss des Konkursverfahrens über die B._____, wird bis zum 30. September 2022 verlängert.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Erwägungen

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 270 SchKGart. 270 LPart. 270 LEF

Art. 270 SchKGart. 270 LPart. 270 LEF