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Entscheid

KSK 2022 51

Entscheide Obergericht

13. Dezember 2022Deutsch2 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 22. November 2022

Referenz KSK 22 51

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

B._____

E._____

Beschwerdegegner

vertreten durch C._____

Gegenstand Zustellung Zahlungsbefehl

Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 05.10.2022

Mitteilung 25. November 2022

In Erwägung,

dass in einer gegen A._____, per Adresse D._____, geführten Betreibung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) am 3. November 2022 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde,

dass A._____ mit Schreiben vom 8. November 2022 an das Betreibungsamt Plessur gelangte und geltend machte, die Betreibung sei in einem Briefkasten in F._____ bei einer Familie mit anderem Namen gefunden worden und habe bei der Post F._____ abgeholt werden müssen, zudem liege eine Identitätsverwechslung vor,

sie gleichzeitig für ihre Aufwendungen eine Rechnung von CHF 3'859.20 an das Betreibungsamt Plessur stellte,

dass das Betreibungsamt Plessur die Eingabe mit Schreiben vom 10. November 2022 als Beschwerde nach Art. 17 SchKG an das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiterleitete,

dass A._____ mit Schreiben vom 20. November 2022 erklärte, sie habe keine Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht, das Betreibungsamt Plessur habe das Schreiben zum Anlass genommen, Aufsichtsbeschwerde einzureichen, die Beschwerde werde zurückgezogen, wobei sie im Gegenzug amtlich beglaubigte Urkunden zur Person A._____ forderte,

dass nach dem Rückzug die Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nicht für die Erstellung amtlich beglaubigter Urkunden zur Person A._____ zuständig ist,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim B._____ verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),

wird erkannt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Erwägungen

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF