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Entscheid

KSK 2022 59

Entscheide Obergericht

21. April 2023Deutsch16 min

A. Die Ehegatten A._____ und B._____ sind unter anderem je hälftige Miteigentümer an den Grundstücken Nr. F._____ (81/1000 ME an Grundstück Nr. D._____ [3 ½-Zimmerwohnung Nr. C/1 im Erdgeschoss mit Keller Nr. C/1 im Untergeschoss, Haus C]) sowie Grundstück Nr. G._____ (ME 1/44 an Grundstück Nr. H._____ [Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. E._____]) im Grundbuch der Gemeinde I._____. Beide Grundstücke sind mit Grundpfandrechten (Gesamtpfand) belastet (Kapitalgrundpfandverschreibung Nr. J._____, CHF 562'500.00, 1. Pfandstelle, sowie Inhaber-Schuldbrief Nr. K._____, CHF 437'500.00, 2. Pfandstelle). Grundpfandgläubigerin ist die C._____ Genossenschaft (fortan: Gläubigerin) mit Sitz in L._____.

Source gr.ch

Entscheid vom 05. April 2023

(Mit Urteil 5A_302/2023 vom 30. August 2023 hat das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.)

Referenz KSK 22 59

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Bergamin und Michael Dürst

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja

Chesa Ruppanner, Postfach 330, 7503 Samedan

Beschwerdegegner

B._____

Beschwerdegegnerin

C._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verwertungsaufschub

Anfechtungsobj. Versteigerung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 05.12.2022

Mitteilung 11. April 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Ehegatten A._____ und B._____ sind unter anderem je hälftige Miteigentümer an den Grundstücken Nr. F._____ (81/1000 ME an Grundstück Nr. D._____ [3 ½-Zimmerwohnung Nr. C/1 im Erdgeschoss mit Keller Nr. C/1 im Untergeschoss, Haus C]) sowie Grundstück Nr. G._____ (ME 1/44 an Grundstück Nr. H._____ [Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. E._____]) im Grundbuch der Gemeinde I._____. Beide Grundstücke sind mit Grundpfandrechten (Gesamtpfand) belastet (Kapitalgrundpfandverschreibung Nr. J._____, CHF 562'500.00, 1. Pfandstelle, sowie Inhaber-Schuldbrief Nr. K._____, CHF 437'500.00, 2. Pfandstelle). Grundpfandgläubigerin ist die C._____ Genossenschaft (fortan: Gläubigerin) mit Sitz in L._____.

B. Die Ehegatten A._____ und B._____ beabsichtigen, sich scheiden zu lassen, was sie der Gläubigerin mitteilten.

C. Die Gläubigerin kündigte den Ehegatten A./B._____ mit Schreiben vom 3. März 2021 sämtliche bestehenden Kreditverträge und (sicherungsübereigneten) Schuldbriefe.

D. Gegen die ihnen am 5. August 2021 zugestellten Zahlungsbefehle, lautend über einen Betrag von CHF 1 Mio. (Betreibungen auf Verwertung eines Grundpfandes, Nrn. M._____ bzw. N._____), erhoben A._____ bzw. B._____ keinen Rechtsvorschlag.

E. Am 23. Mai 2022 stellte die Gläubigerin beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (fortan: Betreibungsamt Maloja) das Verwertungsbegehren. Dies für einen Betrag von CHF 1 Mio. zzgl. Zins von 5% seit 31. März 2021 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls.

F. Die in den jeweiligen Betreibungen Nr. M._____ und Nr. N._____ eingegangenen Verwertungsbegehren wurden A._____ bzw. B._____ je separat mit Schreiben des Betreibungsamtes vom 1. Juni 2022 mitgeteilt.

G. Das in der Folge eingeholte Bewertungsgutachten ergab einen Verkehrswert von CHF 950'000.00. Die Schätzung wurde den Beteiligten am 23. August 2022 mitgeteilt.

H. Am 19. September 2022 wurde die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung den Betroffenen bekannt gemacht sowie am 20. September 2022 amtlich publiziert und der Steigerungstermin auf den 5. Dezember 2022 festgelegt (Verwertung Nr. O._____ bzw. P._____). Die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis vom 22. Oktober 2022 lagen ab dem 1. November 2022 auf. Ein revidiertes Lastenverzeichnis wurde A._____ und B._____ am 31. Oktober 2022 übermittelt (ersetzend das Lastenverzeichnis vom 24. Oktober 2022).

I. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 ersuchte A._____ das Betreibungsamt um Gewährung eines Verwertungsaufschubs gemäss Art. 123 SchKG bis 1. Oktober 2023 und unterbreitete einen Abzahlungsvorschlag, basierend auf einer Zahlungszusicherung von Q._____ (11 monatliche Raten von CHF 100'000.00, sofortige Leistung der ersten Rate). Nachdem das Betreibungsamt das Gesuch anfänglich abgewiesen hatte, leitete es dieses schliesslich mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 an B._____ sowie die Gläubigerin weiter. In besagter E-Mail nannte das Betreibungsamt als Grundvoraussetzung für die Bewilligung der Ratenzahlung sowie Absage der Versteigerung erstens die Zustimmung der Gläubigerin und von B._____ zum Aufschub und zweitens den Zahlungseingang der ersten Rate von CHF 100'000.00 bis Montagvormittag, 5. Dezember 2022. Ohne weitere Bedingungen und ohne Rückzug der Gläubigerin werde die Steigerung nur bei Tilgung der gesamten Bankschuld von CHF 1'100'000.00 am Montagvormittag (5. Dezember 2022) abgesagt.

J. B._____ (fortan Miteigentümerin) erteilte mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 ihr Einverständnis. Die Gläubigerin liess sich nicht vernehmen.

K. Die Versteigerung wurde am 5. Dezember 2022 durchgeführt. Der Zuschlag erging für einen Betrag von CHF 1'100'000.00 an B._____.

L. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 an das Kantonsgericht von Graubünden erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) gegen den Zuschlag Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG und beantragte das Folgende:

1.

Die Versteigerung vom 5. Dezember 2022 sei für ungültig zu erklären, und der Zuschlag sei entsprechend aufzuheben.

2.

Das Betreibungs- und Konkursamt Maloja, beziehungsweise die Gläubigerin, seien anzuweisen, die Zahlungszusicherung vom 2. Dezember 2022 als Abzahlungsplan im Sinne von Art. 123 Abs. 1 SchKG anzunehmen.

M. Lediglich das Betreibungsamt Maloja liess sich mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 innert Frist vernehmen, worin es die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die übrigen Verfahrensbeteiligten äusserten sich nicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Angefochten ist der in der Grundstückversteigerung vom 5. Dezember 2022 (Verwertungen Nr. 220111/220112) ergangene Zuschlag. Hiergegen steht das Rechtsmittel der aufsichtsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG offen (Art. 132a Abs.1 i.V.m. Art. 143a SchKG). Die Beschwerde wurde beim Kantonsgericht von Graubünden bzw. deren Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und damit bei der hierfür zuständigen Instanz eingereicht (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).

1.2

Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Sie beginnt, sobald der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist (Art. 132a Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_229/2017 v. 13.11.2017 E. 3.1 m.w.H.). Derjenige, dem eine Steigerung angezeigt worden ist, hat eine allfällige Beschwerde gegen den Zuschlag mithin grundsätzlich innert zehn Tagen seit der Steigerung einzureichen (BGE 70 III 9 E. 1). Wie noch

zu zeigen sein wird, moniert der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt habe ihm unrechtmässig den Verwertungsaufschub gemäss Art. 123 SchKG verweigert. Dieser mutmassliche Mangel im Vorbereitungsverfahren war ihm bereits zum Steigerungszeitpunkt bekannt. Die Steigerung war ihm im Vorfeld angezeigt worden (vgl. BA act. 12). Die Steigerung fand am 5. Dezember 2022 statt, sodass vor dem Hintergrund des Gesagten die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 fristgerecht erfolgte.

1.3

Der Beschwerdeführer ist Pfandschuldner und Miteigentümer der verwerteten Grundstücke. Durch die Verwertung dieser ist er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Er ist folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. dazu auch Jürg Roth, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 132a SchKG). Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG). Wird Beschwerde gegen den Zuschlag geführt, können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung der Verwertung geltend gemacht werden (vgl. BGE 121 III 197 E. 2; BGer 5A_360/2017 v. 28.07.2017 E. 3.4 m.w.H.). Der Aufschub der Verwertung nach deren Publikation, der in Art. 32 VZG und Art. 123 SchKG i.V.m. Art. 143a SchKG geregelt wird, bildet Teil dieses Vorbereitungsverfahrens (vgl. BGE 121 III 197 E. 2).

2.2

In seiner als "Beschwerde vom 15. Dezember 2022 gegen die betreibungsrechtliche Grundstücksteigerung und den Zuschlag vom 5. Dezember 2022" betitelten Eingabe moniert der Beschwerdeführer in der Hauptsache, das Betreibungsamt Maloja habe den von ihm unterbreiteten Abzahlungsvorschlag nicht genehmigt und ihm den Verwertungsaufschub unzulässigerweise nicht gewährt. Das Betreibungsamt Maloja habe damit gegen Art. 123 Abs. 1 SchKG verstossen. Gemäss dieser Bestimmung könne der Betreibungsbeamte die Verwertung um zwölf Monate aufschieben, wenn der Schuldner glaubhaft machen könne, die Schuld ratenweise zu tilgen und er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen verpflichte. Die Bedingungen seien erfüllt worden. Die vom Betreibungsamt Maloja gesetzten Bedingungen seien demgegenüber fragwürdig. Das Gesetz sehe keine Frist vor und die Frage des späten Zeitpunkts sei im Gesetz auch nicht thematisiert. Ebenso wenig sei die Zustimmung der Gläubigerin Voraussetzung zur Gewährung des Verwertungsaufschubes. Art. 123 Abs. 1 SchKG besage, dass das Betreibungsamt den Plan akzeptieren könne. Das Betreibungsamt müsse folglich einen Grund haben, wenn es den Abzahlungsplan nicht akzeptiere. Ein gültiger Grund könne einzig in der Gläubigerin liegen. Es sei dabei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei das Interesse der Pfandgläubigerin in der Erwirtschaftung einer Zinsdifferenz liege. Die Gläubigerin gehe mit dem vorgeschlagenen Abzahlungsplan kein Risiko ein, zumal die Forderung mehrfach abgesichert sei. Der Vorschlag liege daher im Interesse der Gläubigerin und auch des Beschwerdeführers. Die Haltung der Pfandgläubigerin, darauf nicht zu reagieren, sei zu würdigen. Das Verhalten sei missbräuchlich (vgl. zum Ganzen act. A.1, insb. Ziff. 16 ff.).

2.3

Das Betreibungsamt Maloja wies in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 darauf hin, dass es sich bei Art. 123 SchKG um eine Kann-Bestimmung handle. Die erste Rate sei nicht vor der Steigerung überwiesen worden. Diese lediglich anzubieten, genüge nicht. Damit fehle eine Grundvoraussetzung für die Gewährung des Aufschubs. Zudem müsse das Gesuch glaubhaft gemacht werden. Erfolge der Antrag aber kurz vor der Steigerung, würden sich die Hürden erhöhen. Allein der Umstand, dass eine Person aus dem Bekanntenkreis gefunden werde, genüge kurz vor der Versteigerung nicht, wenn die Unterlagen nicht mehr eingehend geprüft werden könnten. Dies gelte umso mehr, als eine sistierte oder abgesagte Steigerung einen negativen Einfluss auf den später erzielbaren Zuschlagspreis habe. Auf die Möglichkeit, den gesamten Betrag zu tilgen – die finanziellen Mittel seien dazu vorhanden gewesen – habe der Beschwerdeführer nicht reagiert (act. A.2, S. 2).

3.1

Wie bereits in E. 2.1 ausgeführt, kann der vorliegende Zuschlag aufgehoben werden, wenn der Zuschlag selber oder das Vorbereitungsverfahren fehlerhaft gewesen sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der Verwertungsaufschub, den er am 2. Dezember 2022 verlangt habe, hätte gewährt werden müssen.

3.2

Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch ist an keine besondere Form gebunden (Benedikt A. Suter/Timon Reinau, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3 Aufl., Basel 2021, N 10 zu Art. 123 SchKG). Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen werden vom Betreibungsbeamten festgesetzt, der die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Diese Bestimmungen zum Verwertungsaufschub gelten auch für die Verwertung von Grundstücken (Art. 143a SchKG). Wird das Gesuch nach Publikation der Steigerung oder anderen Verwertungsvorbereitungen gestellt, kann es nur gutgeheissen werden, wenn alle durch deren Anordnung und Widerruf verursachten Kosten nebst der ersten Teilzahlung sofort bezahlt werden (BGE 41 III 4 E. 2; BGE 121 III 197 E. 3 = Pra 84 [1995] Nr. 279; Formular Nr. 28 Ziff. 2). Ein Teilzahlungsgesuch kann frühestens nach Einreichung des Verwertungsbegehrens des Gläubigers und spätestens vor Durchführung der Verwertung gestellt werden (Suter/Reinau, a.a.O., N 12 zu Art. 123 SchKG). Unerheblich ist, ob aufgrund der Nähe des Steigerungstermins die Bewilligung des Gesuchs um Aufschub vor dem angesetzten Steigerungstermin nicht mehr in Rechtskraft erwachsen kann (Gerhard Kuhn, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.], Kurzkommentar VZG, Wädenswil 2011, N 2 zu Art. 32 VZG). Wird jedoch erst am Steigerungstag selbst um Aufschub ersucht, muss mit einer Abweisung gerechnet werden, da das Betreibungsamt in der Regel zu einer gehörigen Prüfung und einer rechtzeitigen Verfügung nicht mehr in der Lage ist (BGE 82 III 35; vgl. Suter/Reinau, a.a.O., N 12 zu Art. 123 SchKG). Sind die Voraussetzungen nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG und Art. 32 Abs. 1 erfüllt, ist der Aufschub zu gewähren (Kuhn, a.a.O., N 2 zu Art. 32 SchKG; Suter/Reinau, a.a.O., N 16 zu Art. 123 SchKG). Der Betreibungsbeamte hat hierfür sofort nach Erhalt der ersten Rate das Formular Nr. 29 auszuhändigen und bewilligt damit den Aufschub. Das Betreibungsamt ist gehalten, den Entscheid nach seinem pflichtgemässen Ermessen in freier Würdigung der Umstände zu treffen (BGE 82 III 33, 35).

3.2

Der Beschwerdeführer ersuchte das Betreibungsamt erst am Freitag, 2. Dezember 2022, um einen Verwertungsaufschub (vgl. dazu den gesamten im Recht liegenden E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt Maloja; BA act. 34). Damit war das Gesuch sehr knapp (nämlich drei Tage vor dem auf den Montag, 5. Dezember 2022, angesetzten Versteigerungstermin, wovon zwei Tage auf das Wochenende fielen), jedoch noch vor der Versteigerung gestellt worden. Folgerichtig wurde es vom Betreibungsbeamten entgegengenommen. Das Betreibungsamt hat das Gesuch zunächst abgewiesen, weil das in der vorliegenden Phase der Verwertung nicht ohne die Zustimmung der Gläubiger möglich sei (vgl. E-Mail vom 2. Dezember 2022, 09:29 Uhr, BA act. 34). Nach einem sinngemässen Ersuchen um Wiedererwägung hat das Betreibungsamt Maloja zunächst daran festgehalten (vgl. E-Mail vom 2. Dezember 2022, 14:11 Uhr, BA act. 34). Schliesslich orientierte das Betreibungsamt Maloja die Gläubigerin sowie die Miteigentümerin mit E-Mail vom 2. Dezember 2022, um 15:38 Uhr, welches sie auch dem Beschwerdeführer übermittelte, über folgendes:

[…]

Grundvoraussetzung für eine Ratenzahlung und eine Absage der Steigerung zu diesem sehr späten Zeitpunkt sind

die Zustimmung der Gläubigerin und der Miteigentümerin

der Zahlungseingang der 1. Rate über CHF 100'000.00 am Montag Vormittag auf unserem Konto.

Diese Rate würde für jeglichen Schaden haften, falls die weitere Abzahlung nicht zustande kommen würde.

Ohne weitere Bedingungen oder ohne Rückzug der Gläubigerin werde ich die Steigerung lediglich absagen, wenn ich am Montag Vormittag die gesamte Bankschuld inkl. Spesen und Gebühren auf dem Bankkonto erhalte. Das wäre der komplette Betrag von CHF 1'100'000.00.

[…]

3.3

Zunächst ist darauf hinzuweisen, in welcher Eile das Betreibungsamt Maloja seine Entscheidung zu fällen und zu kommunizieren hatte. Diese Eile hat nicht etwa das Betreibungsamt zu vertreten, sondern der Beschwerdeführer, und zwar auch dann, wenn er die Finanzierung nicht früher zustande bringen konnte. In seiner E-Mail äusserte sich das Betreibungsamt dennoch ausreichend klar: Es geht davon aus, dass Gläubiger und Miteigentümer einem derart kurzfristigen Verwertungsaufschub zustimmen müssen. Und es geht davon aus, dass – zusätzlich – bis Montagvormittag, also kurz vor der auf 14:00 Uhr angesetzten Versteigerung, eine 1. Rate einzuzahlen sei. Es ist fraglich, ob es zulässig war, die Gewährung des Verwertungsaufschubs von den Zustimmungen der Gläubigerin und Miteigentümerin abhängig zu machen. In BGer 7B.30/2003 v. 14.02.2003 E. 2 wird etwa darauf hingewiesen, dass der Zahlungsaufschub gemäss Art. 123 SchKG nicht von der Zustimmung der Gläubiger abhängig gemacht werden könne. Dies trifft sicherlich für den Normalfall zu. Dort kann der Gläubiger im Nachhinein – aber noch vor Absage des Steigerungstermins – den vom Betreibungsamt gewährten Aufschub mit Beschwerde anfechten (vgl. Suter/Reinau, a.a.O., N 42 zu Art. 123 SchKG). Vorliegend wäre dies nicht mehr möglich gewesen, sodass durch die Gewährung eines Zahlungsaufschubes unter gleichzeitiger Absage der Versteigerung insofern hätte ein Schaden entstehen können, als die abgesetzte Steigerung erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung wieder hätte angesetzt werden können. Kommt hinzu, dass das Betreibungsamt in der kurzen verbleibenden Zeit noch die gehörige Prüfung der eingereichten Unterlagen vornehmen musste. Letztlich muss der Frage jedoch nicht weiter nachgegangen werden, weil das Betreibungsamt Maloja bereits aus anderem Grund den Verwertungsaufschub korrekterweise verweigerte und am Steigerungstermin festhielt, was nachfolgend zu erläutern ist.

3.4

Vorab bedarf es einer Klarstellung. Der Beschwerdeführer scheint nämlich davon auszugehen, dass das Betreibungsamt seinen Abschlagszahlungsplan nicht genehmigte. Damit geht er fehl. Fest steht nämlich, dass das Betreibungsamt mit E-Mail vom 2. Dezember 2022, 15:38 Uhr, in Genehmigung des beschwerdeführerischen Abschlagszahlungsvorschlages, die 1. Rate auf CHF 100'000.00 festgelegt hatte und deren Bezahlung – in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage (Art. 123 Abs. 1 SchKG und Art. 32 Abs. 1 VZG) – als unabdingbare Voraussetzung für einen Verwertungsaufschub definierte. Eine Voraussetzung, auf welche der Beschwerdeführer schon mit Schreiben vom 1. Juni 2022 in Ziffer 1 der Erläuterungen hingewiesen worden war (Formular 28, vgl. BA act. 2). Unbestrittenermassen wurde die Zahlung nie geleistet. Ein Anbieten der "sofortigen" Zahlung genügt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Die Rate gilt erst als geleistet, wenn sie vollumfänglich für Rechnung der fraglichen Betreibung beim Betreibungsamt eingegangen ist (vgl. etwa Suter/Reinau, a.a.O., N 25 zu Art. 123 SchKG). Es fehlt damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung des Verwertungsaufschubes. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der (zusätzlich) vorausgesetzten Zustimmung der Gläubigerin bzw. Miteigentümerin daran gehindert worden wäre, die 1. Rate zu leisten, bringt er zu Recht nicht vor. Daran ändert auch nichts, wenn das Betreibungsamt den Aufschub der Verwertung angesichts des späten Vorbringens des Schuldners und der fehlenden Möglichkeit der rechtzeitigen genügenden Prüfung von (allenfalls unzulässigen) weiteren Bedingungen abhängig macht.

3.5

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Verweigerung des Verwertungsaufschubes nicht zu beanstanden. Unregelmässigkeiten im Vorbereitungsverfahren liegen keine vor, sodass die Beschwerde gegen den Zuschlag abzuweisen ist. Ob die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung eines Verwertungsaufschubes erfüllt gewesen wären, braucht folglich nicht weiter geprüft zu werden. Ebenso wenig ist auf Antrag Ziffer 2 weiter einzugehen (Anweisung des Betreibungsamtes zur Annahme des Abzahlungsplanes [vgl. act. A.1, Antrag Ziffer 2]).

4.

Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 10

5A_302/2023

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 132a SchKGart. 132a LPart. 132a LEF

Art. 143a SchKGart. 143a LPart. 143a LEF

Art. 132a SchKGart. 132a LPart. 132a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

5A_229/2017

BGE 70 III 9ATF 70 III 9DTF 70 III 9

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 132a SchKGart. 132a LPart. 132a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 121 III 197ATF 121 III 197DTF 121 III 197

5A_360/2017

Art. 32 VZGart. 32 ORFIart. 32 RFF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 143a SchKGart. 143a LPart. 143a LEF

BGE 121 III 197ATF 121 III 197DTF 121 III 197

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 143a SchKGart. 143a LPart. 143a LEF

BGE 41 III 4ATF 41 III 4DTF 41 III 4

BGE 121 III 197ATF 121 III 197DTF 121 III 197

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 32 VZGart. 32 ORFIart. 32 RFF

BGE 82 III 35ATF 82 III 35DTF 82 III 35

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 143a SchKGart. 143a LPart. 143a LEF

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

BGE 82 III 33ATF 82 III 33DTF 82 III 33

7B.30/2003

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 32 VZGart. 32 ORFIart. 32 RFF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 20 SchKGart. 20 LPart. 20 LEF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF