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Entscheid

KSK 2023 100

Strafprozessordnung

9. Januar 2024Deutsch11 min

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Prättigau/Davos vom 27. April 2023 (Betreibung-Nr. C._____) leitete die A._____ AG gegen die B._____ AG die Betreibung für den Betrag von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2022 sowie für CHF 100.00 (administrative Unkosten) ein. Die B._____ AG erhob Rechtsvorschlag.

Source gr.ch

Entscheid vom 2. Februar 2024

Referenz KSK 23 100

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Pally, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ AG

Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 31.10.2023, mitgeteilt am 31.10.2023 (Proz. Nr. 335-2023-89)

Mitteilung 6. Februar 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Prättigau/Davos vom 27. April 2023 (Betreibung-Nr. C._____) leitete die A._____ AG gegen die B._____ AG die Betreibung für den Betrag von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2022 sowie für CHF 100.00 (administrative Unkosten) ein. Die B._____ AG erhob Rechtsvorschlag.

B. Mit Eingabe vom 23. August 2023 ersuchte die A._____ AG das Regionalgericht Prättigau/Davos, ihr in der genannten Betreibung provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Am 19. September 2023 nahm die B._____ AG schriftlich Stellung. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023, welcher den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde, wies das Regionalgericht Prättigau/Davos das Rechtsöffnungsgesuch ab.

C. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung.

D. Der von der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.1

Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift vollständig vorzutragen und nachzuweisen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 [betr. Berufung]).

2.2

Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (aus der jüngeren Rechtsprechung etwa KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; KSK 2023 15 v. 21.3.2023 E. 2.2).

3.

Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mit folgender Begründung ab:

3.1

Die Parteien hätten einen Werkvertrag sowie zwei Nachträge dazu abgeschlossen. Am 30. September 2022 sei die Schlussrechnung über CHF 55'528.50 ausgestellt worden. Diese Urkunde habe die Schuldnerin unterzeichnet, doch nicht vorbehaltlos, sei doch ad "Noch ausstehend:" aufgeführt: "offener Mangel gem. Mängelrüge vom 28.Sep.2022 (als Beilage)". Ferner heisse es weiter: "Die Schlusszahlung [von CHF 55'528.50] erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle allenfalls vorhandenen Mängel behoben sind und keine Ansprüche mehr bestehen." Damit habe die Schuldnerin die CHF 55'528.50 nicht vorbehaltlos anerkannt, was das Rechtsöffnungsgesuch bereits zu Fall bringe (act. B.1, E. 3.2.2).

3.2

Die Mängelrüge vom 28. September 2022 liege vor. Die Beschwerdeführerin bringe zwar vor, für diesen Mangel nicht verantwortlich zu sein, doch lege sie für solches keine Beweise vor – z.B. ein gerichtlich anerkanntes Gutachten –, was sie aber müsste, nachdem sie die Beschwerdegegnerin trotz Bestreitung des gerügten Mangels mit der Einleitung eines Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens in die Pflicht genommen habe. Die Vorinstanz verweist dabei auf Art. 85 i.V.m. Art. 84 und 83 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2019, die gemäss Ziff. 7 lit. b des Werkvertrags Bestandteil des Vertragsverhältnisses geworden seien. Somit sei also, so die Vorinstanz, das Rechtsöffnungsgesuch auch abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin den von ihr zu erbringenden Beweis, wonach sie für den von der Beschwerdegegnerin gerügten Mangel nicht haftbar sei, nicht erbracht habe (act. B.1, E. 3.2.3).

3.3

Schliesslich verwies die Vorinstanz auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach Art. 82 OR. Die Beschwerdegegnerin begründe die in casu zurückbehaltenen CHF 12'000.00 mit der Offerte der D._____ vom 18. November 2022 über CHF 1'203.20, der Offerte der E._____ vom 21. November 2022 über CHF 4'108.45 und dem glaubhaften Hinweis, dass damit nur die Kosten für die Nebenarbeiten abgegolten seien, nicht aber jene der Abdichtung selbst sowie den internen Aufwand wie Kontrollen der Bauleitung, Koordination der Arbeiten etc. Diese Einwendungen der Beschwerdegegnerin erschienen glaubhaft, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch ebenfalls aus diesem Grunde abzuweisen sei (act. B.1, E. 3.2.4).

4.1

In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, bei den CHF 12'000.00 handle es sich um einen Betrag, der von der Beschwerdegegnerin wegen eines Baumangels zurückgehalten werde. Dieses Zurückhalten sei ungerechtfertigt, weil der Baumangel nicht in ihre Zuständigkeit bzw. nicht in den Bereich der von ihr getätigten Arbeiten falle. Sie habe diesen Baumangel mehrmals abgewiesen. Es sei "eine alte GU Taktik" und "billig", dass sie für eine fehlende Abdichtung einer ca. zwei Meter langen, nicht geplanten Fuge verantwortlich gemacht werde, die höhenkotenmässig nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liege. Nicht einmal die Bauleitung habe die Erstellung der nicht geplanten Fuge im Erdbereich bemerkt und daher niemanden für deren Abdichtung aufgeboten. Es könne nicht sein, dass sie als Dachdeckerin dafür verantwortlich gemacht werde. Die Beschwerdegegnerin habe die nachträgliche Abdichtung dieser Fuge organisiert. Die damit zusammenhängenden Aufwände habe sie aus Kulanz und als Zeichen guter Zusammenarbeit ohne Schadenanerkennung bezahlt. Die Schlussrechnung sei nun anstandslos zu bezahlen (act. A.1).

4.2

Damit legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dar, weshalb sie – nach ihrer Auffassung – für den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Baumangel nicht einstehen muss. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist in diesen Ausführungen nicht erkennbar. Insbesondere nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug zu den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach (i) die Beschwerdegegnerin die Schlusszahlung nicht vorbehaltlos anerkannt habe, (ii) sie – die Beschwerdeführerin – den Beweis dafür nicht erbracht habe, dass sie für den von der Beschwerdegegnerin gerügten Mangel nicht haftbar sei, und (iii) die Beschwerdegegnerin die Einrede des nichterfüllten Vertrags nach Art. 82 OR wirksam erheben könne. Dies ist mit Blick auf die Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren (oben E. 2) ungenügend. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin, doch darf von ihr erwartet werden, dass sie zumindest ansatzweise darlegt, inwiefern die Vorinstanz in ihrem Entscheid den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben soll. Dem kommt die Beschwerdeführerin mit den blossen Behauptungen, sie sei für den Baumangel nicht verantwortlich und die Schlusszahlung sei deshalb zu leisten, nicht nach. Die Beschwerde wird damit den Begründungsanforderungen nicht gerecht, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.

Dispositiv

5. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz falsch entschieden hätte. Die Beschwerdeführerin nahm im Rechtsöffnungsgesuch einzig auf die Schlussabrechnung vom 30. September 2022 Bezug, ohne auf etwaige Gegenforderungen oder Leistungsverweigerungsrechte wegen Baumängel einzugehen (RG act. 2). In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch führte die Beschwerdegegnerin sodann detailliert aus, dass die Schlusszahlung infolge eines am 28. September 2022 gerügten Baumangels – eines undichten Übergangs der Wand- und Treppenfuge im Aussentreppenbereich – nicht gefordert werden könne und dass dieser Baumangel in der Schlussabrechnung vom 30. September 2022 ausdrücklich vorbehalten worden sei (RG act. 5, S. 2 ff.). Diese Einwendungen der Beschwerdegegnerin blieben im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unbestritten. Wenn von der Unternehmerin ein mangelhaftes Werk abgeliefert worden ist, ist die Rechtsöffnung für den Werklohn zu verweigern (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N 102 und 128 zu Art. 82 SchKG). Bei Mangelhaftigkeit des Werks hat die Bestellerin ein Rückbehaltungsrecht gestützt auf Art. 82 OR, um den Nachbesserungsanspruch durchzusetzen, und zwar im Umfang des ungefähr Dreifachen der zu erwartenden Verbesserungskosten (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl., Zürich 2019, Rz. 2392). Vorliegend belaufen sich die erforderlichen Verbesserungskosten für den Baumangel unbestrittenermassen auf CHF 4'108.45, womit ein Rückbehalt in der Höhe von CHF 12'000.00 – entsprechend dem dreifachen Wert – gerechtfertigt ist. Dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen hat, ist demnach korrekt.

6. Bei diesem Ergebnis gehen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]) zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7. Da die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 2 GOG [BR 173.000]; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 gehen zu Lasten der A._____ AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 250.00 wird der A._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

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BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

4A_117/2022

Art. 82 ORart. 82 COart. 82 CO

Art. 82 ORart. 82 COart. 82 CO

Art. 1 SchKGart. 1 LPart. 1 LEF

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Art. 82 ORart. 82 COart. 82 CO

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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