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Entscheid

KSK 2023 110

Berufung ZGB Eherecht

8. Juli 2024Deutsch16 min

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja vom 8. Juni 2022 (Betreibung-Nr. C._____) leitete die B._____ AG gegen A._____ die Betreibung für CHF 457'050.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2022 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag.

Source gr.ch

Entscheid vom 14. Mai 2024

Referenz KSK 23 110

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Michael Dürst und Richter-Baldassarre

Fleisch, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller

Teuchelweg 25, Postfach 627, 7001 Chur

gegen

B._____ AG

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Michael Kummer

Stach Rechtsanwälte AG, Poststrasse 17, Postfach 1944,

9001 St. Gallen

Gegenstand Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Rechtsöffnungsentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 02.10.2023, mitgeteilt am 24.11.2023 (Proz. Nr. 335-2022-87)

Mitteilung 16. Mai 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja vom 8. Juni 2022 (Betreibung-Nr. C._____) leitete die B._____ AG gegen A._____ die Betreibung für CHF 457'050.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2022 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag.

B. Am 23. Juni 2022 leistete A._____ eine Teilzahlung von CHF 421'156.00. Für den Restbetrag machte er Verrechnung geltend.

C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 ersuchte die B._____ AG das Regionalgericht Maloja, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 36'098.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2022 zu erteilen. A._____ beantragte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16. September 2022 sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. In den weiteren Stellungnahmen hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

D. Am 2. Oktober 2023 entschied das Regionalgericht Maloja was folgt:

1.

Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2022) für den Betrag von CHF 36'098.20, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2022, definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 300.- gehen zulasten des Gesuchsgegners.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit CHF 1'797.10 ausseramtlich zu entschädigen.

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Mitteilung]

E. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgendes Rechtsbegehren:

1.

Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 3. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2022 abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) für das vorinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdegegners.

F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

G. Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO die Beschwerde zulässig. Die gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 2. Oktober 2023, mitgeteilt mit schriftlicher Begründung am 24. November 2023, erhobene Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 frist- und formgerecht (act. B.2; Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100). Der Streitwert beläuft sich auf mehr als CHF 5'000.00, beantragt wird die Aufhebung der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 36'098.20 zuzüglich Zins. Daher ist das Kollegium zuständig (Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzZPO).

1.3

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, wobei der Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 320 lit. a ZPO). In tatsächlicher Hinsicht können nur offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). Offensichtlich unrichtig ist der Sachverhalt nur, wenn er willkürlich festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung muss für den Verfahrensausgang kausal sein (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 320 ZPO).

2.1

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt begründet: Die Beschwerdegegnerin habe rechtsgenüglich aufgezeigt, dass ihre Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhe. Die definitive Rechtsöffnung werde erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder er die Verjährung anrufe. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung könnten nur solche Urkunden für die Gegenforderung gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Dabei genüge ein zweiseitiger Vertrag nicht, welcher durch die blosse Behauptung, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erfüllt worden, als Rechtsöffnungstitel zu Fall gebracht werden könne, sondern es bedürfe einer vorbehalts- und bedingungslosen Schuldanerkennung. Der Beschwerdeführer habe zum Beleg seiner Gegenforderung den ehemaligen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin eingereicht und vorgebracht, die zur Verrechnung gestellten Prämienrückerstattungen würden sich darauf stützen. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 20. September 2001 ergebe sich weder generell, dass ein Abzug für die BVG-Zusatzversicherung vom Lohn vorgenommen wurde, noch dessen konkrete Höhe. Somit liege entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gerade keine ausreichende vorbehalts- und bedingungslose Schuldanerkennung durch die Beschwerdegegnerin vor und der Urkundenbeweis könne nicht gelingen. Auch aus der Kombination des Arbeitsvertrages, den eingereichten Lohnabrechnungen, der E-Mail der damaligen Versicherung vom 30. Dezember 2013 und den Schreiben des Versicherungsberaters des Beschwerdeführers vom 28. November 2013 bzw. 20. Januar 2014 lasse sich keine ausreichende Schuldanerkennung durch die Beschwerdegegnerin konstruieren.

Dispositiv

2.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die entscheidrelevanten Fakten bezüglich der Verrechenbarkeit der Gegenforderung des Beschwerdeführers verkenne. Aufgrund der eigenmächtigen Stornierung der BVG-Zusatzversicherung durch die Beschwerdegegnerin rückwirkend per Vertragsbeginn und die Rückerstattung der geleisteten Prämienzahlungen durch die Vorsorgeeinrichtung an die Beschwerdegegnerin ergebe sich ein Zustand, wie wenn diese nie eine BVG-Zusatzversicherung für den Beschwerdeführer abgeschlossen und Prämienzahlungen an die Vorsorgeeinrichtung geleistet hätte. Demnach mache der Beschwerdeführer mit seiner Verrechnungsforderung einen nachträglichen Lohnanspruch geltend und (nicht wie von der Vorinstanz angenommen) einen Prämienrückerstattungsanspruch. Mit dem Arbeitsvertrag liege ein Rechtsöffnungstitel vor, welcher mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Der Arbeitsvertrag stelle damit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, weil sich daraus eine Lohnzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin ohne Vorbehalte und Bedingungen ergebe. Der geschuldete Betrag sei zudem durch die eingereichten Lohnabrechnungen und das Schreiben des Versicherungsmaklers an die Vorsorgeeinrichtung genau bezifferbar.

3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung belegt ist. Als vorbehaltlose Anerkennung kommen dabei nur Urkunden in Frage, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (BGE 115 III 97 E. 4; 136 III 624 E. 4.2.1; BGer 5A_139/2018 v. 25.6.2019 E. 2.6; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N 10 zu Art. 81 SchKG). Laut Bundesgericht ist eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG eine öffentliche oder eine eigenhändig vom Betriebenen unterzeichnete Urkunde, aus der dessen bedingungsloser Wille hervorgeht, dem Betreibenden ohne Vorbehalte und Bedingungen eine bestimmte oder zumindest leicht bestimmbare und fällige Summe zu bezahlen (statt vieler BGer 5A_105/2019 v. 7.8.2019 E. 3.3.2). Die Schuldanerkennung kann sich aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben (sog. zusammengesetzte Urkunde), wenn daraus die notwendigen Elemente hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss. Die Forderungssumme im verwiesenen Dokument muss bestimmt oder leicht bestimmbar sein, und zwar im Zeitpunkt der Unterzeichnung des verweisenden Dokuments. Blosses Stillschweigen zu Dokumenten der Gegenseite kann nicht zu einer Schuldanerkennung führen, auch nicht im Sinne einer zusammengesetzten Urkunde (statt vieler BGer 5A_388/2019 v. 7.1.2020 E. 4.1.2 m.w.H.).

3.2. Der Beschwerdeführer legt einen unterzeichneten Arbeitsvertrag ins Recht, in dem als Entlöhnung ein monatlicher Bruttolohn von CHF 7'000.00 festgelegt wurde. Die genauen Abzüge bzw. der daraus resultierende Nettolohn sind dem Arbeitsvertrag nicht zu entnehmen (RG act. III/7). Auf den eingereichten Lohnabrechnungen beträgt der Bruttolohn CHF 5'000.00. Zudem werden jeweils zweifach Beträge für die "berufliche Vorsorge" abgezogen, einmal im Betrag von CHF 191.10 (6.5 % von CHF 2'940.00) und einmal im Betrag von CHF 279.95. Unter Berücksichtigung der übrigen Abzüge resultiert ein Nettolohn von CHF 3'476.00. Dieser Betrag verändert bzw. erhöht sich in den späteren Lohnabrechnungen durch die Kinderzulagen (RG act. III/6). Des Weiteren stützt sich der Beschwerdeführer auf zwei Schreiben des Versicherungsmaklers, welche den Abschluss der Zusatzversicherung belegen sollen (RG act. III/4 und III/5), sowie auf eine E-Mail der D._____, in welcher diese ausführt, dass sie die Zusatzvorsorge rückwirkend storniert und das Guthaben auf dem Vertragskonto an die Firma zurückerstattet habe (RG act. III/3).

3.3. Ein vom Arbeitgeber unterzeichneter Einzelarbeitsvertrag stellt für den darin festgelegten Lohn grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, sofern feststeht, dass die geschuldete Arbeit geleistet wurde (BGer 5A_513/2010 v. 19.10.2010 E. 3.2). Als Rechtsöffnungstitel berechtigt der Arbeitsvertrag allerdings nur im Umfang des Nettolohns – also abzüglich der Sozialbeiträge – zur provisorischen Rechtsöffnung. Gläubiger der Sozialbeiträge ist nämlich nicht der Arbeitnehmer, sondern die entsprechende Institution wie bspw. die Ausgleichskasse oder die Vorsorgeeinrichtung. So hat der Schuldner bzw. der Arbeitgeber die Sozialbeiträge auch direkt an diese Institutionen zu entrichten (ausführlich in ZR 116 [2017] Nr. 28 S. 104 ff.; KGer GR KSK 2014 20 v. 1.4.2014 E. 3c; Staehelin, a.a.O., N 126 zu Art. 82 SchKG). Ist der Arbeitnehmer nicht Gläubiger der Sozialabzüge, fehlt es an der notwendigen Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Gläubiger, weshalb die provisorische Rechtsöffnung diesbezüglich nicht erteilt werden kann. Der vorliegende Fall ist allerdings insofern speziell, als die Höhe bzw. Rechtmässigkeit der vorgenommenen Abzüge gerade strittig ist, da sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, diese hätten aufgrund der rückwirkenden Stornierung gar nie abgezogen werden dürfen. Diese Streitfrage betreffend Lohnabzüge ist jedoch materiell-rechtlicher Natur und ist daher nicht vom Rechtsöffnungsgericht zu beantworten (vgl. OGer ZH EB190013 v. 14.3.2019 E. 2.6). Dieses hat nur zu klären, ob eine Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel i.S. von Art. 82 SchKG besteht, nicht aber ob die geltend gemachte Gegenforderung materiell besteht (BGE 145 III 160 E. 5.1; Staehelin, a.a.O., N 3a zu Art. 82 SchKG m.w.H). Die Vorinstanz musste sich also nicht mit der Rechtmässigkeit der abgezogenen Beiträge befassen und durfte die Verrechnung mangels einer vorbehaltlosen Schuldanerkennung verweigern.

3.4. Hinzu kommt Folgendes:

3.4.1. Die Verrechnung kann nicht mehr im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden, wenn sie bereits im materiellen Verfahren hätte erklärt und eingewendet werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach der Schuldner zu beweisen hat, dass die Schuld "seit Erlass des Entscheids" getilgt worden ist. Die Verrechnung ist folglich nur zuzulassen, wenn es sich dabei um ein Novum handelt. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen letztmals neue Tatsachen in den Prozess eingebracht werden konnten (PKG 2016 Nr. 19 E. 5.bb; Corinne Zellweger-Gutknecht, Berner Kommentar, Bd. VI/1/7/2, Verrechnung, Art. 120–126 OR, Bern 2012, N 141 zu Vorbemerkungen zu Art. 120–126 OR, jeweils mit weiteren Hinweisen).

3.4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verrechnung im materiellen Verfahren nicht habe vorgebracht werden können, und zwar weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im anschliessenden ersten Berufungsverfahren. Im erstinstanzlichen Verfahren hätte die Verrechnungseinrede aufgrund des Novenverbots der damals gültigen bündnerischen Zivilprozessordnung (aZPO) spätestens mit seiner letzten Rechtsschrift vom 15. Dezember 2009 vorgebracht werden müssen. Im darauffolgenden ersten Berufungsverfahren habe lediglich ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Die Verrechnungseinrede hätte also spätestens mit seiner Berufungsantwort vom 19. September 2012 erhoben werden müssen. Da er – der Beschwerdeführer – erst nach diesem Datum Kenntnis von der Stornierung der Zusatzversicherung und der Rückerstattung der bezahlten Prämien erlangt habe, sei die Geltendmachung der Verrechnungseinrede im materiellen Verfahren nicht mehr möglich gewesen.

3.4.3. Gemäss den Übergangsbestimmungen der ZPO galt für Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes rechtshängig waren, das alte Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das Rechtsmittelverfahren galt das Recht, das bei der Eröffnung des (angefochtenen) Entscheides in Kraft war (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja (Proz. Nr. 110-2009-8) bei Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 noch rechtshängig war, galt für dieses weiterhin die aZPO. Bei der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 14. Juni 2012 war die neue ZPO hingegen bereits in Kraft getreten, weshalb für das erste Berufungsverfahren (ZK2 12 33) bereits die neue ZPO anwendbar war. Nach der Rückweisung durch das Kantonsgericht nahm das erstinstanzliche Verfahren seinen Fortgang, und zwar wiederum nach der aZPO (vgl. BGer 4A_641/2011 v. 27.1.2012 E. 2.2). Auf das zweite Berufungsverfahren (ZK2 17 22/ZK2 17 23), das nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 7. Juli 2015, mitgeteilt am 8. März 2017, eingeleitet wurde, fand sodann wieder die neue ZPO Anwendung.

3.4.4. Für den altrechtlichen bündnerischen Zivilprozess verwies Art. 118 aZPO auf die geltende Eventualmaxime, indem statuiert wurde, das Gericht lege seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde. Rechtzeitig im Sinne von Art. 118 aZPO hiess in den Rechtsschriften (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 aZPO, Art. 87 Abs. 3 aZPO; PKG 1987 Nr. 9). In einem späteren Zeitpunkt waren neue Behauptungen ausgeschlossen. Neue Beweismittel konnten jedoch unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 98 und Art. 108 ZPO noch später zugelassen werden, indessen nur insoweit, als damit tatsächliche, bereits in den Rechtsschriften enthaltene Behauptungen bewiesen werden sollten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergab sich aus Art. 223 aZPO in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 aZPO. Demgemäss war dem Urteil – unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendmachung – derjenige Sachverhalt zugrunde zulegen, wie er im Urteilszeitpunkt bestand. Dadurch wurde die strenge Eventualmaxime dahingehend eingeschränkt, dass Tatsachen, welche nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels eingetreten waren, nachträglich behauptet und bewiesen werden durften. Denn solche nachträglich eingetretenen Tatsachen konnten von den Parteien aus objektiven, von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen im Rahmen der Rechtsschriften gar nicht geltend gemacht werden (KGer GR ZF 04 77 v. 2.5.2005 E. 6.bb). Auch unter der aZPO waren demnach echte Noven zulässig. In casu bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die Stornierung der Zusatzversicherung vom 20. August 2010, von welcher er spätestens am 28. November 2013 Kenntnis erlangte, und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verrechnung bis zur (zweiten) Hauptverhandlung am 7. Juli 2015 und dem endgültigen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hätte vorbringen können.

3.4.5. Bei diesem Ergebnis kann an sich offenbleiben, ob für den Beschwerdeführer Gelegenheit bestand, die Verrechnungseinrede in den Berufungsverfahren vor Kantonsgericht vorzubringen, die im materiellen Prozess stattfanden. Diesbezüglich sei hier immerhin angemerkt, dass im ersten Berufungsverfahren (ZK2 12 33) zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer von seinem Verrechnungsanspruch erfahren haben soll, bereits die Beratungsphase eingetreten war. Art. 317 Abs. 1 ZPO nennt zwar keinen Verfahrenszeitpunkt, bis zu dem allfällige Noven im Berufungsverfahren spätestens vorgebracht werden müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es den Parteien jedoch verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Da der Schriftenwechsel im Berufungsverfahren mit Mitteilung vom 12. November 2012 für beendet erklärt worden war, wäre die Noveneingabe Ende 2013 also nicht mehr möglich gewesen. Anders war hingegen die Situation im zweiten Berufungsverfahren (ZK2 17 22/ZK2 17 23), das im Jahr 2017 seinen Anfang nahm. In diesem zweiten Berufungsverfahren war dem Beschwerdeführer die Stornierung der Zusatzversicherung längstens bekannt und hätte somit im Schriftenwechsel geltend gemacht werden können. Selbst wenn die Verrechnungseinrede im erstinstanzlichen Verfahren nach aZPO nicht möglich gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer sie jedenfalls noch im zweiten Berufungsverfahren in den materiellen Prozess einführen können.

3.4.6. Damit steht fest, dass die Verrechnung bereits im materiellen Verfahren hätte eingewendet werden können. Im vorliegenden Verfahren um definitive Rechtsöffnung ist sie folglich ausgeschlossen. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich auch aus diesem Grund als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist bei vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 750.00 zu bemessen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 10

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

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Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

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BGE 115 III 97ATF 115 III 97DTF 115 III 97

BGE 136 III 624ATF 136 III 624DTF 136 III 624

5A_139/2018

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5A_105/2019

5A_388/2019

5A_513/2010

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BGE 145 III 160ATF 145 III 160DTF 145 III 160

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Art. 404 ZPOart. 404 CPCart. 404 CPC

Art. 405 ZPOart. 405 CPCart. 405 CPC

4A_641/2011

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 82 ZPOart. 82 CPCart. 82 CPC

Art. 87 ZPOart. 87 CPCart. 87 CPC

Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC

Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC

Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

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Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF