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Entscheid

KSK 2023 114

Alters-/Hinterbliebenenvers.

10. September 2024Deutsch37 min

A.a. Die A._____ mbH ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in D._____. Bis zum 7. November 2006 firmierte sie als E._____ AG. Dabei änderte sie ihre Firma zunächst in A._____ AG und hernach auch ihre Rechtsform auf dem Wege einer Umwandlung von einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Source gr.ch

Entscheid vom 20. August 2024

[Mit Urteil 5A_650/2024 vom 24. April 2025 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde.]

Referenz KSK 23 114

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende

Cavegn und Michael Dürst

Guetg, Aktuar

Parteien A._____ mbH

Arrestgläubigerin (Beschwerdeführerin)

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jodok Wicki

CMS von Erlach Partners AG, Räffelstrasse 26, Postfach, 8022 Zürich

gegen

B._____

Arrestschuldner (Beschwerdegegner)

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger

Werkstrasse 2, 7000 Chur

C._____ AG

Dritteinsprecherin (Beschwerdegegnerin)

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Georg Weber

Probst Partner AG, Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur

Gegenstand Arresteinsprache

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Albula, Einzelrichter, vom 15.11.2023, mitgeteilt am 06.12.2023 (Proz. Nr. 335-2023-15 / 29 / 30)

Mitteilung 22. August 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A.a. Die A._____ mbH ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in D._____. Bis zum 7. November 2006 firmierte sie als E._____ AG. Dabei änderte sie ihre Firma zunächst in A._____ AG und hernach auch ihre Rechtsform auf dem Wege einer Umwandlung von einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

A.b. B._____ verfügt über Wohnsitz in F._____. Von 1989 bis 1991 war er als Organ (Vorstandsmitglied und Vorstandssprecher) der damals noch als E._____ AG firmierenden A._____ mbH tätig.

A.c. Mit dem Zusammenbruch der vom ehemaligen Schweizer Financier G._____ kontrollierten K._____ AG kam es im Frühjahr _____ zu einem der grössten Unternehmenszusammenbrüche der Schweiz, in dessen Zuge die A._____ mbH (damals noch E._____ AG) zu Schaden kam, da eine Darlehensforderung in Höhe von DM 15 Mio. im Konkurs der K._____ AG ungedeckt geblieben war und zudem das zuständige deutsche Finanzamt die Darlehensgewährung 1992 als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft hatte. In der Folge klagte die E._____ AG gegen die für die Darlehensgewährung verantwortlichen Organe, darunter B._____. Mit Urteil vom 21. August 2000 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von B._____ erhobene Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 1998 rechtskräftig ab und bestätigte dessen Verpflichtung, der E._____ AG den Betrag von DM 1.5 Mio. nebst Zins zu bezahlen.

A.d. Das gegen B._____ eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren endete am 19. Dezember 2003 mit der Ausstellung eines Verlustscheins über den Betrag von CHF 1'680'315.85.

B.a. Am 10. März 2023 stellte die A._____ mbH (fortan: Arrestgläubigerin) beim Regionalgericht Albula gegen B._____ (fortan: Arrestschuldner) ein Arrestgesuch. Als Grund der Forderung von CHF 1'680'305.85 berief sie sich einerseits auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. August 2000 sowie den Verlustschein vom 19. Dezember 2003, welche zugleich als Arrestgrund genannt wurden. Als Arrestgegenstände wurden ein grauer M._____, eine 4 ½-Zimmer-Wohnung im EG samt Kellerabteil Nr. _ im Untergeschoss der Liegenschaft C._____ AG (StWE-Nr. N._____, Miteigentum am Grundstück-Nr. H._____, Politische Gemeinde O._____, Grundbuch F._____), lautend auf die C._____ AG, ein Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. _ in der Autoeinstellhalle (Grundstück Nr. J._____, Politische Gemeinde O._____, Grundbuch F._____), lautend auf die C._____ AG, sowie sämtliche Guthaben und Forderungen der C._____ AG gegenüber der I._____ sowie ein Stammanteil à CHF 1'000.00 an der P._____ GmbH mit Sitz in Q._____, lautend auf die C._____ AG, genannt.

B.b. Die C._____ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in O._____. Deren einzige Verwaltungsrätin ist R._____. Sie war zusammen mit ihren Eltern Gründungsaktionärin. Die C._____ AG ist Eigentümerin der arrestierten Stockwerk­einheit in F._____. Zudem hat sie ein Benützungsrecht an einem Autoeinstellplatz in F._____. Wohnung und Autoeinstellplatz werden vom Arrestschuldner bewohnt bzw. benützt. R._____ ist (oder war) die langjährige Lebenspartnerin des Arrestschuldners.

C. Die Arrestbewilligung wurde erteilt (Proz. Nr. 335-2023-15). Am 15. März 2023 erliess der Arrestrichter zuhanden des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula den Arrestbefehl gemäss den Anträgen der Arrestgläubigerin.

D. Sowohl der Arrestschuldner (Proz. Nr. 335-2023-29) als auch die C._____ AG (fortan: Dritteinsprecherin; Proz. Nr. 335-2023-30) erhoben gegen den Arrestbefehl jeweils am 3. April 2023 Einsprache.

E. Die Arresturkunde wurde am 17. April 2023 ausgestellt. Gemäss dieser konnten mit Ausnahme des M._____ sowie der Kontoguthaben und Kontokorrentguthaben der C._____ AG bei der I._____ sämtliche beantragten Arrestgegenstände aufgefunden und arrestiert werden.

F. Mit Entscheid vom 15. November 2023, mitgeteilt am 6. Dezember 2023, vereinigte der zuständige Arrestrichter die Verfahren Proz. Nr. 335-2023-15, 29 und 30, hiess die Einsprachen des Arrestschuldners sowie der Dritteinsprecherin gut und hob den Arrestbefehl des Regionalgerichts Albula vom 15. März 2023 mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung des Entscheides auf. Er wies das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula an, die gesicherten Vermögenswerte mit Fristablauf freizugeben, vorbehalten einer anderslautenden Anordnung durch die Rechtsmittelinstanz. Die Kosten und Entschädigungen gingen zulasten der Arrestgläubigerin.

G.a. Gegen den Arresteinspracheentscheid liess die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin beantragt sie das Folgende:

1.

Der Arresteinspracheentscheid des Regionalgerichts Albula vom 15. November 2023 (Prozess-Nr. 335-2023-15/29/30) sei aufzuheben und es sei der Arrest gemäss Arrestbefehl vom 15. März 2023 zu bestätigen;

2.

Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3.

Subeventualiter für den Fall einer (vollständigen oder teilweisen) Abweisung der Beschwerde sei anzuordnen, dass der Arrestbefehl erst nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht aufzuheben sei;

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftbarkeit).

In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula sei sofort, zumindest aber noch vor Ablauf der Frist von 40 Tagen gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides anzuweisen, den Arrest während der Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten.

G.b. Der Beschwerde wurde durch den damaligen Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in dem Sinne (superprovisorisch) aufschiebende Wirkung erteilt, dass der Arrestbeschlag bis auf weiteres bestehen bleibt.

G.c. Der mit Verfügung des damaligen Vorsitzenden vom 28. Dezember 2023 von der Arrestgläubigerin erhobene Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.00 ging innert Frist ein.

H. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde sowohl dem Arrestschuldner als auch der Dritteinsprecherin die Beschwerde zugestellt und Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort gesetzt. Gleichzeitig wurden die Parteien über den Wechsel im Vorsitz in Kenntnis gesetzt.

I. Sowohl der Arrestschuldner als auch die Dritteinsprecherin beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 22. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arrestgläubigerin.

J. Unter Berufung auf das unbedingte Replikrecht reichte die Arrestgläubigerin am 2. Februar 2024 eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten ein.

Erwägungen

Dispositiv

1. Die Vorinstanz hiess mit Entscheid vom 15. November 2023 die Einsprachen des Arrestschuldners sowie der Dritteinsprecherin gut und hob den Arrestbefehl vom 15. März 2023 auf. Gegen diesen nach Massgabe von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällten Arresteinspracheentscheid kann gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO [BR 320.100], Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde erweist sich demnach als zulässiges Rechtsmittel.

2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Begründung ist eine Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde (BGer 5A_82/2013 v. 18.3.2013 E. 3.2). Für die Beschwerdebegründung gelten mindestens die gleichen Anforderungen wie für die Berufungsbegründung (vgl. BGer 5A_247/2013 v. 15.10.2013 E. 3.4). Die beschwerdeführende Partei hat aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d. h. an einem Mangel leidet. Dazu muss sie die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden vor Vorinstanz erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen genügen nicht (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 v. 15.10.2013 E. 3; 5D_65/2014 v. 9.9.2014 E. 5.4.1; 5A_488/2015 v. 21.8.2015 E. 3.2, je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). A maiore ad minus ist es auch möglich, dass lediglich auf einzelne unbegründete oder ungenügend begründete Vorbringen bzw. Rügen nicht eingetreten wird (vgl. zur Berufungsbegründung: Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel­instanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (vgl. OGer ZH RT200022 v. 20.3.2020 E. 2.2).

2.2. Auf die Beschwerde der Arrestgläubigerin kann grundsätzlich eingetreten werden. Der vom Arrestschuldner erhobene Einwand der appellatorischen Kritik trifft in dieser pauschalen Weise nicht zu. Die Arrestgläubigerin setzt sich, wenn auch erst in einem zweiten Teil ihrer Beschwerde (vgl. act. A.1, Ziff. 28 ff.), mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid genügend auseinander.

2.3. Es ist jedoch bereits in diesem Zusammenhang das Folgende klarzustellen: Die Arrestgläubigerin beantragt mit Rechtsbegehren 1 die Aufhebung des Einspracheentscheids und Bestätigung des Arrestes gemäss Arrestbefehl vom 15. März 2023. Damit inkludiert das Begehren grundsätzlich auch die Abweisung des Arrestgesuches hinsichtlich der Vermögenswerte des Arrestschuldners bei der I._____ sowie des Motorfahrzeuges M._____. In der Beschwerde wird jedoch präzisiert, dass die Aufhebung des Arrestbefehls hinsichtlich der (nicht existenten und nicht arrestierten) Vermögenswerte bei der I._____ nicht Verfahrensgegenstand bilde (vgl. act. A.1, Ziff. 47). Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Unklar bleibt demgegenüber, ob sich die Beschwerde gegen die Aufhebung des Arrestbefehls hinsichtlich des Fahrzeuges richtet. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz den Arrest aufhob. Sie führte aus, das Fahrzeug habe gemäss Arresturkunde nicht arrestiert werden können, weil es nicht angetroffen worden sei (vgl. act. B.1, E. 5.4). Die Arrestgläubigerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Darauf ist nicht einzutreten.

2.4. Wie eingangs erwähnt, wurde der Beschwerde auf Antrag der Arrestgläubigerin aufschiebende Wirkung erteilt (Art. 325 Abs. 2 ZPO; act. D.1). Dabei handelte es sich um eine superprovisorische Anordnung. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich ein definitiver Entscheid über den Antrag der Arrestgläubigerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 138 III 232 E. 4.1.2). Wo ausnahmsweise eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht, greift der der vollen Kognition unterliegende Beschwerdegrund der falschen Rechtsanwendung (z. B. falsche Beurteilung der Beweislast; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 321 ZPO).

4. Der Bestand der Arrestforderung sowie der Arrestgrund sind im Beschwerdeverfahren dem Grundsatz nach unbestritten. Der Arrestschuldner moniert indessen die Höhe der geltend gemachten Arrestforderung. Er macht geltend, die dem Verfahren zugrundeliegende Arrestforderung basiere auf einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich. Darin werde der Arrestgläubigerin eine Forderung von DM 1.5 Mio. zugesprochen. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sei die Forderung in CHF anzugeben. Aufgrund des Devisenkurses zum Zeitpunkt des Arrestgesuches habe die Arrestforderung CHF 721'381.50 betragen. Der Arrest hätte nur in diesem Umfang bewilligt werden dürfen. Sodann beruft sich der Arrestschuldner darauf, über kein neues Vermögen zu verfügen. Dies stehe einer zukünftigen Prosequierungsbetreibung entgegen und sei bereits im Arresteinspracheverfahren zu prüfen. Wie zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde bereits aus anderen Gründen als unbegründet abzuweisen. Auf diese Vorbringen muss folglich nicht weiter eingegangen werden.

5. Hauptstreitpunkt der Beschwerde bildet die Frage der Zulässigkeit eines Durchgriffes. Die Vorinstanz verneinte sie, weil aufgrund der objektiven Indizien noch nicht glaubhaft erscheine, dass der Arrestschuldner die Dritteinsprecherin beherrschen würde.

6.1. Verarrestierbar sind nur Vermögensgegenstände, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Dies bedeutet, nur Sachen und Rechte, die dem Schuldner rechtlich und nicht bloss wirtschaftlich gehören, können mit Arrest belegt werden (BGer 5A_629/2011 v. 26.4.2012 E. 5.1 = Pra 2013 Nr. 17). Der Arrestgläubiger muss glaubhaft machen, dass Vermögenswerte vorhanden sind, die dem Arrestschuldner gehören. Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Richter das Vorliegen des behaupteten Sachverhalts aufgrund einer plausiblen Darlegung der Arrestgläubigerin, die sich zumindest auf Indizien stützen lässt, für wahrscheinlich halten muss, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (Walter A. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl., Basel 2021, N 4a zu Art. 272 SchKG).

6.2. Unter bestimmten Umständen kann ein Dritter für die Verpflichtungen eines Arrestschuldners haftbar gemacht werden, mit dem er eine wirtschaftliche Einheit bildet (vgl. etwa BGer 5A_876/2015 v. 22.4.2016 E. 4.2). Gemäss dem Grundsatz des Durchgriffs kann nämlich nicht vorbehaltlos von der formellen Existenz von zwei verschiedenen Rechtspersönlichkeiten ausgegangen werden, wenn (fast) die gesamten Aktiven einer juristischen Person entweder unmittelbar oder über andere Personen ein und derselben natürlichen oder juristischen Person gehören. Trotz der formellen Dualität dieser Personen existieren nicht zwei eigenständige Einheiten, da die juristische Person ein blosses Instrument in den Händen ihres Gründers und dieser wirtschaftlich mit ihr eins ist. Es ist einzuräumen, dass entsprechend der wirtschaftlichen Realität die Personen identisch sind und dass die Rechtsverhältnisse, welche die eine binden, auch für die andere verbindlich sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte einen Rechtsmissbrauch darstellt, insbesondere wenn das Gesetz umgangen wird, ein Vertrag verletzt wird oder die Interessen eines Dritten widerrechtlich geschädigt werden (vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 98). Ein Durchgriff kommt folglich nur in Ausnahmefällen in Betracht. Grundsätzlich ist die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten (BGE 113 II 31 E. 3c; BGer 4C.381/2001 v. 2.5.2002 E. 3a).

6.3. Die Anwendung des Durchgriffs setzt voraus, dass die Personen entsprechend der wirtschaftlichen Realität identisch sind oder dass zumindest ein Rechtssubjekt das andere wirtschaftlich beherrscht. Zweitens muss die Dualität missbräuchlich geltend gemacht werden, das heisst, um einen ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen; dies ist der Fall, wenn die Verschiedenheit der Rechtssubjekte nur geltend gemacht wird, um sich missbräuchlich der Zwangsvollstreckung zu entziehen (BGE 132 III 489 E. 3.2).

6.4. Zu unterscheiden ist zwischen dem direkten Durchgriff, der die Haftung des beherrschenden Gesellschafters neben der Gesellschaft für deren Schulden zur Folge hat, und dem umgekehrten Durchgriff, der die Haftung der beherrschten Gesellschaft neben dem Gesellschafter für dessen Schulden zur Folge hat.

7.1. Vorab ist festzuhalten, dass der "Terminologie-Streit" betreffend den Durchgriff unter den Parteien irrelevant ist. Es ist unerheblich, dass die Arrestgläubigerin von einem einfachen umgekehrten Durchgriff spricht, während der Arrestschuldner den Durchgriff als "doppelt umgekehrt" bezeichnet und die Vor-instanz einzig den Begriff des Durchgriffs ohne Präzisierungen verwendete. Der direkte Durchgriff hat die Haftung des beherrschenden Gesellschafters neben der Gesellschaft für deren Schulden zur Folge und der umgekehrte Durchgriff hat die Haftung der beherrschten Gesellschaft neben dem Gesellschafter für dessen Schulden zur Folge. Die Voraussetzungen für einen Durchgriff bleiben dieselben. Erstens muss eine wirtschaftliche Identität oder Beherrschung vorliegen und zweitens erfolgt die Berufung auf die Selbständigkeit der zwei Rechtssubjekte offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich.

7.2. Vorliegend geht es grundsätzlich um die Frage eines (umgekehrten) Durchgriffs. Es liegt aber insofern eine speziell gelagerte Konstellation vor, als der Arrestschuldner kein Gesellschafter der Gesellschaft ist, deren Schleier gelüftet werden soll. Vielmehr tritt noch eine zwischengeschaltete Person hinzu. Entgegen der Darstellung des Arrestschuldners misslingt der Durchgriff nicht bereits deswegen, weil der Arrestschuldner weder Aktionär noch Organ der Dritteinsprecherin ist. Die Betrachtung als wirtschaftliche Einheit resultiert bzw. beruht gerade darauf, dass der Arrestschuldner die Dritteinsprecherin beherrschen kann. Dies setzt ein Abhängigkeitsverhältnis voraus, das irgendwie – zulässig oder unzulässig, lang- oder kurzfristig, zufällig oder planmässig – geartet sein kann und sich aus diversen Gründen ergeben kann, wie vertragliche oder familiäre oder freundschaftliche Beziehungen (vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.2 = Pra 2019 Nr. 98). Dass hingegen in einer solchen Konstellation der erforderliche Beweis in der Regel noch schwieriger zu erbringen sein dürfte als beim klassischen umgekehrten Durchgriff, erklärt sich von selbst. Ähnliche Situationen lagen in folgenden Fällen vor: OGer AG ZSU.2022.19 v. 26.4.2022 (wobei das Obergericht es zu vermeiden schien, klar zu definieren, ob ein "Durchgriff" oder nur eine Strohmann-Treuhänder-Konstellation vorliegt), bestätigt in BGer 5A_407/2022 v. 2.6.2023, und KGer VS LP 15 38 v. 8.2.2016 E. 4.1, bestätigt in BGer 5A_205/2016 v. 7.6.2016. Aus letzterem Entscheid ergibt sich klar, dass auch in der fraglichen Konstellation ein Durchgriff zur Anwendung gelangen kann: "[…] En effet, selon le principe de la transparence ("Durchgriff"), on ne peut pas s'en tenir sans réserve à l'existence formelle de deux personnes juridiquement distinctes lorsque tout l'actif ou la quasi-totalité de l'actif d'une société appartient soit directement, soit par personnes interposées, à une même personne, physique ou morale. […]" (ibid., E. 7.2).

8. Die erste Durchgriffsvoraussetzung (wirtschaftliche Identität resp. zumindest Beherrschung) bildet im vorliegenden Verfahren die eigentliche "Hürde". Wird nämlich diese bejaht, so dürfte sich die zweite Voraussetzung (Rechtsmissbrauch) ohne Weiteres daraus ableiten lassen. Denn ein solches Konstrukt konnte folgelogisch einzig dem Zweck, das Vermögen des Arrestschuldners dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, dienen.

9.1. Durchgriffskonstellationen bzw. die hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Identitäten ergeben sich in aller Regel aus der Gesamtheit der Indizien (vgl. auch BGer 5A_205/2016 v. 7.6.2016 E. 8.1). Indizien selber sind nicht rechtserhebliche Tatsachen, lassen aber auf solche schliessen und sind daher ebenfalls zu beweisen (vgl. Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 50 zu Art. 150 ZPO). Es genügt, wenn diese glaubhaft gemacht werden (vgl. E. 6.1). Die Arrestgläubigerin rügt nun, dass die Vor-instanz in Bezug auf die erste Voraussetzung des Durchgriffs keine eigentliche (eigenständige) Gesamtbetrachtung der Indizien vorgenommen habe (vgl. insb. act. A.1, Rz. 28-30). Ob die vorinstanzliche Schlusserwägung, "[…] im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit […]" (act. B.1, E. 4.9), hierfür genügt, erscheint in der Tat fraglich. Dies braucht mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen aber nicht eigenständig geprüft zu werden.

9.2. Bevor nun aber geprüft wird, ob aufgrund der Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien die Identität zwischen dem Arrestschuldner und der Dritteinsprecherin glaubhaft erscheint, sind die einzelnen für die Gesamtwürdigung massgebenden Indizien zu eruieren. Die Arrestgläubigerin hat im Arrestbewilligungs- bzw. Arrest­einspracheverfahren diverse solcher Indizien benannt. Teilweise blieben diese unbestritten, manche – bestrittene – Indizien hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung verworfen. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt der Bestand der strittigen und von der Vorinstanz verworfenen Indizien aufgrund der Rügen der Arrestgläubigerin zu prüfen. Soweit sich diese glaubhaft erstellen lassen, werden sie gemeinsam mit den unbestritten gebliebenen Indizien einer Gesamtwürdigung unterzogen.

10.1. Die Arrestgläubigerin moniert, dass die Zahlung von Mietzinsen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Vorinstanz habe erwogen, der Arrestschuldner habe "zumindest im Jahre 2022" regelmässig Miete bezahlt. Dieser Schluss gehe doppelt fehl. So sei dadurch für die davorliegende Zeit überhaupt keine Mietzinszahlung glaubhaft gemacht worden, was für die Jahre 1996 (recte wohl: 1998) bis 2021 gelte. Zweitens genüge der von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2022 vorgelegte Auszug aus ihrer eigenen Buchhaltung zur Glaubhaftmachung von Mietzinszahlungen nicht. Es handle sich um eine reine Parteibehauptung. Zahlungsbelege lägen keine vor. Es wäre der Dritteinsprecherin möglich gewesen, die entsprechenden Belege einzureichen. Der Umstand, dass dies unterblieben sei, stütze die Darstellung der Arrestgläubigerin, dass für die Zeit vor 2022 kein Mietzins bezahlt worden sei (vgl. act. A.1, Ziff. 31 f.).

10.2. Die Dritteinsprecherin reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen Auszug aus der Buchhaltung 2022 ins Recht, wonach monatlich ein Mietzins von CHF 1'500.00 bezahlt worden sein soll (vgl. RG act. II.5 [30] bzw. RG act. IV.1 [29]). Effektive Zahlungsbelege bzw. anderweitige Belege für den Geldfluss fehlen, obschon die Arrestgläubigerin deren Zahlung konstant bestritt. Die Vorinstanz hat die Leistung von monatlichen Mietzinsen – jedenfalls für das Jahr 2022 – von CHF 1'500.00 als glaubhaft erachtet (act. B.1, E. 4.5).

10.3. Vom vorinstanzlichen Beweisergebnis könnte nur abgewichen werden, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig erfolgte (Art. 320 lit. b ZPO). Mithin kann im kantonalen Weiterzug nur die "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (BGer 5A_739/2022 v. 12.10.2023 E. 3.2). Eine solche liegt erst vor, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Es muss ein qualifizierter Mangel, d. h. eine klare Abweichung der wirklichen tatsächlichen Umstände vom Sachverhalt, den das Gericht dem Entscheid zugrunde gelegt hat, vorliegen. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung stellt mithin eine Verletzung des Willkürverbotes im Sinne von Art. 9 BV dar. Willkürlich ist eine tatsächliche Annahme z. B., wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht, wobei letzteres der Aktenwidrigkeit entspricht. Ganz allgemein geht es bei der willkürlichen Annahme um den Fall, in dem – im Gegensatz zur Aktenwidrigkeit – zwar der Akteninhalt richtig wiedergegeben wird, seine Würdigung jedoch unvertretbar bzw. unhaltbar erscheint. Dies bedeutet umgekehrt: Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet noch keine Willkür; eine vertretbare Beweiswürdigung ist auch dann nicht willkürlich, wenn die Rechtsmittelinstanz selbst einen anderen Schluss gezogen hätte (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 320 ZPO; vgl. auch Reetz/Theiler, a.a.O., N 29 f. zu Art. 310 ZPO).

10.4. Die Vorinstanz würdigte den Mietvertrag sowie den Kontoauszug und gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass jedenfalls für das Jahr 2022 monatliche Mietzinse in Höhe von CHF 1'500.00 bezahlt worden seien. Zwar ist der Beweiswert des Kontoauszuges zu relativieren, wurde dieser doch von der Dritteinsprecherin selbst erstellt. Dies bedeutet nun aber nicht, dass ihm kein Beweiswert zukommt. Die Vorinstanz hat sich sodann nicht nur auf den Kontoauszug gestützt. Vielmehr hat sie auch den Mietvertrag in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Zudem erwog die Vorinstanz im Hinblick auf den mutmasslich zum Schein abgeschlossenen Mietvertrag, dass die Mietzinshöhe, die für die örtlichen Verhältnisse tief sei, eher ein Beleg dafür sei, dass es sich nicht um ein Scheingeschäft handle. Dies, weil die Parteien diesfalls einen marktüblicheren Marktpreis vereinbart hätten und diesen auch entsprechend dokumentiert hätten. Letzteres sei hinsichtlich der Mietzinserhöhung sowie bezüglich des Garagen-Einstellplatzes nicht geschehen. Um ein Scheingeschäft abzuschliessen, würde ein wohl marktüblicher Preis vorgeschoben, um das Geschäft vordergründig nicht als "verdächtig" erscheinen zu lassen (act. B.1, E. 4.5). Diese Würdigung erscheint plausibel und nachvollziehbar. Soweit die Arrestgläubigerin eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei den Ausführungen der Vorinstanz um hypothetische Annahmen im Rahmen einer Urteilsbegründung, die im Kontext des – von der Arrestgläubigerin – bestrittenen Mietvertragsverhältnisses zu verstehen sind. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob Mietzinse tatsächlich bezahlt wurden, nicht willkürlich. Sie kann sich auf im Recht liegende Aktenstücke – insbesondere auf einen nicht bloss zum Schein abgeschlossenen Mietvertrag – stützen. Angesichts des tiefen Beweismasses liegt noch keine Willkür vor.

10.5. Die Arrestgläubigerin übersieht zudem das Folgende: Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt. Es obliegt mithin ihr, die sowohl vom Arrestschuldner wie auch von der Dritteinsprecherin bestrittene Behauptung, es seien keine Mietzinse bezahlt worden, zu beweisen resp. glaubhaft zu machen. Die Dritteinsprecherin bzw. der Arrestschuldner können sich – zumindest in einem ersten Schritt – damit begnügen, die Behauptung der Arrestgläubigerin zu bestreiten. Damit trägt die Arrestgläubigerin vorliegend die Beweislast für eine negative Tatsache (Nichtbezahlen der Mietzinse). Die entsprechenden Beweise befinden sich naturgemäss nicht in ihren Händen, sondern eben in jenen der Gegenpartei(en). Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes entbindet sie diese Problematik aber keineswegs davon, die Beweismittel für von ihr behauptete Tatsachen zu benennen bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen und die Beweismittel zu bezeichnen. Beweisanträge sind unerlässlich für die Durchführung des Beweisverfahrens. Ohne sie darf das Gericht grundsätzlich keine Beweise abnehmen (unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 und 15 zu Art. 152 ZPO). Der Arrestgläubigerin ist nun vorzuwerfen, dass sie keine Beweisabnahmen zu der bestrittenen Tatsache (Editionsbegehren von Zahlungsnachweisen für die ganze Dauer des Mietverhältnisses aus Händen des Arrestschuldners und der Dritteinsprecherin) beantragt hat. Hat sie dies unterlassen, kann der fragliche Beweiswert einer (freiwillig) zum Gegenbeweis vorgelegten Urkunde (Kontoauszug der Dritteinsprecherin) nicht dazu führen, dass der schon gar nicht angetretene Hauptbeweis als erbracht und die strittige Tatsachenbehauptung (Nichtbezahlung der Mietzinse) als erstellt gelten müsste. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt letztlich die Arrestgläubigerin. Auch die von ihr zumindest implizit beklagte Beweisnot ändert an der Beweislastverteilung nichts (vgl. BGer 5A_113/2018 v. 12.9.2018 E. 6.3, nicht publ. In BGE 144 III 541). Blosse faktische Beweisschwierigkeiten – wie sie vorliegend auftreten – vermögen nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Eine Beweisnot liegt nicht in der "Natur der Sache", wenn eine Tatsache, die typischerweise dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen (BGE 130 III 321 E. 3.2.). Mit anderen Worten könnte ihre Behauptung der nicht geleisteten Mietzinse selbst dann nicht Grundlage des Entscheides bilden, wenn die Bezahlung der Mietzinsen an sich unbewiesen bliebe. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 164 ZPO) moniert die Arrestgläubigerin in diesem Kontext nicht.

10.6. Soweit die Arrestgläubigerin eine Rechtsverletzung moniert, indem die Vor-instanz das falsche Beweismass angewendet haben soll, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus der vorinstanzlichen Beweiswürdigung geht hervor (vgl. act. B.1, E. 4.5; vgl. auch oben E. 10.4), dass sie die Bezahlung von Mietzinsen als glaubhaft gemacht erachtete. Die Vorinstanz hat damit das korrekte Beweismass angewandt.

10.7. Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass – jedenfalls im Jahr 2022 – Mietzinse von CHF 1'500.00 bezahlt wurden und der Mietvertrag kein Scheingeschäft darstellt (vgl. dazu auch die Ausführungen in E. 10.4).

11.1. Unter den Parteien ist ferner strittig, ob die Mittel für den Kauf der Wohnung von der Dritteinsprecherin bzw. dem Arrestschuldner stammten. Die Dritteinsprecherin ist der Aufforderung des Gerichts, die fehlende dritte Seite des Kaufvertrages der streitgegenständlichen Wohnung in F._____ einzureichen, nicht nachgekommen. Sie argumentierte, sie wolle nicht den tatsächlich geleisteten Kaufpreis offenbaren. Die Vorinstanz hat auf eine Edition des Kaufvertrages beim Grundbuchamt verzichtet. Sie erwog, es sei zutreffend, dass die Dritteinsprecherin den Kaufvertrag nicht vollständig zu den Akten gereicht habe. Jene habe aber plausibel vorgebracht, dass man nicht Aufschluss über den effektiv bezahlten Kaufpreis geben wolle. Darüber, woher die Mittel stammen würden, welche zur Bezahlung des Kaufpreises genutzt würden, werde im Kaufvertrag ohnehin kein Aufschluss gegeben; dies würde sowieso gelten, wenn mit dem Geschäft ein Scheingeschäft gewollt wäre und die Herkunft der Mittel hätte verschleiert werden sollen. Worin die Hinweise, dass die Mittel zum Erwerb der Liegenschaft vom Arrestschuldner stammen würden, konkret liegen sollen, bringe die Arrestgläubigerin nicht vor (vgl. act. B.1, E. 4.5).

11.2. Die Arrestgläubigerin rügt eine Verletzung von Art. 164 ZPO und macht geltend, die Vorinstanz habe die Verweigerung nicht in der Beweiswürdigung berücksichtigt. Aus der Weigerung der Dritteinsprecherin wäre richtigerweise darauf zu schliessen gewesen, dass auch der Kaufvertrag Hinweise enthalte, welche die Sachdarstellung der Arrestgläubigerin bezüglich der Kontrolle des Arrestschuldners über die Dritteinsprecherin glaubhaft machen würden (vgl. act. A.1, Ziff. 41).

11.3. Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung den Umstand, dass der Kaufvertrag nicht vollständig zu den Akten gegeben worden war (vgl. act. B.1, E. 4.5). Damit kam sie den Vorgaben von Art. 164 ZPO nach. Zwar sind gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO die Parteien und Dritte zur Mitwirkung der Beweiserhebung verpflichtet. Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Art. 164 ZPO macht indessen – entgegen der Ansicht der Arrestgläubigerin – keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Insbesondere ist nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei schliessen muss. Vielmehr handelt es sich bei der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) hineinfliesst (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Vorinstanz hat nun – im Rahmen einer umfassenden und freien Beweiswürdigung – dargelegt, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass aus der fehlenden Seite des Kaufvertrages nicht auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptung der Arrestgläubigerin geschlossen werden könne bzw. diese nicht als glaubhaft erscheine. Die Arrestgläubigerin moniert wiederum das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, hinsichtlich welcher die Beschwerdeinstanz lediglich über eine eingeschränkte Kognition verfügt. Es erscheint nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz mit Verweis auf das behauptete Scheingeschäft festhält, Hinweise auf abweichende Mittelherkünfte würden diesfalls ohnehin fehlen und es lägen auch keine anderweitigen Indizien vor, welche eine andere Mittelherkunft für den Liegenschaftserwerb belegen würden. Die Arrestgläubigerin bringt in ihrer Beschwerde vor, ein Kaufvertrag würde "regelmässig" Hinweise auf Zahlungen enthalten (vgl. act. A.1, Ziff. 42). Mit ihrer Relativierung anerkennt sie im Ergebnis selbst, dass ebenso gut Hinweise auf die Mittelherkunft fehlen können. Damit kann noch keine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes nachgewiesen werden. Aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz erhellt ohne Weiteres, dass sie das korrekte Beweismass der "Glaubhaftmachung" anwandte.

11.4. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Arrestgläubigerin keine Verletzung der Beweislastverteilung rügt.

11.5. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass dem Kaufvertrag keine Anhaltspunkte für vom Arrestschuldner zur Verfügung gestellte Geldmittel entnommen werden können.

12.1. Unbestritten sind folgende "Indizien", mit welchen die Arrestgläubigerin die Beherrschung der Dritteigentümerin durch den Arrestschuldner belegen möchte:

12.2. Zwischen R._____ und dem Arrestschuldner besteht ein Näheverhältnis. R._____ ist (oder war) langjährige Lebenspartnerin des Arrestschuldners. Ob sich die beiden im Jahr 2017/2018 trennten oder nicht, ist nicht massgebend. R._____ fungiert seit der Gründung der Dritteinsprecherin als deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Sie gründete die Dritteinsprecherin gemeinsam mit ihren Eltern S._____ und T._____, wobei die Eltern lediglich je eine von 250 Aktien zeichneten, sich bei der Gründung durch R._____ haben vertreten lassen und – mit der Arrestgläubigerin – mutmasslich nur deshalb involviert waren, weil nach damals geltendem Recht drei Personen für die Gründung einer AG erforderlich waren, was im Übrigen unbestritten blieb.

12.3. Einziger Zweck der Dritteinsprecherin liegt in der Haltung der strittigen Wohnung bzw. sie wurde explizit zu diesem Zweck gegründet. Dies ist unbestritten. Dass die Dritteinsprecherin weitere bzw. andere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wurde nicht behauptet.

12.4. Der Arrestschuldner nutzt die Wohnung und den Einstellparkplatz seit 1998 bis heute.

12.5. Nach der (angeblichen) Trennung von R._____ blieb der Arrestschuldner in der Wohnung wohnhaft.

12.6. Ins Auge springt der zeitliche Zusammenhang zwischen der Gründung der Dritteinsprecherin, dem Erwerb der Wohnung und der Absehbarkeit der zulasten des Arrestschuldners erlassenen Urteile. So wurde die Dritteinsprecherin im Februar 1998 gegründet und die Liegenschaft im März 1998 erworben. Das Mietverhältnis wurde im August 1998 begründet. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich datiert vom 31. August 1998. Der Arrestschuldner sah sich mithin in dieser Zeit (Gründung der Dritteinsprecherin und Erwerb der fraglichen Liegenschaft) unmittelbar mit einer Zivilklage in Millionenhöhe konfrontiert.

12.7. Der Mietzins von nunmehr CHF 1'500.00 (Jahr 2022) für die Wohnung ist für heutige Verhältnisse sehr tief, zumal die Wohnung möbliert vermietet wird. Ursprünglich wurde die Wohnung lediglich in Teilen zu einem Mietzins von CHF 1'000.00 an den Arrestschuldner vermietet, R._____ bzw. deren Familienangehörige nutzten die übrigen Räume der Wohnung. Nunmehr wird die Wohnung gesamthaft vermietet. Eine schriftliche Vertragsänderung liegt nicht im Recht.

12.8. Der Sitz der Dritteinsprecherin befindet sich an der Wohnadresse des Arrestschuldners. Sowohl Briefkasten als auch die Türklingel (Aussenbereich) ist mit U._____/V._____ angeschrieben. Die Türklingel innen ist nur mit "U._____" angeschrieben. Weshalb die Dritteinsprecherin ihren Sitz nicht am Wohnsitz ihrer einzigen Verwaltungsrätin, R._____, hat, überrascht. Der Weg über den angeblich lediglich als "Postbote" der Dritteinsprecherin fungierenden Arrestschuldner ist nicht wirklich stichhaltig. Dies gilt umso weniger, als ursprünglich noch behauptet worden war, der Arrestschuldner würde über keine Vollmachten verfügen (RG act. I.2, Rz. 22 [30]), er sich dann aber offensichtlich für die Entgegennahme eingeschriebener Sendungen für die Dritteinsprecherin als berechtigt erwies (RG act. I.6, Rz. 39 ff. [30] und RG act. II.2 i.V.m. III.3 [30]). Letzteres blieb denn auch unbestritten.

12.9. Der Arrestgläubigerin ist insoweit zuzustimmen, als gewisse Umstände vorliegen, die auf eine mögliche Einflussnahme des Arrestschuldners auf die Dritteinsprecherin hindeuten. So fällt auf, dass der Arrestschuldner erheblich von einem tiefen, nicht marktüblichen Mietzins profitiert(e). Dies, obschon von der Dritteinsprecherin als Aktiengesellschaft grundsätzlich ein gewinnorientiertes Verhalten zu erwarten wäre. Auch wurde der tiefe Mietzins ursprünglich mit der lediglich in Teilen gemieteten Wohnung samt weiterer Nutzung durch Familienangehörige von R._____ begründet. Nunmehr wird die Wohnung aber gesamthaft vermietet und die Beziehung zwischen R._____ und dem Arrestschuldner soll beendet worden sein. Der Mietzins wurde jedoch lediglich um CHF 500.00 auf CHF 1'500.00 erhöht. Unüblich erscheint der Umstand, dass die Vertragsanpassung offenbar ohne schriftliche Dokumentation erfolgte. Hinzu kommt, dass der Sitz der Dritteinsprecherin mit dem Wohnsitz des Arrestschuldners identisch ist und dass der Arrestschuldner über eine Postvollmacht verfügt. Trotz Trennung des Arrestschuldners von R._____ wurden diese Begebenheiten beibehalten. Letztlich können diese Begebenheiten ebenso gut im langjährigen, persönlichen Näheverhältnis zwischen R._____ und dem Arrestschuldner begründet sein, so, wie es bereits die Vorinstanz willkürfrei angenommen hatte.

Aus dieser Verflechtung des Arrestschuldners mit R._____ nun ohne Weiteres darauf zu schliessen, jener beherrsche die Dritteinsprecherin bzw. zwischen ihm und der Dritteinsprecherin bestehe eine wirtschaftliche Identität, ginge zu weit.

Für einen entsprechenden Schluss fehlt es an einem weiteren, qualifizierenden Element. Dieses geht auch nicht aus dem zeitlich engen Konnex zwischen Gründung der Dritteinsprecherin (Februar 1998), Kauf der strittigen Wohnung durch die Dritteinsprecherin (März 1998), Begründung des Mietverhältnisses mit dem Arrestschuldner (10. August 1998) und der drohenden Verurteilung des Arrestschuldners zur Leistung von DM 1.5 Mio. hervor. Denn selbst dieser Ablauf belegt weder eine direkte (stille) finanzielle Beteiligung des Arrestschuldners an der Gründung der Dritteinsprecherin noch beim Kauf der strittigen Wohnung. Gerade darin unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Konstellation z. B. von jener, welche dem Entscheid OGer AG ZSU.2022.19 v. 26.4.2022 zugrunde lag. In diesem wurde der Durchgriff auf eine Gesellschaft gutgeheissen, welcher der Arrestschuldner erwiesenermassen vorgängig eigene Vermögenswerte übertragen hatte. Auch war erstellt, dass der Arrestschuldner die internen Abläufe der Gesellschaft steuerte und nicht etwa seine Ehefrau, welche als einziges Mitglied des Verwaltungsrates amtete (vgl. ibid., E. 4.2). Gleich verhält es sich mit dem vorstehend erwähnten Entscheid KGer VS LP 15 38 v. 8.2.2016 (ibid. E. 4.2: "Ces indices que le bien séquestré, formellement au nom de la recourante, appartient en réalité à B sont clairement corroborés par l'attestation établie le 24 novembre 2009 par la W._____ SA, dont l'administrateur directeur, I, n'est autre que l'administrateur unique de la recourante. Cette dernière a confirmé que la fortune personnelle de B incluait un chalet de 1 300 000 fr. à A.

Compte tenu de la position particulière de son directeur, cette fiduciaire était on ne peut mieux placée pour savoir à qui appartenait réellement ce chalet."). Die von der Arrestschuldnerin vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit der Einsetzung von R._____ als Verwaltungsrätin in der vom Arrestschuldner gehaltenen X._____ AG bzw. der Übertragung der Stammanteile an der P._____ GmbH auf R._____ (vgl. act. A.1, Ziff. 6) liefern ebenso wenig ein qualifizierendes Element. Aus ihnen lässt sich letztlich kein genügend eindeutiger Schluss auf die vorliegende Konstellation ziehen. Bei alledem darf überdies nicht ausser Acht gelassen werden, dass ein Durchgriff nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und grundsätzlich die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten ist (BGE 113 II 31 E. 3c; BGer 4C.381/2001 v. 2.5.2002 E. 3a).

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es der Arrestgläubigerin misslang, glaubhaft zu machen, dass der Arrestschuldner die Dritteinsprecherin faktisch beherrscht bzw. bezüglich dieser Personen eine wirtschaftliche Identität besteht, auch in der Gesamtschau nicht zu beanstanden. Damit sind die Voraussetzungen zum Durchgriff nicht erfüllt. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

13. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit braucht weder auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Einrede fehlenden neuen Vermögens durch den Arrestschuldner noch auf die Auswirkungen ihrer möglichen Gutheissung auf das Arrestverfahren eingegangen zu werden (vgl. Proz. Nr. 335-2023-29, RG act. I.1; vgl. auch Art. 265 SchKG sowie zur Thematik BlSchK 2006 S. 227 ff.). Ebenso wenig ist auf die Ausführungen des Arrestschuldners hinsichtlich der bestrittenen Höhe der Arrestforderung einzugehen, welche lediglich einen Umrechnungswert von CHF 721'381.50 aufweisen soll (DM 1.5 Mio. zum Umrechnungskurs CHF 0.480921 [Zeitpunkt Arrestbegehren]; vgl. act. A.2, Ziff. 1 ff.).

14. Subeventualiter, für den Fall einer (vollständigen oder teilweisen) Abweisung der Beschwerde, beantragt die Arrestgläubigerin, es sei anzuordnen, dass der Arrestbefehl erst nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht aufzuheben sei (act. A.1). Die Beschwerdegegner liessen sich hierzu nicht vernehmen (act. A.2-3). Wird ein Arrest bewilligt und im Arresteinspracheverfahren gemäss Art. 278 SchKG vom erstinstanzlichen Gericht oder auf Beschwerde hin von der kantonalen Rechtsmittelinstanz aufgehoben, stellt sich regelmässig die Frage, wann das Betreibungsamt die arrestierten Vermögenswerte frei gibt. Der Arrestgläubiger hat naturgemäss ein Interesse daran, dass die Vermögenswerte nicht frei gegeben werden, solange eine Rechtsmittelfrist läuft, während der Arrestschuldner umgehend über die gesperrten Mittel verfügen möchte. Gemäss Art. 278 Abs. 4 SchKG hemmen die Arresteinsprache und die Beschwerde die Wirkungen des Arrestes nicht, nach Art. 325 ZPO hemmt eine Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht und im Verfahren vor Bundesgericht gilt Art. 103 Abs. 1 BGG, wonach die Beschwerde in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Arrestaufhebung durch das Betreibungsamt stellt sodann eine Verfügung dar, die gemäss Art. 17 SchKG mit Beschwerde angefochten werden kann. Eine solche hat nur auf besondere Anordnung der oberen Instanz aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG). Es stellt sich mithin regelmässig die Frage, ab wann ein Arrest zwingend aufgehoben werden muss. Die Zürcher Gerichte haben eine Praxis entwickelt, um bezüglich Zeitpunkt der Arrestaufhebung Klarheit zu schaffen (statt vieler OGer ZH PS230069 v. 23.6.2023). Das Regionalgericht Albula übernahm diese Praxis (act. B.1). Um klare Verhältnisse zu schaffen und sicherzustellen, dass durch das Wegführen der verarrestierten Vermögenswerte keine faktischen Verhältnisse geschaffen werden und ein wirksames Rechtsmittel der Arrestgläubigerin verunmöglicht würde, rechtfertigt es sich, eine analoge Anordnung ins Dispositiv aufzunehmen. Entsprechend ist der vorinstanzliche Arrestbefehl vom 15. März 2023 (Proz. Nr. 335-2023-15), vollzogen durch das Betreibungsamt der Region Albula am 17. April 2023 (Arresturkunde vom 17. April 2023, Arrestbefehl Nr. L._____; vgl. Proz. Nr. 335-2023-30, RG act. VIII.A.1), erst nach Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Entscheides aufzuheben. Das Betreibungsamt der Region Albula ist anzuweisen, die mit "Arrestbefehl Nr. L._____" verarrestierten Vermögenswerte erst mit Fristablauf freizugeben. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung des Bundesgerichts.

15. Ausgangsgemäss sind die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten der Arrestgläubigerin (Beschwerdeführerin) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

15.1. Die Bemessung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht beanstandet. Es bleibt damit beim erstinstanzlichen Kostendispositiv.

15.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Die Arrestgläubigerin leistete einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 (vgl. act. D.2), was bei der Liquidation der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

15.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Arrestgläubigerin den Arrestschuldner sowie die Dritteinsprecherin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

15.4. Die Rechtsvertreter der Dritteinsprecherin reichten im Beschwerdeverfahren weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung ins Recht. Die Parteientschädigung ist daher aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie dem Umfang der Eingabe nach Ermessen auf CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]).

15.5. Der Rechtsvertreter des Arrestschuldners reichte ebenfalls keine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein. Eine Honorarvereinbarung liegt jedoch in den vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 335-2023-20, RG act. VII.4). Darin wird ein Stundenansatz von CHF 350.00 vereinbart. Entschädigt werden kann indessen lediglich der tarifierte Maximalbetrag von CHF 270.00 pro Stunde (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV). Unter Berücksichtigung dieses reduzierten Ansatzes ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie dem Umfang der Eingabe nach Ermessen auf CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Arrestbefehl des Regionalgerichts Albula vom 15. März 2023 wird mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben und es wird das Betreibungsamt der Region Albula angewiesen, die mit Arrestbefehl Nr. L._____ (Arresturkunde vom 17. April 2023) verarrestierten Vermögenswerte mit Fristablauf freizugeben. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung des Bundesgerichts.

Der Antrag der A._____ mbH um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten der A._____ mbH und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 4'000.00 wird der A._____ mbH durch das Kantonsgericht erstattet.

Die A._____ mbH wird verpflichtet, der C._____ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

Die A._____ mbH wird verpflichtet, B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 21

5A_650/2024

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC

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5A_82/2013

5A_247/2013

5A_247/2013

5D_65/2014

5A_488/2015

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

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5A_205/2016

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Art. 164 ZPOart. 164 CPCart. 164 CPC

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Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC

BGE 140 III 264ATF 140 III 264DTF 140 III 264

BGE 113 II 31ATF 113 II 31DTF 113 II 31

4C.381/2001

Art. 265 SchKGart. 265 LPart. 265 LEF

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 36 SchKGart. 36 LPart. 36 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF