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Entscheid

KSK 2023 116

Strassenverkehrsgesetz SVG

28. September 2023Deutsch4 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 10. Januar 2024

Referenz KSK 23 116

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Pally, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

B._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Zustellung Betreibungsurkunden

Anfechtungsobj. Zahlungsbefehle des Betreibungs- und Konkursamts der Region Prättigau/Davos vom 2. November 2023

Mitteilung 10. Januar 2024

Nach Feststellung und in Erwägung,

dass die Gemeinde C._____ am 1. November 2023 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (im Folgenden Betreibungsamt Prättigau/Davos) zwei Betreibungsbegehren für den gleichen Betrag einerseits gegen A._____ (Betreibung-Nr. D._____) und andererseits gegen B._____ (Betreibung-Nr. E._____) einreichte,

dass aufgrund des Wohnsitzes von A._____ und B._____ in F._____ in der Folge die Zahlungsbefehle Nr. D._____ und Nr. E._____ vom 2. November 2023 mit Gesuch des Betreibungsamts Prättigau/Davos durch das Amtsgericht F._____ zugestellt werden sollten,

dass das Amtsgericht F._____ das Begehren vorläufig unerledigt liess, weil es sich bei den Forderungen um Staats- und Gemeindesteuern handle und somit keine Zivil- oder Handelssache vorliege,

dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos in der Folge die Zahlungsbefehle je mit eingeschriebener Post direkt an A._____ (Zahlungsbefehl Nr. D._____) und B._____ (Zahlungsbefehl Nr. E._____) sandte,

dass A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragten, die Massnahme aufzuheben, da es sich um Zahlungsbefehle handle, welche nicht ordnungsgemäss zugestellt worden und damit nichtig seien,

dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts zur Stellungnahme bis 3. Januar 2024 und zur Einreichung der Verfahrensakten aufgefordert wurde,

dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos die direkt per Post erfolgte Zustellung der Zahlungsbefehle mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 ab Recht nahm und gleichzeitig den Beschwerdeführern eine Abholungsaufforderung sowie eine Mitteilung über die Auflage eines Zahlungsbefehls und die Bezeichnung einer bevollmächtigten Vertretung zustellte,

dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos diese Wiedererwägung mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 dem Kantonsgericht zustellte und um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ersuchte,

dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zuzustellen hat und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat,

dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos die von A._____ und B._____ angefochtene Zustellung der Zahlungsbefehle am 28. Dezember 2023 und folglich während laufender Vernehmlassung in Wiedererwägung zog und somit im Sinne der Beschwerdeführer die Aufhebung der Massnahmen verfügte,

dass die Beschwerdeführer in ihrem Antrag die Aufhebung aller Massnahmen beantragten,

dass als betreibungsrechtliche Handlungen in den Betreibungen Nr. D._____ und Nr. E._____ nur die Zustellung der Zahlungsbefehle – und keine weiteren Betreibungshandlungen – erfolgt waren und somit das Betreibungsamt Prättigau/Davos im Sinne der Beschwerdeverführer verfügte,

dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),

wird erkannt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Erwägungen

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF