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Entscheid

KSK 2023 117

Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

1. März 2023Deutsch20 min

A. Am 11. Januar 2023 wurde über die B._____ GmbH der Konkurs eröffnet (Proz. Nr. C._____) und das Konkursamt der Region Plessur (fortan: Konkursverwaltung bzw. Konkursamt Plessur) wurde mit der Durchführung des Konkursverfahrens (Konkursnummer D._____) beauftragt.

Source gr.ch

Entscheid vom 8. Mai 2024

Referenz KSK 23 117

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Bergamin und Michael Dürst

Guetg, Aktuar

Beteiligte A._____

Anzeigeerstatter

gegen

B._____

handelnd durch das

Konkursamt der Region Plessur

Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur

als Konkursverwalterin der Aktivmasse der B._____

Gegenstand Anzeige gestützt auf Art. 268 Abs. 3 SchKG des Regionalgerichts Plessur vom 3. November 2023 / Nichtigkeit des Konkursverfahrens Nr. D._____

Mitteilung 8. Mai 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 11. Januar 2023 wurde über die B._____ GmbH der Konkurs eröffnet (Proz. Nr. C._____) und das Konkursamt der Region Plessur (fortan: Konkursverwaltung bzw. Konkursamt Plessur) wurde mit der Durchführung des Konkursverfahrens (Konkursnummer D._____) beauftragt.

B. Am 17. Januar 2023 wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Kantonsamtsblatt Graubünden der Konkurs und der Schuldenruf veröffentlicht. Unter der Rubrik "Art des Konkursverfahrens" wurde "summarisch" vermerkt.

C. Das Konkursverfahren über die B._____ wurde im summarischen Verfahren durchgeführt. Am 16. Mai 2023 wurde die Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Kantonsamtsblatt publiziert.

D. Mit Gesuch vom 13. Juli 2023 beantragte das Konkursamt Plessur beim A._____ (fortan: Konkursgericht) noch vor Verteilung der Konkursdividenden die rückwirkende Anordnung des summarischen Konkursverfahrens. Begründend führte es aus, es habe es aus Versehen unterlassen, beim Konkursgericht einen entsprechenden Antrag auf Durchführung des summarischen Verfahrens gemäss Art. 231 SchKG zu stellen. Das Konkursgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 17. August 2023 ab.

E. In der Folge führte die Konkursverwaltung das Konkursverfahren weiter, obwohl das Gesuch abgewiesen worden war, zahlte die Dividenden aus und versandte die Verlustausweise (Verlustbescheinigungen). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 übermittelte sie dem Konkursgericht den Schlussbericht zur Genehmigung und Schliessung des Konkursverfahrens. In Bezug auf die fehlende Anordnung des summarischen Verfahrens machte die Konkursverwaltung darin geltend, dass dieser Mangel nicht zur Nichtigkeit des Konkursverfahrens führen würde.

F. Mit Schreiben vom 3. November 2023 gelangte das Konkursgericht an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Gestützt auf Art. 268 Abs. 3 SchKG wies es darin auf den Mangel (fehlende Anordnung des summarischen Verfahrens) hin und ersuchte um Prüfung der Folgen dieses Mangels.

G. In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2024 beantragte die Konkursverwaltung, das Konkursgericht anzuweisen, das Konkursverfahren nach Art. 268 Abs. 2 SchKG für geschlossen zu erklären. Eventualiter sei das Konkursgericht anzuweisen, das summarische Konkursverfahren nachträglich anzuordnen und das Konkursverfahren nach Art. 268 Abs. 2 SchKG für geschlossen zu erklären.

H. Am 27. März 2024 reichte die Konkursverwaltung einen Nachtrag zu ihrer Stellungnahme ein.

I. Die Konkursakten wurden beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Mit Schreiben vom 3. November 2023 gelangte das im Konkurs gegen die B._____ (Proz. Nr. C._____) zuständige Konkursgericht gestützt auf Art. 268 Abs. 3 SchKG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan: Aufsichtsbehörde). Es wies auf die fehlerhafte Durchführung des Konkursverfahrens durch die Konkursverwaltung hin, weil diese ohne gerichtliche Anordnung den Konkurs nach den Regeln des summarischen Konkursverfahrens abgewickelt habe. Dem Konkursgericht sei der Schlussbericht erstattet und es sei beantragt worden, das Verfahren als vollständig durchgeführt und geschlossen zu erklären. Es stelle sich die Frage, ob das Konkursverfahren nichtig sei. Das Konkursgericht könne diese Frage nur vorfrageweise prüfen, die tatsächliche Aufhebung der betroffenen Verfügung sei den Aufsichtsbehörden vorbehalten. Es falle dementsprechend nicht in den Zuständigkeitsbereich des Konkursgerichts, die Folgen des ohne entsprechende Anordnung durchgeführten summarischen Konkursverfahrens zu beurteilen. Es ersuche die Aufsichtsbehörde, allfällige Folgen des Mangels zu überprüfen (vgl. act. A.1).

2.

Die Konkursverwaltung bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2024, den Konkurs über die B._____ ohne Anordnung des Konkursgerichts im summarischen Verfahren durchgeführt zu haben. Der Antrag sei versehentlich nicht gestellt und das Versäumnis erst festgestellt worden, nachdem der Schuldenruf durchgeführt, der Kollokationsplan und das Inventar in Rechtskraft erwachsen und alle Aktiven verwertet worden seien. Ihre Handlungen während der Durchführung des Konkurses seien jedoch nicht nichtig. Die fehlende Anordnung des summarischen Verfahrens ändere an der Stellung der Gläubiger und allfälliger Dritter im Konkursverfahren nichts. Die Gläubiger seien mittels Publikation über die Durchführung des summarischen Verfahrens orientiert worden, die Durchführung des ordentlichen Verfahrens sei nicht verlangt worden. Der Mangel sei nicht als besonders schwer einzustufen. Es sei nicht angebracht, das komplette Verfahren erneut durchzuführen (act. A.2). Mit Nachtrag zu ihrer Stellungnahme wies die Konkursverwaltung darauf hin, dass die zwei von ihr verwerteten Motorfahrzeuge der Konkursmasse, verkauft an die E._____ GmbH, von jener bereits weiterverkauft worden seien, weshalb eine vollständige Rückabwicklung des Konkurses nicht möglich sei (act. A.3).

3.

Jedes Konkursverfahren, ob ordentlich oder summarisch durchgeführt, muss durch einen Entscheid des Konkursgerichts formell als geschlossen erklärt werden. Dieses Schlusserkenntnis ergeht gestützt auf einen Schlussbericht über den Verlauf der Liquidation, den die Konkursverwaltung nach der Verteilung dem Konkursgericht erstattet, sofern das Konkursgericht findet, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt wurde (Art. 268 Abs. 1 und 2; Art. 92, 93 und 95 KOV). Stellt das Konkursgericht aufgrund des Schlussberichts Mängel oder Unregelmässigkeiten der Konkursverwaltung fest, so gibt Art. 268 Abs. 3 SchKG dem Konkursgericht das Recht, diese als Bemerkungen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Das Konkursgericht kann mangels Zuständigkeit nicht selbst weitere Amtshandlungen anordnen, sondern allein die Schliessung des Konkurses verweigern und die Aufsichtsbehörde über die noch notwendigen Amtshandlungen informieren. Das Konkursgericht kann die Konkursverwaltung auch nicht selbst sanktionieren. Es übt keine Aufsicht über die Konkursverwaltung aus (vgl. Matthias Staehelin/Mladen Stojiljković, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl., Basel 2021, N 9 zu Art. 268 SchKG m.w.H.). Ist der Schlussbericht schon beim Konkursgericht, so kann die Aufsichtsbehörde immer noch dessen Abänderung verfügen (Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 4. Aufl., Zürich 1997/99, N 6 zu Art. 268 SchKG). Möglich ist wohl auch, dass die Aufsichtsbehörde den Rückzug des Schlussberichts beim Konkursgericht verfügt (vgl. Staehelin/Stojiljković, a.a.O., N 9 zu Art. 268 SchKG; Guido Näf, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 268 SchKG; a.M. wohl Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 6 zu Art. 268 SchKG).

4.

Die Meldung gemäss Art. 268 Abs. 3 SchKG räumt dem Konkursgericht lediglich die Möglichkeit ein, Mängel im Konkursverfahren der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Insofern kommt der Meldung nicht mehr Bedeutung zu als einer Aufsichtsanzeige. Eine Parteistellung wird dem Konkursgericht dadurch nicht eingeräumt, es sei denn, ihm würden anderweitig alle Beschwerdevoraussetzungen zukommen, was vorliegend zu verneinen ist. Damit steht dem Konkursgericht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Entscheid zu (jedenfalls hinsichtlich allfälliger disziplinarrechtlicher Folgen der Anzeige). Vorliegend kann dies jedoch nicht gelten. Aufgrund der Meldung des Konkursgerichts ist die mögliche Nichtigkeit des durchgeführten Konkursverfahrens zu prüfen. Zu einem entsprechenden Feststellungsentscheid sind einzig die Aufsichtsbehörden in SchK-Sachen (Art. 13 und Art. 15 SchKG; neben dem Betreibungsorgan selbst [vgl. Art. 22 Abs. 2 SchKG]) sachlich zuständig (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG; BGE 96 III 74 E. 2; es ist aber nicht ausgeschlossen, dass in ganz klaren Fällen ein Gericht seinerseits Nichtigkeit feststellt [vgl. Markus Dieth/Georg Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 22 SchKG]). Andere Behörden können die Nichtigkeit nicht verbindlich feststellen, aber z.T. vorfrageweise prüfen (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 137 und 147 zu Art. 22 SchKG). Zumindest implizit geht das Konkursgericht von einer Nichtigkeit des durchgeführten Konkursverfahrens aus, andernfalls es die Nichtigkeit vorfrageweise hätte verneinen und den Konkurs hätte schliessen können. Die Konkursverwaltung erkennt im erwähnten Mangel keinen Nichtigkeitsgrund, weshalb es das Konkursverfahren nicht wiedererwägungsweise rückabwickelte (Art. 22 Abs. 2 SchKG), sondern den Schlussbericht einreichte und um Erlass einer Schlussverfügung ersuchte (vgl. act. E.1, I/2). Aufgrund der nunmehr resultierenden Pattsituation und der fehlenden Weisungsmöglichkeit des Konkursgerichts gegenüber der Konkursverwaltung ist weder mit einem Abschluss noch mit einer Neudurchführung des Konkurses zu rechnen. In Anbetracht dieser Rechtsunsicherheit ist die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise auch dann verpflichtet, einen Feststellungsentscheid zu fällen, wenn sie von einer Gerichtsbehörde um Beseitigung eben dieser Unsicherheit ersucht wird (vgl. Lorandi, a.a.O., N 149 ff. und 169 ff. zu Art. 22 SchKG). Mit anderen Worten: Das Konkursgericht ist zwar nicht Partei des vorliegenden Verfahrens, hat aber gleichwohl Anspruch auf Erlass eines Entscheides.

5.

Es ist zu prüfen, ob der ohne richterliche Anordnung i.S.v. Art. 231 SchKG im summarischen Verfahren durchgeführte Konkurs nichtig ist.

5.1

Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen, so dass sie auch nicht aufgehoben werden muss. Die Nichtigkeit kann (bzw. muss) lediglich festgestellt werden (Dieth/Wohl, a.a.O., N 1 zu Art. 22 SchKG). Zwar kann die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung nicht geheilt werden. Indes kann die Nichtigkeit nicht unter allen Umständen berücksichtigt werden. Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist beispielsweise aus Gründen der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise anzunehmen. Nach der sogenannten Evidenztheorie wird eine Verfügung nur als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 22 SchKG), was in Art. 22 Abs. 1 SchKG dahingehend konkretisiert wird, dass die Verletzung von im öffentlichen Interesse und von am Verfahren nicht beteiligten Personen verletzt sein müssen (BGer 5A_367/2019 v. 23.6.2020 E. 5.1; 5A_714/2020 v. 1.3.2021 E. 2.2.1 und 5A_444/2023 v. 31.8.2023 E. 2.3.2). Als dritte Voraussetzung darf die Annahme der Nichtigerklärung des fraglichen Aktes die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (so schon in BGE 98 Ia 568 E. 4).

5.2

Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können (Art. 231 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) oder die Verhältnisse einfach sind (Ziff. 2). Es handelt sich dabei um ein einseitiges Verfahren. Eine Anhörung des Gemeinschuldners und der Gläubiger ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht hat die Sache von Amtes wegen und ohne Einleitung eines Parteiverfahrens zu untersuchen und seine Verfügung zu treffen, indem es hier (wie bei Art. 230 Abs. 1, Art. 268 SchKG, Einstellung mangels Aktiven) eine eigentliche Kontrolle über das Konkursamt ausübt. Der Entscheid des Konkursgerichts wird als solcher denn auch weder dem Gemeinschuldner noch den Gläubigern mitgeteilt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_472/2017 v. 30.10.2017 E. 3.2.1). Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet (Abs. 2).

6.1

Wenn nun wie im vorliegenden Fall die Konkursverwaltung ohne Anordnung des Konkursgerichts den Konkurs im summarischen Verfahren durchführt, trifft sie – zumindest faktisch – eine nicht in ihrer sachlichen Zuständigkeit liegende Verfügung. In der Lehre und Rechtsprechung wird als Beispiel für Nichtigkeitsgründe "die sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde" genannt (vgl. BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3 139 II 243 E. 11.2; Cometta/Möckli, a.a.O., N 12 zu Art. 22 SchKG m.w.H.; Max Imboden, Nichtige Betreibungshandlungen, in: BlschK 1944, S. 135; Lorandi, a.a.O., N 23 zu Art. 22 SchKG). Denn ganz allgemein ist es für die Öffentlichkeit ein gefährlicher Übergriff, wenn sich das Konkursamt Befugnisse zulegt, die gemäss Gesetz nur dem Gericht zukommen (vgl. Imboden, a.a.O., S. 135). Auch in der vorliegenden Konstellation erscheint es zumindest in formeller Hinsicht als problematisch, wenn – auch versehentlich – die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Kontrollfunktion (vgl. BGer 5A_472/2017 v. 30.10.2017 E. 3.2.1) ausgehebelt würde, selbst wenn deren Bedeutung zumindest in gewisser Weise zu relativieren ist (vgl. dazu E. 6.2.1). Gleichwohl ist – in Nachachtung der Evidenztheorie – nicht in jedem Falle auf Nichtigkeit einer in sachlicher Inkompetenz ergangenen Verfügung zu schliessen. Nach der Rechtsprechung ist denn auch "ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Beschluss nicht im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes per se nichtig", sondern nur dann, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. oben E. 5.1; BGer 6B_563/2021 v. 22.12.2022 E. 1.3.3; 1C_497/2020 v. 27.6.2022 E. 6.4.1.). Zudem gilt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach selbst bei sachlicher Unzuständigkeit keine Nichtigkeit die Folge ist, wenn der verfügenden Behörde "auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt" zukomme (BGE 137 II 217 E. 2.4.3; BGer 1C_13/2021 v. 10.1.2022 E. 4.2). Ob gerade letzteres vorliegend einschlägig ist, braucht nicht beantwortet zu werden. Denn wie noch zu zeigen sein wird, steht die Rechtssicherheit der Annahme einer Nichtigkeit des summarisch durchgeführten Konkursverfahrens im konkreten Fall entgegen.

6.2

Die Evidenztheorie verlangt als dritte kumulative Voraussetzung für die Annahme der Nichtigkeit, dass die Nichtigerklärung des fraglichen Aktes die Rechtssicherheit nicht beeinträchtige (vgl. E. 5.1). Die Rechtssicherheit wird als ungeschriebener Grundsatz mit Verfassungsrang betrachtet (vgl. Yannick Weber, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, Diss., Zürich 2024, S. 82). Aus dem Rechtssicherheitsgebot lassen sich Forderungen nach Bestimmtheit, Voraussehbarkeit, Stabilität und Kontinuität des Rechts ableiten (Yannick Weber, a.a.O., S. 82). An dieses dritte Kriterium der Evidenztheorie ist das Gebot geknüpft, das Interesse an der Rechtssicherheit und dasjenige an der richtigen Rechtsanwendung gegeneinander abzuwägen (BGE 138 II 501 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; BGer 2C_149/2020 v. 23.7.2020 E. 4.2.1).

6.2.1

Das Interesses an der richtigen Rechtsanwendung, mithin der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsordnung, ist in der vorliegenden Konstellation zu relativieren. Zwar amtet das Konkursgericht als Kontrollinstanz und prüft, ob die Voraussetzungen von Art. 231 SchKG erfüllt sind. Das Konkursamt verfügt jedoch über ein erhebliches Fachwissen und hat vertiefte Kenntnisse der finanziellen Situation der Konkursiten. Entsprechend fundiert kann es einschätzen, ob die Voraussetzungen von Art. 231 Abs. 1 SchKG erfüllt sind und die Durchführung des summarischen Verfahrens angezeigt ist. Damit dürften materiell falsche Ergebnisse die Ausnahme bilden. Dies ist letztlich auch im konkreten Fall festzustellen. Auch wenn das durchgeführte summarische Konkursverfahren formell betrachtet mangelbehaftet ist, so dürfte es letztlich in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sein (vgl. E. 6.2.4). Nachteile für die Gläubiger bzw. den Konkursiten ergeben sich aus dem in der "falschen Verfahrensart" durchgeführten Konkursverfahren nicht. Vielmehr dürfte es sogar in deren Interesse liegen, können sie doch so an einem raschen und kostengünstigeren Verfahren partizipieren (vgl. Roger Schober, in: Daniel Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 231 SchKG). Es steht den Gläubigern zudem frei, jederzeit das ordentliche Verfahren zu beantragen (Art. 231 Abs. 2 SchKG) oder sich gegen die (vorliegend vermeintliche) Anordnung des summarischen Verfahrens mit den geeigneten Rechtsmitteln zur Wehr setzen.

6.2.2

Würde in jedem Fall auf Nichtigkeit des ohne gerichtliche Anordnung im summarischen Verfahren durchgeführten Konkursverfahrens geschlossen, läge eine nicht zu unterschätzende Gefährdung der Rechtssicherheit vor. Die Mehrheit der in der Schweiz durchgeführten Konkursverfahren werden im summarischen Verfahren durchgeführt (vgl. auch Schober, a.a.O., N 8 zu Art. 231 SchKG). Gemäss Kenntnisstand der hiesigen Aufsichtsbehörde gilt dies auch für den Kanton Graubünden. Aufgrund der Datenerhebungen für die Statistiken 2019-2023 ist intern bekannt, dass kein einziger Konkurs im ordentlichen Konkursverfahren erledigt wurde. Dem stehen jeweils über 100 im summarischen Verfahren erledigte Konkurse gegenüber (die erwähnten Zahlen werden in den Statistiken nicht publiziert). Zwar ist unbekannt, in wie vielen dieser im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurse es aus Versehen versäumt wurde, eine entsprechende Anordnung beim Konkursgericht einzuholen. Angesichts der Tatsache, dass bei entsprechenden Massengeschäften dies ab und an geschehen könnte, es in der Praxis aber – zumindest soweit ersichtlich – keinen entsprechenden Präzedenzfall gibt, lässt sich zumindest darauf schliessen, dass Konkursgerichte solche fehlerhaften Konkurse trotzdem als geschlossen erklären, sei es, weil sie es selbst nicht bemerken oder aber vorfrageweise die Nichtigkeit verneinen. All diese Konkurserledigungen würden zur Disposition gestellt, schlösse man im vorliegenden Fall ohne Weiteres auf Nichtigkeit. Dies führte letztlich zu einem nicht unerheblichen Vertrauensverlust in die Rechtsbeständigkeit von im summarischen Verfahren erledigten Konkursen, zumal die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens den Gläubigern bzw. dem Schuldner nicht eröffnet wird (vgl. E. 5.2).

6.2.3

Weitere Rechtssicherheitsinteressen sprechen im konkreten Fall für den Bestand des Konkursverfahrens. Konkurspublikation und Schuldenruf gemäss Art. 232 SchKG erfolgten am 17. Januar 2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Kantonsamtsblatt Graubünden. Das Konkursverfahren wurde darin als "summarisch" bezeichnet (act. E.2, KA Ordnerregister 1). Innert Frist wurden 15 Forderungen angemeldet, die allesamt anerkannt wurden (act. E.1., RG I/2 und act. E.2, Ordnerregister 6). Der in der Folge erstellte Kollokationsplan sowie das Inventar, beide am 16. Mai 2023 amtlich publiziert (act. E.2, KA Ordnerregister 1), blieben unangefochten. Kein Gläubiger beantragte gestützt auf Art. 231 Abs. 2 SchKG die Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Die Vermögensgegenstände der Konkursmasse (zwei Motorfahrzeuge) wurden verwertet und an die E._____ GmbH verkauft (Kaufpreis je CHF 500.00; act. E.2, KA Ordnerregister 5). Die Konkursdividenden (Dividendentotal: CHF 13'104.70) wurden den Gläubigern ausbezahlt, bzw. es wurden Verlustausweise (Verlustbescheinigungen) ausgehändigt (Verlusttotal: CHF 205'263.56).

6.2.4

Damit kann festgehalten werden, dass während des gesamten Verfahrens, soweit möglich, gegen keine einzige Verfügung der Konkursverwaltung opponiert worden war. Die Gläubiger scheinen sich mit ihrer Dividende bzw. ihrem Konkurs verlust abzufinden und kein Interesse an der Durchführung eines kostenintensiveren ordentlichen Verfahrens zu haben. Sodann ist die Möglichkeit zur vollständigen Rückabwicklung des Konkursverfahrens beinahe ausgeschlossen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die aus der Konkursmasse verwerteten Personenwagen (BMW und Subaru), welche mit Kaufverträgen vom 6. Februar 2023 (act. E. 2, KA Ordnerregister 5) an die E._____ GmbH veräussert worden waren, zwischenzeitlich weiterveräussert wurden (vgl. act. A.3). Die Dritterwerber dürften in ihrem Erwerb geschützt sein (Art. 933 ZGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 ZGB). Mit erheblichen Weiterungen dürfte auch die Rückforderung der bereits ausbezahlten Konkursdividenden verbunden sein. Jedenfalls führte eine vollständige Wiederholung des Konkursverfahrens, soweit dies überhaupt möglich ist, zu einem erheblichen zeitlichen und monetären Mehraufwand und stünde in keinem Verhältnis zum damit verbundenen Nutzen. Es kann auf die aus dem durchgeführten Konkursverfahren gewonnenen Erkenntnisse abgestellt werden. So liegt es auf der Hand, dass das Konkursamt Plessur dem Konkursrichter – nunmehr korrekt – den Antrag auf Durchführung des summarischen Verfahrens beantragen wird, welchem aufgrund der (sich zumindest aus Sicht der Aufsichtsbehörde als äusserst einfach darstellenden) Verhältnisse stattgegeben werden dürfte (vgl. Art. 231 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; vgl. etwa auch die Ausführungen in act. E.1, RG I/1 und I/2). Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich auf erneuten Schuldenruf hin weitere Gläubiger melden würden. Interventionen von Seiten der Gläubiger erscheinen aufgrund deren bisherigen Verhaltens unwahrscheinlich. Letztlich würde ein deckungsgleiches Verfahren wie das bereits durchgeführte, mit den gleichen Gläubigern, Forderungen und Dividenden sowie Verlustausweisen (Verlustbescheinigungen), einfach wiederholt. Abgesehen von der faktischen Unmöglichkeit der vollständigen Rückabwicklung des Konkursverfahrens führte dessen Wiederholung damit zu einem prozessualen Leerlauf ohne praktischen Nutzen.

6.3

Vor diesem Hintergrund fällt die Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung im vorliegenden Fall zugunsten des ersten aus. Hinsichtlich des ohne gerichtliche Anordnung im Sinne von Art. 231 Abs. 2 SchKG summarisch durchgeführte Konkursverfahren liegt keine Nichtigkeit vor.

7.

Für die vorliegende Verrichtung sieht die GebV SchKG (SR 281.35) keine besondere Tarifierung vor, weshalb hierfür eine Gebühr von bis zu CHF 150.00 erhoben werden kann (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Diese Bestimmung gilt aufgrund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt (KGer GR KSK 09 45 v. 23.2.2011 E. 9.a). Aufgrund der konkreten Umstände wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Es wird festgestellt, dass betreffend das Konkursverfahren gegen die B._____ (Konkursnummer D._____ bzw. Proz. Nr. C._____) keine Nichtigkeit vorliegt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 11

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5A_367/2019

5A_714/2020

5A_444/2023

BGE 98 Ia 568ATF 98 Ia 568DTF 98 Ia 568

Art. 231 SchKGart. 231 LPart. 231 LEF

Art. 230 SchKGart. 230 LPart. 230 LEF

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BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

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1C_497/2020

BGE 137 II 217ATF 137 II 217DTF 137 II 217

1C_13/2021

BGE 138 II 501ATF 138 II 501DTF 138 II 501

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Art. 3 ZGBart. 3 CCart. 3 Codice civile svizzero

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Art. 231 SchKGart. 231 LPart. 231 LEF

Art. 1 GebV SchKGart. 1 OELPart. 1 OTLEF

Art. 1 GebV SchKGart. 1 OELPart. 1 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF