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Entscheid

KSK 2023 20

Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden

11. April 2023Deutsch16 min

A. A._____ und B._____ wurden mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts C._____ vom _____ 2022 geschieden. Dagegen erhob A._____ am 4. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons D._____ Berufung.

Source gr.ch

Entscheid vom 11. April 2023

Referenz KSK 23 20

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Arpagaus, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Rabian

Streichenberg und Partner, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch

Peyer Partner Rechtsanwälte, Postfach, 8021 Zürich

Gegenstand Arresteinsprache (Sistierung)

Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 01.03.2023, gleichentags mitgeteilt (Proz. Nr. 335-2022-114)

Mitteilung 13. April 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ und B._____ wurden mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts C._____ vom _____ 2022 geschieden. Dagegen erhob A._____ am 4. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons D._____ Berufung.

B. Auf Gesuch von B._____ erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur gegen A._____ am 19. Mai 2022 einen Arrestbefehl gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Verarrestiert wurde eine Liegenschaft in E._____.

C. Gegen den Arrestbefehl vom 19. Mai 2022 erhob A._____ beim Regionalgericht Plessur mit Eingabe vom 31. Mai 2022 Einsprache, wobei er am 17. Juni 2022 eine Ergänzung der Einsprache und am 18. Juli 2023 eine Noveneingabe einreichte. B._____ nahm mit Eingabe vom 19. Juli 2022 zur Einsprache und deren Ergänzung Stellung. Am 16. August 2022 reichte A._____ eine weitere Noveneingabe ein. Mit Eingabe vom 28. September 2022 nahm B._____ abermals Stellung, wobei sie "eventualiter" eine Sistierung des Einspracheverfahrens beantragte. A._____ nahm dazu am 25. Oktober 2022 Stellung, wobei er sich gegen eine Sistierung des Verfahrens aussprach.

D. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 hob das Obergericht des Kantons D._____ das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts C._____ vom 24. Februar 2022 auf und wies die Sache an das Bezirksgericht C._____ zurück. Dagegen erhob B._____ am 30. Januar 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen, wobei sie zugleich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangte.

E. Am 1. Februar 2023 ersuchte B._____ das Regionalgericht Plessur, mit allfälligen weiteren Verfahrensschritten bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zuzuwarten. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 teilte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur den Parteien mit, dass das Verfahren spruchreif erscheine. Sollte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung nicht gewähren und seitens der Parteien keine inhaltliche Eingabe Eingang in den Arrestprozess finden, folge ein Endentscheid in der Arrestsache. Am 10. Februar 2023 reichte A._____ eine weitere Stellungnahme zur Frage der Sistierung ein.

F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons D._____ vom 22. Dezember 2022 die aufschiebende Wirkung. B._____ informierte das Regionalgericht Plessur darüber mit Schreiben vom 27. Februar 2023.

G. Mit Verfügung vom 1. März 2023 sistierte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur das Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids durch das Bundesgericht.

H. Am 3. März 2023 gelangte A._____ an das Regionalgericht Plessur mit einem Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Sistierung, welches offenbar unbeantwortet blieb.

I. Gegen die Sistierungsverfügung vom 1. März 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. März 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden fristgerecht Beschwerde. Das Rechtsbegehren lautet:

1.

Es sei die angefochtene Verfügung vom 1. März 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Einspracheverfahren umgehend fortzuführen;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arrestgläubigerin.

J. In der Beschwerdeantwort vom 24. März 2023 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

K. Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.1

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich in der Sistierungsverfügung mit seinem Einwand, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht keine präjudizielle Wirkung auf das Arresteinspracheverfahren habe, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Fehlen jeglicher Begründung für die Sistierung stelle eine Gehörsverweigerung dar und sei schlicht willkürlich (act. A.1, Ziff. 13 ff.).

2.2

Die Beschwerdegegnerin verneint demgegenüber eine Gehörsverletzung. Die angefochtene Verfügung sei geradezu ein Paradebeispiel dafür, wann eine Sistierung Sinn mache. So habe es tatsächlich keine weitere Begründung gebraucht als der Hinweis, dass das Arresteinspracheverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids durch das Bundesgericht sistiert werde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde nur vorliegen, wenn sich die Vorinstanz nicht rechtsgenügend mit den Vorbringen des Arrestschuldners auseinandergesetzt hätte, sodass eine Anfechtung der Verfügung nicht möglich gewesen wäre. Eine Anfechtung der Verfügung sei dem Arrestschuldner möglich, seine Einwendungen hätten dem Regionalgericht vorgelegen. Tat- und Rechtsfragen, welche für die Entscheidfindung des Gerichts unerheblich seien, müssten vom Gericht nicht berücksichtigt werden, was nichts Anderes bedeute, als dass der Arrestschuldner dem Sistierungsentscheid hätte entnehmen können, weshalb das Verfahren sistiert werde. Dementsprechend habe das Gericht die Vorbringen des Arrestschuldners nicht ausführlich berücksichtigen müssen, da ohne Weiteres klar sei, warum die Vorinstanz das Verfahren sistiere. Die Sistierung erfolge aufgrund eines Prozesses zwischen den nämlichen Parteien, dessen Einfluss auf die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts keiner weiteren Begründung bedürfe. Eine mangelnde Begründung könne sodann durch die angerufene Instanz geheilt werden (act. A.2, Ziff. 6 ff.).

3.1

Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang. Allerdings ist aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Gefahr widersprüchlicher Urteile zu vermeiden, dass sich mehrere Gerichte gleichzeitig mit identischen Forderungen beschäftigen. In diesem Sinne ist ein Spannungsfeld mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV in Kauf zu nehmen (BGer 4A_175/2022 v. 7.7.2022 E. 5.2.1 m.w.H.).

3.2

Grundsätzlich können auch Summarverfahren sistiert werden. Zu beachten ist allerdings, dass das Arresteinspracheverfahren nicht ein gewöhnliches summarisches, sondern ein besonders rasches summarisches Verfahren ist; nach Art. 278 Abs. 2 SchKG entscheidet das Gericht, nachdem es den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, "ohne Verzug". Dies stellt zwar nur eine Ordnungsvorschrift dar, bringt aber die qualifizierte Raschheit dieses Verfahrens zum Ausdruck. Gerade auch mit Blick auf die mit dem Arrest verbundenen Eingriffe in die Rechte des Arrestschuldners ist ein Zuwarten mit dem Entscheid über dessen Einsprache nicht angängig. Eine Sistierung kommt daher im Arrest-einspracheverfahren grundsätzlich nicht bzw. nur in seltenen Fällen in Betracht. An die Gründe einer Sistierung sind entsprechend erhöhte Anforderungen zu stellen, insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – der Sistierungsantrag von der Arrestgläubigerin kommt und der Arrestschuldner mit der Sistierung nicht einverstanden ist.

4.

Rechtsmittel müssen begründet werden. Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittel-instanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).

5.1

Damit die Parteien ihrer Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren nachkommen können, ist vorausgesetzt, dass sie den Entscheid, den die Erstinstanz gefällt hat, verstehen und kritisieren können. Ein Gericht hat seinen Entscheid daher zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Pflicht ist Ausdruck des rechtlichen Gehörs, auf das die Parteien Anspruch haben (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei wird nicht verlangt, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Erlässt es den Entscheid bewusst ohne Begründung, was in erster Instanz nach Art. 239 Abs. 1 ZPO erlaubt ist (und in Zukunft gar der Regelfall sein wird gemäss der von der Bundesversammlung am 17. März 2023 beschlossenen Änderung von Art. 239 Abs. 1 ZPO), so muss es diese Begründung nachliefern, sofern eine Partei dies verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

5.2

Die Entscheidbegründung dient nicht nur den Parteien, sondern auch der Rechtsmittelinstanz, welche die im Rechtsmittel erhobenen Rügen auf ihre Begründetheit überprüfen können muss. Der erstinstanzliche Entscheid muss daher auch so abgefasst sein, dass die Rechtsmittelinstanz verstehen kann, von welchen Gründen sich die Erstinstanz hat leiten lassen. Das Bundesrecht kennt dazu eine ausdrückliche Vorschrift: Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen einer Reihe von inhaltlichen Minimalanforderungen genügen. Unter anderem hat die Vorinstanz klar festzuhalten, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat, insbesondere sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3 BGG von Amtes wegen. Es wird somit unabhängig von einem Antrag einer Prozesspartei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten von der Sache her auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, weil sonst – wie erwähnt – die Rechtsmittel-instanz gar nicht in der Lage ist, ihre Kontrollfunktion zu erfüllen (KGer GR ZK1 22 114 v. 15.8.2022 E. 3.2 m.w.H.).

5.3

Auch Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, müssen begründet werden. Da die erforderliche Begründungsdichte jeweils von den konkreten Umständen abhängt, mag es zwar sein, dass die Begründung einer Sistierungsverfügung tendenziell kürzer ausfallen kann als die Begründung eines Endentscheids. Doch gilt auch für Sistierungsverfügungen der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). So müssen die Parteien vor der Sistierung angehört werden (Martin Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1–196, 2. Aufl., Zürich 2016, N 20 zu Art. 126 ZPO). Sistierungsverfügungen gehören zudem zu den prozessleitenden Verfügungen, die generell der Beschwerde unterliegen (Art. 126 Abs. 2 ZPO), was wiederum voraussetzt, dass die Verfügung überprüft werden kann. Auch in einer Sistierungsverfügung muss das Gericht daher in den wesentlichen Punkten wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGer 4A_175/2022 v. 7.7.2022 E. 4).

6.1

Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2023 (act. B.1) hält zunächst fest, dass die Eingaben der Parteien vom 27. Februar 2023 (Honorarnote des Beschwerdeführers [RG act. V/5]; Schreiben der Beschwerdegegnerin bezüglich Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht und Ersuchen um Abnahme der Frist zur Einreichung der Honorarnote [RG act. IV/13]) zur Kenntnis zugestellt werden. Darauf folgt der Satz zur Sistierung:

"Des Weiteren wird das obengenannte Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids durch das Bundesgericht sistiert."

Im Anschluss wird festgehalten, dass der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin die Frist zu Einreichung ihrer Honorarnote abgenommen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut angesetzt werde. Schliesslich folgen ein Hinweis auf die Prozesskosten und die Rechtsmittelbelehrung.

6.2

Mit der Befristung der Sistierung bis zum Entscheid des Bundesgerichts lässt die Vorinstanz durchblicken, dass sie eine Sistierung deshalb für zweckmässig hält, weil ihrer Meinung nach der Entscheid über die Arresteinsprache vom Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens abhängig ist. Worin die Vorinstanz diese Abhängigkeit genau erblickt, lässt sich der Verfügung jedoch nicht entnehmen. Namentlich geht aus der Verfügung nicht hervor, inwiefern der Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht und von der vom Bundesgericht gewährten aufschiebenden Wirkung abhängig sein soll, obschon der Beschwerdeführer einen relevanten Zusammenhang in seinen Stellungnahmen zum Sistierungsantrag in Abrede gestellt hatte (vgl. RG act. I/7, Ziff. 9; RG act. IV/12, Ziff. 2 f.). Erwägungen fehlen auch zur Frage, inwiefern das Interesse an der Sistierung das Interesse an der Beschleunigung des Arresteinspracheverfahrens überwiegt (vgl. RG act. I/7, Ziff. 7 f.). Dies ist ungenügend. Es wäre zu erwarten, dass die Vorinstanz in ihrer Sistierungsverfügung wenigstens zu diesen zwei hauptsächlichen, vom Arrestschuldner aufgeworfenen Streitfragen kurz Stellung bezieht und darlegt, welche Gründe zu ihrer Überzeugung geführt haben, dass eine Sistierung zweckmässig ist. Nur so können die Parteien die betreffenden Erwägungen im Rechtsmittel rügen und die Rechtsmittel-instanz diese überprüfen.

7.

Der angefochtene Entscheid enthält nach dem Gesagten keine hinreichende Begründung. Im Kontext von Art. 112 Abs. 3 BGG fällt eine blosse Zurückweisung zur Verbesserung nur in Betracht, wenn es um die Behebung von kleineren Mängeln geht, wie sie namentlich als Folge von Kanzleiversehen vorliegen können, nicht aber, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Begründung fehlt (BGer 4A_102/2010 v. 17.11.2010; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/

Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., Bern 2015, N 46 f. zu Art. 112 BGG). In analoger Anwendung dieses Grundsatzes ist die Sistierungsverfügung vom 1. März 2023 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. bzgl. einer Berufung gegen einen Endentscheid KGer GR ZK1 22 114 v. 15.8.2022 E. 5). Die Vorinstanz hat die Sistierung mit einer hinreichenden Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung neu zu verfügen, damit die Parteien diese in Kenntnis der Entscheidgründe anfechten können. Dass das Kantonsgericht den Mangel heilt, indem es die Begründung für die Vorinstanz nachliefert, wie das die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint (act. A.2, Ziff. 14), fällt ausser Betracht. Wie erwähnt (oben E. 5.2), steht es der Rechtsmittelinstanz nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Begründungsaufgabe nicht nachgekommen ist.

8.

Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdegegnerin, die die Sistierung veranlasst und sich mit der angefochtenen Sistierungsverfügung vollumfänglich identifiziert hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse – die Parteien schätzen den Wert der verarrestierten Liegenschaft auf CHF 4 Mio. (vgl. act. B.9, S. 5) – werden die Gerichtskosten auf CHF 2'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, die mangels Honorarnote nach Ermessen und mangels Honorarvereinbarung zum mittleren Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde festzulegen ist (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 320.210]). Ausgehend von rund sechs Stunden Aufwand und unter Berücksichtigung von Spesen (3 %) und Mehrwertsteuer (7.7 %) beläuft sich diese auf CHF 1'600.00.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung des Regionalgerichts Plessur vom 1. März 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. B._____ hat A._____ den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.

B._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 9

Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

4A_175/2022

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

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BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

Art. 238 ZPOart. 238 CPCart. 238 CPC

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

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Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF

Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF

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4A_175/2022

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