KSK 2023 3
vorsorgliche Massnahmen (Baustopp)
17. Januar 2023Deutsch3 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 27. Januar 2023
Referenz KSK 23 3
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Rückzahlung der Kaution
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 06.01.2023
Mitteilung 27. Januar 2023
In Erwägung,
dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend Betreibungsamt Imboden) A._____ mit Schreiben vom 6. Januar 2023 zur Rückzahlung einer Kaution von CHF 1'000.00 aufforderte, ansonsten er nach Art. 292 SchKG verzeigt werde,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit nicht unterschriebener Eingabe vom 9. Januar 2023 Beschwerde erhob,
dass der Beschwerdeführer nach Einräumung einer Nachfrist durch den Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer am 13. Januar 2023 eine unterzeichnete Beschwerde einreichte und beantragte, dass ihm die Rückzahlung der Kaution zu erlassen sei,
dass das Betreibungsamt Imboden vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 17. Januar 2023 zur Einreichung der Verfahrensakten und einer Stellungnahme bis zum 30. Januar 2023 aufgefordert wurde,
dass das Betreibungsamt Imboden die Verfügung vom 6. Januar 2023 mit Verfügung vom 26. Januar 2023 in Wiedererwägung zog und ausführte, es werde vorerst auf die Rückzahlung der Kaution verzichtet,
dass das Betreibungsamt Imboden das Kantonsgericht gleichentags um Abschreibung der Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ersuchte,
dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zuzustellen hat und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat,
dass das Betreibungsamt Imboden die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung während laufender Vernehmlassung in Wiedererwägung zog,
dass das Betreibungsamt Imboden somit im Sinne des Beschwerdeführers neu verfügte,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
wird erkannt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 292 SchKGart. 292 LPart. 292 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Erwägungen
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF