KSK 2023 31
2C_84/2024 vom 30.09.2024
13. Dezember 2023Deutsch26 min
A. Mit Darlehensvertrag vom 1./2. Juni 2016 vereinbarten B._____ als Darlehensgeber und A._____ als Darlehensnehmer ein Darlehen über EUR 2'000'000.00 zuzüglich Zins von 10 %. Im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Darlehens erwirkte B._____ gegen A._____ am 4. Oktober 2022 vor dem Amtsgericht C._____ einen Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom 9. Mai 2022 für eine Forderung in Höhe von EUR 14'983.43 für Zinsrückstände bzw. Verzugszinsen zuzüglich Verfahrenskosten.
Source gr.ch
Entscheid vom 04. Dezember 2023
Referenz KSK 23 31
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Dörig, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alessandro Levi Laurenti Neuhofstrasse 19a, 6340 Baar
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Neff
schochauer ag, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen
Gegenstand Vollstreckbarerklärung
Anfechtungsobj. Arrestbefehl Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 21.03.2023, mitgeteilt am 21.03.2023 (Proz. Nr. 335-2023-34)
Mitteilung 05. Dezember 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Darlehensvertrag vom 1./2. Juni 2016 vereinbarten B._____ als Darlehensgeber und A._____ als Darlehensnehmer ein Darlehen über EUR 2'000'000.00 zuzüglich Zins von 10 %. Im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Darlehens erwirkte B._____ gegen A._____ am 4. Oktober 2022 vor dem Amtsgericht C._____ einen Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom 9. Mai 2022 für eine Forderung in Höhe von EUR 14'983.43 für Zinsrückstände bzw. Verzugszinsen zuzüglich Verfahrenskosten.
B. Mit Eingabe vom 15. März 2023 beantragte B._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C._____ vom 4. Oktober 2022 in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären und für CHF 14'859.52, CHF 1'259.36 zuzüglich Zins von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 9. Mai 2022 und CHF 450.44 zuzüglich Zins von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 4. Oktober 2022 Arrest zu legen. Mit Arrestbefehl vom 21. März 2023 bewilligte der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos den Arrest in beantragter Höhe. Bezüglich der Vollstreckbarkeit erkannte der Einzelrichter wie folgt:
2.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C._____ vom 4. Oktober 2022 (Geschäftsnummer D._____) wird für vollstreckbar erklärt.
C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 3. April 2023 Arresteinsprache beim Regionalgericht Prättigau/Davos. Mit Eingabe vom 24. April 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zudem LugÜ-Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei er Folgendes beantragte:
1.
Es sei Ziffer 2 des Arrestbefehls des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2023 (Proz. Nr. 335-2023-34) vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei das Gesuch des Arrestgläubigers (Beschwerdegegners) um Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C._____ vom 4. Oktober 2022 (Geschäftsnummer D._____) abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
D. Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und den Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2023 sowie die Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts C._____ vom 4. Oktober 2022 vollumfänglich zu bestätigen.
F. Der Beschwerdeführer nahm in Ausübung des Replikrechts mit Eingabe vom 9. August 2023 nochmals Stellung. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Eingabe vom 15. August auf eine weitere Stellungnahme und reichte seine Honorarnote ein.
G. Am 30. August 2023 reichte der Beschwerdegegner eine "nachträgliche Eingabe aufgrund von Noven" ein. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 vernehmen.
H. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Vorliegend kommt das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ [SR 0.275.12]) zur Anwendung, da das Verfahren die Vollstreckung einer in einem LugÜ-Staat ergangenen Entscheidung zum Gegenstand hat (vgl. Domenico Acocella, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, DIKE-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 146 zu Art. 1 LugÜ). Angefochten ist ein selbständiger erstinstanzlicher Exequaturentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos, der sich auf dieses Übereinkommen stützt. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf beim oberen kantonalen Gericht einlegen (sog. LugÜ-Beschwerde; Art. 43 Ziff. 1 i.V.m. Anhang III LugÜ). Im vorliegenden Verfahren ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden damit gegeben (vgl. Art. 7 EGzZPO [BR 320.100]).
1.2
Das Lugano-Übereinkommen enthält grundsätzlich ein eigenständiges und geschlossenes Rechtsbehelfssystem. Die nationalen Bestimmungen kommen nur soweit zur Anwendung, als das Übereinkommen die vorgesehenen Rechtsbehelfe nicht vollständig regelt. Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ ist die Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO, wobei jedoch gewisse Sonderregeln gelten (Art. 327a ZPO; Miguel Sogo, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, DIKE-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1 ff. zu Art. 43 LugÜ).
1.3
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vollstreckbarerklärung einzureichen, sofern sich der Wohnsitz des Schuldners in einem nicht durch das LugÜ gebundenen Staat befindet (Art. 372a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Ziff. 5 LugÜ). Die Fristen werden nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und damit nach Art. 142 ff. ZPO berechnet (Sogo, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 43 LugÜ). Die angefochtene Vollstreckbarerklärung datiert vom 21. März 2023 und wurde dem in F._____ wohnhaften Beschwerdeführer am 24. März 2023 zugestellt. Die am 24. April 2023 eingereichte Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht.
1.4
Bei Beschwerden gegen selbständige erstinstanzliche Vollstreckbarerklärungen prüft das Kantonsgericht in Abweichung von Art. 320 lit. bZPO die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe nach Art. 34 und Art. 35 LugÜ mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO, Art. 45 Ziff. 1 LugÜ). Der Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, wobei sichernde Massnahmen wie der Arrest vorbehalten bleiben (Art. 327a Abs. 2 ZPO, Art. 47 Ziff. 3 LugÜ). Da das erstinstanzliche Exequaturverfahren einseitig verläuft (Art. 41 LugÜ) und der Schuldner somit im Beschwerdeverfahren überhaupt erstmals angehört wird, sind entgegen Art. 326 Abs. 1 ZPO auch Noven zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3). Der Schuldner kann im Beschwerdeverfahren folglich umfassend Tatsachenbehauptungen vortragen und geeignete Beweismittel einreichen, wobei dies jedoch mit der Einreichung der Beschwerde zu erfolgen hat. Nach diesem Zeitpunkt sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO analog zulässig (BGer 5A_568/2012 v. 24.1.2013 E. 4; Sogo, a.a.O., N 11 zu Art. 43 LugÜ).
2.
Entscheide, welche in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangen sind, werden in den anderen durch das LugÜ gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 33 LugÜ). Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat dazu lediglich eine Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bescheinigung des Gerichts oder einer anderen befugten Stelle des Urteilsstaates gemäss Art. 54 LugÜ und Anhang V LugÜ einzureichen (Art. 53 LugÜ). Sobald die in Art. 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Art. 34 und 35 erfolgt (Art. 41 LugÜ). Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen (Art. 43 Ziff. 1 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht nur aus einem der in den Art. 34 und 35 LugÜ aufgeführten Gründen aufgehoben werden (Art. 45 LugÜ). Eine Entscheidung wird in der Schweiz gemäss Art. 34 LugÜ dann nicht anerkannt, wenn die Anerkennung dem ordre public des Staates, in dem sie geltend macht wird, offensichtlich widersprechen würde (Ziff. 1); wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (Ziff. 2); wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, welche zwischen denselben Parteien in dem Staat, in welchem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (Ziff. 3); wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, welche in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird (Ziff. 4). Eine Überprüfung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts sowie eine Nachprüfung in der Sache selbst sind grundsätzlich nicht möglich (Art. 35 und 36 LugÜ; vgl. KGer GR ZK2 14 41 v. 21.7.2015 E. 2).
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der vom Beschwerdegegner erwirkte Vollstreckungsbescheid vom 4. Oktober 2022 in der Schweiz nicht anerkannt und vollstreckt werden könne.
3.1.1
Dabei beruft er sich zum einen auf Art. 34 Ziff. 2 LugÜ. Entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners sei ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nie zugestellt worden. Die Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ vom 25. Januar 2023, aus welcher dies hervorgehe, sei falsch. Sowohl der Vollstreckungsbescheid vom 4. Oktober 2022 als auch die Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ vom 25. Januar 2023 würden als seine Adresse die Anschrift "E._____" aufweisen. Dieselbe Adresse lasse der Beschwerdegegner auch für das Arrestgesuch verwenden. Er wohne indessen bereits seit 2. Januar 2020 nicht mehr an dieser Adresse in F._____. Vielmehr sei sein einziger Zustellort an der "G._____, F._____,". Auch weiterhin sei er ausschliesslich an dieser Adresse wohnhaft. Dieser Umstand sei auch dem Beschwerdegegner seit Jahren bekannt. Im Zusammenhang mit dem Arrestverfahren aus dem Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 2018 habe er ausschliesslich diese neue Adresse verwendet. Selbst der Beschwerdegegner habe diese (richtige) Adresse für sämtliche Rechtsschriften für die Verfahren im Zusammenhang mit dem Arrestverfahren aus dem Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 2018 übernommen. Auf dieses Wissen habe sich der Beschwerdegegner behaften zu lassen. Bereits seit 2. Januar 2020 wohne er nicht mehr an der Adresse "E._____". Die Liegenschaft an dieser Adresse gehöre heute seiner ehemaligen Ehefrau, welche die Liegenschaft an ihm nicht bekannte Dritte vermiete. Er erhalte mithin keinerlei Kenntnis von allfälligen an ihn adressierten Sendungen, welche an diese Adresse zugestellt würden. Entgegen der Bescheinigung sei ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nie zugestellt worden. Das Amtsgericht C._____ habe das entsprechende Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein direkt an die Adresse "E._____" versendet. Aus der Zustelldokumentation ergebe sich, dass die Sendung "delivered" worden sei, was von "JANE" – vermutlich dem Postboten – unterschriftlich bestätigt worden sei. Bei der Art der Zustellung sei "undefined" vermerkt. Die Unterschrift habe keinerlei Ähnlichkeit mit seiner eigenen und es sei ihm nicht bekannt, wer "JANE" sein könne. Nichtsdestotrotz habe das Amtsgericht C._____ die Bescheinigung vom 25. Januar 2023 ausgestellt. Er habe das verfahrenseinleitende Schriftstück erstmals durch Akteneinsicht beim Amtsgericht C._____ per Fax vom 21. April 2023 erhalten. Die allenfalls an der Adresse "E._____" wohnhaften Personen, welche möglicherweise das verfahrenseinleitende Schriftstück entgegengenommen hätten, seien ihm nicht bekannt und hätten ihm das entsprechende Schriftstück jedenfalls auch nicht weitergeleitet. Er habe damit keinerlei Möglichkeit gehabt, sich in der Sache gegen die angebliche und ausdrücklich bestrittene Forderung des Beschwerdegegners vor dem Amtsgericht C._____ zu wehren oder einen Rechtsbehelf gegen den Vollstreckungsbescheid vom 4. Oktober 2022 einzulegen. Damit sei das Exequatur des Vollstreckungsbescheids vom 4. Oktober 2022 nach Art. 34 Ziff. 2 LugÜ zu verweigern und der vorinstanzliche Entscheid sei diesbezüglich aufzuheben (act. A.1, Rz. 14 ff.; act. A.3, Rz. 5 ff.).
3.1.2
Zum anderen führt der Beschwerdeführer Art. 34 Ziff. 1 LugÜ an, wonach die Anerkennung bei einem Verstoss gegen den ordre public verweigert wird. Der Beschwerdegegner habe willentlich eine veraltete Adresse zur Erwirkung eines ausländischen Entscheids verwendet, allein zum Zweck, ihm jegliche Möglichkeiten zu nehmen, sich gegen die haltlose Forderung in der Sache zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdegegner verhalte sich damit rechtsmissbräuchlich. Das Rechtsmissbrauchsverbot gelte als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Vollstreckungsrechts. Es bilde Bestandteil des schweizerischen Orde public und sei von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden. Das Exequatur des rechtsmissbräuchlich erwirkten Vollstreckungsbescheids vom 4. Oktober 2022 sei daher nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ zu verweigern und der vorinstanzliche Entscheid sei diesbezüglich aufzuheben (act. A.1, Rz. 15 und 27 f.).
3.2
Der Beschwerdegegner bestreitet, dass dem Beschwerdeführer das verfahrenseinleitende Schriftstück nie zugestellt worden sei. Wie der Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ eindeutig entnommen werden könne, bestätige das Amtsgericht C._____, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück am 14. Juni 2022 zugestellt worden sei. Die nach K._____ Recht ordnungsgemäss erfolgte Zustellung gehe auch aus dem Bestätigungsschreiben des Amtsgerichts C._____ vom 17. Mai 2023 hervor. Die erfolgte Zustellung sei ausserdem mittels Zustellnachweisen belegt. Der Zustellnachweis der Royal Mail für die Zustellung des Mahnbescheids vom 9. Mai 2022 bestätige eine am 14. Juni 2022 um 10.41 Uhr erfolgte Zustellung. Die Bescheinigung sei daher keineswegs falsch. Weiter werde bestritten, dass die Anschrift "G._____, F._____," einziger Zustellort des Beschwerdeführers sein solle und er ausschliesslich an dieser Adresse wohnhaft sei. Das für diese Adresse abgeschlossene "I._____" schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer an der Adresse "E._____" wohnhaft sei bzw. dort ebenfalls über eine Zustelladresse verfüge. Sowohl das "I._____" als auch die "Rechnung H._____" würden weder einen ausschliesslichen Wohnsitz noch eine einzige Zustelladresse an der "G._____" belegen. Das "I._____" sei ausserdem lediglich für 24 Monate bis zum 1. Januar 2022 abgeschlossen worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege würden damit nicht zu beweisen vermögen, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei ihm nicht bekannt, wo dieser effektiv wohnhaft sei. Es tue nichts zur Sache, welche Adresse er für das Arrestverfahren aus dem Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 2018 verwendet habe, da die Dokumente in diesem Verfahren ohnehin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Schweiz zugestellt worden seien. Dass die Anschrift "G._____" seit dem 2. Januar 2020 gerade nicht ausschliessliche Wohn- und Zustelladresse des Beschwerdeführers sei, belege dieser ausserdem selbst mit der Einreichung der von ihm unterzeichneten Anwaltsvollmacht, welche vermutlich vom 4. Februar 2021 stamme und die Adresse "E._____" aufführe. Er – der Beschwerdegegner – habe deshalb ohne Weiteres von mehreren möglichen Anschriften des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. Etwas Anderes sei ihm schliesslich nie kommuniziert worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit Jahren über mehr als nur eine Adresse in F._____ verfüge und nach nicht nachvollziehbaren Kriterien die beiden erwähnten Anschriften parallel verwende. Der Beschwerdegegner legt diesbezüglich verschiedene Unterlagen mitsamt Adressangaben ins Recht. Weiter bringt der Beschwerdegegner vor, es obliege dem Beschwerdeführer, dafür besorgt zu sein, dass Zustellungen an eine vermeintlich vormalige Adresse nicht mehr möglich seien, einen Nachsendeauftrag einzurichten oder vermeintliche Mieter zur Weiterleitung allfälliger Post zu verpflichten. Das verfahrenseinleitende Schriftstück sei ordnungsgemäss versendet und gegen Unterschrift an der Adresse "E._____" zugestellt worden. Würde der Beschwerdeführer dort über keine Zustelladresse mehr verfügen, hätte der Postbote das Einschreiben nicht zustellen können und hätte dies entsprechend vermerken müssen. Da der Beschwerdeführer offenbar über mehrere Zustelladressen gleichzeitig verfüge, habe er auch dafür besorgt zu sein, von der erhaltenen Post entsprechend regelmässig Kenntnis zu nehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend Gelegenheit gehabt habe, von der an ihn gerichteten Post Kenntnis zu nehmen. Hinzu komme, dass nicht nur der Mahnbescheid vom 9. Mai 2022, sondern auch der Vollstreckungsbescheid vom 4. Oktober 2022 an der Adresse "E._____" ordnungsgemäss und erfolgreich gegen Unterschrift zugestellt worden sei. Weiter werde der Vorwurf bestritten, dass er willentlich eine veraltete Adresse zur Erwirkung eines ausländischen Entscheids verwendet und sich dadurch rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Die tatsächliche Wohnsituation des Beschwerdeführers sei ihm nicht bekannt gewesen, da dies bislang nie thematisiert worden sei. Eine absichtliche Zustellung an eine nicht mehr aktuelle Adresse sei überdies widersinnig mit Blick auf das Interesse des Gläubigers an einer zügigen und ordnungsgemässen Zustellung. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Anschrift "E._____" korrekt gewesen sei, da andernfalls das per Einschreiben versendete verfahrenseinleitende Schriftstück dort nicht gegen Unterschrift hätte zugestellt werden können bzw. der Postbote die erfolgte Zustellung nicht hätte bescheinigen dürfen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten könne daher nicht die Rede sein (act. A.2, Rz. III/5 ff.).
Dispositiv
3.3. Mit Noveneingabe vom 30. August 2023 bringt der Beschwerdegegner weiter vor, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Wohnadresse Anschrift "G._____, F._____" gar nicht existiere, sondern von der zuständigen Zustellbehörde eigenhändig in "G._____" abgeändert worden sei. Dies sei ihm erst dadurch bekannt geworden, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Mahnbescheid an der angepassten Anschrift "G._____" nicht habe zugestellt werden können, da der Beschwerdeführer nicht habe angetroffen werden können. Es sei demnach geradezu offensichtlich, dass der Beschwerdeführer über mehrere Anschriften verfüge, die von ihm behauptete Anschrift "G._____, F._____" nicht einziger Zustellort sei und ihm auch an der Anschrift "G._____, F._____" keine Post zugestellt werden könne (act. A.5, Rz. III/1 ff.).
Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu, dass es sich bei der in den bisherigen Eingaben angegebenen Adresse "G._____" um einen Tippfehler handle. Seine korrekte, zustellfähige und einzige Adresse laute "G._____, F._____". Er verfüge über keine weitere Wohn- bzw. Zustelladresse in F._____. Dass er an dieser Adresse nicht angetroffen worden sei, bedeute nicht, dass er dort generell über kein Zustelldomizil verfüge, sondern lediglich, dass er bei diesem einen Zustellversuch nicht zu Hause gewesen sei (act. A.6, Rz. 4 ff.).
4.1. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich hätte verteidigen können (Art. 34 Ziff. 2 LugÜ). Zu prüfen ist also, ob eine effektive Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks erfolgte. Wie bereits erwähnt (oben E. 1.4), prüft das Kantonsgericht die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO). Auch über den Verweigerungsgrund der Nichtzustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks entscheidet das Gericht ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und Rechtsansichten des Sachgerichts oder eine von diesem ausgestellte Bescheinigung und wo nötig gestützt auf eigene Nachforschungen (BGer 5A_104/2019 v. 13.12.2019 E. 5.2.2). Auch wenn Anerkennungshindernisse und die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung im Grundsatz von Amtes wegen zu prüfen sind, gilt in der Schweiz auch bei der LugÜ-Beschwerde eine Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei. In der Begründung ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter A. Hofmann/Oliver M. Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016, N 51 ff. zu Art. 43 LugÜ; Daniel Staehelin/Lukas Bopp, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl., Bern 2021, N 17 zu Art. 43 LugÜ).
4.2. Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Vollstreckbarerklärung trägt der Vollstreckungskläger (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 55 zu Art. 43 LugÜ), d.h. vorliegend der Beschwerdegegner. Die Beweislast für das Vorliegen von Verweigerungsgründen trägt demgegenüber diejenige Partei, welche sich der Vollstreckbarerklärung widersetzt (BGer 5A_663/2017 v. 31.5.2017 E. 3; Hofmann/Kunz, a.a.O., N 54 zu Art. 43 LugÜ), d.h. damit vorliegend der Beschwerdeführer. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung gemäss LugÜ sind im Wesentlichen das Vorliegen einer Entscheidung i.S.v. Art. 32 LugÜ, die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung im Urteilsstaat und die Vorlage der notwendigen Urkunden nach Art. 53 LugÜ (Ausfertigung der Entscheidung und Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ; Staehelin/Bopp, a.a.O., N 29 zu Art. 38 LugÜ).
4.3. Der Beschwerdegegner reichte im vorinstanzlichen Verfahren sowohl das Original des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts C._____ vom 4. Oktober 2022 mitsamt Bestätigung der Vollstreckbarkeit nach K._____ Recht als auch die entsprechende Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ ein (RG act. 1/2-3). Damit legte der Beschwerdegegner sämtliche Urkunden ins Recht, welche für eine Vollstreckbarerklärung vorausgesetzt werden. Nachdem sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines Verweigerungsgrunds gemäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ beruft, trägt er die Beweislast dafür. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich insbesondere, dass die Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ des Amtsgerichts C._____ vom 25. Januar 2023 falsch sei, da ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nie zugestellt worden sei (act. A.1, Rz. 17). Gemäss der Bescheinigung vom 25. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrenseinleitende Schriftstück am 14. Juni 2022 zugestellt (RG act. 1/3). Die Beweiskraft der Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ ergibt sich unmittelbar aus dem Übereinkommen und ist insofern eingeschränkt, als sie lediglich eine Vermutung für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen aufstellt, welche widerlegt werden kann (Laurent Killias/Andreas Lienhard, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, DIKE-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 10 ff. zu Art. 54 LugÜ; Thomas Gelzer, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016, N 8a zu Art. 54 LugÜ). Vorliegend ist der Beschwerdegegner mit Vorlage der Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ dem ihm obliegenden Beweiserfordernis nachgekommen. Da die Richtigkeit der in der Bescheinigung enthaltenen Angaben vermutet wird, obliegt dem Beschwerdeführer der Beweis des Gegenteils, mithin der Beweis der Unrichtigkeit dieser Angaben. Dies gilt auch für die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks. Diesbezüglich steht es dem Vollstreckungsgegner beispielsweise offen zu beweisen, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt wurde, weil er an der fraglichen Adresse keinen Wohnsitz hatte und daher eine Zustellung mittels Hinterlegung nicht zulässig war (Killias/Lienhard, a.a.O., N 11 f. zu Art. 54 LugÜ; KGer GR ZK2 14 41 v. 21.7.2015 E. 3.d). Im selbständigen Exequaturverfahren kommt dabei trotz der Geltung des summarischen Verfahrens das Regelbeweismass zur Anwendung. Für die behaupteten und strittigen Tatsachen muss grundsätzlich der strikte Beweis geführt werden (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 61 zu Art. 41 LugÜ).
4.4. Dieser Beweis des Gegenteils gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit 2. Januar 2020 nicht mehr an der Adresse "E._____" wohne, sondern sein Wohnsitz und seine einzige Zustelladresse seit diesem Datum die Anschrift "G._____, F._____," sei. Um dies zu belegen, reichte er lediglich einen Mietvertrag ("I._____") betreffend die Liegenschaft an der Adresse "G._____" per 2. Januar 2020 (act. B.6) sowie Rechnungen seines Mobilfunkanbieters aus dem Jahr 2023 ein, welche ebenfalls die Adresse "G._____" ausweisen (act. B.7). Wie der Beschwerdegegner jedoch unter Beilage verschiedener Urkunden zutreffend ausführt (act. A.2, Rz. III/7 ff.; act. C.20-22; RG act. 1/11), ist die vom Beschwerdeführer behauptete klare Trennung der Verwendung dieser beiden Adressen nicht zu erkennen. So finden sich einerseits Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bereits früher an der Adresse "G._____" wohnhaft war, wie eine Mitteilung des Betreibungs- und Konkursamts Prättigau/Davos aus dem Jahr 2013 zeigt (act. C.15). Andererseits gibt es Anhaltspunkte, dass er auch nach dem 2. Januar 2020 seine Adresse "E._____" verwendete bzw. nicht anpassen liess. Der Beschwerdegegner legte eine unterzeichnete Anwaltsvollmacht des Beschwerdeführers von Februar 2021 sowie Grundbuchauszüge des Grundbuchamts J._____ vom 16. Dezember 2020 und vom 3. Februar 2023 ins Recht (act. C.20 und C.22; RG act. 1/11). Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass die entsprechende Anwaltsvollmacht vom Februar 2021 irrtümlich noch seine alte Adresse aufweise (act. A.3, Rz. 14). Dies erscheint zwar nicht zum Vornherein ausgeschlossen, könnte jedoch auch eine blosse Schutzbehauptung sein. Der Mietvertrag und die Telefonrechnungen, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, schliessen nicht aus, dass er über mehrere Adressen verfügt, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer die behauptete Wohnsitzänderung per Anfang 2020 nicht durch andere Dokumente wie eine amtliche Bestätigung oder eine Urkunde über die behauptete Übertragung der Liegenschaft an seine ehemalige Ehefrau belegt. Bei dieser Sachlage bestehen erhebliche Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er seit 2. Dezember 2020 nicht mehr an der Adresse "E._____" wohnt. Damit bleibt es bei der Vermutung, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück ihm tatsächlich zugestellt wurde. Der vorgebrachte Verweigerungsgrund nach Art. 34 Ziff. 2 LugÜ ist folglich nicht gegeben.
5. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer im Weiteren, dass die Vollstreckbarerklärung auch aufgrund eines Verstosses gegen den ordre public nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ zu verweigern sei. Indem der Beschwerdegegner willentlich eine veraltete Adresse verwendet habe, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, sich dagegen zur Wehr zu setzen, und so einen ausländischen Entscheid zu erwirken, habe sich der Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich verhalten (act. A.1, Rz. 27 f.). Wie der Beschwerdeführer zwar zutreffend ausführt, gehört das Rechtsmissbrauchsverbot nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Kernbestand des materiellen ordre public (statt vieler BGE 143 III 66 E. 4.2). Wie jedoch bereits gesagt (oben E. 4.4), finden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch nach der von ihm behaupteten Wohnsitznahme an der "G._____" seine vormalige Adresse "E._____" im Geschäftsverkehr verwendete bzw. nicht ändern liess. Unter diesen Umständen kann im Gebrauch der Adresse "E._____" durch den Beschwerdegegner im Verfahren vor dem Amtsgericht C._____ keine willentliche Verwendung einer veralteten Adresse und damit kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners erblickt werden. Auch der Verweigerungsgrund des Verstosses gegen den ordre public nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ ist folglich zu verneinen.
6. Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Vorinstanz hat den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C._____ vom 4. Oktober 2022 zu Recht für vollstreckbar erklärt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.1. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist streitwertunabhängig (Art. 52 LugÜ) aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 16 zu Art. 52 LugÜ). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint vorliegend eine Spruchgebühr von CHF 2'500.00 angemessen (Art. 10 VGZ [BR 320.210]). Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet.
7.2. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner zudem die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte eine Honorarnote ein, welche einen Aufwand von 17.5 Stunden à CHF 270.00 ausweist (act. G.2). Der geltend gemachte Zeitaufwand von 17.5 Stunden erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen für das vorliegende Beschwerdeverfahren als insgesamt angemessen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich, weshalb maximal CHF 270.00 pro Stunde zugesprochen wird, falls eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Da eine unterzeichnete Honorarvereinbarung fehlt (eine solche hätte auch nicht am Ende des Verfahrens eingereicht werden können, vgl. Art. 4 Abs. 1 HV), ist der geltend gemachte Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 240.00 zu reduzieren. Damit resultiert eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'200.00. Der in der Honorarnote aufgeführte Interessenwertzuschlag in Höhe von CHF 750.00 ist mangels Nachweises einer entsprechenden Vereinbarung nicht zuzusprechen (vgl. KGer GR KSK 20 75 v. 14.9.2022 E. 7.3). Die Hinzurechnung von Spesen und der Mehrwertsteuer erübrigt sich ebenfalls, nachdem diese nicht geltend gemacht sind (vgl. act. G.2).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet.
A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'200.00 zu bezahlen.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
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