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Entscheid

KSK 2023 34

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17. Mai 2023Deutsch9 min

A. Mit Gesuch vom 6. März 2023 ersuchte A._____ das Regionalgericht Viamala, ihm in einer Betreibung gegen B._____ Rechtsöffnung zu erteilen (Proz. Nr. 335-2023-16). Am 15. März 2023 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 335-2023-19). Am 19. April 2023 fand die Hauptverhandlung im Rechtsöffnungsverfahren statt. Noch am gleichen Tag fällte das Regionalgericht folgenden Entscheid:

Source gr.ch

Entscheid vom 17. Mai 2023

Referenz KSK 23 34

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Gabriel, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 19.04.2023,

mitgeteilt am 20.04.2023 (Proz. Nr. 335-2023-19)

Mitteilung 17. Mai 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 6. März 2023 ersuchte A._____ das Regionalgericht Viamala, ihm in einer Betreibung gegen B._____ Rechtsöffnung zu erteilen (Proz. Nr. 335-2023-16). Am 15. März 2023 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 335-2023-19). Am 19. April 2023 fand die Hauptverhandlung im Rechtsöffnungsverfahren statt. Noch am gleichen Tag fällte das Regionalgericht folgenden Entscheid:

1.

Das Gesuch von A._____, geboren am ______, um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsöffnungsverfahren gegen B._____ (Proz. Nr. 335-2023-16) wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

3.

[Rechtsmittelbelehrung]

4.

[Mitteilung]

B. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. April 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte:

Hiermit ersuche ich das Kantonsgericht Graubünden den Entscheid der Einzelrichterin des Regionalgerichtes Viamala zurückzuweisen resp. den Umständen angepasst neu zu beurteilen. Das Kantonsgericht in Chur wird ersucht die ausgesprochene Rechtsöffnung zugunsten von A._____ zu vollziehen. Der Mindestbetrag aufgelaufener Kosten, die Massregelung und Bestrafung von Herren B._____ wegen übler Nachrede, der Verleumdung und Falschaussagen unter Kostenfolge für diesen zu einer angemessenen Entschädigung als Gutmachung an mich zu verurteilen.

C. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 335-2023-19) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde zulässig (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 28. April 2023 erfolgte fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. A.1; RG act. I.1). Die Schulbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts ist gestützt auf Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO).

2.1

Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Anforderungen an die Begründung sind dieselben wie für die Berufung. Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).

2.2

Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (statt vieler KGer GR KSK 23 15 v. 21.3.2023 E. 2.2 m.w.H.).

3.

Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen mit der Begründung ab, das vom Gesuchsteller gestellte Begehren um definitive Rechtsöffnung erweise sich i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2023 sei der Gesuchsteller auf die ihn treffende Beweislast zur Vorlage eines definitiven Rechtsöffnungstitels aufmerksam gemacht worden. In der Folge habe er diverse Urkunden eingereicht, welche alle offensichtlich keine Rechtsöffnungstitel darstellten. Im Rechtsöffnungsverfahren sei der Aktenschluss eingetreten, ohne dass der Gesuchsteller rechtzeitig einen Vollstreckungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG vorgelegt habe. Damit fehle es an einer Grundbedingung für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und das entsprechende Begehren sei aussichtslos (act. B.1, E. 2).

4.1

Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf "die Nichteinhaltung mündlicher Abmachungen analog landwirtschaftlicher Gepflogenheiten". Die Vorinstanz habe "den Forderungskatalog ohne 'glaubwürdige Beweise' als freiwillig erbrachte Lieferungen und Leistung" betrachtet. Einfachheitshalber nehme die Vorinstanz den Weg des geringsten Widerstands. Nicht freiwillig, sondern auf mündliche Anweisungen und Geheisse ausgehend von B._____ bzw. verschiedener Institutionen (kantonale Betriebsberatung, Sozialamt, Hauspflegerinnen, etc.) sei ihm – dem Beschwerdeführer – in seinem Landwirtschaftsbetrieb zu helfen. Die Anweisungen für betriebsnötige Lieferungen, Leistungen und Barzahlungen seien mündlich auf Basis landwirtschaftlicher Gepflogenheiten erfolgt (act. A.1, S. 1).

4.2

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer bestätigt, dass seine Forderung gegen B._____ auf mündlicher Basis und nicht auf einem definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel beruht. Leitet aber eine Person ein Rechtsöffnungsverfahren ein, ohne einen Rechtsöffnungstitel geltend zu machen, geschweige denn vorzulegen, so ist deren Rechtsbehelf aussichtslos. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ablehnte, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

5.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangt, das Kantonsgericht habe die "ausgesprochene Rechtsöffnung … zu vollziehen" (act. A.1, S. 2), kann darauf nicht eingetreten werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Entscheid der Vorinstanz über die unentgeltliche Rechtspflege. Für die Behandlung des Rechtsöffnungsgesuchs ist nach wie vor das Regionalgericht zuständig, für die Fortsetzung der Betreibung, sofern diese nicht eingestellt bleibt, das Betreibungsamt. Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer die Bestrafung von B._____ beantragt; dafür sind die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) zuständig, nicht das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen.

6.

Der vorliegende Entscheid ergeht gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

7.

Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der unentgeltlichen Rechtspflege werden für das erstinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid der ersten Instanz ist nach der Rechtsprechung hingegen kostenpflichtig (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; 137 III 470 E. 6.5.3 ff.; KGer GR ZK1 2021 127 v. 9.1.2023 E. 8.1; ZK1 21 74 v. 9.1.2023 E. 8.1; vgl. auch Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 11 zu Art. 119 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 119 ZPO; a.M. Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2016, N 28 zu Art. 119 ZPO). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher Kosten zu erheben. Angesichts des verursachten Aufwands und des Streitwerts in der Hauptsache von rund CHF 18'000.00 werden die Gerichtskosten auf CHF 150.00 festgesetzt (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 150.00 gehen zulasten von A._____.

Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 6

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

4A_117/2022

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

BGE 140 III 501ATF 140 III 501DTF 140 III 501

BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF