KSK 2023 4
Amtsmissbrauch etc.
30. März 2023Deutsch10 min
A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) stellte gegen A._____ nach vorgängigen Betreibungsbegehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton B._____, Einwohnergemeinde C._____ und deren Kirchgemeinden (nachfolgend: Schweizerische Eidgenossenschaft), am 23. November 2022 in der Betreibung Nr. D._____ einen Zahlungsbefehl über insgesamt CHF 3'996.30 sowie in der Betreibung Nr. E._____ einen solchen über CHF 14'801.55 aus.
Source gr.ch
Entscheid vom 23. Februar 2023
Referenz KSK 23 4
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____
Gesuchstellerin
Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Anfechtungsobj. Betreibungsabrechnung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 20.01.2023
Mitteilung 23. Februar 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) stellte gegen A._____ nach vorgängigen Betreibungsbegehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton B._____, Einwohnergemeinde C._____ und deren Kirchgemeinden (nachfolgend: Schweizerische Eidgenossenschaft), am 23. November 2022 in der Betreibung Nr. D._____ einen Zahlungsbefehl über insgesamt CHF 3'996.30 sowie in der Betreibung Nr. E._____ einen solchen über CHF 14'801.55 aus.
B. Am 24. November 2022 wurden beide Zahlungsbefehle dem Ehemann der Schuldnerin in deren Wohnung zugestellt.
C. Nachdem die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 5. Dezember 2022 unbenutzt abgelaufen war und seitens der Gläubigerin Fortsetzungsbegehren gestellt worden waren, erliess das Betreibungsamt Viamala in beiden Betreibungen am 21. Dezember 2022 eine Pfändungsankündigung.
D. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023, eingegangen am 31. Januar 2023, ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Kantonsgericht von Graubünden um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist für beide Betreibungen.
E. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 verzichtete das Betreibungsamt Viamala auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
F. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 reichte die Gesuchstellerin eine weitere Begründung ihres Gesuches ein, welche dem Betreibungsamt Viamala zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde
oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Das Gesuch ist schriftlich und begründet (Art. 33 Abs. 4 Satz 2 SchKG; Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen der gleichen Frist wie der versäumten Rechtshandlung, somit binnen 10 Tagen, seit Wegfall des unverschuldeten Hindernisses einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).
2.
Soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, richtet sich gemäss Art. 10 EGzSchKG das vorliegende Verfahren nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). Art. 33 SchKG macht keine Vorgaben zum Verfahren. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG, weshalb die entsprechenden Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden können. Derweil gelangt der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht zur Anwendung. Die zuständige Behörde ist in Bezug auf die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung befugt, auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe abzustellen. Die notwendigen Tatsachen müssen, mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben, nachgewiesen werden, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht ausreichend ist. Das Verfahren ist kostenpflichtig (zum Ganzen Dominik Baeriswyl/Dominik Milani/Jean-Daniel Schmid, in: Kren Kostkiewcz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 42 zu Art. 33 SchKG).
3.
Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist damit, dass ihr Ehemann, welcher die Zahlungsbefehle entgegengenommen habe, gesehen habe, dass es "alte Sachen" seien, welche das Konkursverfahren betroffen hätten. Er habe den Stempel "kein neues Vermögen" gemacht und zurückgeschickt. Es sei keine Reaktion gekommen und die Sache sei für ihn erledigt gewesen. Er habe leider völlig vergessen, dass er Rechtsvorschlag hätte erheben müssen. Sie selbst habe dann am Freitag, 20. Januar 2023, einen Anruf vom Betreibungsamt betreffend Einvernahme erhalten. Diese habe am 24. Januar 2023 stattgefunden. Sie habe aber die ganze Zeit unter Schock gestanden, weil sie wirklich nicht nochmals alles durchmachen möchte. Sie hätten ihre Sachen wirklich immer bezahlt und ganz gut geschaut, dass sie sich nicht neu verschulden würden. Sie wisse, dass sie falsch reagiert, jetzt aber den Weg verstanden hätten.
4.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist datiert vom 30. Januar 2023. Die Gesuchstellerin führt sinngemäss aus, von den Zahlungsbefehlen keine Kenntnis erhalten zu haben, weil diese von ihrem Ehemann entgegengenommen worden seien. Gemäss ihren Ausführungen soll die Gesuchstellerin erst aufgrund eines Anrufs des Betreibungsamtes Viamala am 20. Januar 2023 Kenntnis der Betreibungsverfahren erhalten haben. Zwar trifft es zu, dass die beiden Zahlungsbefehle am 24. November 2022 ihrem Ehemann ausgehändigt worden waren. Dies stellt jedoch eine rechtsgültige Zustellung dar (vgl. nachstehende E. 5.1). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass das Betreibungsamt Viamala am 21. Dezember 2022 in beiden Verfahren eine Pfändungsankündigung erliess und der Gesuchstellerin zustellte. Darin war der Pfändungsvollzug für den 5. Januar 2023 am Schalter des Betreibungsamtes vorgesehen. Spätestens mit Erhalt der Pfändungsankündigungen erhielt die Gesuchstellerin von den beiden Betreibungsverfahren auch persönlich Kenntnis. Demzufolge begann zu jenem Zeitpunkt spätestens auch die zehntägige Frist für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs zu laufen. Dass sie die Pfändungsankündigungen nicht erhalten hätte, wird von der Gesuchstellerin nicht behauptet. Folglich ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist offensichtlich zu spät erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
5.
Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist offensichtlich nicht vor. Für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sind zwei Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich. Zum einen muss die anwendbare, ursprüngliche Frist abgelaufen sein. Zum anderen muss das Fristversäumnis ursächlich darauf zurückzuführen sein, dass der Verfahrensbeteiligte (bzw. sein Vertreter) infolge eines unverschuldeten Hindernisses ausserstande war, innert Frist zu handeln (Baeriswyl/Milani/Schmid, a.a.O., N 44 zu Art. 33 SchKG).
5.1
Will ein Betriebener Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Betreibungsurkunden, zu welchen der Zahlungsbefehl gehört (BGE 120 III 57 E. 2a), sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Durch die offene Übergabe soll die tatsächliche Kenntnisnahme gewährleistet werden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Zürich 2013, § 12 Rz. 13). Bei natürlichen Personen sind die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder dem Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen. Wird der Schuldner dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Als empfangsberechtigte Hausgenossen gelten diejenigen Personen, die mit dem Adressaten der Betreibungsurkunde eine Hausgemeinschaft bilden. Es ist nicht erforderlich, dass der Hausgenosse ein Familienmitglied des Schuldners ist. Empfangsberechtigt ist somit der Konkubinatspartner des Adressaten der Betreibungsurkunde, nicht jedoch dessen Eltern, die nicht mehr dauerhaft mit diesem zusammenleben (BGer 5A_777/2011 v. 7.2.2012 E. 3.2.1). Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die Zahlungsbefehle in den Betreibungsverfahren Nr. D._____ und E._____ der Gesuchstellerin bzw. ihrem Ehemann am 24. November 2022 rechtsgültig zugestellt wurden. Demzufolge lief die Rechtsvorschlagsfrist bis am 5. Dezember 2022. Die Gesuchstellerin erhob innert dieser Frist keinen Rechtsvorschlag, was vorliegend ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird. Die anwendbare, ursprüngliche Frist ist damit abgelaufen und die entsprechende Voraussetzung erfüllt.
5.2
Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt u.a. dann vor, wenn der Betriebene nach Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen oder Angestellten vom Zahlungsbefehl, ohne dass ein eigenes Verschulden des Betriebenen dabei kausal mitspielte, erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis erlangt. Ein Verschulden der zur Haushaltung gehörenden erwachsenen Personen und Angestellten, welche nicht rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt wurden, ist dem Betriebenen mithin nicht anzurechnen. Die blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Betriebenen nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt allerdings nicht, sondern es muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass der Betriebene wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt, und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft (Urteil BGer 5A_87/2018 v. 21.09.2018 E. 3.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Indem das Gesetz für eine Ersatzzustellung verlangt, dass die Person, an welche die Betreibungsurkunde ausgehändigt wird, zum Haushalt des Betreibungsschuldners gehört und erwachsen ist, geht es davon aus, dass diese die Betreibungsurkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergibt (vgl. Paul Angst/Rodrigo Rodriguez, in: Stähelin/Bauer/Lorandi, Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl., Basel 2021, N 19 zu Art. 64 SchKG). Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Zustellung der Zahlungsbefehle rechtsgültig an den Ehemann der Gesuchstellerin erfolgt. Das lediglich behauptete Versäumnis des Ehemanns der Gesuchstellerin, diese über den Eingang des Zahlungsbefehls zu orientieren respektive Rechtsvorschlag zu erheben, stellt kein unverschuldetes Hindernis dar und ist für eine Wiederherstellung der verpassten Frist untauglich. Gleiches hat für eine fehlerhafte Rechtskenntnis zu gelten (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 33 SchKG mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als den Zahlungsbefehlen explizit zu entnehmen war, dass Rechtsvorschlag innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Betreibungsamt erhoben werden müsse. Somit ist nicht erstellt, dass die Gesuchstellerin unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten worden sei, rechtzeitig – sei dies mündlich oder schriftlich – Rechtsvorschlag zu erheben. Folglich sind vorliegend die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch wäre daher abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.
6.
Zu Handen der Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass auch nach Verstreichen der Rechtsvorschlagsfrist die Möglichkeit besteht, den allfälligen Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 ff. SchKG feststellen zu lassen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG [SR 281.35]).
8.
Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
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Art. 10 EGzSchKGart. 10 EGzSchKGart. 10 LAdLEF
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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
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Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF
BGE 120 III 57ATF 120 III 57DTF 120 III 57
Art. 64 SchKGart. 64 LPart. 64 LEF
5A_777/2011
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
5A_87/2018
Art. 64 SchKGart. 64 LPart. 64 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 85 SchKGart. 85 LPart. 85 LEF
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