KSK 2023 40
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
25. Juli 2023Deutsch23 min
A. Mit Verfügung vom 19. September 2017 veranlagte die Steuerkommission C._____ B._____ für den im Jahr 2011 erzielten steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 454'680.00 zu einer Grundstückgewinnsteuer von CHF 181'872.00. B._____ erhob Einsprache bei der Steuerkommission C._____, dann Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons D._____ und schliesslich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons D._____. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._____ vom 16. Juni 2020 rechtskräftig abgewiesen.
Source gr.ch
Entscheid vom 08. September 2023
(Mit Urteil 4A_629/2023 vom 05. März 2024 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)
Referenz KSK 23 40
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Fleisch, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Plüss
Schärer Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau 1
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Lisa Stöckli
Glaus Gabathuler AG, Obergasse 28, 8730 Uznach
Gegenstand definitive Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter, vom 01.05.2023, mitgeteilt am 03.05.2023 (Proz. Nr. 335-2023-3)
Mitteilung 12. September 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 19. September 2017 veranlagte die Steuerkommission C._____ B._____ für den im Jahr 2011 erzielten steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 454'680.00 zu einer Grundstückgewinnsteuer von CHF 181'872.00. B._____ erhob Einsprache bei der Steuerkommission C._____, dann Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons D._____ und schliesslich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons D._____. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._____ vom 16. Juni 2020 rechtskräftig abgewiesen.
B. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 3. Januar 2023 leiteten der Kanton D._____ und die Einwohnergemeinde C._____ gegen B._____ die Betreibung über die Beträge von CHF 4'372.00 (Ausstand Grundstückgewinnsteuer) zuzüglich 5.1% Zins seit dem 22. Dezember 2022 und CHF 34'242.80 (Verzugszins bis 21. Dezember 2022) ein (Betreibung Nr. E._____). B._____ erhob Rechtsvorschlag.
C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 beantragten der Kanton D._____ und die Einwohnergemeinde C._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung für die Beträge von CHF 4'372.00 (Ausstand Grundstückgewinnsteuer) zuzüglich 5.1% Zins seit dem 22. Dezember 2022, CHF 34'242.80 (Verzugszins bis 21. Dezember 2022), CHF 103.30 (Betreibungskosten) und CHF 33.60 (zusätzliche Betreibungskosten). B._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 6. März 2023 die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von CHF 4'372.00, subeventualiter die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von CHF 4'372.00 und für Verzugszinsen ab dem übernächsten Monat seit der Zustellung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D. Nach einem weiteren Schriftenwechsel erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 1. Mai 2023 was folgt:
1.
Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gebühren des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair im Betrage von CHF 500.00 gehen zu Lasten der gesuchstellenden Partei und werden mit dem Kostenvorschuss der gesuchstellenden Partei verrechnet.
3.
Die gesuchstellende Partei wird verpflichtet, der gesuchsgegnerischen Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'396.10 inkl. Spesen und MWST zu bezahlen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilung]
E. Gegen den abschlägigen Rechtsöffnungsentscheid erhoben der Kanton D._____ und die Einwohnergemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Beantragt wurde das Folgende:
1.
In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 1. Mai 2023 im Verfahren Proz. Nr. 335-2023-3 aufzuheben und dem Kanton D._____ und der Einwohnergemeinde C._____ sei in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair für die Beträge von CHF 4'372.00 zzgl. 5.1% Zins seit 22. Dezember 2022 und CHF 34'242.80 (Verzugszins bis 21. Dezember 2022) sowie für die Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die definitive Rechtsöffnung lediglich für den Betrag von CHF 4'372.00 zu erteilen.
G. Die Parteien reichten unaufgefordert weitere Eingaben ein, wobei sie an ihren Anträgen festhielten (Replik vom 20. Juni 2023; Duplik vom 13. Juli 2023).
H. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, dem Kantonsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu überweisen, welcher fristgerecht eingegangen ist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO die Beschwerde zulässig. Die gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 1. Mai 2023 erhobene Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 10. Mai 2023 frist- und formgerecht (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100). Der Streitwert beläuft sich auf mehr als CHF 5'000.00, beantragt wird die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 38'614.80 zuzüglich Zins und angefallener Betreibungskosten. Daher ist das Kollegium zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO).
1.3
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, wobei der Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 320 lit. a ZPO). In tatsächlicher Hinsicht können nur offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). Offensichtlich unrichtig ist der Sachverhalt nur, wenn er willkürlich festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung muss für den Verfahrensausgang kausal sein (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 320 ZPO).
2.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt begründet: Die Beschwerdeführer würden sich auf die definitive Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 stützen, aber lediglich eine definitive Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2019 ins Recht legen. Zudem hätten sie den Nachweis der ordentlichen Zustellung dieser definitiven Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2019 trotz Einwands des Beschwerdegegners nicht erbracht. Folglich sei das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung abzuweisen (act. B.1, E. 5).
Dispositiv
3.1. In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Novenrechts im Rechtsöffnungsverfahren. Die Vorinstanz habe verkannt, dass sie mit Schreiben vom 7. März 2023 einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet habe und der Aktenschluss somit erst nach Beendigung dieses zweiten Schriftenwechsels eingetreten sei. Die von ihnen mit Stellungnahme vom 14. März 2023 gemachten Ausführungen und eingereichten Beilagen hätten demnach ohne Einschränkung ins Verfahren eingebracht werden können, so insbesondere die definitive Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017, der Einspracheentscheid der Steuerkommission C._____ vom 3. April 2019, das Urteil des D._____ Spezialverwaltungsgerichts vom 23. April 2020 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020. Der Beschwerdegegner bestreitet grundsätzlich nicht, dass die Vorinstanz mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 7. März 2023 einen zweiten Schriftenwechsel anordnete und somit neue Tatsachen und Beweismittel ohne Einschränkung eingebracht werden konnten. Sie macht in diesem Zusammenhang jedoch geltend, die Nichtberücksichtigung der mit Stellungnahme vom 14. März 2023 eingereichten Urkunden betreffe eine Tatfrage, die nur mit eingeschränkter Kognition überprüft werden könne. Die Ausführungen der Beschwerdeführer erschöpften sich in der Darstellung ihres Standpunktes, zeigten aber nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung qualifiziert fehlerhaft sein solle.
3.2. Gemäss Art. 253 ZPO gibt das Gericht im summarischen Verfahren der Gegenpartei die Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Grundsätzlich ist das summarische Verfahren mit der Erstattung der Stellungnahme abgeschlossen. In der bundesrätlichen Botschaft wird ausdrücklich festgehalten, dass ein zweiter oder gar mehrfacher Schriftenwechsel nicht stattfindet, weil eine breite Schriftlichkeit dem Wesen des Summarverfahrens zuwiderlaufe (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7350). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist (BGE 146 III 237 E. 3.1; 145 III 213 E. 6.1.3; 144 III 117 E. 2.1). In diesen Fällen tritt gemäss analoger Anwendung von Art. 229 ZPO der Aktenschluss erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Folglich sind Noven im zweiten Schriftenwechsel unbeschränkt zuzulassen (BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 117 E. 2.2). Das Bundesgericht weist darauf hin, dass Gerichte im Interesse der Rechtssicherheit eindeutig angeben sollten, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder ob sie lediglich das Replikrecht gewähren (BGE 146 III 237 E. 3.2).
3.3. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 7. März 2023 die Eingabe des Beschwerdegegners vom 6. März 2023 (d.h. die Gesuchsantwort) "zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 20. März 2023" zugestellt (RG act. V/5). Dass dadurch ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, stellt das Schreiben nicht explizit klar. Aufgrund der Aufforderung zur Einreichung einer Stellungnahme inklusive Fristansetzung ist nach Treu und Glauben jedoch davon auszugehen, dass die Vorinstanz tatsächlich einen formellen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat bzw. die Beschwerdeführer sich darauf verlassen durften, dass die Vorinstanz dies getan habe. Das Schreiben der Vorinstanz enthält keinen Vorbehalt, wonach die Fristansetzung nur zur Wahrung des Replikrechts dienen sollte. Sodann kannte die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt den Inhalt der Gesuchsantwort und wusste, dass die Beschwerdeführer voraussichtlich gezwungen sein würden, darauf mit Noven zu reagieren. Die darauffolgende Aufforderung an den Beschwerdegegner vom 15. März 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme erfolgte mit identischem Wortlaut und ebenfalls unter Fristansetzung (vgl. RG act. V/6). Nach dem zweiten Schriftenwechsel stellte die Vorinstanz die Stellungnahme des Beschwerdegegners den Beschwerdeführern lediglich "zur Kenntnisnahme" zu, mit dem Hinweis, dass eine "allfällige Stellungnahme" innert zehn Tagen einzureichen sei (vgl. RG act. V/7). Der nunmehr geänderte Wortlaut bestätigt, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. März 2023 und vom 15. März 2023 einen formellen zweiten Schriftenwechsel durchführte, ehe sie mit Schreiben vom 28. März 2023 lediglich noch das Replikrecht gewähren wollte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich in der vorinstanzlichen Duplik des Beschwerdegegners keine Anhaltspunkte dafür finden, dass er seinerseits von einem einfachen Schriftenwechsel ausgegangen wäre. Vor Kantonsgericht ergänzte der Beschwerdegegner die Ausführungen der Beschwerdeführer dahingehend, dass auch die mit dem zweiten Parteivortrag eingereichte Veranlagungsverfügung vom 13. März 2023 ohne Einschränkung ins Verfahren hätte eingebracht werden können (act. A.2, Ziff. 8 und 12). Offensichtlich geht der Beschwerdegegner nach wie vor selber davon aus, dass der Aktenschluss im erstinstanzlichen Verfahren erst nach dem zweiten Schriftenwechsel eintrat. Wenn die Vorinstanz die definitive Veranlagungsverfügung des Regionalen Steueramtes C._____ vom 19. September 2017 (vgl. RG act. II/7) sowie die anschliessenden Rechtsmittelentscheide (vgl. RG act. II/10-12) aus novenrechtlichen Gründen nicht berücksichtigte, verstiess sie demnach gegen Art. 229 ZPO. Wenn sie von einem doppelten Schriftenwechsel ausging, die genannten urkundlich belegten Tatsachen aber gleichwohl gänzlich ausser Acht liess, beging sie eine qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellung. Im einen wie im anderen Fall hält der Entscheid der Vorinstanz der Überprüfung im Beschwerdeverfahren nicht stand. Er ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführer neu zu beurteilen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
4.1. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstelle. Die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügung ergebe sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 (RG act. II/15) Einsprache gegen die Verfügung erhoben habe. Der Beschwerdegegner bestreitet die ordnungsgemässe Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017. Aus der Einsprache vom 20. Oktober 2017 könne nicht auf die ordnungsgemässe Zustellung geschlossen werden. Obwohl er darin Einsprache "gegen die Steuerveranlagung 2011 vom 19. September 2017" (RG act. II/15) erhebe, sei es offensichtlich, dass er damit auf die beigelegte Kopie der Steuerrechnung Bezug nehme und nicht auf die eigentliche Steuerveranlagung. Somit könne dadurch auch nicht die Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 bewiesen werden.
4.2. Als Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde ist die Veranlagungsverfügung des regionalen Steueramtes C._____ grundsätzlich ein gültiger Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Streitig ist die Frage nach der ordnungsgemässen Zustellung und der daraus resultierenden Vollstreckbarkeit. Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung wird vollstreckbar, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen beginnt (BGE 105 III 43 E. 2a; 63 I 295 E. 2; BGer 5A_264/2007 v. 25.01.2008 E. 3.3). Da die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen sind, auch wenn der Schuldner keine entsprechenden Einreden erhebt, müsste dem Rechtsöffnungsgericht in jedem Falle der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden. Der Beweis der erfolgten Zustellung obliegt der verfügenden Behörde (BGE 141 I 97 E. 7.1; 122 I 97 E. 3a/bb; zum Ganzen Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N 124 zu Art. 80 SchKG). Der Nachweis der Zustellung, welche nicht durch eingeschriebene Post erfolgte, kann auch durch weitere Indizien erbracht werden, wie beispielsweise die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat oder die Zustellung per A-Post Plus. In Bezug auf Steuerveranlagungen kann sich auch aus der Zahlung einer Forderung oder aus der mit den Steuerbehörden gewechselten Korrespondenz sowie dem Verhalten des Steuerpflichtigen ergeben, dass die Verfügung eröffnet worden ist (Staehelin, a.a.O., N 124 zu Art. 80 SchKG; BGE 141 I 97 E. 7.1; 105 III 43 E. 3).
4.3. Im vorliegenden Fall liegen mehrere Hinweise dafür vor, dass die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss eröffnet wurde. Der Beschwerdegegner reichte am 20. Oktober 2017 eine an die Steuerkommission adressierte Einsprache ein. Wörtlich schreibt der Beschwerdegegner darin, dass er gegen die "Steuerveranlagung 2011 vom 19. September 2017 (vgl. Beilage) innert der 30-tätigen Frist Einsprache" erhebe (RG act. II/15). Der Beschwerdegegner bezieht sich demnach ausdrücklich auf die "Steuerveranlagung", wobei die Erwähnung der Rechtsmittelfrist und die korrekt eingereichte Einsprache an die Steuerkommission ebenfalls darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner die fragliche Steuerveranlagung mit der darauf enthaltenen Rechtsmittelbelehrung erhalten hat. Des Weiteren begründet der Beschwerdegegner seine Einsprache damit, dass verschiedene Abzüge nicht korrekt vorgenommen worden seien. Auch dies ist ein Hinweis dafür, dass der Beschwerdegegner die Steuerveranlagung erhalten hatte, da auf der Steuerrechnung diese Abzüge gar nicht ersichtlich sind (vgl. RG act. II/15). Im Rahmen des Einspracheverfahrens fand am 30. Januar 2018 zudem eine persönliche Besprechung zwischen dem Steueramtsvorsteher und dem Beschwerdegegner statt (RG act. II/10). Der Beschwerdegegner zog alsdann den Einspracheentscheid ans Spezialverwaltungsgericht und dessen Rekursentscheid ans Verwaltungsgericht weiter, wobei er insbesondere auch im Rekurs Bezug auf nicht berücksichtigte Abzüge nahm (vgl. RG act. II/11, E. 5). Bei dieser Sachlage scheint ausgeschlossen, dass die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 dem Beschwerdegegner nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde.
5.1. Ferner stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass die von den Beschwerdeführern eingebrachten und auf den 16. Oktober 2019 bzw. 13. März 2023 datierten Veranlagungsverfügungen (RG act. II/2; RG act. II/14) Widerrufsverfügungen darstellen würden, welche die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 ersetzten. Die Beschwerdeführer erklären die abweichende Datierung dagegen mit dem Umstand, dass die Steuerveranlagungen immer mit dem Datum des letzten Verfahrensstands (Veranlagung, Rekurs, Beschwerde etc.) gedruckt würden. Dies stelle keine Widerrufsverfügung dar. Zum fraglichen Zeitpunkt, d.h. am 16. Oktober 2019, sei ohnehin der Rekurs des Beschwerdegegners vor dem dafür zuständigen Spezialverwaltungsgericht hängig gewesen, weshalb aufgrund der devolutiven Wirkung des Rechtsmittels das regionale Steueramt C._____ nicht zur Widererwägung oder zum Widerruf befugt gewesen wäre.
5.2. Die Ausführungen des Beschwerdegegners in Bezug auf die angebliche Widererwägung vermögen nicht zu überzeugen. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer nie die Absicht hatten, eine Widerrufsverfügung mit dem exakt gleichen Inhalt zu erlassen. Abgesehen vom unterschiedlichen Datum und den Hinweisen auf den Verfahrensstand sind die eingereichten Dokumente identisch. Sie alle enthalten die "Details zur Steuerveranlagung 2011" mit Anfalldatum vom 7. April 2011. Sowohl die Bemessungsgrundlagen als auch die errechneten Steuerbeträge bleiben in allen Dokumenten unverändert. Für das abweichende Datum liegt mit dem Verweis der Beschwerdeführer auf das an den jeweiligen Verfahrensstand angepasste Ausstellungsdatum eine plausible Erklärung vor. Bei den von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumenten handelt es sich somit zweifellos um verschiedene Ausdrucke derselben Verfügung, und zwar von jener vom 19. September 2017. Die Behauptung, wonach Steuerveranlagungen immer mit dem letzten Stand des Verfahrens gedruckt würden, wurde von den Beschwerdeführern bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, weshalb es sich dabei entgegen der Meinung des Beschwerdegegners nicht um unzulässige Noven (vgl. Art. 326 ZPO) handelt. Bei den Argumenten zur amtsinternen Bedeutung der späteren Ausdrucke und zum Devolutiveffekt der Rechtsmittel handelt es sich im Übrigen um rechtliche Vorbringen, die auch im Beschwerdeverfahren noch vorgebracht werden können (Art. 57 ZPO).
5.3. Fraglich ist, ob sich der Beschwerdegegner aufgrund des Vertrauensschutzprinzips darauf verlassen durfte, dass es sich bei den unterschiedlich datierten Dokumenten um einen Widerruf handelte. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 II 627 E. 6.1). In diesem Zusammenhang steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 624). Im vorliegenden Fall muss dem Beschwerdegegner jedoch klar gewesen sein, dass die Beschwerdeführer die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 nicht durch eine identische neuere Veranlagungsverfügung ersetzt hatten. Darauf lässt sich auch nicht aus dem Verhalten der Beschwerdeführer schliessen, halten sie doch bis heute konsequent an der Durchsetzung der am 19. September 2017 veranlagten Grundstückgewinnsteuer fest. Auch die Art und Weise der Einreichung der vermeintlichen Widerrufsverfügungen spricht nicht für deren Qualifikation als Widerruf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer zur Durchsetzung ihrer Forderung ein Dokument einreichen sollten, das den Widerruf genau dieser Forderung belegen soll. Auch ergeben sich aus den Rechtsschriften, mit welchen die angeblichen Widerrufsverfügungen eingereicht wurden, keine Hinweise auf einen Widerruf. Ganz im Gegenteil: Gemäss der eingereichten Stellungnahme vom 14. März 2023 (RG act. I/3) sollen die beigelegten und auf den 16. Oktober 2019 bzw. 13. März 2023 datierten Dokumente beweisen, dass es sich eben genau nicht um Widerrufsverfügungen handelt, sondern um verschiedene Ausdrucke derselben Veranlagungsverfügung. Im Ergebnis steht daher fest, dass die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 nicht widerrufen wurde und der Beschwerdegegner auch nicht gutgläubig darauf vertrauen durfte.
6.1. Zu prüfen bleibt, ob die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Verfügung anderweitig an einem Mangel leidet, welcher der Erteilung der definitiven Rechts-öffnung entgegensteht.
6.2. Für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung müssen die sog. drei Identitäten (gleicher Schuldner, gleicher Gläubiger und Identität der Forderung) gewahrt werden (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Aus der vorgelegten Veranlagungsverfügung (RG act. II/7) und dem Zahlungsbefehl (RG act. II/1) geht eindeutig hervor, dass es sich bei der verpflichteten bzw. veranlagten Person und dem Betriebenen um dieselbe Person, nämlich den Beschwerdegegner, handelt. Ebenso identisch sind die Betreibenden und die Gläubiger gemäss Rechtsöffnungstitel (A._____). Sodann wird als Grund der Forderung sowohl im Zahlungsbefehl als auch im Rechtsöffnungstitel die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahr 2011 angegeben. Somit ist auch die Identität der Forderung gewahrt.
6.3. Die definitive Rechtsöffnung kann zudem nur erteilt werden, wenn die durch Verfügung festgesetzte Summe zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war und der Betrag in der Verfügung beziffert oder zumindest einfach bestimmbar ist. Aus Praktibilitätsgründen kann zuzüglich zu dem in der Verfügung festgesetzten Betrag auch für Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie nicht im Dispositiv enthalten sind. Unter Vorbehalt einer anderslautenden gesetzlichen Bestimmung beträgt der Zinssatz 5% und beginnt nach Erhalt einer Mahnung zu laufen (zum Ganzen Staehelin, a.a.O., N 133 f. zu Art. 80 SchKG). Grundstückgewinnsteuern sind gemäss § 223 Abs. 2 des D._____ Steuergesetzes (StG; SAR 651.100) bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustellung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung zu bezahlen. Im vorliegenden Fall wurde die Forderung somit Ende November 2017 fällig. Der zu bezahlende Betrag in der Höhe von CHF 181'872.00 ist zudem in der Veranlagungsverfügung genau beziffert. Die exakte Angabe der Verzugszinsen war wie bereits dargelegt nicht notwendig. Auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zur Fälligkeit nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins erhoben (§ 223a Abs. 3 StG). Die Höhe des Verzugszinses richtet sich nach § 223a Abs. 4 StG i.V.m. Anhang 1 der D._____ Zinsverordnung (SAR 651.313). Der Verzugszinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt sodann bis zu dessen Abschluss (§ 3 Abs. 1 der D._____ Zinsverordnung). Gemäss Anhang 1 zur D._____ Zinsverordnung betrug der Verzugszins in den Jahren 2017, als die Steuer veranlagt wurde, bis 2022, als die Beschwerdeführer die Betreibung anhoben, jeweils 5.1%. Somit liegt der massgebliche Zinssatz zur Berechnung der Verzugszinsen bei 5.1%. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zinsforderung ist somit nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdegegner einzig den Beginn des Zinsenlaufs bestreitet, abgesehen davon die Zinsberechnung der Beschwerdeführer (vgl. RG act. II/6) aber nicht in Abrede stellt.
7. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. In der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair ist den Beschwerdeführern die definitive Rechtsöffnung für die betriebene Forderung von CHF 4'372.00 (Ausstand Grundstückgewinnsteuer), nebst Zins zu 5.1% seit dem 22. Dezember 2022, und CHF 34'242.80 (Verzugszins bis 21. Dezember 2022) zu erteilen. Hingegen ist für die Betreibungskosten, für welche die Beschwerdeführer ebenfalls Rechtsöffnung verlangen, die Beseitigung des Rechtsvorschlages überflüssig, weil von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (Art. 68 Abs. 2 SchKG; BGE 144 III 360 E. 3.6.2; 133 III 687 E. 2.3).
8.1. In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Die Gläubiger und Beschwerdeführer sind mit ihrem Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung vorliegend vollumfänglich durchgedrungen. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen daher vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt sich, weil die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten waren. Besondere Gründe für eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) wurden nicht dargelegt.
8.2. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdegegner überdies für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 750.00 festgelegt. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Deren Rechtsvertreter hat weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass die Parteientschädigung auf der Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) festzusetzen ist (vgl. u.a. KGer GR SK2 21 40 v. 19.10.2022 E. 11.2 m.w.H.). Der zu entschädigende Aufwand ist praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand von rund zehn Stunden angemessen, was einer Parteientschädigung von CHF 2'400.00 entspricht. Unter Berücksichtigung der Spesen (3%) und der Mehrwertsteuer (7.7%) beläuft sich die Parteientschädigung auf total CHF 2'662.00.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 1. Mai 2023 wird aufgehoben.
In der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair (Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2023) wird für die Beträge von CHF 4'372.00 nebst Zins zu 5.1% seit dem 22. Dezember 2022 und CHF 34'242.80 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von B._____. Sie werden aus dem vom Kanton D._____ und der Einwohnergemeinde C._____ geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen. B._____ wird verpflichtet, dem Kanton D._____ und der Einwohnergemeinde C._____ den Betrag von CHF 500.00 direkt zu ersetzen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten von B._____. Sie werden aus dem vom Kanton D._____ und der Einwohnergemeinde C._____ geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen. B._____ wird verpflichtet, dem Kanton D._____ und der Einwohnergemeinde C._____ den Betrag von CHF 750.00 direkt zu ersetzen.
B._____ wird verpflichtet dem Kanton D._____ und der Einwohnergemeinde C._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'662.00 (einschliesslich Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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4A_629/2023
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
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Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC
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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
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Art. 253 ZPOart. 253 CPCart. 253 CPC
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BGE 145 III 213ATF 145 III 213DTF 145 III 213
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Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
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BGE 63 I 295ATF 63 I 295DTF 63 I 295
5A_264/2007
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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
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BGE 143 V 341ATF 143 V 341DTF 143 V 341
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