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Entscheid

KSK 2023 41

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

18. Juni 2024Deutsch24 min

A. Die Eheleute A._____ und B._____ leben seit Juli 2017 getrennt. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018, mitgeteilt am 31. Januar 2019 (Proz. Nr. 135-2018-51/-52), verpflichtete das Regionalgericht Albula A._____, mit Wirkung ab dem 9. März 2018 B._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 16'620.00 (zahlbar monatlich im Voraus je auf den ersten Tag eines jeden Monats) zu leisten. Ausserdem wurde A._____ verpflichtet, die monatliche Leasingrate von CHF 1'800.00 sowie die Versicherungsprämien von CHF 217.15 für den Porsche 911 Targa 4S direkt an den Leasinggeber respektive an den Versicherer zu entrichten. A._____ wurde berechtigt, die ab dem 9. März 2018 nachweislich bereits geleisteten Unterhaltszahlungen an den geschuldeten Unterhaltsbeitrag anzurechnen (vgl. Dispositivziffer 4 des Entscheides vom 25. Oktober 2018).

Source gr.ch

Entscheid vom 15. Mai 2024

Referenz KSK 23 41

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Bergamin und Michael Dürst

Gabriel, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli

Aquasanastrasse 8, 7000 Chur

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hansjürg Christoffel

Schmid Christoffel Rechtsanwälte, Obere Strasse 19,

Postfach 546, 7270 Davos Platz

Gegenstand Nichtigkeit von Betreibungshandlungen

Anfechtungsobj. Kontosperrung vom 01.05.2023, diverse Betreibungshandlungen

Mitteilung 16. Mai 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Eheleute A._____ und B._____ leben seit Juli 2017 getrennt. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018, mitgeteilt am 31. Januar 2019 (Proz. Nr. 135-2018-51/-52), verpflichtete das Regionalgericht Albula A._____, mit Wirkung ab dem 9. März 2018 B._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 16'620.00 (zahlbar monatlich im Voraus je auf den ersten Tag eines jeden Monats) zu leisten. Ausserdem wurde A._____ verpflichtet, die monatliche Leasingrate von CHF 1'800.00 sowie die Versicherungsprämien von CHF 217.15 für den Porsche 911 Targa 4S direkt an den Leasinggeber respektive an den Versicherer zu entrichten. A._____ wurde berechtigt, die ab dem 9. März 2018 nachweislich bereits geleisteten Unterhaltszahlungen an den geschuldeten Unterhaltsbeitrag anzurechnen (vgl. Dispositivziffer 4 des Entscheides vom 25. Oktober 2018).

B. Die von beiden Parteien hiergegen erhobenen Berufungen hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 31. Januar 2023, mitgeteilt am 1. Februar 2023, teilweise gut (KGer GR ZK1 19 21 und ZK1 19 26 v. 31.1.2023). Das Kantonsgericht hob die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids auf und erkannte in Bezug auf den von A._____ an B._____ zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag wie folgt:

3.a)

A._____ wird verpflichtet, B._____ für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis und mit 8. März 2018 ausstehenden Unterhalt von CHF 82'175.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

b)

A._____ wird verpflichtet, B._____ mit Wirkung ab 9. März 2018 bis Ende März 2022 monatlich CHF 10'800.00 (für den Monat März 2018 CHF 8'013.00) und ab April 2022 für die Dauer des Getrenntlebens monatlich CHF 10'040.00 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

c)

A._____ wird das Recht eingeräumt, ab April 2018 nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen an die gemäss Ziffer 3b geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

d)

A._____ wird verpflichtet, B._____ ab 9. März 2018 für die Dauer des Getrenntlebens die ihr als selbständigem Steuersubjekt effektiv anfallenden Steuern zu erstatten. Diese Erstattungszahlungen stellen Unterhaltsbeiträge dar und sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffer 3b geschuldet. Sie sind gegen Vorlage der definitiven Veranlagungsverfügung oder der Steuerrechnung zu leisten bzw. werden in diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig.

e)

A._____ wird verpflichtet, ab 9. März 2018 für die Dauer des Getrenntlebens die Leasingrate von CHF 1'800.00 monatlich sowie die Versicherungsprämien von CHF 217.15 monatlich für den Porsche 911 Targa 4S an den Leasinggeber respektive an den Versicherer zu entrichten.

Im Übrigen wurden die Berufungen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde. Die Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden bestätigt.

C.a. B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hansjürg Christoffel, liess am 8. Juni 2022 gegen A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (nachfolgend: Betreibungsamt Albula) ein Betreibungsbegehren über eine Forderung im Betrag von CHF 27'860.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 8. Juni 2022 stellen (Betreibung Nr. C._____). Als Forderungsgrund gab die Gläubigerin "Unterhaltszahlungen gemäss Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 25.10.2018 (Proz. Nr. 135-2018-51/52) für die Monate April bis Juni 2022" an. Präzisierend wurde angemerkt, die Unterhaltsforderung betrage CHF 16'620.00 pro Monat, total für 3 Monate somit CHF 49'860.00, abzüglich geleisteter Zahlungen von EUR 20'000.00 (= CHF 22'000.00) in der Zeit zwischen dem 1. April 2022 und dem 8. Juni 2022, was einen Betrag von CHF 27'860.00 ergebe.

C.b. Gegen den in der Folge vom Betreibungsamt Albula erlassenen Zahlungsbefehl erhob A._____ fristgerecht Rechtsvorschlag. Der Einzelrichter des Regionalgerichts Albula erteilte mit Entscheid vom 17. August 2022, mitgeteilt am 12. Oktober 2022, für die Forderungssumme von CHF 22'360.00 nebst Zins zu 5% seit dem 8. Juni 2022 die definitive Rechtsöffnung. Hierauf stellte die Gläubigerin am 13. Oktober 2022 das Fortsetzungsbegehren. Am 14. Oktober 2022 stellte das Betreibungsamt Albula in der Betreibung Nr. C._____ die Pfändungsankündigung über einen Betrag von total CHF 24'550.35 aus und stellte den Vollzug für den 26. Oktober 2022 in Aussicht.

D.a. Am 1. September 2022 liess B._____ gegen A._____ ein weiteres Betreibungsbegehren über eine Forderung von CHF 39'860.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. September 2022 stellen (Betreibung Nr. D._____). Forderungsgrund bildeten dem Betreibungsbegehren zufolge wiederum Unterhaltszahlungen gemäss Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 25. Oktober 2018 für die Monate Juli bis September 2022. Die Unterhaltsforderung betrage CHF 16'620.00 pro Monat. Für drei Monate ergebe dies einen Betrag von CHF 49'860.00. Davon seien geleistete Zahlungen von EUR 10'000.00 (= CHF 10'000.00) in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 1. September 2022 in Abzug zu bringen, womit ein Betrag von CHF 39'860.00 resultiere.

D.b. Auch gegen den für diese Forderung vom Betreibungsamt Albula erlassenen Zahlungsbefehl erhob A._____ Rechtsvorschlag. Der Einzelrichter am Regionalgericht Albula erteilte mit Entscheid vom 2. November 2022, mitgeteilt am 4. November 2022, für die Forderungssumme von CHF 34'860.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Juni 2022 die definitive Rechtsöffnung. Hierauf stellte die Gläubigerin am 8. November 2022 das Fortsetzungsbegehren. Am 10. November 2022 wurde über den Betrag von CHF 37'073.40 die Pfändungsankündigung ausgestellt. Eine zweite Vorladung, mit welcher der Pfändungsvollzug für den 3. Februar 2023 angekündigt wurde, datiert vom 30. Januar 2023.

E. Für die Pfändungsgruppe Nr. E._____ liess das Betreibungsamt Albula bei der F._____ am 1. Mai 2023 als Sicherungsmassnahme Konten und Depositen von A._____ im Betrage von CHF 50'000.00 sperren.

F. Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 12. Mai 2023 an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte was folgt:

1.

Es seien die Fortsetzungsbegehren in den Betreibungen Nrn. C._____ und D._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula und sämtliche nachfolgende Betreibungsschritte für nichtig, subeventualiter für ungültig zu erklären und die nachfolgenden Betreibungsschritte rückgängig zu machen.

2.

Es sei die in den Pfändungsverfahren (Betreibung Nrn. C._____ und D._____, Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula) verfügte Kontosperre des Kontos der Beschwerdeführerin bei der F._____, Depot _____, aufzuheben und der Sperrbetrag von CHF 50'000 sei freizugeben.

3.

Es seien die Fortsetzungsbegehren in den Betreibungen Nr. C._____ und D._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula aufzuheben.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

G. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2023 beantragte das Betreibungsamt Albula die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

H. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023 folgende Anträge:

1.

Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.

Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

I. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2023 hiess der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers gut und erteilte der Beschwerde gegen die vom Betreibungs- und Konkursamt am 1. Mai 2023 vorgenommene vorsorgliche Pfändung des Depots von A._____ bei der F._____ die aufschiebende Wirkung.

J. Mit Schreiben vom 18. September 2023 setzte das Betreibungsamt Albula das Kantonsgericht darüber in Kenntnis, dass die Gläubigerin in der Betreibung Nr. D._____ den Rückzug veranlasst habe und dies am 15. September 2023 "im Verfahren eingetragen" worden sei.

K. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 zeigte Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli dem Kantonsgericht an, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe.

L. Die Sache ist spruchreif. Die Akten des Betreibungsamts Albula sind beigezogen worden. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen.

Erwägungen

Dispositiv

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist die Schulbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist gemäss Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde stellt Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG minimale Verfahrensvorschriften auf (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 20a SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG nach Art. 17 EGzSchKG. Demnach ist der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 2 und 3 EGzSchKG). Subsidiär finden die Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG).

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt zum einen, es seien die Fortsetzungsbegehren in den Betreibungen Nrn. C._____ und D._____ für nichtig, subeventualiter für ungültig zu erklären (act. A.1, [Rechtsbegehren] Ziff. 1). Das Betreibungsamt Albula hat dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 15. September 2023 mitgeteilt, dass die Gläubigerin die Betreibung Nr. D._____ zurückgezogen habe (vgl. act. D.4). Betreibungshandlungen sind nach dem Rückzug einer Betreibung grundsätzlich nichtig (BGE 77 III 75; Cometta/Möckli, a.a.O., N 12 zu Art. 22 SchKG). Zwar hat das Betreibungsamt Albula dem Kantonsgericht den Rückzug der Betreibung Nr. D._____ bestätigt und ausgeführt, dies sei am 15. September 2023 "im Verfahren eingetragen worden". Damit hat sich das Betreibungsamt aber nicht darüber ausgesprochen, ob es die darauffolgenden Betreibungshandlungen als unwirksam erachtet oder daran festhält. Daher ist weiterhin ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der in der Betreibung Nr. D._____ erfolgten Betreibungshandlungen gegeben, weshalb diese infolge Rückzugs der Betreibung aufzuheben sind. Die Beschwerde ist, soweit sie die angefochtenen Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. D._____ zum Gegenstand hat, gutzuheissen.

1.3. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es seien sämtliche, den Fortsetzungsbegehren nachfolgende Betreibungsschritte für nichtig, subeventualiter für ungültig zu erklären und rückgängig zu machen (act. A.1 [Rechtsbegehren] Ziff. 1). Damit ficht er auch die Pfändungsankündigung vom 14. Oktober 2022 (Betreibung Nr. C._____; BA act. 3) an. In diesem Punkt ist die vom 12. Mai 2023 datierende Beschwerde grundsätzlich verspätet erfolgt (act. A.1). Dessen unbesehen stellt die Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit von Verfügungen eines Betreibungs- und Konkursamtes von Amtes wegen und unabhängig davon fest, ob Beschwerde geführt worden ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG).

1.4. Angefochten wird des Weiteren die vom Betreibungsamt Albula am 1. Mai 2023 veranlasste Sperrung eines Kontos des Beschwerdeführers bei der F._____ (Anlage-Depot _____) im Umfang von CHF 50'000.00 (act. A.1 [Rechtsbegehren] Ziff. 2; BA act. 11 und 12). Bei dieser als vorsorgliche Sicherungsmassnahme getätigten Anzeige an die Drittschuldnerin (Art. 99 SchKG) handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., N 21 zu Art. 17 SchKG). Veranlasst wurde sie für die Betreibungen in der Pfändungsgruppe Nr. E._____ und damit – nebst der zurückgezogenen Betreibung Nr. D._____ sowie den Betreibungen Nr. G._____, Nr. H._____ und Nr. I._____ – auch für die Betreibung Nr. C._____. Das Schreiben des Betreibungsamts Albula ging bei der F._____ gemäss Sendungsverfolgung am 3. Mai 2023 ein (BA act. 11) und die Bank bestätigte die Errichtung der Sicherungsmassnahme mit einem vom gleichen Tag datierenden Schreiben (BA act. 12). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt Albula bereits vor dem 3. Mai 2023 über die Kontosperrung in Kenntnis gesetzt worden wäre (BA act. 1-14). In dem von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 3. Mai 2023 verfassten Schreiben an das Betreibungsamt Albula wurde die Sicherungsmassnahme ebenfalls nicht angesprochen (BA act. 13). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer frühestens am 3. Mai 2023 von der angefochtenen Kontosperrung überhaupt hat Kenntnis erlangen können. Die vom 12. Mai 2023 datierende Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht. Ausserdem wurde sie formgerecht erhoben. Soweit sich die Beschwerde gegen die am 1. Mai 2023 vom Betreibungsamt Albula veranlasste Sicherungsmassnahme richtet, ist darauf einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die Beschwerdegegnerin habe noch während des Berufungsverfahrens betreffend den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 25. Oktober 2018 vor dem Kantonsgericht (vereinigte Verfahren ZK1 19 21 und ZK1 19 26) angeblich ausstehende Unterhaltszahlungen in Betreibung gesetzt. Für die Monate April bis Juni 2022 belaufe sich die bestrittene Forderung auf CHF 27'860.00 (Betreibung Nr. C._____). Der Rechtsvorschlag sei beseitigt und es sei (für eine reduzierte Forderungssumme) die definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Auf Begehren der Gläubigerin hin sei die Betreibung fortgesetzt worden und es sei im Oktober 2022 die Pfändungsankündigung ergangen. In der Betreibung Nr. C._____ habe der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Betreibungsamt der Region Albula am 16. Januar 2023 eine erste Rate von CHF 12'000.00 bezahlt. Mit Eingaben vom 21. März 2023 und vom 3. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer sodann das Betreibungsamt Albula darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 25. Oktober 2018 durch das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2023 aufgehoben worden sei. Der ersten Eingabe sei der Rechtsmittelentscheid im Dispositiv beigelegt worden (act. A.1, Ziff. II.12 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, mit dem Berufungsurteil sei Dispositivziffer 4 des Rechtsöffnungstitels und damit die Grundlage für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung aufgehoben worden. Der aufgehobene Rechtsöffnungstitel sei nicht mehr vollstreckbar. Im vorliegenden Fall gehe es letztlich darum, die nach Wegfall der Vollstreckbarkeit unrechtmässig gewordenen Betreibungsschritte aufzuheben. Im Weiteren ersucht der Beschwerdeführer das Kantonsgericht gestützt auf Art. 336 Abs. 2 ZPO, den nachträglichen Wegfall der Vollstreckbarkeit des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichts Albula vom 25. Oktober 2019, Dispositivziffer 4, zu bescheinigen. Angesichts der Fortführung der beiden Pfändungen durch das Betreibungsamt Albula habe er gute Gründe dafür. Die Fortsetzung der Betreibung trotz nicht beseitigtem Rechtsvorschlag sei nach ständiger Praxis ein Fall von Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG. Entfalle die Vollstreckbarkeit nachträglich, so verhalte es sich im Ergebnis gleich, wie wenn die Betreibung trotz bestehendem Rechtsvorschlag fortgesetzt worden wäre. Auch in diesem Fall sei die Betreibung nichtig. Dass die Vollstreckbarkeit aufgrund eines Rechtsmittelentscheids weggefallen sei, erfordere keine vertieften rechtlichen Abklärungen. Indem sich das Betreibungsamt Albula trotz Kenntnis des kantonsgerichtlichen Urteils ZK1 19 21 und ZK1 19 26 v. 31.1.2023 (trotz wiederholten Anträgen des Beschwerdeführers) dem Wegfall der Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Rechtsöffnungstitels widersetzt habe, habe es Art. 22 SchKG verletzt. Auch die Kontosperre sei daher unrechtmässig und nichtig (zum Ganzen siehe act. A.1, Ziff. II.21 f.).

2.3. Das Betreibungsamt Albula führte in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 aus, dass aus dem kantonsgerichtlichen Entscheid nicht hervorgegangen sei, dass die laufenden Pfändungsverfahren aufgehoben worden seien. Weil das Betreibungsamt keine materielle Prüfungsbefugnis habe, sei das Verfahren gestützt auf die rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheide weitergeführt worden (act. A.2).

2.4. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Beschwerde sei einzig erhoben worden, um sich den Unterhaltszahlungen zu widersetzen. Gemäss dem fraglichen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden könne der Beschwerdeführer nachweislich zu viel bezahlte Unterhaltszahlungen jederzeit mit noch offenen oder später fällig werdenden Unterhaltszahlungen verrechnen. Es bestehe daher kein schutzwürdiges Interesse, laufende Betreibungsverfahren aufzuheben. Es treffe nicht zu, dass die Unterhaltsverpflichtung aufgehoben worden sei. Die Unterhaltszahlungen seien betragsmässig zwar reduziert worden. Es sei nach wie vor ein Unterhalt von CHF 10'800.00 respektive ein solcher von CHF 10'040.00 ab April 2022 geschuldet (gemäss Dispositivziffer 3.b des Berufungsurteils; act. B.5). Auch auf der Grundlage des kantonsgerichtlichen Urteils sei noch Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 1. April 2022 bis 30. September 2022 zur Zahlung ausstehend. Der Beschwerdeführer vermöge denn auch nicht darzulegen, dass er für den relevanten Zeitraum seine Unterhaltsverpflichtungen nach Vorgabe des Berufungsurteils erfüllt hätte. Damit sei klar, dass es dem Beschwerdeführer nur darum gehe zu erwirken, dass die Beschwerdegegnerin neue Betreibungen einleiten müsse (act. A.3, Rz. 2 ff.).

3.1. Wird ein Begehren um definitive Rechtsöffnung gestellt, hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid vorliegt (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Vorliegend erhob der Beschwerdeführer gegen den Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 25. Oktober 2018 am 11. Februar 2019 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Das Rechtsmittel der Berufung hat aufschiebende Wirkung und hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Wenn gegen den erstinstanzlichen Entscheid rechtzeitig Berufung erhoben wird, tritt die formelle Rechtskraft erst mit Eröffnung des Berufungsentscheides ein (Art. 103 Abs. 1 BGG; Alexander R. Markus/Daniel Wuffli, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept? in: ZBJV 151/2015, S. 80). Hingegen ist eine Berufung, die Eheschutzmassnahmen zum Gegenstand hat, kraft Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO nicht mit aufschiebender Wirkung versehen (BGE 137 III 475 E. 4.1 = Pra 2012 Nr. 28). Ein Vollstreckungsaufschub kann jedoch ausnahmsweise gewährt werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Die Berufung gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen hemmt folglich den Eintritt der formellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides, nicht aber die Vollstreckbarkeit desselben (BGE 139 III 486 E. 3). Das vom Beschwerdeführer in dem von ihm eingeleiteten Berufungsverfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Kantonsgericht mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2019 ab (vgl. auch act. B.7, E. 4). Folglich war der erstinstanzliche Entscheid (und dessen Dispositivziffer 4.a betreffend die Unterhaltsbeiträge) zwar noch nicht formell rechtskräftig, aber gleichwohl im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO vollstreckbar

und das

ungeachtet

des noch laufenden Berufungsverfahrens. Im Schrifttum wird die Vollstreckbarkeit von noch abänderbaren Entscheiden als resolutiv bedingte Vollstreckbarkeit bezeichnet (Ingrid Jent-Sørensen, Resolutiv bedingte Vollstreckbarkeit und vorläufige Vollstreckung – Abwehr und Rückforderungsmöglichkeiten, in: SJZ 110/2014, S. 62; Markus/Wuffli, a.a.O., S. 86 f.). Wird ein gerichtlicher Entscheid als Rechtsöffnungstitel nach Beseitigung des Rechtsvorschlags infolge Gutheissung des dagegen erhobenen Rechtsmittels aufgehoben, entfällt die Vollstreckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides.

3.2. Mit Berufungsurteil des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2023 wurde Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Albula aufgehoben (KGer GR ZK 19 21 und ZK1 19 26 v. 31.1.2023 Dispositivziffer 1; act. B.5) und der Unterhalt neu festgelegt, wobei er für die Zeit ab April 2022 auf CHF 10'040.00 statt auf CHF 16'620.00 bemessen wurde. Das Berufungsurteil ist vollstreckbar und zwischenzeitlich ebenso in formelle Rechtskraft erwachsen. Demnach ist festzustellen, dass die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 25. Oktober 2018 (Proz. Nr. 135-2018-51/52) nicht mehr vollstreckbar ist.

3.3. Entfällt die Vollstreckbarkeit aufgrund eines Rechtsmittelentscheides, nachdem der Rechtsvorschlag durch definitive Rechtsöffnung beseitigt worden ist, so bedeutet das nicht, dass dadurch der Rechtsöffnungsentscheid ohne Weiteres hinfällig wird. Allerdings verhält es sich in diesem Fall gleich, wie wenn die Betreibung trotz bestehendem Rechtsvorschlag fortgesetzt worden wäre (so Jent-Sørensen, a.a.O., S. 65). Fortsetzungshandlungen, die trotz eines nicht beseitigten Rechtsvorschlags vorgenommen werden, sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig (BGE 73 III 145; BGer 5A_383/2017 v. 3.11.2017 E. 4.2 ff.; Come-tta/Möckli, a.a.O., N 12 zu Art. 22 SchKG). Weil die Feststellung der Nichtigkeit auch ein betreibungsamtliches Thema ist (Art. 22 Abs. 2 SchKG), spricht sich Jent-Sørensen dafür aus, dass es in der Zuständigkeit des Betreibungsamts liegen soll, auf Antrag des Betriebenen das Fortsetzungsbegehren aufzuheben und allfällige nachfolgende Betreibungsschritte rückgängig zu machen. Dies gegen Vorlage einer gerichtlichen Bescheinigung des Wegfalls der Vollstreckbarkeit, welche das den zu vollstreckenden Entscheid erlassende Gericht in analoger Anwendung von Art. 336 Abs. 2 ZPO ebenfalls zu bescheinigen habe (Jent-Sørensen, a.a.O., S. 65). Verweigere das Betreibungsamt die Aufhebungsverfügung trotz Vorlage der entsprechenden Bescheinigung, so könne die dadurch beschwerte Partei die Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG ergreifen (gleicher Meinung auch Markus/Wuffli, a.a.O., S. 116). Der Wegfall der Vollstreckbarkeit kann gemäss der Lehre überdies nach Art. 85 SchKG geltend gemacht und es kann die richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung verlangt werden (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 8a zu Art. 80 SchKG; KGer GR KSK 18 35 v. 4.7.2018 E. 3.4). Art. 85 SchKG ist vom Wortlaut her ausschliesslich auf den Fall der Tilgung oder Stundung der Schuld zugeschnitten und kann daher für den nachträglichen Wegfall der Vollstreckbarkeit lediglich analog zur Anwendung gelangen (Jent-Sørensen, a.a.O., S. 65; Markus/Wuffli, a.a.O., S. 115). Für die Geltendmachung des Wegfalls der Vollstreckbarkeit ist ebenfalls die Erhebung einer negativen Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) denkbar (ibid., wobei Markus/Wuffli darauf hinweisen, dass das einlässliche Verfahren für den Schuldner zu wenig griffig sein dürfte).

3.4. Die Zuständigkeit zur Prüfung, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, liegt nach Art. 80 Abs. 1 SchKG grundsätzlich beim Richter. Konsequenterweise ist auch der spätere Wegfall einer lediglich resolutiv bedingt gegebenen Vollstreckbarkeit aufgrund eines Rechtsmittelentscheids – in Übereinstimmung mit Jent-Sørensen gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 336 Abs. 2 ZPO – durch das Gericht festzustellen. Entfällt die Vollstreckbarkeit wie vorliegend aufgrund eines Berufungsurteils, so hat also folgerichtig die Rechtsmittelinstanz den Wegfall der Vollstreckbarkeit festzustellen und zu bescheinigen (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., S. 65). Das Kantonsgericht teilt die Auffassung von Jent-Sørensen, wonach das Betreibungsamt für die Aufhebung der nach dem Wegfall der Vollstreckbarkeit erfolgten und daher unrechtmässigen Betreibungshandlungen zuständig sein soll.

3.5. Soll es in der Zuständigkeit des Betreibungsamts liegen, bereits erfolgte Betreibungshandlungen trotz erteilter Rechtsöffnung aufzuheben, so ist nach dem Gesagten zwingend die Vorlage einer durch das zuständige Sachgericht ausgestellten Bescheinigung des Wegfalls der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Entscheides – beziehungsweise der Vollstreckbarkeit des die Resolutivbedingung bildenden Rechtsmittelentscheides – zu verlangen (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., S. 65; Markus/Wuffli, a.a.O., S. 116). Eine solche Bescheinigung hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt Albula nicht vorgelegt. Er hat sich damit begnügt, dem Betreibungsamt das Dispositiv des Berufungsurteils mit Eingabe vom 3. Mai 2023 zur Kenntnis zu bringen (BA act. 13, 14). Es fehlte folglich bis zur Anordnung der vorsorglichen Pfändung an den formellen Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung der in Frage stehenden Betreibungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte vom Betreibungsamt Albula nicht erwartet werden, dass es ohne Vorlage einer gerichtlichen Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit eines Berufungsurteils und des damit einhergehenden Wegfalls der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils entgegen den erteilten Rechtsöffnungen die laufenden Betreibungen aufhebt. Das Handeln des Betreibungsamts Albula erscheint daher nicht als fehlerhaft.

3.6. Die Tatsache des nachträglichen Wegfalls der Vollstreckbarkeit durch das Berufungsurteil ist dagegen für das Kantonsgericht notorisch und kann im Aufsichtsbeschwerdeverfahren aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime (vgl. E. 1.1) berücksichtigt werden. Es ist daher zu klären, wie sich der nachträgliche Wegfall der Vollstreckbarkeit auf die vom Betreibungsamt Albula bereits vorgenommenen Fortsetzungshandlungen, konkret auf die Pfändungsankündigung vom 14. Oktober 2022 und auf die vorsorgliche Pfändung vom 1. Mai 2023, auswirkt.

3.6.1. Handlungen, welche erst nach dem Wegfall der Vollstreckbarkeit vorgenommen werden, sind nichtig (siehe E. 3.3 hiervor). Dementsprechend erweist sich die vorsorgliche Pfändung vom 1. Mai 2023 als nichtig.

3.6.2. Soweit es um die Aufhebung von früheren – also vor Wegfall der Vollstreckbarkeit erlassenen – Betreibungshandlungen geht, so tritt mit dem Urteil der in der Sache zuständigen Rechtsmittelinstanz eine Resolutivbedingung ein, die als echtes Novum den Grund für die Aufhebung dieser früheren Betreibungshandlungen bildet. Die Pfändungsankündigung vom 14. Oktober 2022 ist demnach grundsätzlich rechtmässig ergangen. Mit dem Berufungsurteil des Kantonsgerichts ist jedoch eine Bedingung eingetreten, welche als echtes Novum den Grund für die Aufhebung der vor dem Wegfall der resolutiv bedingen Vollstreckbarkeit vorgenommenen Pfändungsankündigung setzt. Folglich ist die Pfändungsankündigung vom 14. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. C._____ aufzuheben.

3.7. Daran können auch die Einwände der Beschwerdegegnerin nichts ändern, wonach es dem Beschwerdeführer nur um Verzögerungen seiner Unterhaltsverpflichtungen gehe und für die beiden Betreibungen Nr. C._____ und Nr. D._____ und die betreffende Zeit vom 1. April 2022 bis 30. September 2022 ohnehin noch Ehegattenunterhalt zu bezahlen sei. Einerseits wurde die Betreibung Nr. D._____ zwischenzeitlich von der Beschwerdegegnerin zurückgezogen (E. 1.2 oben). Andererseits belief sich die Betreibung Nr. C._____ auf einen Betrag von CHF 22'360.00 für die Monate April bis Juni 2022, für welche die monatlichen Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren ZK1 19 21 und ZK1 19 26 vor dem Kantonsgericht von CHF 16'620.00 auf CHF 10'040.00 reduziert wurden. Ob und in welcher Höhe die vom Beschwerdeführer (auch an das Betreibungsamt) geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen sind, ist indessen nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund nachträglichen Wegfalls der Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 25. Oktober 2018 die im Fortsetzungsverfahren vom Betreibungsamt Albula erlassene Pfändungsankündigung vom 14. Oktober 2022 (BA act. 3) aufzuheben ist. Im Weiteren ist die am 1. Mai 2023 verfügte vorsorgliche Pfändung des F._____ Anlage-Depots _____ im Betrag von CHF 50'000.00 (BA act. 11) insoweit nichtig, als sie die Betreibungsverfahren Nr. C._____ und Nr. D._____ betrifft. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass in der Gruppenabrechnung auch eine Forderung der AHV-Ausgleichskasse J._____ mit einer Restschuld von CHF 12'052.90 aufgeführt ist (BA act. 11). Inwiefern sich diesbezüglich der Erlass einer neuen Sicherungsmassnahme rechtfertigt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

5. Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 1 und 3 seiner Rechtsbegehren die Feststellung der Nichtigkeit der Fortsetzungsbegehren sowie deren Aufhebung in den Betreibungen Nr. C._____ und Nr. D._____ verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG können lediglich Verfügungen eines Betreibungsamts darstellen (statt vieler BGE 142 III 425 E. 3.3). Bei Fortsetzungsbegehren gemäss Art. 88 SchKG handelt es sich demgegenüber um Gesuche der Gläubigerin an das Betreibungsamt, eine Betreibung fortzusetzen, und nicht um eine behördliche Handlung. Folglich kann ein Fortsetzungsbegehren kein taugliches Beschwerdeobjekt darstellen. Auf die Beschwerde ist, soweit sie die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Aufhebung derselben verlangt, nicht einzutreten.

6. Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 19 EGzSchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) kostenlos. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Sämtliche Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts Albula werden aufgehoben.

Die Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamts Albula vom 14. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. C._____ wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. C._____ vom Betreibungs- und Konkursamt Albula verfügte vorsorgliche Pfändung vom 1. Mai 2023 nichtig ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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