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Entscheid

KSK 2023 42

Zivilprozessordnung

20. Juni 2023Deutsch10 min

A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) stellte A._____ nach vorgängigem Betreibungsbegehren von B._____ am 12. April 2023 in der Betreibung Nr. C._____ einen Zahlungsbefehl über CHF 3'500.00, CHF 875.00 und CHF 7'169.00 aus.

Source gr.ch

Entscheid vom 15. Juni 2023

Referenz KSK 23 42

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Gesuchsteller

gegen

B._____

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 11.05.2023, mitgeteilt am 11.05.2023

Mitteilung 15. Juni 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) stellte A._____ nach vorgängigem Betreibungsbegehren von B._____ am 12. April 2023 in der Betreibung Nr. C._____ einen Zahlungsbefehl über CHF 3'500.00, CHF 875.00 und CHF 7'169.00 aus.

B. Am 18. April 2023 wurde der Zahlungsbefehl an der D._____strasse __ in E._____ der Schwiegermutter von A._____, F._____, in dessen Wohnung zugestellt.

C. Nachdem die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 28. April 2023 unbenutzt abgelaufen war und seitens der Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren gestellt worden war, erliess das Betreibungsamt Prättigau/Davos in der Betreibung Nr. C._____ am 9. Mai 2023 eine Pfändungsankündigung, welche am 11. Mai 2023 korrigiert wurde.

D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) das Kantonsgericht von Graubünden um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

G. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 beantragte das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei.

H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde

oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Das Gesuch ist schriftlich und begründet (Art. 33 Abs. 4 Satz 2 SchKG; Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen der gleichen Frist wie der versäumten Rechtshandlung, somit binnen 10 Tagen, seit Wegfall des unverschuldeten Hindernisses einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).

2.

Soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, richtet sich gemäss Art. 10 EGzSchKG das vorliegende Verfahren nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). Art. 33 SchKG macht keine Vorgaben zum Verfahren. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG, weshalb die entsprechenden Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden können. Derweil gelangt der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht zur Anwendung. Die zuständige Behörde ist in Bezug auf die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung befugt, auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe abzustellen. Die notwendigen Tatsachen müssen, mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben, nachgewiesen werden, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht ausreichend ist. Das Verfahren ist kostenpflichtig (zum Ganzen Dominik Baeriswyl/Dominik Milani/Jean-Daniel Schmid, in: Kren Kostkiewcz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 42 zu Art. 33 SchKG).

3.1

Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kann gestellt werden, wenn der Betriebene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages beträgt zehn Tage ab Kenntnisnahme bzw. ab dem Zustellungsdatum, welches die Überbringerin auf dem Zahlungsbefehl vermerkt hat (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Frist ist eingehalten, wenn der Rechtsvorschlag am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Art. 32 Abs. 1 SchKG). Im vorliegenden Verfahren wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C._____ am 18. April 2023 dem Gesuchsteller bzw. seiner Schwiegermutter an der D._____strasse __ in E._____ rechtsgültig (vgl. nachfolgende E. 4.3) zugestellt (BA act. 3). Das hat zur Folge, dass die Rechtsvorschlagsfrist – wie vom Betreibungsamt Prättigau/Davos korrekt festgestellt und vom Gesuchsteller nicht bestritten – am 28. April 2023 abgelaufen ist (siehe act. A.2). Daran kann auch nichts ändern, dass der Zahlungsbefehl durch seine Schwiegermutter entgegen genommen wurde.

3.2

Will ein Betriebener Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Betreibungsurkunden, zu welchen der Zahlungsbefehl gehört (BGE 120 III 57 E. 2a), sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualitativer Weise zuzustellen. Durch die offene Übergabe soll die tatsächliche Kenntnisnahme gewährleistet werden (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Zürich 2013, § 12 Rz. 13). Bei natürlichen Personen sind die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder dem Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen. Wird der Schuldner dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Als empfangsberechtigte Hausgenossen gelten diejenigen Personen, die mit dem Adressaten der Betreibungsurkunde eine Hausgemeinschaft bilden. Die zum Haushalt des Schuldners gehörenden Personen sind dem Kreis zuzurechnen, von denen erwartet werden darf, dass sie die Urkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergeben (Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK] 2006, Heft 1, S. 23). Dazu gehören beispielsweise die Ehefrau des Schuldners bzw. der Ehemann der Schuldnerin, die erwachsenen Kinder, aber auch die urteilsfähigen minderjährigen Kinder, die Eltern und Grosseltern des Schuldners und die Dienstboten. Voraussetzung ist immer, dass diese Personen im gleichen Haushalt wie der Schuldner leben (Paul Angst/Rodrigo Rodriguez, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 3. Aufl., Basel 2021, N 19 zu Art. 64 SchKG). Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Zahlungsbefehl seiner Schwiegermutter F._____ am 18. April 2023 an der D._____strasse __ in E._____ zugestellt wurde. Es ist unbestritten, dass diese als Hausgenossin des Gesuchstellers zu qualifizieren ist, weshalb der Rechtsvorschlag am 18. April 2023 rechtsgültig zugestellt wurde.

4.1

Für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sind zwei Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich. Zum einen muss die anwendbare, ursprüngliche Frist abgelaufen sein. Zum anderen muss das Fristversäumnis ursächlich darauf zurückzuführen sein, dass der Verfahrensbeteiligte (bzw. sein Vertreter) infolge eines unverschuldeten Hindernisses ausserstande war, innert Frist zu handeln (Baeriswyl/Milani/Schmid, a.a.O., N 44 zu Art. 33 SchKG).

4.2

Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist im Wesentlichen damit, dass seine Schwiegermutter es leider versäumt habe, ihm dieses Schreiben rechtzeitig abzugeben, um einen Rechtsvorschlag zu machen. Des Weiteren sei die Gläubigerin nicht befugt, ihm einen Zahlungsbefehl zu schicken. Zudem sei es ihm finanziell nicht möglich, diesen Verpflichtungen nachzukommen, zumal sie den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb seiner Partnerin übernommen hätten (vgl. act. A.1).

4.3

Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt u.a. dann vor, wenn der Betriebene nach Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen oder Angestellten vom Zahlungsbefehl, ohne dass ein eigenes Verschulden des Betriebenen dabei kausal mitspielte, erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis erlangt. Ein Verschulden der zur Haushaltung gehörenden erwachsenen Personen und Angestellten, welche nicht rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt wurden, ist dem Betriebenen mithin nicht anzurechnen. Die blosse Behauptung, die Hausgenossin habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Betriebenen nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt allerdings nicht, sondern es muss dargelegt werden und glaubhaft gemacht werden, dass der Betriebene wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt, und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft (BGer 5A_87/2018 v. 21.9.2018 E. 3.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Indem das Gesetz für eine Ersatzzustellung verlangt, dass die Person, an welche die Betreibungsurkunde ausgehändigt wird, zum Haushalt des Betreibungsschuldners gehört und erwachsen ist, geht es davon aus, dass diese die Betreibungsurkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergibt (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 19 zu Art. 64 SchKG). Das lediglich behauptete Versäumnis der Schwiegermutter des Gesuchstellers, diesen über den Eingang des Zahlungsbefehls zu orientieren respektive Rechtsvorschlag zu erheben, stellt kein unverschuldetes Hindernis dar und ist für eine Wiederherstellung der verpassten Frist untauglich (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 33 SchKG m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als die Schwiegermutter das Betreibungsamt Prättigau/Davos um nochmalige Zustellung einer Kopie des Zahlungsbefehls ersuchte, was mit Schreiben des Betreibungsamts Prättigau/Davos vom 26. April 2023 auch erfolgt ist (BA act. 4).

4.4

Somit ist nicht erstellt, dass der Gesuchsteller unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten worden wäre, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Folglich sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

4.5

Unbehelflich sind schliesslich die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers betreffend die fehlenden Voraussetzungen für die finanziellen Verpflichtungen. Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 69 SchKG). Das Betreibungsamt hat nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis, und es hat sich nicht darum zu kümmern, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiell-rechtlich begründet ist oder nicht (BGer 5A_563/2018 v. 12.8.2019 E. 3.5.1).

5.

Zu Handen des Gesuchstellers wird darauf hingewiesen, dass auch nach Verstreichen der Rechtsvorschlagsfrist die Möglichkeit besteht, den allfälligen Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 ff. SchKG feststellen zu lassen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG [SR 281.35]).

7.

Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Das Gesuch wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 10 EGzSchKGart. 10 EGzSchKGart. 10 LAdLEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF

BGE 120 III 57ATF 120 III 57DTF 120 III 57

Art. 64 SchKGart. 64 LPart. 64 LEF

Art. 64 SchKGart. 64 LPart. 64 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

5A_87/2018

Art. 64 SchKGart. 64 LPart. 64 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 69 SchKGart. 69 LPart. 69 LEF

5A_563/2018

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Art. 19 EGzSchKGart. 19 EGzSchKGart. 19 LAdLEF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

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