KSK 2023 56
Regionalgericht Viamala
13. Juni 2023Deutsch10 min
A. In der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) über CHF 980.50 zuzüglich Kosten stellte die Gläubigerin B._____ AG am 19. April 2023 das Fortsetzungsbegehren gegen den Schuldner A._____. Am 26. April 2023 erfolgte in den Räumlichkeiten des Betreibungsamts Prättigau/Davos der Pfändungsvollzug. Am 30. Mai 2023 wurde die Pfändungsurkunde ausgestellt, wobei eine Existenzminimumberechnung erfolgte. Dabei wurde das Existenzminimum auf CHF 2'100.00 errechnet. Das Einkommen wurde mit CHF 0.00 angegeben, da der Schuldner derzeit keine Arbeit habe und der Anspruch der Arbeitslosenkasse Graubünden in Abklärung sei.
Source gr.ch
Entscheid vom 29. Juni 2023
Referenz KSK 23 56
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Gabriel, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Berechnung Existenzminimum
Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Prättigau/Davos vom 30.05.2023, mitgeteilt am
Mitteilung 29. Juni 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. In der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) über CHF 980.50 zuzüglich Kosten stellte die Gläubigerin B._____ AG am 19. April 2023 das Fortsetzungsbegehren gegen den Schuldner A._____. Am 26. April 2023 erfolgte in den Räumlichkeiten des Betreibungsamts Prättigau/Davos der Pfändungsvollzug. Am 30. Mai 2023 wurde die Pfändungsurkunde ausgestellt, wobei eine Existenzminimumberechnung erfolgte. Dabei wurde das Existenzminimum auf CHF 2'100.00 errechnet. Das Einkommen wurde mit CHF 0.00 angegeben, da der Schuldner derzeit keine Arbeit habe und der Anspruch der Arbeitslosenkasse Graubünden in Abklärung sei.
B. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen:
"Das Existenzminimum sei zu revidieren und neu zu berechnen. Dieses sei den tatsächlichen Lebenskosten entsprechend festzulegen. Insbesondere sei die Berechnung des Existenzminimums von Anfang an der tatsächlichen Situation entsprechend zu berechnen (Mietzins inkl. NK, Krankenkasse, Kleider, Nahrung, Zahnarzt)."
C. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos beantragte mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
D. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Kantonsgericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).
1.2
Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann. Der Pfändungsvollzug und die Pfändungsurkunde können mit Beschwerde angefochten werden. Dabei kann unter anderem geltend gemacht werden, dass eine Einkommenspfändung übersetzt sei. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe eine unzutreffende Berechnung seines Existenzminimums geltend. Genauer richtet sich die Beschwerde vorliegend gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 30. Mai 2023 (act. B.1). Es handelt sich dabei um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG.
1.3
Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 12. Juni 2023 an das Kantonsgericht (act. A.1). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die 10-tägige Beschwerdefrist an einem Sonntag abgelaufen ist, ist die Einreichung fristgerecht erfolgt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Damit erfüllt wurde die Beschwerde formgerecht erhoben.
1.4
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Gemäss Ziff. 2 der genannten Bestimmung gilt für die Aufsichtsbehörde der Untersuchungsgrundsatz. Gleichsam kann sie die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Ziff. 3 statuiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Geltung der Dispositionsmaxime. Soweit sich keine Regeln in den Bestimmungen des SchKG finden, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden statuiert Art. 17 EGzSchKG einzig, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4).
1.5
Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (Markus Dieth/Georg J. Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 17 SchKG). Die Legitimation ist zu verneinen bei Personen, deren Interessen durch den Entscheid des Vollstreckungsorgans in keiner Weise geändert werden bzw. deren rechtliche oder faktische Stellung bei einer Änderung des Entscheides nicht tangiert würde oder unverändert bliebe (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, N 8 zu Art. 17 SchKG). Der Beschwerdeführer wird durch eine Pfändung an und für sich in seinen rechtlichen Interessen tangiert und ist somit zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Festzuhalten ist allerdings, dass im Pfändungsvollzug bzw. in der Existenzminimumberechnung die pfändbare Lohnquote auf CHF 0.00 festgelegt wurde. Damit wird vom Beschwerdeführer derzeit gar kein Einkommen gepfändet. Es fehlt ihm daher im Ergebnis ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung einer Pfändung. Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer im Ergebnis von der Pfändung (derzeit) nicht berührt, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, so wäre sie aus nachfolgend aufzuzeigenden Gründen abzuweisen.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die vorinstanzliche Berechnung des Existenzminimums. Dazu macht er geltend, der Bevollmächtigte D._____ habe am 26. April 2023 alle verlangten Auskünfte erteilt und die verlangten Dokumente und Belege eingereicht. Er, D._____, leiste Unterstützungsbeiträge an die Familie A._____ im Betrag von CHF 15'560.00, bezahle alle Mietzinse im Umfang von CHF 2'100.00 und sämtliche Nebenkosten für das vermietete Haus und diverse dringend zu bezahlende Rechnungen. Die Einkommenspfändung sei übersetzt. Er, D._____, sei zudem nicht in der Lage, alle notwendigen Lebenskosten zu bezahlen. Für die Familie sei die Prämienverbilligung beantragt worden, welche aber noch nicht bezahlt sei. Zudem habe er sich am 20. Februar 2023 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, wobei er noch keinen Rappen erhalten habe. Seine finanzielle Lage sei äusserst prekär (act. A.1).
3.2
Das Betreibungsamt Prättigau/Davos macht geltend, abgesehen davon, dass nicht klar sei, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, habe das Betreibungsamt die Existenzminimumberechnung nach den geltenden Richtlinien erstellt. Dabei habe es insbesondere berücksichtigt, dass in der Berechnung des Grundbedarfs nur Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen, welche der Schuldner auch tatsächlich benötige, zur Zahlung verpflichtet sei und sie auch effektiv bezahle. Dies sei insbesondere auch bei der Berücksichtigung von Mietzinsen und Krankenkassenprämien zutreffend. Andernfalls würden Beträge berücksichtigt, welche vom Schuldner gar nicht dem vorgesehenen Zweck zugeführt würden. Der Beschwerdeführer habe dem Betreibungsamt bei der Pfändung Belege zuzuführen, welche darlegen würden, dass die Verpflichtungen bestehen und in der letzten Zeit auch bezahlt würden. Komme er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weise er sich über deren tatsächliche Zahlung aus, könne er die Revision der Einkommenspfändung verlangen. Im Übrigen wirke es befremdend, dass sich der Beschwerdeführer über die hohen Lebenskosten beklage, gleichzeitig aber zwei Fahrzeuge auf ihn eingelöst seien und er auch einen Aufenthalt in E._____ im März 2023 hinter sich habe, welche durch Kontobelastungen bewiesen seien (act. A.2).
3.3
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Soweit er sich darauf beruft, er habe von der Arbeitslosenkasse noch nichts gehört, ist darauf hinzuweisen, dass ihm in der Existenzminimumberechnung kein Einkommen angerechnet wird, so dass er durch die angefochtene Existenzminimumberechnung, soweit sie das Einkommen betrifft, zum Vornherein nicht beschwert ist (oben bereits E. 1.4).
3.4
Hinsichtlich des Grundbedarfs hält der Beschwerdeführer fest, dass es unmöglich sei, mit CHF 2'100.00 zu überleben. Grundsätzlich ist der tatsächlich bezahlte Mietzins der (Erst-) Wohnung des Schuldners als Zuschlag ins Existenzminimum einzuberechnen, sofern dieser eine notwendige Auslage darstellt und auch tatsächlich bezahlt wird (Thomas Winkler, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, N 37 zu Art. 93 SchKG). Das Betreibungsamt Prättigau/Davos hat in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass für Zuschläge zum Grundbetrag der sogenannte Effektivitätsgrundsatz gilt, wonach ein Zuschlag zum Grundbetrag nur erfolgt, falls er im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs auch tatsächlich bezahlt wurde. Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen. Handelt es sich um regelmässig wiederkehrende Leistungen wie Mietzinsen und Krankenkassenprämien, ist darauf zu achten, dass sie vor der Pfändung regelmässig bezahlt wurden (Winkler, a.a.O., N 36 zu Art. 93 SchKG). Vorliegend hat das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht dargelegt wurde, dass die Mietzinsen und Krankenkassenprämien in den letzten Monaten vor der Pfändung entrichtet wurden. Aus diesem Grund hat das Betreibungsamt Prättigau/Davos in seiner Existenzminimumberechnung zu Recht die Mietzins- und Krankenkassenverpflichtungen zwar aufgenommen, sie bei der eigentlichen Berechnung der Lebenskosten jedoch ausser Acht gelassen.
3.5
Aus den im Beschwerdeverfahren und vor dem Betreibungsamt Prättigau/Davos eingereichten Kontoauszügen (act. B.2; E.1.12) ist schliesslich nicht ersichtlich, welche weiteren Aufwendungen in die Existenzminimumberechnung einzubeziehen sind. Soweit das Betreibungsamt Prättigau/Davos darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer Halter von zwei Fahrzeugen ist, ist darauf – da diese Fahrzeuge keine Kompetenzstücke darstellen – nicht weiter einzugehen.
3.6
Die Beschwerde wäre nach dem Gesagten also auch abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer ist immerhin darauf hinzuweisen, dass eine Revision der Einkommenspfändung vorzunehmen ist, wenn sich das Einkommen des Beschwerdeführers verändert bzw. er die Zahlung von Mietzinsen und Krankenkassenprämien nachweisen kann.
4.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
5.
Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
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BGE 142 III 643ATF 142 III 643DTF 142 III 643
BGE 142 III 425ATF 142 III 425DTF 142 III 425
BGE 129 III 400ATF 129 III 400DTF 129 III 400
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Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
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