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Entscheid

KSK 2023 58

grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Revision)

6. Juni 2023Deutsch13 min

A. A._____ und der B._____ stehen sich in verschiedenen Steuerstreitigkeiten gegenüber. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte der B._____ mit Gesuch vom 16. November 2018 definitive Rechtsöffnung mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. I/1):

Source gr.ch

Entscheid vom 12. Juli 2023

Referenz KSK 23 58

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Michael Dürst und Richter

Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Hans Frey

Künzli Sommer Frey AG, Mühlebachstrasse 20, 8032 Zürich

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch C._____

wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Antonio Carbonara

Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich

Gegenstand Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Rechtsöffnungsentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 13.06.2023, mitgeteilt am 15.06.2023 (Proz. Nr. 335-2018-239)

Mitteilung 17. Juli 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ und der B._____ stehen sich in verschiedenen Steuerstreitigkeiten gegenüber. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte der B._____ mit Gesuch vom 16. November 2018 definitive Rechtsöffnung mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. I/1):

1.

Es sei dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. D._____ (Arrest Nr. E._____), Betreibungs- und Konkursamt der Region F._____, Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2018 für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 80'310'032.85 nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 80'310'032.85 ab 1. März 2016, zuzüglich Arrestkosten von Fr. 1'010.20, zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 474.00.

2.

Die Parteien seien zu einer mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung beim Regionalgericht Maloja vorzuladen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

B. Am 13. Juni 2023 (mitgeteilt am 15. Juni 2023) erteilte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung wie folgt:

1.

Dem B._____ wird in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamt der Region F._____ (vgl. Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2018) gegen A._____ die definitive Rechtsöffnung für

-

CHF 80'310'032.85 sowie

-

Zins zu 4.5 % jährlich seit 1. März 2016 auf der Summe von CHF 80'310'032.85

erteilt.

2.

Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten.

3.a) Die Gerichtskosten von CHF 3'000.- gehen zu Lasten von A._____ und zu Gunsten des Kantons Graubunden.

b)

A._____ hat dem B._____ eine Entschädigung von CHF 8'000.- (inkl. Spesen, zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

4./5. [Rechtsmittel/Mitteilung]

C. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. Juni 2023 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:

1.

Der Entscheid vom 23. Juni 2023 (sic) des Regionalgerichts Maloja (Proz. Nr. 335-2018-239) sei, soweit Rechtsöffnung erteilt wurde, vollständig aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegegners um definitive Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Eventualiter: Der Entscheid vom 23. Juni 2023 (sic) des Regionalgerichts Maloja (Proz. Nr. 335-2018-239 sei, soweit Rechtsöffnung erteilt wurde, vollständig aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens, wie des vorausgegangenen Verfahrens, dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren, wie für das vorausgegangene Verfahren eine volle Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Ausserdem stellte er prozessuale Anträge:

1.

Der Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei daher anzuordnen, dass der Entscheid vom 23. Juni 2023 (sic) des Regionalgerichts Maloja (Proz. Nr. 335-2018-239) vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht vollstreckt werden darf.

2.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren bis in der Betr.Nr. G._____ beim Betreibungsamt H._____ rechtskräftig festgelegt wurde, ob die Pfändung über die Gegenstände des dortigen Arrest Nr. I._____ hinausgeht.

D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wurde beim Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 erhoben, welcher rechtzeitig geleistet wurde.

E. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Juli 2023 abgewiesen.

F. Beim B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

G. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO die Beschwerde zulässig. Die gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 29. Juni 2023 frist- und formgerecht (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO; act. A.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100). Der Streitwert beläuft sich auf mehr als CHF 5'000.00, wird doch die Aufhebung der vorinstanzlich erteilten Rechtsöffnung für den Betrag von über CHF 80'000'000.00 verlangt. Daher ist das Kollegium zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO).

1.3

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, wobei der Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 320 lit. a ZPO). In tatsächlicher Hinsicht können nur offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). Offensichtlich unrichtig ist der Sachverhalt nur, wenn er willkürlich festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung muss für den Verfahrensausgang kausal sein (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 320 ZPO).

2.

Im vorinstanzlichen Verfahren nehmen insbesondere Fragen bezüglich des massgeblichen Betreibungsorts sowie des Bestandes eines Rechtsöffnungstitels breiten Raum ein, insbesondere zur Frage, ob es mangels rechtskräftiger Veranlagung keinen Rechtsöffnungstitel gebe (act. B.1 E. 2.8 ff., E. 3.1.3 f.). Das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels hat die Vorinstanz bejaht (act. B.1 E. 5), ebenso die sog. "drei Identitäten" (gleicher Gläubiger, gleicher Schuldner und Identität der Forderung; act. B.1 E. 6), die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels hat sie verneint (act. B.1 E. 7) und die Voraussetzung zur Rechtsöffnung für die Verzugszinsen bejaht (act. B.1 E. 8). Die Rechtsöffnung für die Betreibungskosten hat die Vor-instanz verweigert, weil sich der Vorabbezug der Kosten aus Art. 68 Abs. 2 SchKG ergebe und deshalb nicht besonders angeordnet werden müsse.

3.

In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zweierlei geltend: Das Problem der parallelen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers sowohl auf Zahlung einerseits und auf Sicherheitsleistung andererseits, was mit CHF 220'000'000.00 mehr ergebe als die maximal geschuldeten CHF 140'000'000.00. Dies wird unter dem Titel "Keine doppelte Rechtsöffnung" näher ausgeführt (act. A.1 Rz. 26 ff.). Weiter macht er Teilzahlungen durch den Beschwerdeführer geltend (act. A.1 Rz. 2 ff.).

4.1

Was die doppelte Rechtsöffnung anbelangt, verweist der Beschwerdeführer auf das beim Kantonsgericht hängige Beschwerdeverfahren KSK 23 33. Es müsse verhindert werden, dass die kumulierten Rechtsöffnungen aus den beiden Verfahren den höchstens möglichen geschuldeten Betrag von insgesamt CHF 140'000'000.00 übersteige. Das sei, wenn in KSK 23 33 und im vorliegenden Verfahren im unveränderten Betrag Rechtsöffnung erteilt werde, der Fall, indem dann der Weg frei gemacht werde für Pfändungen und Verwertungen von insgesamt CHF 220'000'000.00.

4.2

Am 29. Juni 2023 ist der Entscheid im Verfahren KSK 23 33 gefällt worden, wobei die Beschwerde abgewiesen wurde, sodass es unter Vorbehalt eines Weiterzuges ans Bundesgericht bei der definitiven Rechtsöffnung im beantragen Betrage geblieben ist. Daraus kann der Beschwerdeführer allerdings nichts ableiten, da jener Entscheid das vorliegende Verfahren nicht beeinflussen kann, weil Rechtsöffnungen (wie auch SchK-Beschwerden) stets bezogen auf eine ganz bestimmte Betreibung entschieden werden müssen und es grundsätzlich keine Gesamtbetrachtung über mehrere Betreibungen hinweg gibt.

Anzumerken ist, dass sich das Kantonsgericht im Fall KSK 23 33 durchaus mit der Frage der "doppelten Rechtsöffnung" auseinandergesetzt hat. Und auch die in Sachen der Parteien früher gefällten und vom Bundesgericht bestätigten Entscheide KSK 22 14 und 15 sowie KSK 21 78 und 79 sind in die Überlegungen einbezogen worden. Dass es im Entscheid KSK 23 33 beim vorinstanzlichen Entscheid geblieben ist, beruht auf der prozessualen Ausgangslage, wie in jenem Entscheid nachgelesen werden kann und hier nicht zu vertiefen ist.

4.3

In den erwähnten Entscheidungen KSK 22 14 und 15 sowie KSK 21 78 und 79 – SchK-Beschwerden gegen Zahlungsbefehle – wurde Folgendes entschieden:

KSK 22 14/BGer 5A_797/2022

Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. _______

Herabsetzung der Forderungssumme im ZB

KSK 22 15/BGer 5A_798/2022

Betreibung auf Zahlung Nr. _______

keine Herabsetzung

KSK 21 78/BGer 5A_795/2022

Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. _______

Herabsetzung der Forderungssumme im ZB

KSK 21 79/BGer 5A_796/2022

Betreibung auf Zahlung Nr. _______

keine Herabsetzung

Die obige Tabelle zeigt, dass die Herabsetzung nicht in den Betreibungen auf Zahlung, sondern dass die Reduktion wegen der "doppelten" Inanspruchnahme in den Betreibungen auf Sicherheitsleistung erfolgte. Es kann nämlich nicht angehen, dass der Betrag für die fälligen Forderungen (in den Betreibungen auf Zahlung) zu Gunsten jener, für die mangels Vollstreckbarkeit "nur" Sicherheit geleistet wurde, reduziert werden. Im hier vorliegenden Fall handelt es sich bei dem der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Zahlungsbefehl um eine Betreibung auf Zahlung, sodass die Anpassung ohnehin nicht hier erfolgen könnte. Ob die verlangte Anpassung im Rechtsöffnungsverfahren überhaupt möglich wäre oder ausschliesslich im Rahmen der SchK-Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl erfolgen könnte, muss deshalb nicht mehr geklärt werden, abgesehen davon, dass die Frage der "doppelten Rechtsöffnung" erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren thematisiert wurde, was verspätet ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

5.1

Die Vorinstanz – so der Beschwerdeführer – sei in ihrem Entscheid (act. B.1 E. 4.1 und 7) zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keine Zahlungen geleistet habe, was nicht zutreffe, weil mittlerweile Teilzahlungen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe – wie sich nunmehr herausgestellt habe – zu Unrecht gemeint, dass der Beschwerdegegner die involvierten Betreibungsämter und Gerichte entsprechend informiert habe. Nachgewiesen seien folgende Zahlungen (act. B.6 Rz. 11):

23.02.2023

Zahlung

7'000'000.00

02.05.2023

Teilzahlung

478'512.40

04.05.2023

Teilzahlung

1'575'500.00

Wie diese Zahlungen auf die verschiedenen Forderungen angerechnet würden, sei intransparent. Eine mögliche, für den Beschwerdeführer allerdings nicht nachvollziehbare Aufteilung finde sich in der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2023 (act. B.6 Rz. 14). Mindestens im Umfang der ausgewiesenen Teilzahlungen sei die Rechtsöffnung zu verweigern.

5.2

Für das erstinstanzliche (summarische) Rechtsöffnungsverfahren gilt Folgendes: Der Aktenschluss tritt grundsätzlich nach einer je einmaligen Äusserungsmöglichkeit der Parteien ein (BGE 144 III 117 E. 2); neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch mit spontanen Eingaben gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (zu solchen Noveneingaben vgl. Miguel Sogo/Georg Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 10-10c zu Art. 229 ZPO). Im summarischen Verfahren kann das Gericht mit grosser Zurückhaltung einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wobei diesfalls darin auch Noven vorgebracht werden können, danach wiederum nur i.S.v. Art. 229 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu auch BGE 146 III 237 E. 3.1). Art. 229 Abs. 1 ZPO verlangt ein beförderliches Tätigwerden ("ohne Verzug"). Als Richtwert gelten zehn Tage, wobei die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind (Sogo/Naegeli, a.a.O., N 10a und 15 zu Art. 229 ZPO); im summarischen Verfahren kann dies sicherlich keine längere Frist sein. Nur unter Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Unverzüglichkeit der Geltendmachung könnten Noven noch bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (Sogo/Naegeli, a.a.O., N 10b zu Art. 229 ZPO).

5.3

Im vorinstanzlichen Verfahren gab es folgende Eingaben der Parteien (ohne Berücksichtigung der Eingaben zur prozessualen Frage, ob die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners zulässig ist):

RG act. I/1

Rechtsöffnungsgesuch

16.11.2018

RG act. I/2

Ergänzung Rechtsöffnungsgesuch

16./20.11.2018

RG act. I/3

Stellungnahme Beschwerdegegner

27.11.2018

RG act. I/4

Stellungnahme Beschwerdegegner

01.07.2019

RG act. I/5

Stellungnahme Beschwerdeführer

05.08.2019

RG act. I/6

Stellungnahme Beschwerdeführer

07.10.2019

RG act. I/7

Gesuchsantwort Gesuchsgegner

04.11.2019

RG act. I/8

Stellungnahme Gesuchsteller

27.11.2019

RG act. I/9

Duplik Gesuchsgegner

20.12.2019

Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid erging am 13. Juni 2023. In den ursprünglichen Rechtsschriften konnten die im Jahre 2023 erfolgten Zahlungen klarerweise nicht geltend gemacht werden. Spontane Eingaben (vgl. die vorstehende E. 5.2) bezüglich der neu erfolgten Zahlungen sind keine ersichtlich. Bei den drei Eingaben aus dem Jahr 2023, die bei den Akten liegen, handelt es sich um ein Fristverlängerungsgesuch vom 21. April 2023 (RG act. V/26) und um zwei Schreiben vom 24. April 2023 (RG act. V/27) und vom 3. Mai 2023 (RG act. V/28), allesamt die Einreichung der Honorarnoten betreffend, sodass es an der Geltendmachung der Tilgung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG beim Rechtöffnungsgericht fehlt und eine solche Tilgung daher im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren auch nicht berücksichtigt werden konnte. Die kritisierte Erwägung der Vorinstanz, dass keine Tilgung geltend gemacht wurde (act. B.1 E. 7.1 und 7.2), ist daher nicht zu beanstanden. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner die erfolgten Zahlungen den Betreibungsämtern und Gerichten mitgeteilt habe, zeigt auch, dass er, der die Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zu behaupten und zu beweisen hatte, selber diesbezüglich untätig geblieben ist.

5.4

Daraus folgt, dass die drei Zahlungen erstmals und damit neu im Beschwerdeverfahren thematisiert wurden, sodass sie gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO hier unbeachtlich sind. Dass sich die Zahlungen aus der vom Beschwerdegegner stammenden Beilage act. B.6 Rz. 11 und 14 ergeben, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, ändert daran nichts.

6.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist angesichts des Streitwertes von rund CHF 80'000'000.00 und des erforderlichen Aufwandes seitens des Gerichts auf CHF 6'000.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Mangels Aufwand ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90

Mitteilung an:

1 / 8

Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

5A_797/2022

5A_798/2022

5A_795/2022

5A_796/2022

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

BGE 146 III 237ATF 146 III 237DTF 146 III 237

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF