KSK 2023 6
Berufung ZGB Eherecht
2. März 2023Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 20. Februar 2023
Referenz KSK 23 6
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Kostenvorschuss
Anfechtungsobj. Schreiben des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 10.02.2023
Mitteilung 21. Februar 2023
In Erwägung,
dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) mit Schreiben vom 13. Februar 2022 dem Kantonsgericht von Graubünden ein Schreiben von A._____ zukommen liess mit der Begründung, es sei der Auffassung, dass es sich dabei um eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG gegen einen in einem Betreibungsverfahren angeordnete Leistung eines Kostenvorschusses für das Vorlegen von Beweismitteln handle,
dass das Kantonsgericht hierauf dem Betreibungsamt Plessur eine Frist bis 27. Februar 2023 zur Stellungnahme und zur Einreichung der Akten setzte,
dass die Stellungnahme vom 20. Februar 2023 vom Betreibungsamt Plessur dem Kantonsgericht gleichentags zusammen mit den eingeforderten Verfahrensakten überbracht wurde,
dass eine Beschwerdeführerin selbst bestimmt, ob sie ein Beschwerdeverfahren auslösen und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will und ob bzw. wann sie das Verfahren durch Rückzug, Vergleich u.ä. beenden will (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 14 zu Art. 20a SchKG);
dass eine Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdeinstanz angeben muss, welche Änderung der angefochtenen Anordnung sie beantragt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind und auf welche Gründe sie sich abstützt,
dass A._____ bereits mit Schreiben vom 17. Februar 2023 gegenüber dem Kantonsgericht ausführte, sie habe nie eine Beschwerde eingereicht, sondern nur vehement gegen Schreiben des Betreibungsamts Plessur protestiert, weswegen die ganze Angelegenheit von ihr als ungültig erachtet werde,
dass somit kein Wille von A._____ an einer Beschwerdeführung beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ersichtlich ist,
sodass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos ist und folglich am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
wird erkannt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Erwägungen
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF