KSK 2023 61
StGB 187-200 Sexuelle Integrität
10. März 2021Deutsch8 min
A. Im Konkurs Nr. C._____ liess das Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair am ______ 2023 im Amtsblatt des Kantons Graubünden die Versteigerung von mehreren, in der Gemeinde D._____ gelegenen Grundstücken öffentlich bekanntmachen. Als Steigerungstag wurde der _____ 2023 angegeben. Die Steigerungsbedingungen lagen vom __ bis __ 2023 beim Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair auf.
Source gr.ch
Entscheid vom 19. Juli 2023
Referenz KSK 23 61
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Guetg, Aktuar
Parteien A._____ GmbH
v.d. die Gesellschafterin und Geschäftsführerin B._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Grundstückversteigerung
Anfechtungsobj. Steigerungsbedingungen Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair, öffentlich aufgelegt am 06.07.2023
Mitteilung 19. Juli 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Im Konkurs Nr. C._____ liess das Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair am ______ 2023 im Amtsblatt des Kantons Graubünden die Versteigerung von mehreren, in der Gemeinde D._____ gelegenen Grundstücken öffentlich bekanntmachen. Als Steigerungstag wurde der _____ 2023 angegeben. Die Steigerungsbedingungen lagen vom __ bis __ 2023 beim Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair auf.
B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (Poststempel) gelangte die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Gesellschafterin und Geschäftsführerin B._____, an das Kantonsgericht von Graubünden, mit folgendem Antrag:
-
Verlängerung der angekündigten Fristen
-
Die Versteigerung auf mindestens zweite Hälfte September 2023 zu verschieben
-
Unterlagen elektronisch zustellen
-
Transparenz schaffen
C. Am 17. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe ein, die folgenden Antrag enthielt:
-
Verlängerung der angekündigten Fristen
-
Die Versteigerung sei zu verschieben
-
Transparenz schaffen
D. Die öffentliche Bekanntmachung der Grundstückversteigerung erfolgte am _____ 2023 im (elektronischen) Amtsblatt des Kantons Graubünden (eKAB-Nr. E._____; <www.kantonsamtsblatt.gr.ch/publikationen>). Die Steigerungsbedingungen wurden am __________ 2023 auf dem Justizportal des Kantons Graubünden publiziert (<www.justiz-gr.ch/schuldbetreibung-und-konkurs/aktuelles/
versteigerungen>). Auf den Beizug weiterer Akten sowie auf eine Vernehmlassung seitens des Konkursamts Engiadina Bassa/Val Müstair wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).
1.2
Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG darf die Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach den sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100; vgl. auch Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG).
2.1
Die Beschwerde vom 13. Juli 2023 bezieht sich auf eine Grundstückversteigerung, die mit Publikation im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom ______ 2023 öffentlich bekanntgemacht wurde. Die Beschwerdeführerin kritisiert in erster Linie, vom Betreibungs- und Konkursamt auf ihre Nachfrage hin lediglich die Steigerungsbedingungen erhalten zu haben. Damit könne sie als kritische Interessentin oder Vertreterin einer möglichen Käuferschaft (aus dem Unterland) nichts anfangen. Um eine detaillierte Einsicht für seriöse Vorabklärungen zu haben, müsste sie offensichtlich persönlich anreisen. Ihre Fahrzeit betrage ca. sechs Stunden. Es sollte in der heutigen Zeit möglich sein, sie elektronisch zu bedienen. Folglich lege sie Beschwerde ein: "Unklare Gegebenheiten, für eine seriöse Prüfung der Objekte fehlen wichtige Informationen, Keine seriöse Bedienung, Substanziell nicht erfüllt, Terminierung zu kurzfristig". Im Anschluss folgen insgesamt vier Anträge: (1) "Verlängerung der angekündigten Fristen", (2) "Die Versteigerung auf mindestens zweite Hälfte September 2023 zu verschieben", (3) "Unterlagen elektronisch zustellen", (4) "Transparenz schaffen" (act. A.1).
2.2
Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Sie habe vom Leiter des Betreibungs- und Konkursamts einen Link erhalten, der ab dem _____ 2023 zugänglich sei. Es bestehe offenbar Einsicht in einige Unterlagen, allerdings könne sie das nicht abschätzen, welche Unterlagen zur Verfügung gestellt würden, was sie da finde. Eine Prüfung vor der Versteigerung sei nun nicht mehr möglich. Sie habe erfahren, dass die Bauzone nicht stimme. Ein Teil sei oder werde ausgezont. Hier müsse sie Klarheit haben. Die Schätzung in den Steigerungsbedingungen sei nicht massgebend, es sei keine brauchbare Schätzung. Sie habe keine Hinweise zur aktuellen Marktbeurteilung. Dies sei für sie entscheidend, denn sie benötige klare und eindeutige Angaben. Im Übrigen bleibe es dabei, dass sie, ausser den Steigerungsbedingungen, keine effektiven Unterlagen erhalten habe und dass sie alle von ihr beanstandeten Fragen seriös geklärt haben wolle. Sie ersuche das Kantonsgericht deshalb dringlich und verlange, dass diese Versteigerung nicht am 18. August 2023 stattfinde, solange diese Fragen nicht transparent dokumentiert, beantwortet seien. Sie halte an ihrer Beschwerde fest. Antrag: "Verlängerung der angekündigten Fristen", "Die Versteigerung sei zu verschieben", "Transparenz schaffen" (act. A.2).
3.
Wie die Einwände der Beschwerdeführerin aufzeigen, verlangt sie zusätzliche und korrekte Informationen zu den Grundstücken, welche ihr angeblich vom Konkursamt nicht zur Verfügung gestellt werden. Anfechtungsobjekt bilden damit die Steigerungsbedingungen, welche die Grundlage der bevorstehenden Versteigerung bilden und unter anderem eine Beschreibung des Grundstücks und seiner Zugehör enthalten (vgl. Art. 45 Abs. 1 VZG; BGer 5A_307/2015 v. 20.7.2015 E. 2.1; BGE 128 III 339 E. 4a). Die Steigerungsbedingungen können mit betreibungsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, namentlich mit der Begründung, es könne nicht das günstigste Ergebnis erwartet werden (BGE 128 I 206 E. 5.1). Zur Anfechtung der Steigerungsbedingungen legitimiert sind allerdings nur die Verfahrensbeteiligten, d.h. der Schuldner, der betreibende Gläubiger, Pfandgläubiger und übrige dinglich Berechtigte. Blosse Steigerungsinteressenten sind nicht legitimiert, die Steigerungsbedingungen anzufechten (BGer 5A_54/2008 v. 30.4.2008 E. 3.1; BGE 60 III 31 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist, wie sie selber schreibt, nur Interessentin bzw. Vertreterin einer möglichen Käuferschaft (act. A.1). Soweit sie die Steigerungsbedingungen als unvollständig oder fehlerhaft rügt und daraus eine Verlängerung der Fristen und Verschiebung der Steigerung ableitet (Anträge 1 und 2), ist darauf folglich mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Gleiches gilt für Antrag 4 betreffend Schaffung von Transparenz, dem es im Übrigen bereits an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt, um darauf eintreten zu können (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).
4.
Was schliesslich den in der Beschwerde vom 13. Juli 2023 gestellten Antrag 3 bezüglich der elektronischen Zustellung der Unterlagen betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Eingabe vom 17. Juli 2023 dem Kantonsgericht mitteilte, sie halte an ihrer Beschwerde fest, wobei sie nur die Anträge 1, 2 und 4 nochmals auflistete (act. A.2). Vom Antrag 3 war dabei keine Rede mehr. Dies ist nach Treu und Glauben als Rückzug (Art. 241 Abs. 1 ZPO) zu werten. Abgesehen davon hat das Konkursamt die Steigerungsbedingungen am 18. Juli 2023 auf dem Justizportal des Kantons Graubünden publiziert und der Beschwerdeführerin, wie sie zugibt (act. A.2), bereits am Vortag einen Link zu dieser Seite geschickt, womit die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer elektronischen Zustellung dieser Unterlagen hat.
Dispositiv
5. Die Aufsichtsbeschwerde erweist sich demnach, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist, als offensichtlich unzulässig, weshalb der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht.
6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Eine Ausnahme von der Kostenlosigkeit ergibt sich bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung. Diesfalls können einer Partei und/oder ihrer Vertretung Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung lässt diese für sich allein noch nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 v. 25.6.2013 E. 6.2). Dieses subjektive Element scheint vorliegend nicht gegeben, jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit, weshalb es beim Grundsatz der Kostenlosigkeit bleibt.
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 6
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 10 EGzSchKGart. 10 EGzSchKGart. 10 LAdLEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 45 VZGart. 45 ORFIart. 45 RFF
5A_307/2015
BGE 128 III 339ATF 128 III 339DTF 128 III 339
BGE 128 I 206ATF 128 I 206DTF 128 I 206
5A_54/2008
BGE 60 III 31ATF 60 III 31DTF 60 III 31
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 9 GOGart. 9 GOGart. 9 LOG
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
5A_131/2013
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF