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Entscheid

KSK 2023 65

Zivilprozessordnung

25. Juli 2023Deutsch5 min

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Source gr.ch

Entscheid vom 15. August 2023

Referenz KSK 23 65

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Zustellung Zahlungsbefehl

Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 12.07.2023, mitgeteilt am

Mitteilung 15. August 2023

In Erwägung,

dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG),

dass A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Juli 2023 gegen den in der Betreibung Nr. B._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Prättigau/Davos (nachfolgend Betreibungsamt Prättigau/Davos) ausgestellten Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2023, zugestellt am 13. Juli 2023, fristgerecht bei der hierfür zuständigen Beschwerdeinstanz aufsichtsrechtliche Beschwerde erhob,

dass es sich beim angefochtenen Zahlungsbefehl um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Abweisung des Zahlungsbefehls beantragt,

dass sie sich dabei in der Hauptsache darauf beruft, die Schweizerische Post AG sei als private Unternehmung nicht berechtigt, die unversiegelte Zustellung einer Betreibungsurkunde durch einen Mitarbeiter vorzunehmen,

dass das Dokument von einem Angestellten des Betreibungsamtes hätte übergeben werden müssen, welcher einem Laien die Rechte und Pflichten erkläre, wobei die Auskunft, der Schuldner könne Rechtsvorschlag erheben, nicht genüge,

dass klar sein müsse, wer die Kosten zu tragen habe, und dass die Zustellung des Zahlungsbefehls ohne Mahnungen nicht möglich sei, zumal sie die C._____-Rechnung aufgrund der Berichterstattung während der Corona-Pandemie nicht bezahlen müsse,

dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Stellungnahme vom 28. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei,

dass die Zustellung von Zahlungsbefehlen gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amts oder durch die Post erfolgt,

dass gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG bei der Abgabe der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen hat, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist,

dass mit der Post die Schweizerische Post AG gemeint ist, welche gemäss dem Postgesetz (PG; SR 783.0) die Grundversorgung sicherzustellen hat,

dass der Postbote Betreibungsgehilfe ist und seine Handlungen durch das Betreibungsamt als erbracht gelten (Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 72 SchKG),

dass die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post auf einer Delegation der Kompetenz des Betreibungsamtes beruht (BGE 142 III 425 E. 3.4),

dass die Betreibungsurkunde durch eine Angestellte respektive einen Angestellten der Post persönlich transportiert wird,

dass die Betreibungsurkunde der empfangsberechtigten Person auch persönlich übergeben wird, so dass keine Drittpersonen Einblick in die Urkunde nehmen können,

dass die Postangestellten dem Postgeheimnis unterliegen (vgl. Art. 321ter StGB) und daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht gegen eine solche Vorgehensweise nichts einzuwenden ist,

dass der auf der Urkunde angebrachte Vermerk «BU» keine erhöhte Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung mit sich bringt, sondern nur zum Ausdruck bringt, dass es sich beim Dokument um eine Betreibungsurkunde handelt, wozu nicht nur Zahlungsbefehle gehören und die auch Gläubigern zugestellt werden,

dass zudem in der Schweiz jeder ohne Rechtsgrund betrieben werden kann,

dass hierfür keine vorgängigen Mahnungen erforderlich sind,

dass die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls sehr beschränkt ist (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 69 SchKG),

dass es nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis hat und es sich nicht darum zu kümmern hat, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiell-rechtlich begründet ist oder nicht (BGer 5A_563/2018 v. 12.8.2019 E. 3.5.1),

dass die einzige, aber unentbehrliche Voraussetzung für die Ausstellung des Zahlungsbefehls mithin die Stellung eines gültigen Betreibungsbegehrens durch den Gläubiger oder durch seinen Vertreter ist (Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 12 zu Art. 69 SchKG),

dass die Beschwerdeführerin keine formellen Mängel bzw. Gründe anführt, die Zweifel an der Gültigkeit der Betreibungsbegehren begründen würden,

dass die Beschwerdeführerin vielmehr mit ihren Begründungen betreffend fehlender Erfüllung des Auftrags der SRG im Ergebnis die materielle Begründetheit der Forderungen in Frage stellen möchte,

dass sie hierfür grundsätzlich Rechtsvorschlag erheben muss,

dass auf dem zugestellten Zahlungsbefehl erläutert wird, dass mit einem Rechtsvorschlag die Forderung bestritten werden kann,

dass keine weiteren Rechtsmittelbelehrungen – namentlich durch den Postboten – erteilt werden müssen,

dass aus dem im Recht liegenden Zahlungsbefehl (act. B.8) auch keine inhaltlichen Mängel hervorgehen,

dass weder die Zustellung des Zahlungsbefehls noch dessen Inhalt zu bemängeln ist,

dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,

dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG),

dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),

wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 72 SchKGart. 72 LPart. 72 LEF

Art. 72 SchKGart. 72 LPart. 72 LEF

Art. 72 SchKGart. 72 LPart. 72 LEF

BGE 142 III 425ATF 142 III 425DTF 142 III 425

Art. 69 SchKGart. 69 LPart. 69 LEF

Erwägungen

5A_563/2018

Art. 69 SchKGart. 69 LPart. 69 LEF

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF