KSK 2023 66
Regionalgericht Albula, Einzelrichter
6. November 2023Deutsch12 min
A.a. Gegen den Schuldner A._____ läuft eine Lohnpfändung. Auf Rechtshilfegesuch des Gemeindeammann- und Betreibungsamts B._____ vom 14. März 2023 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala am 27. März 2023 das Existenzminimum von A._____ fest, welches sich auf CHF 1'550.00 belief. Nachdem A._____ verschiedene Unterlagen zu einem neuen Anstellungsverhältnis mit Arbeitsort in C._____ eingereicht hatte, berechnete das Betreibungs- und Konkursamt Viamala am 11. April 2023 das Existenzminimum neu. Zusätzlich berücksichtigt wurden ein Betrag von CHF 200.00 für auswärtige Verpflegung, ein Betrag von CHF 420.00 für die Arbeitsfahrten sowie Kosten für ein Zimmer am Arbeitsort von CHF 534.00. Gesamthaft belief sich das Existenzminimum neu auf CHF 1'820.00.
Source gr.ch
Entscheid vom 19. September 2023
(Mit Urteil 5A_770/2023 vom 20. Oktober 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz KSK 23 66
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Richter und Bäder Federspiel
Gabriel, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala
Rathaus, Postfach 180, 7430 Thusis
Beschwerdegegner
Gegenstand Berechnung Existenzminimum
Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region
Viamala vom 30.06.2023
Mitteilung 25. September 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A.a. Gegen den Schuldner A._____ läuft eine Lohnpfändung. Auf Rechtshilfegesuch des Gemeindeammann- und Betreibungsamts B._____ vom 14. März 2023 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala am 27. März 2023 das Existenzminimum von A._____ fest, welches sich auf CHF 1'550.00 belief. Nachdem A._____ verschiedene Unterlagen zu einem neuen Anstellungsverhältnis mit Arbeitsort in C._____ eingereicht hatte, berechnete das Betreibungs- und Konkursamt Viamala am 11. April 2023 das Existenzminimum neu. Zusätzlich berücksichtigt wurden ein Betrag von CHF 200.00 für auswärtige Verpflegung, ein Betrag von CHF 420.00 für die Arbeitsfahrten sowie Kosten für ein Zimmer am Arbeitsort von CHF 534.00. Gesamthaft belief sich das Existenzminimum neu auf CHF 1'820.00.
A.b. Auf Rechtshilfegesuch des Betreibungs- und Konkursamts der Region Imboden vom 12. April 2023 stellte das Betreibungs- und Konkursamt Viamala das Existenzminimum von A._____ am 14. April 2023 erneut fest. Bei den Arbeitsfahrten berücksichtigte es nun einen Betrag von CHF 304.00, womit sich das Existenzminimum auf CHF 1'704.00 reduzierte.
A.c. Am 30. Juni 2023 revidierte das Betreibungs- und Konkursamt Viamala die Berechnung des Existenzminimums abermals. Es berücksichtigte nun Kosten für die auswärtige Übernachtung von CHF 800.00 sowie Kosten für ein Fahrrad von CHF 15.00. Die übrigen Positionen wurden aus der letzten Berechnung übernommen. Es resultierte neu ein Existenzminimum von CHF 2'869.00.
B. Mit (nicht unterschriebener) Eingabe vom 20. Juli 2023 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums. Er machte sinngemäss geltend, dass für die auswärtige Verpflegung pro Arbeitstag nicht nur eine Hauptmahlzeit à CHF 9.00, sondern drei Hauptmahlzeiten à CHF 11.00 zu berücksichtigen seien. Gestützt darauf verlangt er die umgehende Auszahlung eines im Zeitraum vom 17. April 2023 bis zum 31. Juli 2023 unrechtmässig zurückbehaltenen Betrags von CHF 1'824.00 (act. A.1 und act. B.1). Für die Zukunft verlangt er, dass die Spesen korrekt ins Existenzminimum eingerechnet würden (act. A.1).
C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingabe vom 20. Juli 2023 innert einer Nachfrist mit Unterschrift einzureichen. Diese Verfügung ging am 8. August 2023 beim Kantonsgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" wieder ein.
D. Am 26. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine (unterschriebene) weitere Eingabe ein, welcher er verschiedene Urkunden beilegte.
E. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wurde das Betreibungs- und Konkursamt Viamala zur Stellungnahme aufgefordert, welche beim Kantonsgericht am 7. August 2023 einging. Die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamts Viamala wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2023 zur Kenntnis zugestellt.
F. Am 21. August 2023 (Poststempel) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut. Diese Eingabe schickte das Kantonsgericht gestützt auf Art. 132 ZPO zur Verbesserung innert Nachfrist zurück. Am 1. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.
G. Die Akten des Betreibungs- und Konkursamts Viamala wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Kantonsgericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).
2.1
Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (BGer 5A_554/2022 v. 26.1.2023 E. 5.1; 5A_837/2018 v. 15.5.2019 E. 3.1). Der Pfändungsvollzug und die Pfändungsurkunde können mit Beschwerde angefochten werden. Dabei kann unter anderem geltend gemacht werden, dass eine Einkommenspfändung übersetzt sei (KSK 22 25 v. 26.8.2022 E. 1.2; KSK 22 8 v. 2.5.2022 E. 1.2).
2.2
Die Eingabe vom 20. Juli 2023 (act. A.1) trägt die Überschrift "Beschwerde bezüglich der Auslegung meines Existenzminimums". Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine unzutreffende Berechnung seines Existenzminimums geltend. Bei der Berechnung des Existenzminimums handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG.
3.1
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Ergänzend gelten die Verfahrensvorschriften des kantonalen Rechts (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden statuiert Art. 17 EGzSchKG, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4).
3.2
In sinngemässer Anwendung von Art. 219 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. f ZPO sind Aufsichtsbeschwerden zu datieren und zu unterschreiben. Art. 132 Abs. 1 ZPO bestimmt ausserdem, dass Mängel wie fehlende Unterschrift innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Da die Beschwerde vom 20. Juli 2023 nicht unterschrieben war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2023 eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt (act. D.1). Vor Ablauf der Nachfrist reichte der Beschwerdeführer eine die Beschwerde ergänzende Eingabe ein, welche unterschrieben war (act. A.2). Damit wurde der Mangel geheilt.
Dispositiv
4. Die Beschwerde muss binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung eingereicht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer nahm noch am 30. Juni 2023 von der neuen Berechnung seines Existenzminimums Kenntnis, wie aus seiner E-Mail an das Betreibungs- und Konkursamt Viamala vom gleichen Tag hervorgeht (BA act. 31). Erst am 20. Juli 2023 (Poststempel) reichte er seine Beschwerde an das Kantonsgericht ein (act. A.1). Dies ist zu spät (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 ZPO). Dass das Betreibungs- und Konkursamt Viamala dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2023 die Berechnung seines Existenzminimums vom 30. Juni 2023 nochmals ausstellte (act. B.2), ändert nichts daran, dass er schon seit dem 30. Juni 2023 von der neuen Berechnung Kenntnis hatte. Im Übrigen wurde der vom Beschwerdeführer beanstandete Betrag für die auswärtige Verpflegung von CHF 200.00 bereits am 11. April 2023 festgelegt (BA act. 4b) und am 14. April 2023 bestätigt (BA act. 10c). Dass der Beschwerdeführer davon schon vor der letzten Berechnung am 30. Juni 2023 Kenntnis hatte, belegt etwa seine E-Mail an das Betreibungs- und Konkursamt Viamala vom 17. Juni 2023 (BA act. 27). Auf die Beschwerde kann demnach infolge Fristversäumnis nicht eingetreten werden.
5.1. Zu prüfen bleibt die Berechnung des Existenzminimums unter dem Blickwinkel der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. Das Verpassen der Beschwerdefrist schadet insoweit nicht (BGer 5A_11/2016 v. 26.4.2016 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Lohnpfändung dann nichtig, wenn sie in das Existenzminimum des Schuldners krass ("atteinte flagrante") eingreift (BGE 114 III 78 E. 3; 110 III 30 E. 2; 97 III 7 E. 2; BGer 5A_880/2015 v. 6.11.2015 E. 3; 7B.229/2005 v. 20.3.2006 E. 6).
5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet den Betrag für die auswärtige Verpflegung, den das Betreibungs- und Konkursamt ausgehend von einer Hauptmahlzeit à CHF 9.00 pro Tag auf total CHF 200.00 pro Monat festlegte (BA act. 31a; act. A.3, S. 2). Der Beschwerdeführer bringt vor, er lebe in einem Hotel in D._____, wo das Leben allgemein teurer sei als in Graubünden, und verfüge dort über keine Kochmöglichkeit. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009) stünden ihm daher CHF 11.00 für jede Hauptmahlzeit, mithin CHF 33.00 pro Tag zu (act. A.1 i.V.m. act. B.1).
5.3.1. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es möglich, sowohl den Interessen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; BGer 5A_157/2022 v. 14.11.2022 E. 3.1.1).
5.3.2. Laut den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG sind im Grundbetrag die Verpflegungskosten grundsätzlich bereits enthalten. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sind zusätzlich in das Existenzminimum aufzunehmen, wenn die auswärtige Verpflegung berufsbedingt notwendig ist und nicht der Arbeitgeber dafür aufkommt. Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung können für jede Hauptmahlzeit CHF 9.00 bis CHF 11.00 angerechnet werden.
5.3.3. Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz gilt für Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Der Schuldner hat hierfür Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat. Die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes ist konstante bundesgerichtliche Praxis, die von der Lehre nicht in Frage gestellt wird (BGer 5A_157/2022 v. 14.11.2022 E. 3.1.2 m.w.H.). Dementsprechend heisst es in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ausdrücklich, dass "Bei Nachweis von Mehrauslagen" Zuschläge für auswärtige Verpflegung berücksichtigt würden (KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009 S. 4). Die Begründung für den Effektivitätsgrundsatz liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 25 zu Art. 93 SchKG).
5.4. Der Beschwerdeführer verweist auf seine Wohnsituation im Hotel, ohne konkret darzulegen, welche Auslagen er für die auswärtige Verpflegung effektiv hat. Allein der Nachweis, dass das gemietete Hotelzimmer über keine Kochmöglichkeit verfügt (vgl. act. B.5), genügt nicht. Auch in den Akten des Betreibungs- und Konkursamts finden sich keine Angaben dazu, in welcher konkreten Höhe der Beschwerdeführer tatsächlich Mehrkosten trägt. Solange der Beschwerdeführer keine Belege vorlegt, dass er mehr als CHF 9.00 pro Tag für auswärtige Verpflegung ausgibt, besteht zum Vornherein kein Anlass, gegen die vom Betreibungs- und Konkursamt vorgenommene Berechnung wegen Nichtigkeit einzuschreiten. Sollte sich der Beschwerdeführer über die tatsächliche Zahlung von zusätzlichen Kosten für die auswärtige Verpflegung ausweisen können, steht ihm die Möglichkeit offen, beim Betreibungs- und Konkursamt die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen (Art. 93 Abs. 3 SchKG; BGE 121 III 20 E. 3).
6. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 7
5A_770/2023
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 142 III 643ATF 142 III 643DTF 142 III 643
BGE 142 III 425ATF 142 III 425DTF 142 III 425
BGE 129 III 400ATF 129 III 400DTF 129 III 400
5A_554/2022
5A_837/2018
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF
5A_11/2016
BGE 114 III 78ATF 114 III 78DTF 114 III 78
BGE 110 III 30ATF 110 III 30DTF 110 III 30
BGE 97 III 7ATF 97 III 7DTF 97 III 7
5A_880/2015
7B.229/2005
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 119 III 70ATF 119 III 70DTF 119 III 70
5A_157/2022
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
5A_157/2022
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 121 III 20ATF 121 III 20DTF 121 III 20
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF