Lexipedia

Entscheid

KSK 2023 7

Gemeindesteuer Eigenmietwert

13. September 2023Deutsch20 min

A. Das Betreibungsamt der Region C._____ (fortan: Betreibungsamt) pfändete in den laufenden (Gruppen-)Pfändungsverfahren Nrn. D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ unter anderem den Liquidationsanteil von B._____ (fortan: Schuldner) an den Nachlässen der am _____ verstorbenen Mutter L._____ zuletzt wohnhaft gewesen in M._____, sowie des am _____ verstorbenen Vaters, N._____ zuletzt wohnhaft gewesen in M._____.

Source gr.ch

Entscheid vom 13. September 2023

Referenz KSK 23 7

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Bergamin und Michael Dürst

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

in Sachen

B._____

und

weitere Verfahrensbeteiligte

Gegenstand Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG)

Mitteilung 14. September 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Betreibungsamt der Region C._____ (fortan: Betreibungsamt) pfändete in den laufenden (Gruppen-)Pfändungsverfahren Nrn. D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ unter anderem den Liquidationsanteil von B._____ (fortan: Schuldner) an den Nachlässen der am _____ verstorbenen Mutter L._____ zuletzt wohnhaft gewesen in M._____, sowie des am _____ verstorbenen Vaters, N._____ zuletzt wohnhaft gewesen in M._____.

B. Weil seitens diverser Gläubiger Verwertungsbegehren gestellt wurden, lud das Betreibungsamt mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 die Gläubiger der obgenannten Pfändungsgruppen, den Schuldner B._____ und die übrigen Nachlassberechtigten gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VVAG zu einer Einigungsverhandlung auf den 13. Januar 2023 ein.

C. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. Januar 2023 konnte keine Einigung erzielt werden. Gemäss Protokoll der Einigungsverhandlung haben die Anwesenden einstimmig die Meinung vertreten, das Kantonsgericht von Graubünden solle die Auflösung der Gemeinschaft und die Einsetzung eines Erbschaftsverwalters verfügen.

D. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 wurde den Gläubigern, B._____ und den übrigen Nachlassberechtigten das Protokoll der Einigungsverhandlung zugestellt. Darin wurden sie gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VVAG aufgefordert, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen dem Betreibungsamt zu übermitteln.

E. Die O._____ GmbH bestätigte und beantragte mit Schreiben vom 23. Januar 2023 das weitere Vorgehen gemäss Beschlussfassung anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. Januar 2023. Auch die AHV-Ausgleichskasse des Kantons P._____ beantragte in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2023 die beschlussgemässe Weiterführung des Verfahrens. Q._____ (Bruder des Schuldners und Mitberechtigter an den Nachlässen gemäss Sachverhalt A.) ersuchte um Aufschub der Überweisung der Akten an die Aufsichtsbehörde. Nach seinem Dafürhalten ist der Abschluss eines Erbvertrages unter den vier Erben möglich. Des Weiteren ersuchte er um kleinere Protokolländerungen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 informierte er dann darüber, dass eine rasche Lösung unter den Geschwistern nicht erzielt werden könne und der vom Betreibungsamt mit Schreiben vom 19. Januar 2023 aufgezeigte Weg eingeschlagen werden solle.

F. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 übermittelte das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gestützt auf Art. 10 VVAG die Pfändungs- und Verwertungsakten und ersuchte sie zugleich um Bestimmung des weiteren Verfahrens.

G. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 wurden sämtliche Beteiligte über den Eingang des Gesuches informiert. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, sich bis zum 13. März 2023 zum Gesuch vernehmen zu lassen. Lediglich die O._____ GmbH, die Steuerverwaltung des Kantons P._____, die Gemeinde R._____, Q._____ – auch in Vertretung von S._____ – sowie B._____ liessen sich innert – teilweise erstreckter Frist – zur Sache vernehmen.

H. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen im Gesuch sowie in den Eingaben der Beteiligten wird, soweit erforderlich, im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit zur Festlegung des Verwertungsmodus gemäss Art. 132 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG (SR 281.41) liegt bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als der einzigen Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden.

2.1

Rechtliches

Nach Art. 132 Abs. 1 SchKG ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens, wenn Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten sind, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem anderen gemeinschaftlichen Vermögen. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132 Abs. 3 SchKG).

2.2

Die Einzelheiten über die Verwertung von Gesamthandanteilen sind dabei in der VVAG geregelt. Diese Verordnung sieht präziser definierte Massnahmen vor, welche die gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG der Aufsichtsbehörde zuerkannte Kompetenz einschränken (BGE 135 III 179 E. 2.1 = Pra 2010 Nr. 42 E. 2.1).

Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist sämtliche Betreibungsakten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, ist eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert (Art. 10 Abs. 4 VVAG).

Dispositiv

2.3.1. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung der Verwertungsart (BGE 114 III 98 E. 1a). Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrem Entscheid über die Verwertungsart die Wahl zwischen der Anordnung der Versteigerung des Anteilsrechts oder der Auflösung der Gemeinschaft (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 VVAG (BGer 5A_758/2015 v. 22.2.2016 E. 3.2).

2.3.2. Die Versteigerung des Anteilsrechts ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn dessen Wert annähernd bestimmt werden kann (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Dies auf Basis der Erhebungen im Rahmen des Pfändungsverfahrens oder der Einigungsverhandlung (BGE 80 III 117 E. 1). Sinn dieser Vorschrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen. Damit sollen sowohl Schuldner- wie auch Gläubigerinteressen geschützt werden. Gemäss BGE 80 III 117 E. 1 ist der Wert eines Anteilsrechts nicht annähernd bestimmbar, wenn zwischen dem Schuldner und den Mitanteilinhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind. Ebenfalls zu verneinen ist die annähernde Bestimmbarkeit dann, wenn Gegenstände des Nachlasses nur durch Experten eingeschätzt werden können (BGE 80 III 117 E. 1; KGer GR KSK 09 45 v. 23.2.2011 E. 7.1c) bzw. zwei weit auseinanderliegende Schätzungen zweier Sachverständiger vorliegen, respektive der Wert der Erbschaft und damit des Liquidationsanteils des Schuldners unter den Erben strittig ist oder nicht ermittelt werden kann (BGE 135 III 179 E. 2.3; 105 III 56 E. 2b; 96 III 10 E. 3), oder die Genauigkeit des Erbschaftsinventars in wichtigen Punkten fraglich ist (BGE 135 III 197 E. 2.3 m.w.H.). In einem solchen Fall ist regelmässig die Liquidation der Gesamthandgemeinschaft anzuordnen. In aller Regel ist von der Auflösung der Gemeinschaft, in deren Rahmen die Aktiven als Ganzes liquidiert werden, ein besseres Ergebnis zu erwarten, als wenn lediglich der im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestimmbare bzw. nicht näher bestimmbare Liquidationsanteil versteigert wird (Jürg Roth, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 58 zu Art. 132 SchKG).

2.3.3. Hält die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall die Auflösung der Gemeinschaft für angebracht, so ordnet sie diese an. Für die Verwertung eines Anteils an einer ungeteilten Erbschaft stellt die Auflösung und Liquidation den Regelfall dar. Wird die Auflösung einer Erbengemeinschaft angeordnet, hat dies unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu geschehen (Roth, a.a.O., N 90 zu Art. 132 SchKG; vgl. auch Art. 12 VVAG).

2.3.4. Über die Anordnung der Verwertungsart hinaus stehen der Aufsichtsbehörde keine weiteren Kompetenzen zu. Insbesondere hat sie nicht über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfändungsgruppen zu bestimmen (BGE 114 III 98 E. 1a; BGer 5A_758/2015 v. 22.2.2016 E. 3.2).

2.4. Vor ihrem Entscheid über die Verwertungsart hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst diese Anhörungspflicht nicht die Verpflichtung zur nochmaligen Vorladung der Betroffenen ein, sondern nur diejenige zur Mitberücksichtigung ihrer Anträge nach Möglichkeit (BGE 87 III 106 E. 2 = Pra 1962 Nr. 63 E. 2). Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG befugt, aber nicht verpflichtet, vor ihrem Entscheid nochmals Einigungsverhandlungen durchzuführen (vgl. zum Ganzen Roth, a.a.O., N 45 f. zu Art. 132 SchKG).

3.1. Subsumtion

Wie erwähnt, partizipiert der Schuldner als Erbe am Nachlass seiner Mutter und am Nachlass seines Vaters. Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Schuldner, Q._____, S._____ sowie T._____ zu gleichen Teilen an den Erbschaften beteiligt sind (vgl. Ordner BA, Register "Einigungsverhandlung", Protokoll der Einigungsverhandlung, S. 1). Wie hoch der Wert seines Anteilsrechts an den Nachlässen ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht mit der geforderten Eindeutigkeit bestimmen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

3.2. Einen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Nachlasswertes der Mutter findet sich in den Akten einzig im "Vertrag auf Abtretung eines Erbanteils unter Miterben gemäss Art. 635 ZGB" (vgl. BA Ordner, Register "Vertrag"). Darin wird der zu verteilende mütterliche Nettonachlass auf gesamthaft CHF 570'252.70 beziffert. Der Vertragsentwurf ist jedoch weder datiert noch unterzeichnet worden, womit ihm nur geringe Aussagekraft zukommt. Sodann wurde auch anlässlich einer Sitzung vom 4. Juli 2022, anlässlich welcher der Liquidationsanteil des Schuldners am Nachlass der Mutter hätte ermittelt werden sollen, unter den Anwesenden (N._____ S._____ sowie U._____, Rechtsanwalt) festgehalten, dass sich gezeigt habe, dass die Ermittlung des Liquidationsanteils eine komplexe und komplizierte Angelegenheit sei. Immerhin habe festgestellt werden können, dass ein positiver Liquidationsanteil am Nachlass der Mutter bestehe, dessen Höhe anlässlich der Sitzung jedoch nicht habe ermittelt werden können (vgl. Ordner BA, Register "Einigungsverhandlung", Aktennotiz vom 4. Juli 2022). Aus diversen Verlautbarungen geht weiter hervor, dass bezüglich des Nachlasses der Mutter bereits im Jahr 2010 eine zumindest partielle Erbteilung stattgefunden hatte und zwar im Umfange von CHF 410'000.00. Stützte man sich auf den im obgenannten Abtretungsvertragsentwurf definierten Nettonachlass, wäre der Nachlass bis auf rund CHF 160'000.00 verteilt worden. In welchem Verhältnis die Teilung unter den zum damaligen Zeitpunkt aus fünf Erben – der Vater des Schuldners lebte noch – bestehenden Erbengemeinschaft der verstorbenen Mutter stattfand, bleibt unklar. Trotz entsprechender Möglichkeit haben die Erben darüber bis dato keine Klarheit geschaffen.

3.3. Gemäss Auskunft von Q._____ anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. Januar 2023 sollen drei Testamente vorliegen (BA Ordner, Register "Einigungsverhandlung", Protokoll der Einigungsverhandlung, S. 1). Inwieweit diese Testamente Auswirkungen auf den Wert des Liquidationsanteils des Schuldners zeitigen, ist fraglich und wird im vorliegenden Verfahren kaum geklärt werden können. Der Inhalt der Testamente ist der Aufsichtsbehörde unbekannt. Zwar wurde anlässlich der Einigungsverhandlung darauf hingewiesen, dass die Erben zu gleichen Teilen an der Erbschaft beteiligt seien. Inwieweit die Nachlässe aber mit zum Beispiel ausgleichsbefreiten Vermächtnissen an Erben bzw. mit Vermächtnissen an Dritte belastet sind, oder ob gewisse Erben von der Ausgleichspflicht einzelner lebzeitiger Schenkungen entbunden wurden – dies wäre aufgrund der Anzahl an Testamenten durchaus denkbar –, bleibt letztlich aber unbekannt.

3.4. Der Anteilsanspruch des Schuldners bzw. dessen Stellung als Miterbe an den beiden Nachlässen ist, soweit ersichtlich, nicht bestritten. Es bestehen unter den Erben jedoch zumindest Unstimmigkeiten hinsichtlich von ihnen behaupteter Forderungen gegenüber den Nachlässen. So machen sowohl Q._____ wie auch S._____ gegenüber der Erbmasse des Vaters Forderungen in Höhe von je CHF 85'000.00 geltend (vgl. act. A.6, S. 1). Der Schuldner gibt unter Hinweis auf einen Erbteilungsvertrag von 2010 an, "Guthaben aus den Liegenschafts- und Geldvorbezügen" seiner Geschwister S._____ und T._____ und noch nicht vollends entschädigten professionellen Leistungen als Architekt von ca. CHF 80'000.00 sowie noch nicht erstatteten Auslagen für die Familie von ca. CHF 40'000.00 bis CHF 50'000.00 zu haben (vgl. act. A.7, Bulletpoint 6; vgl. auch act. C.2.1). Unklar bleibt dabei, gegenüber welchem der Nachlässe er die Forderungen geltend macht. Die Einwände können jedenfalls nur im Rahmen der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens geprüft werden.

3.5. Zusätzlich wirkt sich folgender Umstand ungünstig auf die Bestimmbarkeit des Liquidationsanteiles des Schuldners aus: Die Nachlässe bestehen aus etlichen Grundstücken, die darüber hinaus in unterschiedlichen Grundbuchsprengeln liegen (Grundbuch der Gemeinden V._____ bzw. R._____), teilweise landwirtschaftliche Bestimmungszwecke haben und – zumindest das Grundstück Nr. W._____ des Grundbuches der Gemeinde R._____ – den Vorschriften des BGBB unterstehen (vgl. etwa BA Ordner, Register "Pfändungsgruppen", Pfändungsvollzug in der Pfändungsgruppe Nr. K._____, S. 1 und 2; Register "Vertrag", E-Mail vom 17. März 2022; Register "GB Ausz"). Zwar liesse sich argumentieren, dass die Werte den amtlichen Schätzungen entnommen werden könnten. Es erscheint jedoch fraglich, inwieweit die amtlichen Schätzungen den effektiv erzielbaren Verkehrswert insbesondere der in Ferienregionen liegenden und mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke wiedergeben bzw. ob es hierfür nicht Gutachten von Sachverständigen bedürfte.

3.6. Letztlich ist auch den Wünschen der Beteiligten Rechnung zu tragen. Diese haben vorliegend die Auflösung der Erbengemeinschaften gewünscht oder zumindest nicht dagegen opponiert.

4. Fazit Verwertungsmodus

Vor dem Hintergrund des Gesagten bestehen hinsichtlich der Erbteilung umstrittene Forderungen des Schuldners sowie weiterer Miterben gegen die Erbmassen. Die konkrete Zusammensetzung der Nachlässe erschwert sodann eine einlässliche Bestimmung des gesamten Nachlasswertes und damit auch des Liquidationsanteils des Schuldners. Aufgrund dieser Umstände kann letzterer nicht mit der notwendigen Bestimmtheit eruiert werden, die eine Versteigerung rechtfertigte. Um einer Verschleuderung des Liquidationsanteils des Schuldners an den Erbschaften vorzubeugen, kommt eine Versteigerung somit nicht in Frage. Wird der Anteil an einer unverteilten Erbschaft als Ganzes versteigert, besteht nämlich stets die Gefahr, dass er zu einem weit unter seinem wirklichen Wert liegenden Preis zugeschlagen werden muss (PKG 2000 Nr. 28 E. 2), zumal nicht wirklich ein Markt für derartige Anteilsrechte besteht, bedenkt man die erfahrungsgemäss zu erwartenden Nachteile für einen Ersteigerer, sich mit den übrigen Berechtigten arrangieren zu müssen. Aus Gesagtem folgt, dass es zur Wahrung der Interessen des Schuldners, der Miterben sowie der Gläubiger richtig ist, eine Teilung der Erbschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 610 ff. ZGB) anzuordnen und durchzuführen.

Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass ihnen trotz der vorliegenden Anordnung der Auflösung der Gemeinschaften immer noch die Möglichkeit verbleibt, sich einvernehmlich über eine von der Anordnung der Aufsichtsbehörde abweichende Verwertungsart zu einigen (BGE 114 III 102 E. 3).

5. Zuständige Behörde

Wurde die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet, hat das Betreibungsamt die zur Herbeiführung derselben erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen zu treffen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus. Sofern es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen (Art. 12 VVAG). Gemäss Art. 609 ZGB hat die Behörde – auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat –, an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken. Letzter Wohnsitz des Erblassers sowie der Erblasserin war M._____. Die Eröffnung des Erbganges erfolgte demnach für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitz der Erblasser (Art. 538 ZGB). Weil es sich bei der Frage, wie eine Erbschaft aufzulösen ist, um eine erbrechtliche und keine betreibungsrechtliche Frage handelt, ist für die Bestimmung der zuständigen Behörde die erbrechtliche Zuständigkeitsordnung entscheidend. Da es sich bei der vorliegenden Auflösung der Erbengemeinschaft um einen Fall der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, fungiert der Einzelrichter am örtlich zuständigen Regionalgericht C._____ als Mitwirkungsbehörde (Art. 609 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO [BR 320.1000] i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO und Art. 249 ZPO; vgl. dazu auch KGer GR KSK 16 54 v. 20.10.2016 E. 3). Damit ist im Kontext der Auflösung von Erbengemeinschaften die Einsetzung eines Verwalters gemäss Art. 12 VVAG ausgeschlossen (vgl. dazu ausführlich PKG 2011 Nr. 5 E. 6a m.w.H.; vgl. auch OGer BE ZK 19 647 v. 20.2.2020 E. 6.5). Folglich ist der vom Betreibungsamt gestellte und von diversen Beteiligten zumindest unterstützte Antrag auf Bezeichnung und Einsetzung eines externen Erbschaftsverwalters durch die Aufsichtsbehörde abzuweisen (vgl. etwa act. A.1, S. 1; act. A.2, S. 1; act. A.6, S. 2 und act. A.7, S. 1).

6. Kostenvorschuss

Gemäss Art. 10 Abs. 4 VVAG ist den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen, verbunden mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert. Das Bundesgericht lässt die generelle und undifferenzierte Anwendung von Art. 10 Abs. 4 VVAG zu, wonach auch in Fällen, bei welchen nach Art. 10 Abs. 3 VVAG die Auflösung der Gemeinschaft anzuordnen wäre, bei unterlassener Kostenvorschlussleistung die Verwertung des Anteilsrechts als solches erfolgen kann. Dies gelte auch dann, wenn die Gläubiger vorgängig der Verwertungsanordnung die Versteigerung des Anteilsrechts beantragt haben, was vermutlich die Nichtbereitschaft für die Kostenleistung eines Teilungsverfahrens indiziere (vgl. BGE 135 III 179 E. 2.3 f.; BGer 7B.76/2002 v. 1.7.2002 E. 4.5). Gemäss Art. 13 Abs. 2 VVAG i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Satz 3 SchKG sind die Gläubiger im Falle der Bezahlung des Kostenvorschusses für die Kosten des zur Herbeiführung der Erbteilung nötigen Verfahrens voraus aus dem Verwertungserlös schadlos zu halten (Roth, a.a.O., N 80 zu Art. 132 SchKG). In Bezug auf die Höhe dieses Vorschusses ist zu berücksichtigen, dass er auch die mutmasslichen Prozesskosten einer beziehungsweise vorliegend zweier Teilungsklagen decken muss, denn eine Abtretung des Liquidationsanspruchs ist, da beide Erbengemeinschaften unstreitig ungeteilt bzw. nicht vollständig geteilt sind und der Schuldner unstreitig Erbe ist, gemäss Art. 13 Abs. 2 VVAG ausgeschlossen (vgl. PKG 2011 Nr. 5 E. 8 m.w.H.). Aufgrund der in E. 3.4 geschilderten Ausgangslage ist zumindest nicht auszuschliessen, dass sich die Notwendigkeit zur Einreichung von Erbteilungsklagen ergibt. Die Nachforderung weiterer Vorschüsse durch das Betreibungsamt bleibt vorbehalten.

Seitens der Gläubiger übermittelten lediglich die O._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, sowie die AHV-Ausgleichskasse des Kantons P._____, vertreten durch die SVA Graubünden, dem Betreibungsamt ihre Anträge, wobei beide mit Hinweis auf den Beschluss der Einigungsverhandlung in der Hauptsache die Auflösung der Gemeinschaften beantragen liessen (vgl. Ordner BA, Register "Einigungsverhandlung", Schreiben vom 23. und 24. Januar 2023). Anlässlich der Vernehmlassung vor der Aufsichtsbehörde liessen sich sodann weiter das Gemeindesteueramt R._____, die Gemeinde R._____, die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sowie ein weiteres Mal die O._____ GmbH zur Sache vernehmen. Diese beantragten, jeweils mit Hinweis auf die Beschlussfassung anlässlich der Einigungsverhandlung, die Erbengemeinschaften aufzulösen (act. A.2 bis A.5). Ihnen ist mithin Frist zur Kostenvorschussleistung anzusetzen. Die X._____ SA nahm zwar an der Einigungsverhandlung vom 13. Januar 2023 teil, liess sich im Nachgang jedoch nicht mehr zur Sache vernehmen. Gemäss Protokoll der Einigungsverhandlung ist einstimmig die Meinung vertreten worden, das Kantonsgericht von Graubünden solle die Auflösung der Gemeinschaft und die Einsetzung eines Erbschaftsverwalters verfügen. Ob die X._____ SA ihren Antrag damit als gestellt erachtete und sich deshalb – trotz Aufforderung des Betreibungsamtes sowie der Aufsichtsbehörde – auf dessen Erneuerung verzichtete, erscheint unklar. Es ist ihr daher ebenfalls Gelegenheit zur Kostenvorschussleistung zu gewähren. Dadurch werden ihre Rechte bestmöglich gewahrt. Faktisch obliegt es nämlich lediglich denjenigen Gläubigern, welche effektiv die Auflösung der Erbengemeinschaften wünschen, zwecks Sicherstellung der selbigen den Vorschuss zu leisten (vgl. die Ausführungen oben E. 6, 1. Absatz).

7. Kosten des Gesuchsverfahrens

Für die vorliegende Verrichtung sieht die GebV SchKG (SR 281.35) keine besondere Tarifierung vor, weshalb hierfür eine Gebühr von bis zu CHF 150.00 erhoben werden kann; die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand dies rechtfertigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Diese Bestimmung gilt aufgrund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt (KGer GR KSK 09 45 v. 23.2.2011 E. 9.a). Aufgrund der konkreten Umstände wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.

Demnach wird erkannt:

Das Gesuch des Betreibungsamtes der Region C._____ wird teilweise gutgeheissen.

Die gepfändeten Erbanteile des Schuldners B._____ am Nachlass seiner Mutter L._____ geboren am _____, verstorben am _____, und am Nachlass seines Vaters N._____ geboren am _____, verstorben am _____, sind durch Auflösung der beiden Erbengemeinschaften und Liquidation nach den für sie geltenden Vorschriften zu verwerten. Das Betreibungsamt der Region C._____ hat die Teilung der Nachlässe unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen.

Der O._____ GmbH, der Gemeinde R._____, dem Gemeindesteueramt R._____, der AHV-Ausgleichskasse des Kantons P._____, der X._____ SA und der Steuerverwaltung des Kantons P._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses angesetzt, um dem Betreibungsamt der Region C._____ einen Kostenvorschuss von je CHF 3'000.00 (pro Nachlass) zu leisten. Das Betreibungsamt der Region C._____ ist befugt, erforderlichenfalls selbst weitere Kostenvorschüsse einzuverlangen.

Werden diese ersten oder weitere Kostenvorschüsse nicht innert Frist geleistet, ist das Betreibungsamt der Region C._____ hiermit angewiesen, die beiden gepfändeten Erbanteile als solche ohne Weiteres öffentlich zu versteigern.

Im Übrigen werden die Anträge des Betreibungsamtes C._____ sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 12

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 9 VVAGart. 9 OPCart. 9 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

BGE 135 III 179ATF 135 III 179DTF 135 III 179

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

BGE 114 III 98ATF 114 III 98DTF 114 III 98

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

5A_758/2015

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

BGE 80 III 117ATF 80 III 117DTF 80 III 117

BGE 80 III 117ATF 80 III 117DTF 80 III 117

BGE 80 III 117ATF 80 III 117DTF 80 III 117

BGE 135 III 179ATF 135 III 179DTF 135 III 179

BGE 105 III 56ATF 105 III 56DTF 105 III 56

BGE 96 III 10ATF 96 III 10DTF 96 III 10

BGE 135 III 197ATF 135 III 197DTF 135 III 197

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 609 ZGBart. 609 CCart. 609 Codice civile svizzero

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 12 VVAGart. 12 OPCart. 12 ODiC

BGE 114 III 98ATF 114 III 98DTF 114 III 98

5A_758/2015

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

BGE 87 III 106ATF 87 III 106DTF 87 III 106

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 635 ZGBart. 635 CCart. 635 Codice civile svizzero

Art. 610 ZGBart. 610 CCart. 610 Codice civile svizzero

BGE 114 III 102ATF 114 III 102DTF 114 III 102

Art. 609 ZGBart. 609 CCart. 609 Codice civile svizzero

Art. 12 VVAGart. 12 OPCart. 12 ODiC

Art. 609 ZGBart. 609 CCart. 609 Codice civile svizzero

Art. 538 ZGBart. 538 CCart. 538 Codice civile svizzero

Art. 609 ZGBart. 609 CCart. 609 Codice civile svizzero

Art. 54 SchlT ZGBart. 54 SchlT ZGBart. 54 SchlT ZGB

Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

Art. 249 ZPOart. 249 CPCart. 249 CPC

Art. 12 VVAGart. 12 OPCart. 12 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

BGE 135 III 179ATF 135 III 179DTF 135 III 179

7B.76/2002

Art. 13 VVAGart. 13 OPCart. 13 ODiC

Art. 131 SchKGart. 131 LPart. 131 LEF

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 13 VVAGart. 13 OPCart. 13 ODiC

Art. 1 GebV SchKGart. 1 OELPart. 1 OTLEF

Art. 1 GebV SchKGart. 1 OELPart. 1 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 609 ZGBart. 609 CCart. 609 Codice civile svizzero

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF