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Entscheid

KSK 2023 70

2C_507/2023 vom 14.05.2025

15. August 2023Deutsch9 min

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 14. März 2022 (Betreibung-Nr. C._____) leitete A._____ gegen B._____ die Betreibung für CHF 14'979.00 nebst Zins zu 4 % seit 30. Juni 2018 ein. B._____ erhob Rechtsvorschlag.

Source gr.ch

Entscheid vom 25. August 2023

Referenz KSK 23 70

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Fleisch, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichterin, vom 04.07.2023, mitgeteilt am 02.08.2023 (Proz. Nr. 335-2023-16)

Mitteilung 25. August 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 14. März 2022 (Betreibung-Nr. C._____) leitete A._____ gegen B._____ die Betreibung für CHF 14'979.00 nebst Zins zu 4 % seit 30. Juni 2018 ein. B._____ erhob Rechtsvorschlag.

B. Mit Eingabe vom 6. März 2023 gelangte A._____ an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen der Region Viamala mit dem sinngemässen Antrag, ihm in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Das Regionalgericht Viamala wies A._____ mit Schreiben vom 8. März 2023 auf die Zuständigkeit des Regionalgerichts hin und forderte ihn auf, einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorzulegen. Am 15. März 2023 reichte A._____ eine weitere Eingabe ein. Am 19. April 2023 fand vor dem Regionalgericht die Hauptverhandlung statt.

C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Juli 2023 erkannte die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala Folgendes:

1.

Das Gesuch von A._____ um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungsamtes der Region Viamala für CHF 12'000.00 und CHF 2'979.00, jeweils zuzüglich Zins zu 4 % seit 30. Juni 2018, sowie CHF 192.30 wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.

Wird keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 200.00 beim im Übrigen gleichbleibender Verteilung und Liquidation.

3.

Eine Umtriebsentschädigung ist nicht geschuldet.

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Mitteilung]

Auf entsprechendes Gesuch von A._____ lieferte das Regionalgericht am 2. August 2023 die schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Juli 2023 nach.

D. Gegen den Entscheid vom 4. Juli 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. August 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde.

E. Der beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 300.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 335-2023-16 sowie Proz. Nr. 335-2020-20) wurden eingeholt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.1

Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).

2.2

Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (aus der jüngeren Rechtsprechung etwa KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; KSK 2023 15 v. 21.3.2023 E. 2.2).

3.1

Die Begründung in der Beschwerde beschränkt sich auf folgende Ausführungen: "In über 10 (zehn) Gerichtsverurteilungen seit meiner Pensionierung im 2013 durch das Regionalgericht Viamala Thusis kraft der Möglichkeit als Einzelrichter in all den Fällen zugunsten der Klägerschaft. Die Entscheide/Verurteilungen werden gefällt rein nach Sympathie dh. ohne Zeugen, Beweise, etc.. Unter dem gleichen Eindruck mit gleicher Vorgehensweise steht auch der Gerichtsentscheid im Proz. 335-2020-20, (Kanton D._____, Steuerforderung 2009). Der Kanton D._____ fordert Steuerzahlungen die nachweislich bezahlt sind. Gesuch: Das Kantonsgericht Graubünden wird ersucht in de(n) zivilrechtlichen Beschwerde(n) der Proz. 335-2023-16 und Proz. 335-2020-20 gesetzeskonform, emotionslos und gerechte Urteile zu verabschieden" (act. A.1). Aus dieser Begründung geht nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Insbesondere geht der Beschwerdeführer auf die entscheidende Erwägung der Vorinstanz, wonach kein Rechtsöffnungstitel vorliege (act. B.1, E. 2.1), nicht näher ein. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.2

Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, nichts zu ändern. Das Gesetz sieht zwar zum einen in Art. 56 ZPO eine richterliche Fragepflicht vor. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, entbindet diese Fragepflicht die Parteien, ob rechtskundig oder nicht, jedoch nicht von der Begründung eines Rechtsmittels (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.1). Zum anderen sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt hier jedoch ebenfalls kein Anwendungsfall vor. Die Bestimmung dient nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Die Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, ist ein unverbesserlicher Mangel (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.3).

4.

Was das frühere Rechtsöffnungsverfahren Proz. Nr. 335-2020-20 betrifft, auf welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls Bezug nimmt, ist ferner festzuhalten, dass das Regionalgericht Viamala dieses Verfahren mit Entscheid vom 19. August 2020 abschloss. Dieser Entscheid ist seit dem 19. August 2020 rechtskräftig und vollstreckbar (RG act. I/17-18 [335-2020-20]). Die Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist längst abgelaufen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch diesen früheren Entscheid anfechten will, kann darauf bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

5.

Bei diesem Ergebnis gehen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]) zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Da die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

4A_117/2022

Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

5A_736/2016

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF