KSK 2023 82
1. Instanz Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. c)
21. November 2023Deutsch18 min
A. E._____, C._____ und D._____ sind die Erben des am __ verstorbenen B._____. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Plessur vom 24. März 2023 leitete A._____ gegen die Erben Betreibung ein für eine Forderung aus Aktienkaufvertrag in der Höhe von CHF 265'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. September 2022 (Betreibung Nr. __). Hiergegen erhoben die Erben Rechtsvorschlag.
Source gr.ch
Entscheid vom 13. Dezember 2023
Referenz KSK 23 82
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Primorac, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
gegen
Erbengemeinschaft B._____ sel., bestehend aus:
C._____
D._____
E._____
Beschwerdegegner
vertr. d. D._____
Gegenstand Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichterin, vom 08.08.2023, mitgeteilt am 29.08.2023 (Proz. Nr. 335-2023-67)
Mitteilung 14. Dezember 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. E._____, C._____ und D._____ sind die Erben des am __ verstorbenen B._____. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Plessur vom 24. März 2023 leitete A._____ gegen die Erben Betreibung ein für eine Forderung aus Aktienkaufvertrag in der Höhe von CHF 265'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. September 2022 (Betreibung Nr. __). Hiergegen erhoben die Erben Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 4. April 2023 ersuchte A._____ das Regionalgericht Plessur um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der vorgenannten Betreibung. In der Folge erklärte die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Regionalgericht Imboden als zuständig für das Rechtsöffnungsverfahren (JAK 23 25 v. 5.5.2023). Mit Eingabe vom 3. August 2023 nahm D._____ als Vertreter der Erben Stellung zum provisorischen Rechtsöffnungsbegehren und verlangte dessen kostenfällige Abweisung. Am 8. August 2023 fand vor dem Regionalgericht Imboden die Hauptverhandlung statt.
C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 8. August 2023 erkannte die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden Folgendes:
1.
Das Gesuch vom 1. April 2023 betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. __ des Betreibungsamtes Plessur wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____.
Ausseramtlich hat A._____ die Erbengemeinschaft B._____ für ihre Umtriebe mit CHF 200.00 zu entschädigen.
3.
[Rechtsmittelbelehrung]
4.
[Mitteilung]
D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. September 2023 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er stellt die folgenden Anträge:
1.
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2.
Es sei A._____ in der Betreibung Nr. __ des Betreibungsamtes Plessur vom 24. März 2023 für den Betrag von CHF 265'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2022 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
3.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 500.00 sowie die Kosten des Betreibungsverfahrens seien den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
4.
Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verpflichten, den Beschwerdeführer aussergerichtlich für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 1'500.00, zzgl. 7.7% Mwst. zu entschädigen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdegegner.
E. Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
F. In ihrer innert Frist erstatteten Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 stellten die Erben von B._____ sel. (nachfolgend: Beschwerdegegner) folgendes Rechtsbegehren:
1.
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Eventualiter sei die beantragte Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf maximal CHF 200.00 festzusetzen.
4.
Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, eine ausseramtliche Entschädigung sicherzustellen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
G. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wies der Vorsitzende den Antrag der Beschwerdegegner auf Sicherheit für die Parteientschädigung ab.
H. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 reichten die Beschwerdegegner zusätzliche Urkunden ein. Diese Eingabe wurde zusammen mit der E-Mail-Korrespondenz, die der Vertreter der Beschwerdegegner mit dem Vorsitzenden bezüglich der elektronischen Einreichung der Eingabe geführt hatte, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.
I. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Zunächst gilt es zu klären, ob die Eingabe der Beschwerdegegner vom 6. Oktober 2023 noch berücksichtigt werden kann. Die Eingabe enthält Urkunden, die nicht Teil der vorinstanzlichen Akten bildeten. Damit ist unter dem Gesichtspunkt des Novenrechts zu beurteilen, inwiefern diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch beachtet werden dürfen.
2.1
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 v. 22.2.2013 E. 3). Massgebend ist der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Nicht erfasst vom Novenverbot sind neue Tatsachen und Beweismittel, welche von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen betreffen (BGer 5A_448/2020 v. 18.2.2021 E. 2.4.4 f.). Ferner vom Novenverbot ausgenommen sind (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Diese Ausnahme ist auf Fälle zugeschnitten, in denen sich der Betroffene bisher nicht zur Sache äussern konnte, weil er durch die rechtliche Begründung eines Entscheids überrascht wurde und nur mit neuen Tatsachen und Beweisen zielführend darauf reagieren kann (BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 5A_448/2020 v. 18.2.2021 E. 2.4.5).
2.2
Die Eingabe der Beschwerdegegner vom 6. Oktober 2023 enthält, verglichen mit den vorinstanzlichen Akten, zwei neue Urkunden. Dies ist einerseits ein vom 7. August 2023 – und damit vor dem vorinstanzlichen Entscheid (unechtes Novum) – datierter Abtretungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsrat der G._____ (act. C.6). Darin vereinbaren die Parteien eine Abtretung der vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner geltend gemachten Forderung in Höhe von CHF 265'500.00, sofern und soweit der Beschwerdeführer diese erfolgreich durchsetzen kann. Die zweite neue Urkunde ist ein vom 4. Oktober 2023 datiertes Schreiben des Verwaltungsrats der G._____ an die Beschwerdegegner, mit welchem diese über den vorgenannten Abtretungsvertrag in Kenntnis gesetzt werden (act. C.5). Damit tangieren die zwei neuen Beweismittel keine von Amtes wegen abzuklärende prozessrechtliche Fragen. Im Weiteren ist vorliegend weder eine gesetzliche Ausnahme vom Novenverbot einschlägig noch zeigen die Beschwerdegegner auf, erst durch den vor-instanzlichen Entscheid zur Einreichung der genannten Urkunden veranlasst worden zu sein. Folglich muss die Noveneingabe der Beschwerdegegner vom 6. Oktober 2023 unbeachtlich bleiben.
3.
Die Vorinstanz wies das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ab. In ihrer Begründung nahm sie Bezug auf den vorgelegten Rechtsöffnungstitel, den Kaufvertrag vom 11. August 2022 zwischen dem Beschwerdeführer (Verkäufer) und B._____ sel. (Käufer) über Namenaktien der G._____ zum Gesamtkaufpreis von CHF 265'500.00. Bei einem grundsätzlich geeigneten provisorischen Rechtsöffnungstitel – wie dies ein Kaufvertrag darstelle – sei die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn der Schuldner glaubhaft mache, dass er im Zeitpunkt der Schuldanerkennung handlungsunfähig gewesen sei. Dies sei den Beschwerdegegnern mit ihren Ausführungen sowie den eingereichten Urkunden gelungen. Die Beschwerdegegner hätten namentlich verschiedene Arztberichte eingereicht, wonach sich B._____ sel. aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes vom 23. Juni 2022 bis am 4. Juli 2022 sowie am 10. September 2022 und danach vom 10. November 2022 bis zu seinem Tod am __ in Spitalpflege befunden habe. Die eingereichten Unterlagen zum damaligen Gesundheitszustand, das hohe Alter von B._____ sel. und die Komplexität und grosse Tragweite des zu beurteilenden (unüblichen) Rechtsgeschäfts würden eine Urteilsunfähigkeit von B._____ sel. im Sommer 2022, als der Kaufvertrag unterzeichnet worden sei, zumindest als glaubhaft erscheinen lassen. Aus diesem Grund sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer kritisiert den Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegner die Urteilsunfähigkeit von B._____ sel. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses glaubhaft gemacht hätten. Im Einzelnen führt er Folgendes aus:
Der Aktienkaufvertrag sei am 11. August 2022 unterzeichnet worden. B._____ sel. habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Spitalpflege befunden, sondern lediglich vom 23. Juni bis am 4. Juli 2022. Der einzige Arztbericht, welcher sich auf die Zeit vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages beziehe, datiere vom 12. Juli 2022. Aus diesem Arztbericht gehe in keiner Art und Weise hervor, dass B._____ sel. zum damaligen Zeitpunkt nicht urteilsfähig gewesen wäre. Im Gegenteil sei festgehalten worden, dass der Patient mündlich und schriftlich über den Eingriff aufgeklärt worden sei und eingewilligt habe, die Operation durchzuführen. Des Weiteren sei festgehalten worden, dass B._____ sel. am 4. Juli 2022 in gutem Allgemeinzustand mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen ins Ferienbett H._____ entlassen worden sei. Von einer verminderten Urteilsfähigkeit könne somit keine Rede sein. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den übrigen bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnissen.
Zutreffend sei, dass B._____ sel. bei Unterzeichnung des Vertrages über 90 Jahre alt gewesen sei. Dies sei ein schönes Alter. Es gehe nicht an, allein aufgrund des Alters zu schliessen, dass B._____ sel. nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. B._____ sel. habe ihm – dem Beschwerdeführer – berichtet, dass die KESB auf Intervention der Angehörigen ein Gutachten erstellt habe. Der Gutachter sei dabei zum Schluss gekommen, dass B._____ sel. durchaus im Stande gewesen sei, alleine wichtige Entscheide zu treffen. Wäre der Schluss des Gutachters ein anderer gewesen, wäre das Gutachten von den Beschwerdegegnern sicherlich eingereicht worden.
Sodann hätten die Beschwerdegegner zu Recht nicht behauptet, dass Aktienkäufe für B._____ sel. unübliche Geschäfte gewesen seien. Schliesslich sei entgegen der Darstellung der Beschwerdegegner klar dokumentiert, dass 531'000 Aktien der G._____ verkauft worden seien. Zwar sei irrtümlicherweise ein falsches Formular verwendet worden, nämlich eines für einen Kaufvertrag über Namenaktien der F._____. Dies ändere indessen nichts daran, dass Aktien der G._____ verkauft worden seien. Insbesondere sei damit die Behauptung der Beschwerdegegner nicht von Belang, die Aktien seien wertlos, da sich diese Behauptung auf die F._____ beziehe. Zusammenfassend liege ein rechtsgültiger Kaufvertrag vor, weshalb die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren sei.
5.1
Für Einwendungen des Schuldners gilt im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren das Beweismass des Glaubhaftmachens (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt vieler BGer 5A_51/2019 v. 7.10.2019 E. 3.1). Ob eine im Prozess vor Erstinstanz behauptete Tatsache glaubhaft gemacht wurde, d.h. aufgrund der Aktenlage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ihre Verwirklichung spricht, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann – als Tatfrage – im Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition überprüft werden. Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel von der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, also qualifiziert falsch gewürdigt worden sind (Art. 320 lit. b ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 320 ZPO). Eine "bloss falsche" Beweiswürdigung genügt für den Beschwerdegrund des Art. 320 lit. b ZPO nicht. Bezüglich der unrichtigen Rechtsanwendung gilt demgegenüber die volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO).
5.2
Die Formulierung "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung stimmt – vom Gesetzgeber gewollt – mit derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) überein. Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt deshalb vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheint (Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 320 ZPO). Wann die erstinstanzliche Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) i.S.v. Art. 320 lit. b ZPO ist, lässt sich nicht in befriedigender Weise abstrakt umschreiben, sondern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn sie "eindeutig und augenfällig unzutreffend" (BGE 132 I 42 E. 3.1) bzw. offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1). Das kann insbesondere bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung zutreffen, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO. Ferner erweist sich die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung muss als schlichtweg nicht vertretbar erscheinen (Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern, N 6 f. zu Art. 320 ZPO).
5.3
Urteilsfähig ist, wem nicht infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen. Sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird vermutet. Führt die Lebenserwartung – etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen – zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen. Der Gegenpartei steht der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat (BGE 134 II 235 E. 4.3.2 f.; 124 III 5 E. 1b).
Dispositiv
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert in erster Linie die Würdigung der drei von den Beschwerdegegnern eingereichten ärztlichen Berichte durch die Vorinstanz. Diese Kritik zielt, selbst wenn sie inhaltlich begründet wäre, ins Leere. Die Beschwerdegegner gingen in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch auf den Gesundheitszustand ihres Vaters näher ein. Sie führten aus, B._____ sel. sei bereits seit Anfang 2022 in einem körperlich, seelisch und auch geistig schlechten Zustand gewesen, der zu Operationen, Stürzen und schliesslich seinem Tod geführt hätte. Das sei ein schleichender Prozess gewesen, der heute nicht mehr nachgewiesen bzw. vollständig nachvollzogen werden könne, aber es dürfe ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass B._____ sel. spätestens im Sommer 2022, wenn nicht schon früher, nicht mehr in der Lage gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln (RG act. I/2, S. 1 f. Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 2). Diese Behauptungen der Beschwerdegegner wurden seitens des Beschwerdeführers im weiteren Rechtsöffnungsverfahren nicht bestritten, jedenfalls nicht substantiiert (vgl. RG act. VII/1, S. 2). Ein Schwächezustand von B._____ sel. im Sommer 2022, der vernunftgemässes Handeln ausschloss, war demnach bereits auf der Behauptungsebene erstellt, unabhängig vom Inhalt der eingereichten ärztlichen Berichte (vgl. Art. 150 ZPO). Wenn der Beschwerdeführer diese Bestreitung im Beschwerdeverfahren nun nachholen will, um doch noch auf die Ebene der Beweiswürdigung zu gelangen, kommt er zu spät (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
6.2. Abgesehen von dieser prozessualen Erwägung ist auch die inhaltliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich den drei eingereichten ärztlichen Berichten nicht direkt entnehmen lässt, dass B._____ sel. im August 2022 urteilsunfähig gewesen wäre. Im Austrittsbericht vom 12. Juli 2022 findet sich vielmehr die Aussage, dass die Operation komplikationslos verlaufen sei und B._____ sel. am 4. Juli 2022 "in gutem Allgemeinzustand sowie mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen ins Ferienbett H._____" habe entlassen werden können (RG act. III/3). Gleichwohl erscheint der Schluss der Vorinstanz, dass die Urteilsunfähigkeit von B._____ sel. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 11. August 2022 glaubhaft dargetan sei, nicht willkürlich:
6.2.1. Hintergrund des ersten Spitalaufenthaltes, der vom 23. Juni 2022 bis am 4. Juli 2022 dauerte, war ein febriler Infekt, welcher zu einem notfallmässigen Eintritt auf die medizinische Station führte. Diagnostiziert wurden unter anderem ein alveoläres Lungenödem, eine Pneumonie und eine arterielle Verschlusskrankheit vom Mehretagentyp links und Oberschenkeltyp rechts, wobei letztere Diagnose bereits bekannt war und anlässlich des Spitalaufenthaltes ein ursprünglich bereits angesetzter, infolge der pulmonalen Verschlechterung aber verschobener operativer Eingriff am Oberschenkel durchgeführt wurde (RG act. III/3). Ein zweiter Spitalaufenthalt folgte am 10. September 2022, wobei unter anderem eine Rippenfraktur infolge eines Stolpersturzes diagnostiziert wurde (RG act. III/4). Der dritte (und letzte) Spitaleintritt erfolgte am 10. November 2022, als mitunter ein Hirnschlag diagnostiziert und wiederum ein operativer Eingriff notwendig wurden, ehe auf ein Palliativregime umgestellt wurde und B._____ sel. schliesslich am 13. Dezember 2022 verstarb (RG act. III/5). Auch wenn die ärztlichen Berichte keine direkten Hinweise enthalten, dass B._____ sel. urteilsunfähig gewesen wäre, zeichnen sie doch das Bild eines hochbetagten Mannes, der gesundheitlich stark angeschlagen war. Es besteht daher, wie die Vorinstanz richtig angenommen hat, eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass B._____ sel. im August 2022 nicht mehr zu einer vernunftgemässen Entscheidfindung in der Lage war.
6.2.2. Der Beschwerdeführer hebt die Passage im ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2022 hervor, wonach der Patient mündlich und schriftlich über den Eingriff aufgeklärt worden sei und dass er dazu eingewilligt habe. Offenbar betrachteten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte B._____ sel. damals in Bezug auf den operativen Eingriff als urteilsfähig. Da die Urteilsfähigkeit mit Blick auf das jeweilige Rechtsgeschäft zu beurteilen ist (oben E. 5.3), lässt sich daraus allerdings nicht ableiten, dass B._____ sel. auch hinsichtlich des Abschlusses eines Aktienkaufvertrages urteilsfähig gewesen wäre. Die Frage, ob ein Patient in der Lage ist, medizinische Entscheidungen zu treffen, hat nur wenig mit der Frage zu tun, ob derselbe Patient über die nötigen Fähigkeiten für ein komplexes und bedeutungsvolles Finanzgeschäft verfügt. Dabei ist mitberücksichtigen, dass vorliegend nachvollziehbare Motive für den Abschluss des fraglichen Aktienkaufvertrags fehlen. Inhalt des Vertrags vom 11. August 2022 bildete der Kauf einer signifikanten Anzahl von Namensaktien der G._____ – eines Start-Ups – zu einem Gesamtkaufpreis von mehreren Hunderttausend Franken (531'000 Namensaktien zu einem Preis von CHF 265'500.00; RG act. II/2). Dass ein hochbetagter Mann in diesem Umfang in ein Start-up-Unternehmen investiert, ist unüblich. Dies ist ein weiteres Element, welches für die Urteilsunfähigkeit von B._____ sel. spricht. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände – angeschlagener Gesundheitszustand, fortgeschrittenes Alter, unübliche Art des Rechtsgeschäfts – ist demnach der Schluss der Vorinstanz, es sei glaubhaft, dass B._____ sel. in Bezug auf den Abschluss des Aktienkaufvertrags nicht urteilsfähig gewesen sei, nachvollziehbar.
7. Die Beschwerdegegner erhoben in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch noch weitere Einwendungen, welche die Vorinstanz nicht weiter prüfte. Insbesondere behaupteten sie, dass der Beschwerdeführer den Aktienkaufvertrag nicht erfüllt habe, weshalb sie von diesem zurückgetreten seien (RG act. I/2, S. 4 f. Ziff. 7). Auch diese Einwendung blieb an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz unbestritten (vgl. RG act. VII/1, S. 2). Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern (Art. 109 Abs. 1 OR). Auch aus diesem Grund ist die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs durch die Vorinstanz im Ergebnis richtig.
8. Zusammengefasst kann im Entscheid der Vorinstanz weder eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung noch eine fehlerhafte Rechtsanwendung erkannt werden. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 750.00 zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner erübrigt sich. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (BGer 5A_132/2020 v. 28.4.2020 E. 4.2.1 m.w.H.). Eine solche Begründung fehlt vorliegend, weshalb keine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden kann. Notwendige Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) sind keine geltend gemacht und somit ebenfalls nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 750.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00 verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 11
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
5A_872/2012
5A_448/2020
BGE 145 III 422ATF 145 III 422DTF 145 III 422
5A_448/2020
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
5A_51/2019
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF
Art. 105 BGGart. 105 LTFart. 105 LTF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42
BGE 133 III 393ATF 133 III 393DTF 133 III 393
Art. 151 ZPOart. 151 CPCart. 151 CPC
BGE 140 III 264ATF 140 III 264DTF 140 III 264
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 16 ZGBart. 16 CCart. 16 Codice civile svizzero
BGE 134 II 235ATF 134 II 235DTF 134 II 235
BGE 124 III 5ATF 124 III 5DTF 124 III 5
Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 109 ORart. 109 COart. 109 CO
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
5A_132/2020
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF