KSK 2023 89
Zivilprozessordnung
30. Oktober 2023Deutsch11 min
A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula vom 22. März 2021 (Betreibung-Nr. C._____) leitete das Steueramt des Kantons B._____ gegen die A._____ die Betreibung für den Betrag von CHF 518'831.25 nebst Zins zu 4 % seit 19. März 2021, CHF 1'531.30 Ausgleichszinsen, CHF 4'496.55 Verzugszinsen bis 18. März 2021 sowie CHF 50.00 Umtriebsentschädigung ein. Die A._____ erhob Rechtsvorschlag.
Source gr.ch
Entscheid vom 30. Oktober 2023
Referenz KSK 23 89
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Dörig, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch dipl. Steuerexperte D._____
gegen
Kanton B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt
Gegenstand Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter, vom 29.09.2021, mitgeteilt am 25.09.2023 (Proz. Nr. 335-2021-20)
Mitteilung 31. Oktober 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula vom 22. März 2021 (Betreibung-Nr. C._____) leitete das Steueramt des Kantons B._____ gegen die A._____ die Betreibung für den Betrag von CHF 518'831.25 nebst Zins zu 4 % seit 19. März 2021, CHF 1'531.30 Ausgleichszinsen, CHF 4'496.55 Verzugszinsen bis 18. März 2021 sowie CHF 50.00 Umtriebsentschädigung ein. Die A._____ erhob Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 ersuchte das Steueramt des Kantons B._____ das Regionalgericht Albula, ihm in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die Forderung von CHF 518'831.25 nebst 4 % Verzugszins seit 19. März 2021, abzüglich der Verrechnung im Betrag von CHF 22'872.45 vom 15. Juni 2021, CHF 4'496.55 Verzugszinsen bis 18. März 2021 sowie CHF 1'531.30 Ausgleichszinsen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A._____ Die A._____ ersuchte mit Eingabe vom 12. August 2021 um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens. Mit Eingabe vom 24. August 2021 beantragte das Steueramt des Kantons B._____ die Abweisung des Sistierungsgesuchs. Der Einzelrichter am Regionalgericht Albula wies das Sistierungsgesuch der A._____ mit Verfügung vom 2. September 2021 ab. Mit Eingabe vom 16. September 2021 nahm die A._____ Stellung zum Rechtsöffnungsgesuch und beantragte erneut die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens. Der Einzelrichter am Regionalgericht Albula verfügte am 23. September 2021, dass auf das Gesuch der A._____ um Wiedererwägung des Entscheids vom 2. September 2021 betreffend Sistierung nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 27. September 2021 reichte die A._____ eine weitere Stellungnahme ein. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 29. September 2021 nahm keine der Parteien teil.
C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. September 2021, mitgeteilt am 25. September 2023, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Albula Folgendes (Proz. Nr. 335-2021-20):
1.
Im Verfahren des Kantons B._____ gegen die A._____ wird in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula für den Betrag von CHF 495'958.80 nebst Zins zu 4.0 % seit 19.03.2021 sowie für die Beträge von CHF 4'321.25 (aufgelaufene Verzugszinsen) und von CHF 1'531.30 (Ausgleichszinsen) die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
2.
a)
Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der A._____ und werden mit dem vom Kanton B._____ geleisteten Vorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.
b)
Die A._____ hat dem Kanton B._____ den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen.
c)
Die A._____ hat dem Kanton B._____ eine Entschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen, womit auch die Kosten für die Mahn- und Betreibungsgebühren gedeckt sind.
3.
a)
Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Beschwerde geführt werden (Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach 370, 7001 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1 bis 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO).
b)
Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien und die Betreibungsferien sowie der Rechtsstillstand gemäss Art. 56 Ziff. 2 und 3 SchKG hemmen den Fristenlauf nicht (Art. 63 SchKG).
4.
[Mitteilung]
C. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die vorläufige Sistierung des Betreibungsverfahrens. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Urkunden nach.
D. Der von der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
2.1
Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).
2.2
Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (aus der jüngeren Rechtsprechung etwa KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; KSK 2023 15 v. 21.3.2023 E. 2.2).
3.1
Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 [betr. Berufung]); eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin reichte innert der zehntägigen Beschwerdefrist die Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2023 (act. A.1) sowie am darauffolgenden Tag die entsprechenden Beilagen (act. B.1-4; act. D.3) ein. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihre Liegenschaft aufgrund eines hängigen Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft des Kantons B._____ mit einer Grundbuchsperre belegt worden sei. Aus diesem Grund könne die Liegenschaft weder zusätzlich belehnt noch freihändig oder zwangsweise verkauft werden. Sie sei deshalb mangels Liquidität nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich in erster Linie auf die Grundbuchsperre, mit welcher ihre Liegenschaft von der Staatsanwaltschaft des Kantons B._____ belegt worden sei (act. A.1, S. 1 f.). Der Beschwerdeschrift ist damit nicht zu entnehmen, an welchen Mängeln der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid leiden solle. Die Beschwerdeführerin rügt in keiner Weise eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 320 ZPO). Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin selber zu, dass die Forderung des Beschwerdegegners grundsätzlich nicht bestritten sei, und die formellen Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im vorliegenden Fall erfüllt zu sein schienen (act. A.1, S. 1). Die Begründung der Beschwerde entspricht damit nicht den Anforderungen von Art. 320 f. ZPO, weshalb darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann.
3.2
Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, nichts zu ändern. Das Gesetz sieht zwar zum einen in Art. 56 ZPO eine richterliche Fragepflicht vor. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, entbindet diese Fragepflicht die Parteien, ob rechtskundig oder nicht, jedoch nicht von der Begründung eines Rechtsmittels (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.1). Zum anderen sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt hier jedoch ebenfalls kein Anwendungsfall vor. Die Bestimmung dient nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Die Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, ist ein unverbesserlicher Mangel (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.3).
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter eine vorläufige Sistierung des Betreibungsverfahrens, bis das Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons B._____ abgeschlossen sei und die Grundbuchsperre aufgehoben werden könne. Mit einer Sistierung würden weitere Kosten und Umtriebe vermieden (act. A.1, S. 2 f.). Die Vorinstanz wies ein Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2021 (RG act. 6) ab. Mit Verfügung vom 23. September 2021 trat die Vorinstanz überdies auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend Sistierung nicht ein (RG act. 8). Dagegen setzte sich die Beschwerdeführerin nicht zur Wehr. Da das vorinstanzliche Verfahren mit dem Rechtsöffnungsentscheid vom 29. September 2021 in der Folge abgeschlossen wurde, kann dieses nicht mehr sistiert werden, wobei zu vermerken ist, dass eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens nur in den seltensten Fällen zulässig ist (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 63 zu Art. 84 SchKG). Soweit die Beschwerdeführerin eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verlangt, kommt eine solche bereits deshalb nicht infrage, weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und das Verfahren sofort durch Nichteintretensentscheid erledigt werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. auch oben E. 3.1).
5.
Bei diesem Ergebnis gehen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]) zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Da die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 2 GOG [BR 173.000]; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 gehen zu Lasten der A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'700.00 wird der A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. und BGG.
Mitteilung an:
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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF
Art. 63 SchKGart. 63 LPart. 63 LEF
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
4A_117/2022
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
5A_736/2016
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_736/2016
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
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