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Entscheid

KSK 2023 90

Unfallversicherung

12. Januar 2024Deutsch14 min

A. Die Gemeinde B._____ stellte am _____ beim Betreibungsamt Imboden ein Betreibungsbegehren gegen A._____ für einen Betrag von CHF 666.95 (Betreibung Nr. C._____). Am _____ reichte das Gemeindesteueramt B._____ beim Betreibungsamt Imboden ein Betreibungsbegehren gegen A._____ in der Höhe von CHF 3'972.90 ein (Betreibung Nr. D._____). Die Betreibungen folgten auf mehrere Betreibungen anderer Gläubiger gegen A._____.

Source gr.ch

Entscheid vom 19. Dezember 2023

Referenz KSK 23 90

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Bergamin und Michael Dürst

Casutt, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand öffentliche Publikation

Anfechtungsobj. Zahlungsbefehle Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom _____

Mitteilung 28. Dezember 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Gemeinde B._____ stellte am _____ beim Betreibungsamt Imboden ein Betreibungsbegehren gegen A._____ für einen Betrag von CHF 666.95 (Betreibung Nr. C._____). Am _____ reichte das Gemeindesteueramt B._____ beim Betreibungsamt Imboden ein Betreibungsbegehren gegen A._____ in der Höhe von CHF 3'972.90 ein (Betreibung Nr. D._____). Die Betreibungen folgten auf mehrere Betreibungen anderer Gläubiger gegen A._____.

B. Schon im _____ hatte das Betreibungsamt Imboden versucht, A._____ mehrere Zahlungsbefehle zuzustellen. So wurden in den Betreibungen Nr. E._____ und Nr. F._____ mehrere Abholungsaufforderungen an A._____ erlassen und Zustellversuche mit Dienstfahrten unternommen. A._____ teilte dem Betreibungsamt Imboden am _____ per E-Mail sowie mit Schreiben vom _____ mit, dass sie das Betreibungsamt nicht aufsuchen werde. Nebst angeblicher erforderlicher Prokura des Betreibungsbeamten sei auch die Eigentümerschaft an der Person A._____ nicht geklärt. Daraufhin ersuchte das Betreibungsamt Imboden die Kantonspolizei Graubünden um polizeiliche Zustellung von sieben Zahlungsbefehlen, darunter auch des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. C._____ der Gemeinde B._____. In der Folge stellte die Kantonspolizei Graubünden A._____ eine schriftliche Vorladung mit dem Vermerk "Zustellung Zahlungsbefehle Betreibungsamt Imboden" zu. A._____ entgegnete schriftlich, dass sie die Zahlungsbefehle nicht abhole. Schliesslich versuchte die Kantonspolizei Graubünden im Zeitraum vom _____ bis _____ vier Mal, den Zahlungsbefehl am Wohnort zuzustellen. Nachdem dies nicht gelang, verzichtete die Kantonspolizei Graubünden auf eine erneute schriftliche Vorladung.

C. Am _____ publizierten das Schweizerische Handelsamtsblatt und das kantonale Amtsblatt von Graubünden die Zahlungsbefehle Nr. C._____ (Gemeindeverwaltung B._____) und Nr. D._____ (Gemeindesteueramt B._____) mit A._____ als Schuldnerin.

D. Mit E-Mail vom ____ erhob A._____ Rechtsvorschlag gegen die Zahlungsbefehle Nr. C._____ und Nr. D._____.

E. Mit Eingabe vom _____ reichte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) eine Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte was folgt:

1.

Es ist zu prüfen und festzustellen, dass das Betreibungsamt die Zustellung des Zahlungsbefehls gestützt auf Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung zu Unrecht vorgenommen hat, da die gesetzlichen Bestimmungen zur öffentlichen Bekanntmachung/Publikation nicht eingehalten wurden. Die öffentliche Zustellung der Zahlungsbefehle sei daher als ungültig zu erklären. Damit ist auch den Betreibungshandlungen, die sich auf die Zahlungsbefehle stützen, die Grundlage entzogen und seien aufzuheben. (BGE 136 III 571 E. 6.1 = Pra 100 (2011)

2.

Kompensation des tatsächlich zugeführten entstandenen Schadens durch gezielte absichtliche Verunglimpfung und Rufschädigung der Person durch unrechtmässige Veröffentlichung und aufgrund unrechtmässigen Durchgriffs auf die Substanz.

3.

Hinweis an alle beteiligten Gerichte und Behörden, stets und ausnahmslos die korrekte Schreibweise zu verwenden: "A._____" oder "A._____" und in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann. Die Benutzung des Titels "Frau" ist untersagt.

4.

Alle Kosten seien von vornherein der STAATSKASSE aufzuerlegen.

F. Am _____ nahm das Betreibungsamt Imboden zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

G. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

1.2

Anfechtungsobjekte sind die Publikationen der Zahlungsbefehle Nrn. C._____ und D._____ im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB (fortan SHAB) vom _____ (act. B.1 und B.2). Es stellt sich daher die Frage, wann die Frist zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde zu laufen begonnen hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte am _____ Kenntnis von der Publikation genommen, weshalb die Frist zur Beschwerdeerhebung am _____ abgelaufen und die Beschwerde vom _____ damit rechtzeitig erfolgt sei (act. A.1).

1.3.1

Bei einer öffentlichen Bekanntmachung mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im betreffenden kantonalen Amtsblatt, allenfalls in der Tagespresse am Betreibungsort oder in entsprechenden Online-Medien, wird, wenn die Bedingungen zur öffentlichen Publikation erfüllt sind, grundsätzlich angenommen, die Schuldnerin habe mit der Publikation die betreffende Urkunde erhalten (Paul Angst/Rodrigo Rodriguez, in: Staehelin/Bauer/Lo-randi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 19 zu Art. 66 SchKG m.w.H.).

1.3.2

Geht es hingegen um die Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung als solche, wird, soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bloss anfechtbar ist, angenommen, eine öffentliche Bekanntmachung sei innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme anzufechten, ansonsten sie rechtsgültig wird (Angst/ Rodriguez, a.a.O., N 20 zu Art. 66 SchKG m.H.a. BGE 136 III 571 E. 6.1).

1.4

Vorliegend ist die Publikation der Zahlungsbefehle im SHAB sowie im kantonalen Amtsblatt unbestrittenermassen am _____ erfolgt. Ob die Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin an diesem Tag erfolgt ist, lässt sich aus den Akten nicht erstellen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, am _____ von der Publikation Kenntnis genommen zu haben. Somit begann auch die Frist von zehn Tagen zur Erhebung einer Beschwerde am _____ zu laufen. Die zehntägige Beschwerdefrist endete folglich am _____. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe dem Kantonsgericht von Graubünden am _____ persönlich überbracht (act. A.1). Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Auf sie ist insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der öffentlichen Bekanntmachung rügt.

1.5

Nicht eingetreten werden kann auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, worin sie eine Kompensation eines ihr angeblich entstandenen Schadens und den Hinweis an alle Gerichte und Behörden betreffend die angeblich korrekte Schreibweise ihres Namens beantragt. Das Beschwerdeverfahren dient dazu, Betreibungshandlungen zu überprüfen. Es dient nicht dazu, Feststellungen über Ansprüche gegenüber Behörden zu tätigen bzw. Schadenersatzforderungen zu beurteilen. Ebensowenig kann über das Beschwerdeverfahren beantragt werden, es seien andere Gerichte und Behörden über die gewünschte Schreibweise eines Namens zu informieren. Auf die Rechtsbegehren zwei und drei ist folglich zum Vornherein nicht einzutreten (act. A.1, S. 2, Antrag 2 und 3).

2.

Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung

2.1

Die Beschwerdeführerin beanstandet die Zustellung der Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung. Die gesetzlichen Bestimmungen zur öffentlichen Bekanntmachung seien nicht eingehalten worden und die öffentliche Zustellung der Zahlungsbefehle daher als ungültig zu erklären (act. A.1, Antrag 1). Im Wesentlichen hält sie zur Begründung fest, die qualifizierte Zustellung der Betreibungsurkunde sei nicht erfolgt, weil die Schreibweise ihres Namens nicht ihren Vorstellungen entspreche. Von einer versuchten persönlichen Zustellung sei ihr nichts bekannt. Zustellversuche mittels eingeschriebener Post hätten erfolgen können, sofern sie ordnungsgemäss angeschrieben worden sei. Von einer polizeilichen Zustellung vor Ort sei nichts bekannt. Die Aufforderung zur Abholung eines Zahlungsbefehls stelle keinen Zustellversuch dar und dürfe mit keinerlei Sanktionen verbunden sein (vgl. act. A.1).

2.2

Betreibungsurkunden werden der Schuldnerin in ihrer Wohnung oder an dem Orte, wo sie ihren Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird sie daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu ihrer Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an eine Angestellte geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden der Schuldnerin einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Dies ist in aller Regel nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch das Betreibungsamt der Fall. Kann regelmässig keine empfangsberechtigte Person angetroffen werden, weil diese beispielsweise häufig abwesend ist, kann sofort ein Gemeinde- oder Polizeibeamter mit der Zustellung beauftragt werden. Kündigt die Schuldnerin gar die Annahmeverweigerung an, so hat die Zustellung ebenfalls durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten zu erfolgen (Ilja Penon/Marc Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 17 zu Art. 64 SchKG). Die Zustellung wird unter anderem durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn die Schuldnerin sich beharrlich der Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Die Bestimmung (Art. 66 SchKG) regelt somit die Zustellung der Betreibungsurkunden sowie die öffentliche Bekanntmachung, wenn eine physische Zustellung an die Schuldnerin nicht möglich ist (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 1 zu Art. 66 SchKG). Die Publikation ersetzt folglich die persönliche Zustellung der Urkunde.

2.3

Die Zustellung einer Betreibungsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung schadet dem guten Namen des Schuldners und ist daher nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn vorher sämtliche Mittel ausgeschöpft wurden, um den Zahlungsbefehl tatsächlich zuzustellen (Penon/Wohlgemuth, a.a.O., N 18 zu Art. 66 SchKG m.w.H.). Das bedeutet, die Zustellung ist durch öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Ausnahme – zu ersetzen, sofern sich die Schuldnerin beharrlich der Zustellung entzieht. Eine beharrliche Entziehung liegt vor, wenn sich eine Schuldnerin absichtlich so verhält, dass eine Zustellung durch das Betreibungsamt oder die Polizei nicht erfolgen kann. Das Betreibungsamt hat sich daher zu vergewissern, dass die misslungene Zustellung nicht durch höhere Gewalt oder Fahrlässigkeit verursacht wurde (BGer 5A_542/2014 v. 18.9.2014 E. 5.1.2). Bei eingeschriebenen Sendungen an die Schuldnerin gilt ferner der letzte Tag der Abholfrist als Zustellungsdatum. Ausserdem muss die Schuldnerin am Betreibungsort anwesend sein, sich aber so verhalten, dass eine Zustellung sowohl durch das Betreibungsamt als auch durch die Polizei nicht erfolgen kann (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 22 zu Art. 66 SchKG m.w.H.). Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, die Schuldnerin persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung zulässig (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 22 zu Art. 66 SchKG; Angst/Rodriguez, a.a.O., N 20 zu Art. 66 SchKG m.H.a. BGer 5A_522/2015 v. 12.10.2015 E. 3.3.1).

2.4

Wie aus den sich in den Akten befindenden Geschäftsfallprotokollen ergeht, hat das Betreibungsamt Imboden bereits ab _____ Zustellungsversuche für verschiedene Zahlungsbefehle unternommen (BA act. 3), namentlich in den Betreibungen Nr. E._____, Nr. F._____, Nr. G._____, Nr. H._____ und Nr. I._____. In der Betreibung Nr. E._____ erliess das Betreibungsamt drei Abholungsaufforderungen und versuchte, den Zahlungsbefehl mittels Dienstfahrt zuzustellen (BA act. 3). Ferner forderte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin auch in der Betreibung Nr. F._____ mehrmals auf, den Zahlungsbefehl abzuholen. Nachdem diese den Aufforderungen abermals nicht gefolgt ist, erging ein weiterer Zustellungsversuch (BA act. 3). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Imboden mit E-Mail vom _____ sowie mit Schreiben vom _____ unmissverständlich kundgetan, dass sie das Angebot zur Abholung von Urkunden nicht wahrnehmen werde, und dabei nebst Einwänden gegen die Gläubigerin auf "eine unbekannte Eigentümerschaft an der Person A._____ bzw. A._____" verwiesen (BA act. 6). Es war für das Betreibungsamt Imboden aufgrund dieser Äusserungen geradezu offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, Zahlungsbefehle abzuholen oder in Empfang zu nehmen. Demgemäss blieben sowohl die Abholungsaufforderungen sowie die Zustellungsversuche durch das Betreibungsamt in allen genannten Betreibungen erfolglos. Aufgrund der gescheiterten Zustellungsversuche und Abholungsaufforderungen sowie der Äusserungen in den Mails vom __ und _____konnte das Betreibungsamt von einer beharrlichen Verweigerung der Entgegennahme der Zahlungsbefehle durch die Beschwerdeführerin ausgehen und durfte zulässigerweise die Kantonspolizei mit der Zustellung der Zahlungsbefehle beauftragen. In der Folge ersuchte das Betreibungsamt Imboden denn auch die Kantonspolizei Graubünden um Zustellung diverser Zahlungsbefehle, darunter am _____ auch des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. C._____ (BA act. 4 S. 2). Wie aus den Erledigungsrapporten der Kantonspolizei Graubünden hervorgeht, versuchte auch die Kantonspolizei Graubünden, die Zahlungsbefehle über eine Vorladung zuzustellen, was die Beschwerdeführerin unter Hinweis, bei der angeschriebenen Person handle es sich um einen Strohmann, zurückwies (BA act. 5). In der Folge suchte die Kantonspolizei Graubünden gemäss dem im Recht liegenden Rapport die Beschwerdeführerin vier Mal an ihrem Wohnort auf. Die Beschwerdeführerin konnte – zu verschiedenen Tageszeiten – nicht angetroffen werden (BA act. 5, Bericht vom 24. August 2023). Aus den Korrespondenzen der Beschwerdeführerin sowie aus den erfolglosen Zustellversuchen der Kantonspolizei Graubünden geht klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum beharrlich der Zustellung von Zahlungsbefehlen entzog. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Imboden die Voraussetzungen für eine öffentliche Publikation als gegeben erachtete. Dies gilt jedenfalls mit Bezug auf die Betreibung Nr. C._____, bei welcher – nachdem Abholungsaufforderungen in anderen Betreibungen unmissverständlich zurückgewiesen wurden – am _____ eine polizeiliche Zustellung in die Wege geleitet wurde, welche trotz schriftlicher Vorladung und Zustellversuchen an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin erfolglos blieb. Es war angesichts der gescheiterten polizeilichen Zustellungen sowie der über Korrespondenzen getätigten Äusserungen der Beschwerdeführerin offensichtlich, dass sie sich der Zustellung von Zahlungsbefehlen – darunter auch desjenigen in der Betreibung Nr. C._____ – beharrlich entzieht. Unter diesen Umständen waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls Nr. C._____ im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt vom _____ erfüllt und die öffentliche Publikation des Zahlungsbefehls Nr. C._____ ist zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

2.5

Anders verhält es sich mit dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D._____. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, wurde das entsprechende Betreibungsbegehren am _____ und damit nach den in anderen Betreibungsverfahren erfolglosen Zustellversuchen durch die Kantonspolizei gestellt (BA act. 2). Es erfolgte eine direkte Publikation des Zahlungsbefehls im SHAB und im Kantonsamtsblatt vom _____ (BA act. 2). Jegliche Zustellversuche – sei es durch Abholungsaufforderungen, durch Dienstfahrten des Betreibungsamts oder durch die Polizei – unterblieben. Auch wenn aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom _____ sowie mit Schreiben vom _____ mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden musste, dass auch weitere Zustellungsversuche erfolglos bleiben würden, kann im Gegensatz zum Zahlungsbefehl Nr. C._____ nicht gesagt werden, die Zustellung der öffentlichen Bekanntmachung sei nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel durch das Betreibungsamt erfolgt. Angesichts des Charakters der öffentlichen Publikation als ultima ratio erscheinen die strengen Voraussetzungen für eine direkte öffentliche Bekanntmachung für den Fall des Zahlungsbefehls Nr. D._____ nicht erfüllt. Vielmehr wäre das Betreibungsamt Imboden gehalten gewesen, zumindest den Versuch einer Zustellung vorzunehmen. Die Bekanntmachung des Zahlungsbefehls Nr. D._____ leidet daher an einem Mangel, weshalb dieser Zahlungsbefehl als nicht zugestellt gilt. Dabei kann offenbleiben, ob der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung angesichts des grundsätzlich verweigernden Verhaltens der Beschwerdeführerin zu einer blossen Anfechtbarkeit oder gar zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG führt.

3.

Fazit

Somit waren die Voraussetzungen für eine öffentliche Publikation des Zahlungsbefehls Nr. C._____ erfüllt. Für die Publikation des Zahlungsbefehls Nr. D._____ war dies hingegen nicht der Fall. Folglich ist die Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – teilweise gutzuheissen und der Zahlungsbefehl Nr. D._____ gilt als nicht zugestellt. Das Betreibungsamt Imboden ist gehalten, den Zahlungsbefehl erneut zuzustellen. Demgegenüber ist die Beschwerde gegen die öffentliche Publikation des Zahlungsbefehls Nr. C._____ abzuweisen.

4.

Kosten

Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der am ___________ im Kantonsamtsblatt sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierte Zahlungsbefehl Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Imboden als nicht zugestellt gilt.

In Bezug auf den Zahlungsbefehl Nr. C._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Imboden wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 9

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

BGE 136 III 571ATF 136 III 571DTF 136 III 571

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

BGE 136 III 571ATF 136 III 571DTF 136 III 571

Art. 64 SchKGart. 64 LPart. 64 LEF

Art. 64 SchKGart. 64 LPart. 64 LEF

Art. 64 SchKGart. 64 LPart. 64 LEF

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

5A_542/2014

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

5A_522/2015

Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF

Art. 19 EGzSchKGart. 19 EGzSchKGart. 19 LAdLEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF