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Entscheid

KSK 2023 92

Regionalgericht Albula

28. November 2023Deutsch17 min

A. Mit Zahlungsbefehl vom 28. April 2023 leitete B._____ gegen A._____ die Betreibung für ausstehenden Unterhalt gemäss Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 31. Januar 2023 im Betrag von CHF 82'175.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März 2023 ein (Betreibung Nr. C._____). A._____ erhob Rechtsvorschlag.

Source gr.ch

Entscheid vom 24. November 2023

Referenz KSK 23 92

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Mosca, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer

Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hansjürg Christoffel

Schmid Christoffel Rechtsanwälte, Obere Strasse 19,

Postfach 546, 7270 Davos Platz

Gegenstand Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichterin, vom 24.08.2023, mitgeteilt am 02.10.2023 (Proz. Nr. 335-2023-45)

Mitteilung 24. November 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Zahlungsbefehl vom 28. April 2023 leitete B._____ gegen A._____ die Betreibung für ausstehenden Unterhalt gemäss Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 31. Januar 2023 im Betrag von CHF 82'175.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März 2023 ein (Betreibung Nr. C._____). A._____ erhob Rechtsvorschlag.

B. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ersuchte B._____ das Regionalgericht Albula, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. August 2023 beantragte A._____ die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Prozessual beantragte er die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren D._____ betreffend das vom Kantonsgericht am 31. Januar 2023 gefällte Urteil. B._____ liess sich dazu mit Eingabe vom 21. August 2023 vernehmen, wozu A._____ am 23. August 2023 seinerseits Stellung nahm. An der Hauptverhandlung vom 24. August 2023 nahm keine der Parteien teil.

C. Am 24. August 2023 entschied das Regionalgericht Albula Folgendes:

1.

Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2.

Im Verfahren B._____ gegen A._____ wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula für den Betrag von CHF 82'175.- nebst Zins zu 5 % seit 11. März 2023 erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

3.

a)

Die Gerichtskosten von CHF 500.- gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von B._____ geleisteten Vorschuss von CHF 500.- verrechnet.

b)

A._____ hat B._____ den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 500.- zu ersetzen.

c)

A._____ hat B._____ eine Entschädigung von CHF 1'200.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Mitteilung]

D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sein Rechtsbegehren lautet:

1.

Der Entscheid des Regionalgerichts Albula vom 24. August 2023 (Proz. Nr. 335-2023-45) sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C._____ sei zu verweigern, wobei die vor-instanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Prozessualer Antrag

3.

Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens D._____ vor dem Bundesgericht betreffend Eheschutzmassnahmen zu sistieren.

5.

Es seien die Akten des Regionalgerichts Albula im Proz. Nr. 335-2023-45 beizuziehen.

E. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 nahm B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Stellung, wobei sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte.

F. Am 26. Oktober 2023 reichte die Beschwerdegegnerin den Bundesgerichtsentscheid vom 5. Oktober 2023 im Verfahren D._____ ein.

G. Mit Eingabe vom 20. November 2023 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

H. Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von CHF 750.00 ging innert Frist ein. Die Akten wurden beigezogen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Da die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens D._____ vor Bundesgericht (Antrag Ziff. 4). Nachdem das Bundesgericht das betreffende Verfahren mit Urteil vom 5. Oktober 2023 rechtskräftig erledigt hat (act. C.2), erweist sich der Sistierungsantrag als gegenstandslos. Entsprechendes gilt für den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Antrag Ziff. 3; act. A.4), der mit heutigem Entscheid hinfällig wird.

2.

Entscheid der Vorinstanz

2.1

Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens sind Unterhaltsansprüche, welche das Kantonsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2023 (ZK1 19 21 und ZK1 19 26) der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis und mit 8. März 2018 zuerkannt hat. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren eventualiter die Verrechnung mit zu viel geleisteten Unterhaltszahlungen im Zeitraum Oktober 2019 bis September 2021 geltend.

2.2

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Verrechnung nicht zugelassen. Sie erwog, gemäss Lehre und Rechtsprechung dürfe das Gericht im Verfahren um definitive Rechtsöffnung die Einrede der Tilgung nur anerkennen, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht werde. Entsprechend müsse die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt seien. Um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, könne der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden. Das gelte gerade auch für familienrechtliche Unterhaltsforderungen, die im materiellen Recht und im Vollstreckungsrecht in verschiedener Hinsicht privilegiert seien.

Durch die im Recht liegenden Urkunden werde der erforderliche Urkundenbeweis für den Bestand einer Gegenforderung nicht geleistet. Es sei unklar, ob der Gesuchsgegner mit den geltend gemachten Mehrleistungen auch eine Gegenforderung erworben habe. Welche Bedeutung den vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen materiellrechtlich zukomme, sei denn auch umstritten. Über solch heikle materiellrechtliche Fragen habe das Rechtsöffnungsgericht nicht zu befinden. Die Entscheidung dieser Fragen sei vielmehr dem Sachgericht vorbehalten.

Dispositiv

Auf eine weitere Prüfung der Verrechnungseinrede sei demnach, so die Vor-instanz weiter, nicht einzugehen. Es bleibe einzig darauf hinzuweisen, dass sich im Urteil des Kantonsgerichts in E. 8 die Basis für die Unterhaltsforderung vom 15. Juli 2017 bis zum 8. März 2018 in einer aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung finde. Erst für die Zeit nach dem 9. März 2018 habe der Beschwerdeführer um Anrechnung und Verrechnung von bereits geleisteten und künftig zu entrichtenden Unterhaltsbeiträgen ersucht. Entsprechend sei darüber im Urteil des Kantonsgerichts in Dispositiv-Ziffer 3c befunden worden. Ein Recht des Beschwerdeführers zur Verrechnung von nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen ab April 2018 sei nur für die gemäss Dispositiv-Ziffer 3b geschuldeten Unterhaltsbeiträge vorgesehen. In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3a des Urteils des Kantonsgerichts, welche die Unterhaltsforderung vom 15. Juli 2017 bis und mit 8. März 2018 auf CHF 82'175.00 festlege, sei entschieden worden, dass dieser Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zahlbar sei. Wenn der Beschwerdeführer nun nachträglich dennoch eine Gegenforderung geltend machen wolle, so stehe ihm der Weg über die güterrechtliche Auseinandersetzung im Ehescheidungsverfahren offen (act. B.1, E. 17).

2.3. Unter dem Titel der Verrechnung prüfte die Vorinstanz weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Gegenforderung vorbehaltlos anerkannt habe. Der Beschwerdeführer verweise diesbezüglich auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2023 im Verfahren KSK 23 41 vor dem Kantonsgericht von Graubünden. In dieser Stellungnahme habe nach der Darstellung des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin erklärt, dass er die zu viel bezahlten Beiträge jederzeit zur Verrechnung bringen könne. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in einem anderen als dem vorliegenden Verfahren und vor einer anderen Instanz (KSK 23 41) einer Verrechnung zugestimmt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass dies für das vorliegende Verfahren ebenfalls Geltung haben solle. Andernfalls würde sie nicht die definitive Rechtsöffnung beantragen und wiederholt auf die Dringlichkeit finanzieller Mittel hinweisen. Da somit auch keine vorbehaltlose Anerkennung der behaupteten Gegenforderungen bewiesen sei, werde das Gesuch um definitive Rechtsöffnung gutgeheissen (act. B.1, E. 18).

3. Rüge betreffend Titulierung der Verrechnungsforderung

3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Urkunden für die Verrechnungsforderung völlig eindeutig. Die Differenz zwischen dem bezahlten und dem geschuldeten Unterhalt ergebe sich aus den beiden aktenkundigen Urteilen im Eheschutzverfahren zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin. Mit erstinstanzlichem Urteil sei die Beschwerdegegnerin ab 9. März 2018 ein monatlicher Unterhalt von CHF 16'620.00 zugesprochen worden. Zusätzlich sei er – der Beschwerdeführer – verpflichtet worden, für die Leasing- und Versicherungskosten des Porsche aufzukommen. Mit Urteil vom 31. Januar 2023 habe das Kantonsgericht den monatlichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin auf CHF 8'013.00 (März 2018), auf CHF 10'800.00 (April 2018 bis Ende März 2022) und auf CHF 10'040.00 (ab April 2022) reduziert. Mit anderen Worten habe er seit dem 9. März 2018 und damit während fast vier Jahren monatlich mehrere Tausend Franken zu viel an den Unterhalt der Beschwerdegegnerin leisten müssen. Der zu viel bezahlte Differenzbetrag sei im Einzelnen wie folgt: Monat März 2018 ausmachend CHF 8'607.00 (CHF 16'620.00 - CHF 8'013.00), Monat April 2018 bis März 2022 ausmachend monatlich CHF 5'820.00 (CHF 16'620.00 - CHF 10'800.00) und ab Monat April 2022 ausmachend monatlich CHF 6'580.00 (CHF 16'620.00 - CHF 10'040.00). Seine Rückforderung sei danach entgegen der Erwägung der Vorinstanz mittels zweier Gerichtsurteile ausgewiesen. Über Bestand und Höhe der Gegenforderung lägen völlig eindeutige Urkunden vor. Die Rechtsöffnung sei damit zu verweigern (act. A.1, Ziff. 16).

3.2. Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein abweisendes Aberkennungsurteil aus einer vorausgegangenen Betreibung in einer zweiten Betreibung als definitiver Rechtsöffnungstitel tauge. Sollten wider Erwarten die Urkunden nicht als völlig eindeutig qualifiziert werden, gebe es vorliegend dennoch gute Gründe, der genannten Urkundenkombination dieselbe Wirkung zuzugestehen. Aus der Kombination des erstinstanzlichen Eheschutzentscheids vom 25. Oktober 2018 und dem den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid korrigierenden Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2023 stünden die monatlichen Rückforderungsbeträge fest. Selbst wenn das Urteil des Kantonsgerichts analog wie bei einem abweisenden Aberkennungsurteil dahingehend keinen ausdrücklichen Leistungsbefehl enthalte, eigne sich die Urkundenkombination dennoch, um die vorliegend gegenständliche definitive Rechtsöffnung abzuwenden. Werde das Urteil des Kantonsgerichts im Gesamtzusammenhang gesehen, korrigiere es ein bereits gestelltes und von ihm – dem Beschwerdeführer – bereits erfülltes Leistungsbegehren der Beschwerdegegnerin mit der Feststellung, dass deren Leistungsanspruch in diesem Umfang nicht bestehe. Der Rückforderungsanspruch ergebe sich aus dem Differenzbetrag, mithin habe das Kantonsgericht im besagten Urteil festgestellt, dass die geleistete Unterhaltsforderung gemäss erstinstanzlichem Urteil im Umfang von CHF 8'607.00 für den Monat März 2018, von CHF 5'820.00 für die Monate April 2018 bis März 2022 und von CHF 6'580.00 ab Monat April 2022 nicht bestünden. Ein Aberkennungsurteil enthalte ebenfalls (lediglich) die Feststellung, ob die Forderung bestehe oder nicht und tauge gleichwohl nach jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Vollstreckungstitel. Das Bundesgericht habe in BGer 5A_164/2008 E. 5.3.2 betont, dass die Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts freilich nicht bedeute, dass das Rechtsöffnungsgericht ausschliesslich auf das Dispositiv des Urteils abzustellen hätte. Es dürfe gegenteils auch die Urteilsbegründung berücksichtigen, wenn es darum gehe, die Frage nach der Eignung des Urteils als Vollstreckungstitel zu beantworten. Vor diesem Hintergrund sei das Urteil des Kantonsgerichts in Bezug auf den Rückforderungsanspruch als Vollstreckungstitel i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geeignet, um die definitive Rechtsöffnung infolge (Eventual-)Verrechnung abzuwenden. Das Rechtsöffnungsgericht greife dadurch nicht in das Sachurteil ein (act. A.1, Ziff. 17 f.).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (BGE 115 III 97 E. 4; 136 III 624 E. 4.2.1; BGer 5A_139/2018 v. 25.6.2019 E. 2.6). Was die Qualität als Vollstreckungstitel angeht, hat das Bundesgericht unter anderem festgehalten, dass, wenn ein Schuldner eine Zahlung leistet, nachdem ihn die kantonalen Instanzen hierzu verpflichtet haben, das Urteil aber nachträglich vom Bundesgericht aufgehoben wird, der Entscheid des Bundesgerichts den Schuldner nicht zur definitiven Rechtsöffnung für die Rückforderungsklage berechtigt (BGer 5A_824/2015 v. 18.3.2016 E. 3.2). Daraus hat das Kantonsgericht unlängst gefolgert, dass ein zweitinstanzlicher Entscheid über Unterhaltsbeiträge, mit dem die erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge reduziert werden, keinen Rechtsöffnungstitel für die sich daraus ergebende Rückforderung des Unterhaltsschuldners darstellt (KGer GR KSK 23 10 v. 1.5.2023 E. 4.3). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für den aus dem Entscheid des Regionalgerichts vom 25. Oktober 2018 und dem rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2023 resultierenden Betrag an zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ergo kann im Verfahren um definitive Rechtsöffnung für die betreffende Rückforderung die Verrechnung nicht zugelassen werden.

3.4. Im Übrigen äussert sich das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2023 nicht zum Bestand des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs aus zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen. Die Dispositiv-Ziffern 3a und 3b des Urteils des Kantonsgerichts legen lediglich die Unterhaltsbeiträge fest, welche der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat (RG act. II/2, Dispositiv-Ziff. 3a und 3b). In Dispositiv-Ziffer 3c wird dem Beschwerdeführer sodann einzig das Recht eingeräumt, ab April 2018 nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen an die gemäss Dispositiv-Ziffer 3b geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen (RG act. II/2, Dispositiv-Ziff. 3c). Ob und, gegebenenfalls, in welcher Höhe der Beschwerdeführer bereits Unterhaltszahlungen geleistet hat, geht aus dem Dispositiv mithin nicht hervor. In der Begründung des Urteils wird lediglich ausgeführt, welche Unterhaltszahlungen in der Berechnung der Unterhaltsbeiträge bereits berücksichtig wurden (RG act. II/2, E. 9.5 und 11). Vor diesem Hintergrund hat der Anrechnungsvorbehalt in Dispositiv-Ziffer 3c eine reine Klarstellungsfunktion in dem Sinn, dass die bereits berücksichtigten von den noch nicht berücksichtigten Zahlungen des Beschwerdeführers abgegrenzt werden. Ob und, gegebenenfalls, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ein Rückforderungsanspruch zusteht, wird dabei weder geprüft noch festgestellt. Somit lässt sich auch der Begründung des Urteils des Kantonsgerichts keine rechtskräftige Feststellung des Rückforderungsanspruchs ableiten. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Analogie zur abgewiesenen negativen Feststellungsklage als definitiven Rechtsöffnungstitel erweist sich als unzutreffend. Zwar hat das Bundesgericht für das abweisende Aberkennungsurteil eine Ausnahme in dem Sinn zugelassen, dass ein solches Urteil, obschon es keinen Leistungsbefehl enthält, einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann (BGE 134 III 656 E. 5.3.1 und 5.4). Dabei hat sich das Bundesgericht mit dem Zahlungsbefehl als Leistungsbegehren vor dem Hintergrund begnügt, dass tatsächlich ein abweisendes Aberkennungsurteil ergangen ist, d.h. das Gericht die Angelegenheit inhaltlich geprüft hat (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.6). Da das Kantonsgericht im Urteil vom 31. Januar 2023, wie gesagt, keine solche inhaltliche Prüfung vorgenommen hat, kann sich daraus folglich auch kein Vollstreckungstitel ergeben.

4. Rüge betreffend Anerkennung der Verrechnungsforderung

4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Rückforderung in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingabe vom 21. August 2023 anerkannt. In Ergänzung zu dieser ausdrücklichen, vorbehaltlosen Schuldanerkennung habe die Beschwerdegegnerin eine Tabelle mit den zu viel bezahlten Unterhaltszahlungen dem Rechtsöffnungsgericht eingereicht, in der sie sinngemäss die Verrechnung mit nicht fälligen Forderungen erklärt habe. Unter Berücksichtigung, dass damals der Monat September 2023 noch nicht fällig gewesen sei und die Steuern 2018 bis 2023 nach wie vor nicht fällig seien, ergebe selbst die Tabelle der Beschwerdegegnerin eine vorbehaltlose Schuldanerkennung von mindestens CHF 87'169.00 (= CHF 76'769.00 + CHF 10'400.00 [Abzug September]; act. A.1, Ziff. 20).

4.2. Im Beschwerdeverfahren gilt ein umfassendes Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde nicht auf, dass er die angeblich in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 enthaltene Anerkennung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. RG act. I/4). Da das Vorbringen demnach neu ist, kann es nicht mehr berücksichtigt werden. Weiterungen dazu erübrigen sich.

4.3. Nur der Vollständigkeit halber sei das Folgende angemerkt: Die Beschwerdegegnerin integrierte in ihre im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Vernehmlassung vom 21. August 2023 eine Tabelle, welche die aus ihrer Sicht bestehenden Unterhaltsforderungen im Zeitraum März 2018 bis September 2023 und die erfolgten Zahlungen des Beschwerdeführers auflistet (RG act. II/6). Zwar führt die Tabelle zunächst ein "Zwischentotal" von CHF 76'769.00 an zu viel bezahltem Unterhalt auf, doch erscheint am Ende – nach Berücksichtigung der Steuern – ein "Gesamttotal" in der Höhe von CHF 18'530.00 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin. In der Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass der Beschwerdeführer "isoliert betrachtet in gewissen Zeiten zu viel an Ehegattenunterhalt gemäss Ziff. 3.b) des KG-Urteils geleistet" habe. Weil der Beschwerdeführer aber schon immer mit den Unterhaltszahlungen im Rückstand gewesen sei und er seit Januar 2023 überhaupt keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet habe, lägen die tatsächlichen Verhältnisse ganz anders als von ihm dargestellt. Unter Berücksichtigung der Steuererstattungen gemäss Dispositiv-Ziffer 3d des Urteils des Kantonsgerichts sei die Situation bezüglich der laufenden Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3b des Urteils des Kantonsgerichts so, dass der Beschwerdeführer per 30. September 2023 wieder einen Ausstand von CHF 18'530.00 haben werde (RG act. I/3, Ziff. 10). Eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwerdeführers kann daraus nach Treu und Glauben nicht abgeleitet werden, zumal zwischen der Anerkennung eines in einer bestimmten Zeitperiode erhaltenen Mehrbetrags und der Anerkennung einer Rückzahlungspflicht ein entscheidender Unterschied besteht, insbesondere im Verhältnis zwischen getrennten Ehegatten, die zueinander in einem Dauerschuldverhältnis stehen.

5. Fazit

Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Einwendung der Verrechnung im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid entsprechend zu bestätigen.

6. Prozesskosten

Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 750.00 zu bemessen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Ausserdem schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin reichte weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote ein. Der erforderliche Stundenaufwand ist daher zu schätzen und mit dem üblichen Ansatz von CHF 240.00 zu multiplizieren (vgl. Art. 2 ff. HV). Angesichts der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung, dass der Prozessstoff den Parteien aus dem vorinstanzlichen Verfahren bereits bekannt war, ist der erforderliche Zeitaufwand auf vier Stunden zu schätzen, womit sich ein Honorar von CHF 960.00 ergibt. Zusammen mit den Spesen (3 %) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00. Die Mehrwertsteuer ist aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin nicht hinzuzurechnen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 11

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

5A_164/2008

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

BGE 115 III 97ATF 115 III 97DTF 115 III 97

BGE 136 III 624ATF 136 III 624DTF 136 III 624

5A_139/2018

5A_824/2015

BGE 134 III 656ATF 134 III 656DTF 134 III 656

BGE 148 III 30ATF 148 III 30DTF 148 III 30

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF