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Entscheid

KSK 2023 98

Regionalgericht Imboden

10. November 2023Deutsch5 min

A. Auf Begehren der B._____ GmbH vom 20. September 2023 eröffnete der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos mit Konkursdekret vom 24. Oktober 2023 den Konkurs über A._____. An der zuvor durchgeführten Konkursverhandlung blieb A._____ fern.

Source gr.ch

Urteil vom 15. November 2023

Referenz KSK 23 98

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Fleisch, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkurseröffnung

Anfechtungsobj. Konkursdekret Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 24.10.2023, mitgeteilt am 26.10.2023 (Proz. Nr. 335-2023-100)

Mitteilung 17. November 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Auf Begehren der B._____ GmbH vom 20. September 2023 eröffnete der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos mit Konkursdekret vom 24. Oktober 2023 den Konkurs über A._____. An der zuvor durchgeführten Konkursverhandlung blieb A._____ fern.

B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 legte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht einen Rechtsbehelf gegen das Konkursdekret ein. Dieser Rechtsbehelf enthielt sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung (erneute Vorladung zur Konkursverhandlung) sowie eine Beschwerde gegen das Konkursdekret. Am 31. Oktober 2023 leitete der Vorsitzende das Wiederherstellungsgesuch zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Prättigau/Davos weiter. Mit Wiederherstellungsentscheid vom 2. November 2023 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos das Wiederherstellungsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei legte er die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens auf CHF 300.00 fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziffer 2). Was den Weiterzug des Wiederherstellungsentscheids angeht, hielt der Einzelrichter fest, der Wiederherstellungsentscheid sei nicht eigens anfechtbar, doch könne der Beschwerdeführer diesen im Rahmen des bereits hängig gemachten Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht rügen (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Mit Verfügung vom 6. November 2023 hielt der Vorsitzende fest, dass der Wiederherstellungsentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 2. November 2023 nicht angefochten werden könne und dem Beschwerdeführer daher keine gerichtliche Frist zu dessen Anfechtung angesetzt werde. Mit separaten Verfügungen vom gleichen Tag forderte es zum einen den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 und zum anderen die Vorinstanz zur Einreichung der Akten auf.

D. Mit Eingabe vom 8. November 2023 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Zugleich machte er ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde.

E. Das Regionalgericht reichte aufforderungsgemäss die Akten ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der B._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung ist die Beschwerde zulässig. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

2.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe am 25. Mai 2023 eine Zahlung von CHF 300.00 geleistet. Damit macht er sinngemäss die Tilgung der Forderung geltend. Nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Wie sich aus den Akten ergibt, liegt dem Konkursbegehren eine Forderung der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer von CHF 1'274.15 zugrunde (RG act. 1). Diese Forderung geht auf den rechtskräftigen Urteilsvorschlag des Vermittleramts Prättigau/Davos vom 12. Juni 2023 zurück (RG act. 5, S. 2 ff.). Mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlung von CHF 300.00 wurde die Konkursforderung nicht getilgt, jedenfalls nicht vollständig. Die vom Beschwerdeführer getätigte Zahlung steht der Konkurseröffnung somit nicht entgegen.

3.

Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er hätte den Vertrag über den Kauf eines Druckers nicht abgeschlossen, wenn ihm die horrenden Kosten für die Druckerpatronen bekannt gewesen wären, kann nicht berücksichtigt werden. Zum einen können im vorliegenden Verfahren nur Tilgung und Stundung geltend gemacht werden, jedoch nicht andere Einwände gegen den Forderungsbestand (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; OGer ZH PS210053 v. 21.4.2021 E. 2.2). Zum anderen wurde die Forderung, welche der vorliegenden Betreibung zugrunde liegt, durch Urteilsvorschlag vom 12. Juni 2023 rechtskräftig festgestellt. Allfällige Willensmängel in Bezug auf das Rechtsgeschäft, aus dem die Forderung abgeleitet worden war, können somit nicht mehr zum Prozessthema erhoben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da dieses Ergebnis offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Mangels Aufwands ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF