KSK 2024 1
Ausweisung der Mieterin
17. Dezember 2024Deutsch7 min
A. Am 23. Juni 2023 wurde A._____ vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend Betreibungsamt Viamala) der Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2023 in der Betreibung Nr. B._____ des Kanton Graubünden, vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, gegen ihn über den Betrag von CHF 13'015.00 zuzüglich Mahngebühren und Zinsen zugestellt. Nachdem die Einzelrichterin des Regionalgerichts Viamala mit Entscheid vom 12. September 2023, mitgeteilt am 16. Oktober 2023, für den Betrag von CHF 13'080.00 zuzüglich Zins von 4 % auf CHF 13'015.00 seit dem 19. Mai 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilt hatte, stellte der Kanton Graubünden am 6. Dezember 2023 das Fortsetzungsbegehren.
Source gr.ch
Entscheid vom 29. Januar 2024
Referenz KSK 24 1
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Pally, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Pfändungsankündigung
Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 11.12.2023
Mitteilung 29. Januar 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 23. Juni 2023 wurde A._____ vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend Betreibungsamt Viamala) der Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2023 in der Betreibung Nr. B._____ des Kanton Graubünden, vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, gegen ihn über den Betrag von CHF 13'015.00 zuzüglich Mahngebühren und Zinsen zugestellt. Nachdem die Einzelrichterin des Regionalgerichts Viamala mit Entscheid vom 12. September 2023, mitgeteilt am 16. Oktober 2023, für den Betrag von CHF 13'080.00 zuzüglich Zins von 4 % auf CHF 13'015.00 seit dem 19. Mai 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilt hatte, stellte der Kanton Graubünden am 6. Dezember 2023 das Fortsetzungsbegehren.
B. Am 11. Dezember 2023 erliess das Betreibungsamt Viamala die Pfändungsankündigung und teilte darin mit, der Pfändungsvollzug erfolge am Donnerstag, 4. Januar 2024, vormittags am Schalter des Betreibungsamts Viamala.
C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Pfändungsankündigung Einsprache beim Betreibungsamt Viamala, wobei eine Begründung bis zum 31. Dezember 2023 in Aussicht gestellt wurde. Eine schriftliche Begründung wurde am 29. Dezember 2023 eingereicht und ging beim Betreibungsamt Viamala am 4. Januar 2024 ein. Das Betreibungsamt Viamala leitete die beiden Schreiben am 10. Januar 2024 an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter.
D. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 verzichtete das Betreibungsamt Viamala auf eine Stellungnahme und stellte dem Kantonsgericht die mit Verfügung vom 15. Januar 2024 eingeforderten Verfahrensakten zu.
E. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO [BR 320.100].
Dispositiv
1.2. Anfechtbar sind Verfügungen oder Beschlüsse des Vollstreckungsorgans, also konkrete Anordnungen der zuständigen Behörde, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführen und dementsprechend gegen aussen in Erscheinung treten. Es muss sich um eine individuell-konkrete Anordnung der zuständigen Vollstreckungsbehörde handeln, welche einen bestimmten Sachverhalt betrifft. Mit der Anordnung muss das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder gestoppt und die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Person beeinträchtigt werden (Philippe Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 14 zu Art. 17 SchKG). Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch die Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer verfügt grundsätzlich über ein rechtliches sowie tatsächliches Interesse an der Aufhebung der Pfändungsankündigung, hinderte dies doch den Weitergang des Betreibungsverfahrens. Die Pfändungsankündigung stellt eine anfechtbare Verfügung dar (BGer 5A_837/2016 v. 6.3.2017 E. 3.1).
1.3. Die vorliegende Beschwerde wurde, auch wenn sie dem Betreibungsamt Viamala und nicht dem Kantonsgericht übermittelt wurde, unter Berücksichtigung der für das Beschwerdeverfahren geltenden Betreibungsferien fristgerecht und begründet eingereicht.
1.4. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG).
1.5.1. In seiner am 29. Dezember 2023 dem Betreibungsamt Viamala nachgereichten Begründung hielt der Beschwerdeführer fest, er habe die Vizepräsidentin des Regionalgerichts Viamala mit drei Schreiben vom 11. September 2023, 20. September 2023 und 6. Oktober 2023 aufgefordert, einige Unterlagen vorzulegen, um ihm "Rechtssicherheit zu gewährleisten". Alle von ihm gesetzten Fristen seien unbenutzt verstrichen, so dass keine Rechtssicherheit bestehe. Das Betreibungsamt werde aufgefordert, die Rechtssicherheit zu prüfen und dem Beschwerdeführer vorzulegen.
1.5.2. Mit seiner Begründung vom 29. Dezember 2023 stellt der Beschwerdeführer nicht die Rechtmässigkeit oder die Angemessenheit der Pfändungsankündigung als solche und somit nicht eine Betreibungshandlung in Frage, sondern rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Regionalgericht Viamala. Die in einem gerichtlichen, gemäss Art. 251 ZPO im summarischen Verfahren zu behandelnden Angelegenheiten der definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG stellen jedoch keine Betreibungshandlungen oder Unterlassungen von Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG dar, gegen welche eine aufsichtsrechtliche Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig wäre. Allfällige Gesetzesverletzungen des Rechtsöffnungsrichters sind daher nicht bei der Aufsichtsbehörde zu rügen, sondern wären innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids mit zivilrechtlicher Beschwerde an das Kantonsgericht geltend zu machen. Folglich kann auf die beim Kantonsgericht eingereichte Aufsichtsbeschwerde mangels zulässiger Rügen nicht eingetreten werden. Gründe, welche im Sinne von Art. 22 SchKG zur Nichtigkeit der angefochtenen Pfändungsankündigung führen, sind nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
1.5.3. Nachdem die Rechtsmittelfrist gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala längstens abgelaufen ist, wird die Eingabe auch nicht an die zuständige Kammer des Kantonsgerichts zur Behandlung als zivilrechtliche Beschwerde weitergeleitet.
2. Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz
3. Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
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5A_837/2016
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