KSK 2024 10
Entscheide Obergericht
11. März 2024Deutsch4 min
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Source gr.ch
Entscheid vom 16. Februar 2024
Referenz KSK 24 10
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Pally, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Betreibungsabrechnungen
Anfechtungsobj. Betreibungsabrechnungen des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 31.01.2024
Mitteilung 16. Februar 2024
In Erwägung,
dass A._____ in den Betreibungen Nr. B._____, Nr. C._____ und Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) mit Schreiben vom 27. Januar 2024 detaillierte Abrechnungen verlangte,
dass das Betreibungsamt Plessur mit Schreiben vom 31. Januar 2024 A._____ die Betreibungsabrechnungen in allen offenen Betreibungsverfahren zustellte,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3. Februar 2024, eingegangen am 5. Februar 2024, an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte und um Prüfung der entsprechenden Belege ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin das Begehren um Prüfung damit begründete, dass sie als Mutter die gesetzliche Pflicht habe, ihr Kind zu beschützen, und dass Corona-Massnahmen keine gesetzliche Grundlage hätten, und dass ihr vorzulegen sei, dass sie einen Menschen geschädigt habe,
dass die Eingabe gegen die Betreibungsabrechnungen als aufsichtsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG entgegengenommen wird, da aus ihr zumindest sinngemäss hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin deren Überprüfung verlangt,
dass das Betreibungsamt Plessur mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei,
dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG),
dass Anordnungen indessen nur dann anfechtbar sind, wenn die Gutheissung der gegen sie gerichteten Beschwerde zu einer vollstreckungsrechtlich wirksamen Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers führt,
dass mit der Anordnung das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder gestoppt werden und die Rechtsstellung der vom Betreibungsverfahren betroffenen Personen beeinträchtigt werden muss,
dass Betreibungsabrechnungen grundsätzlich ein taugliches Beschwerdeobjekt sein können,
dass die Beschwerde schriftlich und begründet eingereicht werden muss und die Beschwerdeführerin anzugeben hat, welche Änderung der angefochtenen Anordnung sie beantragt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe sie sich abstützt,
dass die Aufsichtsbehörde in einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG lediglich über Verfahrensfehler, nicht aber über die Begründetheit einer Forderung (BGer 5A_626/2016 v. 1.11.2016 E. 2.4) entscheidet,
dass das Betreibungsamt weder berechtigt noch verpflichtet ist, die Berechtigung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (vgl. BGer 5A_203/2021 v. 27.4.2022 E. 2.1; BGE 140 III 481 E. 2.3.1),
dass aus der Beschwerde, wonach die Prüfung der Betreibungsabrechnungen verlangt werde, nicht ersichtlich ist, welche konkreten Rügen die Beschwerdeführerin vorbringt,
dass sinngemäss und unter Bezugnahme auf die Beilagen (insbesondere act. B.1) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit den von den Gläubigern geltend gemachten Ansprüchen nicht einverstanden ist,
dass damit aber sinngemäss eine Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung verlangt wird,
dass dies gerade nicht Gegenstand eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens sein kann, weshalb auf eine solche Rüge nicht eingetreten werden kann,
dass die Beschwerdeführerin zudem nicht geltend macht, inwiefern die Betreibungsabrechnungen Verfahrensfehler aufweisen würden und welche Rechtssätze diese verletzen würden,
dass folglich auf die Beschwerde vom 3. Februar 2024 nicht einzutreten ist,
dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG),
dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
5A_626/2016
5A_203/2021
Erwägungen
BGE 140 III 481ATF 140 III 481DTF 140 III 481
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF