KSK 2024 101
Regelung elterliche Sorge etc.
11. Juli 2024Deutsch10 min
A. Gegen C._____ wurde am 28. Juni 2024 in der Pfändungsgruppe Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) die Pfändung vollzogen und gleichzeitig der das Existenzminimum übersteigende Betrag seines Einkommens gepfändet. Bei der Einvernahme teilte C._____ mit, dass er an einer unverteilten Erbschaft beteiligt sei. Auf eine Pfändung des Liquidationsanteils von C._____ an der unverteilten Erbschaft von E._____ wurde vorerst verzichtet. In der Folge wurden in weiteren Betreibungen Fortsetzungsbegehren gestellt, was eine weitere Pfändung notwendig machte. Der Pfändungsvollzug in der Pfändungsgruppe Nr. F._____ wurde am 1. Oktober 2024 vorgenommen. Weil die monatlichen Lohnquoten nicht mehr ausreichten, um die offenen Schulden innerhalb des Lohnpfändungsjahres zu begleichen, wurde der Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft von E._____ gepfändet.
Source gr.ch
Entscheid vom 23. Dezember 2024
Referenz KSK 24 101
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Gabriel, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
B._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Anzeige von der Pfändung eines Anteilrechtes
Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 11.11.2024, mitgeteilt am 11.11.2024
Mitteilung 23. Dezember 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Gegen C._____ wurde am 28. Juni 2024 in der Pfändungsgruppe Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) die Pfändung vollzogen und gleichzeitig der das Existenzminimum übersteigende Betrag seines Einkommens gepfändet. Bei der Einvernahme teilte C._____ mit, dass er an einer unverteilten Erbschaft beteiligt sei. Auf eine Pfändung des Liquidationsanteils von C._____ an der unverteilten Erbschaft von E._____ wurde vorerst verzichtet. In der Folge wurden in weiteren Betreibungen Fortsetzungsbegehren gestellt, was eine weitere Pfändung notwendig machte. Der Pfändungsvollzug in der Pfändungsgruppe Nr. F._____ wurde am 1. Oktober 2024 vorgenommen. Weil die monatlichen Lohnquoten nicht mehr ausreichten, um die offenen Schulden innerhalb des Lohnpfändungsjahres zu begleichen, wurde der Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft von E._____ gepfändet.
B. Am 13. November 2024 zeigte das Betreibungsamt Plessur die Pfändung der Anteilsrechte von C._____ an den beiden unverteilten Nachlassvermögen von E._____ und G._____ den jeweils in diesen beiden Nachlässen eingesetzten Willensvollstreckern H._____ und I._____ an. Bereits am 11. November 2024 war eine Anzeige an B._____ als Miterbin betreffend den Liquidationsanteil am Nachlass von E._____ erfolgt. Dabei wurde nebst der Mitteilung über die erfolgte Pfändung festgehalten, dass allfällige, während der Dauer der Pfändung fällig werdende Erträgnisse des Anteilsrechts nicht mehr an den Schuldner, sondern an das Betreibungsamt abzuliefern seien. Sollten Erträgnisse des Anteilsrechts oder der Anteil des Schuldners am Liquidationserlös nicht dem Betreibungsamt, sondern dem Schuldner ausgehändigt werden, könnten sie für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Im Weiteren hätten sämtliche der für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft an das Betreibungsamt zu erfolgen. Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, dürften nur noch mit Zustimmung des Betreibungsamts erfolgen. Verfügungen über jegliche Rechte der Gemeinschaft ohne Zustimmung des Betreibungsamts seien ungültig.
C. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. November 2024 (Poststempel: 19. November 2024) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Begehren:
Wir beantragen die angezeigten Aufforderungen zum Geldfluss, die einhergehenden Haftansprüche und die angezeigte bzw. befohlene Aufforderung zur Datendrehscheibe betreffend Schriftenwechsel zuhanden Betreibungsamt umgehend abzuweisen.
D. Das Betreibungsamt Plessur beantragte mit Stellungnahme vom 28. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
E. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungshandlungen können sich Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).
1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen die Pfändungsanzeige vom 11. November 2024 (act. B.1), enthaltend auch eine Verfügungsbeschränkung betreffend allfällige Erträgnisse des schuldnerischen Anteilsrechts am unverteilten Nachlassvermögen der E._____ sowie den Anteil am Liquidationserlös. Die Pfändungsanzeige stellt eine behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren dar, welche in Ausübung einer behördlichen Funktion aufgrund des SchKG ergangen ist und welche Wirkung gegenüber aussen bzw. Dritten erlangt (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.1). Die Pfändungsanzeige stellt somit eine anfechtbare Verfügung dar.
1.3
Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch die Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Vorliegend ist zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin B._____ verfügt als Miterbin am Nachlass von E._____ grundsätzlich (vgl. BA act. E.I.2) über ein rechtliches sowie tatsächliches Interesse an der Aufhebung der Anzeige, werden ihr damit doch Pflichten auferlegt und entfaltet die Anzeige ihr gegenüber Wirkung. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Demgegenüber ist A._____ weder Miterbe noch Adressat der vom Betreibungsamt Plessur erlassenen Anzeige. Er ist damit durch die Anzeige in keiner Weise beschwert. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
1.4
Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG).
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die Zuständigkeit für das unverteilte Nachlassvermögen der Eltern liege beim Willensvollstrecker H._____. Sie habe keinen rechtmässigen Einfluss auf die Verteilung des Nachlassvermögens und könne infolgedessen auch nicht haftbar gemacht werden (act. A.1).
2.2
Vorliegend wurde im Betreibungsverfahren gegen C._____ unter anderem dessen Erbanteil am Nachlass von E._____ gepfändet (BA act. 5). Diese Pfändung blieb seitens des Schuldners unangefochten. Wird ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft gepfändet, hat das Betreibungsamt gemäss Art. 104 SchKG beteiligten Dritten die Pfändung anzuzeigen. Beteiligte Dritte sind Personen, gegenüber denen das gepfändete Gemeinschaftsrecht geltend gemacht werden muss. Darunter werden unter anderem sämtliche Miterben bzw. allenfalls der Vertreter der Erbengemeinschaft verstanden. Hat die von der Pfändung betroffene Gemeinschaft einen Vertreter, genügt eine Anzeige an diesen. Das Betreibungsamt hat bei der Anzeige das amtliche Formular Nr. 17 oder ein eigenes, inhaltlich übereinstimmendes Formular zu verwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 VFRR [SR 281.31]). Die Anzeige ergeht nach Art. 6 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) mit der Aufforderung, allfällige während der Dauer der Pfändung fällig werdende Erträgnisse nicht mehr an den Schuldner, sondern an das Betreibungsamt zu leisten und enthält den Hinweis auf die Haftung im Widerhandlungsfalle. Weiter wird der Dritte darauf hingewiesen, dass Mitteilungen für die Dauer der Pfändung an das Betreibungsamt zu machen und alle Verfügungen über das Gemeinschaftsvermögen, für welche die Zustimmung des Schuldners notwendig wäre, ohne Zustimmung des Betreibungsamtes ungültig sind (vgl. Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 11 f. zu Art. 104 SchKG).
2.3
Vorliegend ist unbestritten und hat die Beschwerdeführerin B._____ auch nicht in Frage gestellt, dass sie Miterbin am Nachlass von E._____ ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Willensvollstrecker eingesetzt worden ist. Wurde nun ein Anteil eines anderen Miterben (C._____) am Nachlass von E._____ gepfändet, hatte das Betreibungsamt Plessur in korrekter Anwendung von Art. 104 SchKG i.V.m. Art. 6 VVAG eine Anzeige dieser Pfändung an die Miterben zu machen. Es ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt rechtsfehlerhaft oder unangemessen gehandelt hätte.
2.4
Zutreffend ist, dass wohl auch eine entsprechende Anzeige an den Willensvollstrecker genügt hätte. Allerdings ist aus den Akten ersichtlich, dass in den Nachlässen von E._____ und G._____ zwei Willensvollstrecker bestellt wurden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin B._____ wurde für E._____ nicht die H._____ als Willensvollstreckerin eingesetzt – diese Willensvollstreckung bezieht sich auf den Nachlass von G._____ –, sondern J._____ (BA act. E.I.2). Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anzeige vom 11. November 2024 an die Miterben unzulässig gewesen wäre.
2.5
Soweit schliesslich von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, sie habe keinen Einfluss auf das Nachlassvermögen von E._____, trifft dies nicht zu, könnten sich die Erben doch jederzeit gemeinsam über den Nachlass einigen und einen schriftlichen Teilungsvertrag (oder auch einen partiellen Teilungsvertrag über Erträge etc.) abschliessen (Art. 634 Abs. 1 ZGB) und dabei die Substanz des gepfändeten Anteils von C._____ vermindern. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Erben infolge der Einsetzung eines Willensvollstreckers von den Pflichten nach Art. 6 VVAG befreit wären.
2.6
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
4.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
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Art. 10 EGzSchKGart. 10 EGzSchKGart. 10 LAdLEF
BGE 142 III 643ATF 142 III 643DTF 142 III 643
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Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
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Art. 104 SchKGart. 104 LPart. 104 LEF
Art. 2 VFRRart. 2 Oformart. 2 Rform
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Art. 104 SchKGart. 104 LPart. 104 LEF
Art. 104 SchKGart. 104 LPart. 104 LEF
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Art. 19 EGzSchKGart. 19 EGzSchKGart. 19 LAdLEF
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