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Entscheid

KSK 2024 11

Strassenverkehrsgesetz SVG

13. März 2024Deutsch11 min

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja vom 19. August 2022 (Betreibung-Nr. B._____) leiteten die Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für CHF 13'277.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2018 ein. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag.

Source gr.ch

Entscheid vom 19. März 2024

Referenz KSK 24 11

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Fleisch, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Bialas

Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, 9001 St. Gallen

gegen

C._____

Beschwerdegegnerin

vertreten durch D._____ AG

E._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

F._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

G._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

H._____ AG

Beschwerdegegnerin

vertreten durch D._____ AG

I._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

J._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

K._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

L._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

M._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

N._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

O._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

P._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

R._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

S._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

T._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

U._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

V._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

X._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

Y._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

Z._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

AA._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

AB._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

AC._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

AD._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

AE._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

AF._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

AG._____

Beschwerdegegner

vertreten durch D._____ AG

AH._____ GmbH

Beschwerdegegnerin

vertreten durch D._____ AG

Gegenstand Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Zwischenentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichterin, vom 22.01.2024, mitgeteilt am 24.01.2024 (Proz. Nr. 335-2023-101)

Mitteilung 20. März 2024.

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja vom 19. August 2022 (Betreibung-Nr. B._____) leiteten die Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für CHF 13'277.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2018 ein. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag.

B. Mit Eingabe vom 21. August 2023 beantragten die Beschwerdegegner beim Regionalgericht Maloja die provisorische (Teil-) Rechtsöffnung für CHF 13'034.55 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2018 (Betreibung-Nr. B._____). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

C. Am 29. September 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Eingabe ein, in welcher sie dem Gericht mitteilte, dass es ihr aufgrund der kurzfristigen Mandatierung und der unmittelbar bevorstehenden Ferienabwesenheit leider nicht möglich sei, bereits materiell zum Ganzen Stellung zu nehmen. Sie könne aber bereits jetzt mitteilen, dass die Zuständigkeit des Regionalgerichts Maloja nach ihrer Einschätzung nicht gegeben sei bzw. bestritten werde, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2023 in AI._____ wohnhaft sei. Zudem wolle sie das Gericht anregen, vorab über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden. Falls sich das Regionalgericht Maloja als örtlich zuständig erachte, bitte sie um entsprechende Mitteilung und um Neuansetzung der Frist zur materiellen Stellungnahme.

D. Mit Zwischenentscheid vom 22. Januar 2024 erkannte die Einzelrichterin am Regionalgericht Maloja Folgendes:

1.

Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Regionalgerichts Maloja wird abgewiesen und auf das Rechtsöffnungsgesuch wird eingetreten.

2.

Der Gesuchsgegnerin wird eine neue Frist bis zum 5. Februar 2024 zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt.

3.

Die Kosten dieses Entscheides bleiben bei der Prozedur.

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Mitteilung]

E. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgendes Rechtsbegehren:

1.

Der Zwischenentscheid des Einzelgerichts des Regionalgerichts Maloja vom 22. Januar 2024 sei aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass das Regionalgericht Maloja für die provisorische Rechtsöffnung gegen die Berufungsklägerin örtlich nicht zuständig ist.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

F. Der bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 750.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 335-2023-101) wurden eingeholt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Beim Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 22. Januar 2024 betreffend die örtliche Zuständigkeit handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO. Da es sich um eine Angelegenheit gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO (Rechtsöffnung) handelt, ist die Berufung ausgeschlossen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte und als "Berufung" bezeichnete Eingabe ist folglich als Beschwerde entgegenzunehmen. Die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100).

1.2

Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Zwischenentscheid wurde der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2024 zugestellt (act. B.4). Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 wurde die Frist eingehalten.

1.3

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, wobei der Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 320 lit. a ZPO). In tatsächlicher Hinsicht können nur offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). Offensichtlich unrichtig ist der Sachverhalt nur, wenn er willkürlich festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung muss für den Verfahrensausgang kausal sein (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 320 ZPO).

2.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Maloja für das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung an ihrem aktuellen Wohnsitz einzureichen gewesen wäre und sieht die örtliche Zuständigkeit beim Kreisgericht AI._____. Laut Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheide das Gericht des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Die Einzelrichterin des Regionalgerichts Maloja weise in ihrem Zwischenentscheid zurecht darauf hin, dass das Gericht am Betreibungsort zur Erteilung der Rechtsöffnung zuständig sei und sich dieser am Wohnort des Schuldners befindet. Gemäss Art. 53 SchKG werde die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz verlegt, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt wurde. Art. 53 SchKG zähle abschliessend die Gründe auf, die trotz Wohnsitzwechsel des Schuldners im Betreibungsverfahren zu einer fortgesetzten örtlichen Zuständigkeit am alten Wohnsitz führen. E contrario sei das Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners für das Rechtsöffnungsverfahren zuständig, wenn nicht einer der aufgeführten Sachverhalte nach Art. 53 SchKG gegeben sei. Somit sei das Gericht am neuen Wohnort des Schuldners zuständig, wenn der Schuldner vor der Rechtsöffnung seinen Wohnort wechselt.

2.2

Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung die örtliche Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts ausdrücklich bestritten. Der Anspruch, die Beschwerdeführerin habe dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung mitteilen müssen, finde in den gesetzlichen Bestimmungen, aber auch in den Auslegungen von Lehre und Rechtsprechung keine Grundlage. Eine entsprechende Obliegenheit der Schuldnerin bestehe nicht und könne auch nicht durch eine besondere Interessenlage des Gläubigers gerechtfertigt werden. Es könne nicht vom Schuldner verlangt werden, dass er Gläubigern, die eine vom Schuldner bestrittene Forderung in Betreibung gesetzt haben, unaufgefordert einen Wohnsitzwechsel mitteilt. Der Schuldner habe mit Erhebung des Rechtsvorschlags das Betreibungsverfahren gestoppt. Es liege am Gläubiger, sollte er auf seiner Forderung beharren, den nächsten Verfahrensschritt, nämlich die Rechtsöffnung, einzuleiten. Gesetzlich seien für den Schuldner keinerlei Obliegenheiten mit einem Wohnsitzwechsel begründet. Es sei den Beschwerdegegnern möglich und zumutbar gewesen, sich vor der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahren über den Wohnsitz der Beschwerdeführerin zu informieren. Dies gelte insbesondere in diesem Fall, weil die Beschwerdegegner fast ein ganzes Jahr verstreichen liessen, bevor sie – gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 19. August 2022 – nur wenige Tage vor dessen Ablaufen das Rechtsöffnungsbegehren stellten. Gerade in einem solchen Fall von verzögertem Handeln wäre es für die Beschwerdegegner geradezu verpflichtend geboten gewesen, vor der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahren erneut den Wohnsitz der Beschwerdeführerin zu überprüfen.

Dispositiv

3.1. Die Frage nach dem Betreibungsort bei einem Wohnsitzwechsel des Schuldners wurde vom Bundesgericht ausführlich im (bereits von der Vorinstanz zitierten) Entscheid BGE 136 III 373 abgehandelt. Demnach gilt für natürliche Personen der Wohnsitz als ordentlicher Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird gemäss Art. 53 SchKG die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt. Die Bestimmung erlaubt den Gegenschluss, dass vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten der ordentliche Betreibungsort dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners folgt und die am alten Wohnsitz angehobene Betreibung am neuen Wohnsitz weiterzuführen ist. Das Bundesgericht hat die Veränderlichkeit des ordentlichen Betreibungsortes zufolge Wohnsitzwechsels auch mit Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren anerkannt und dabei Regeln aufgestellt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: (1.) Das Rechtsöffnungsgesuch ist dem Gericht am Betreibungsort zu stellen, und zwar selbst dann, wenn die Betreibung nicht am gesetzmässigen Betreibungsort angehoben wurde, der Schuldner aber seinerzeit darauf verzichtet hat, den Zahlungsbefehl wegen örtlicher Unzuständigkeit mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG anzufechten. (2.) Hat der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden. (3.) Trotz Wohnsitzwechsels seit der Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Schuldner am alten

Wohnsitz auf Rechtsöffnung belangt werden, wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt hat und der Gläubiger auch nicht sonstwie nachweislich davon erfahren hat oder wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt (vgl. zum Ganzen BGE 136 III 373 E. 2.1; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N 22 zu Art. 84 SchKG).

3.2. Hat der Schuldner also den Wohnsitz seit der Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt, ist das Gesuch um Rechtsöffnung beim Gericht des neuen Wohnsitzes zu stellen, sofern

der Schuldner dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung angezeigt hat oder der Gläubiger sonstwie davon erfahren hat (BGE 136 III 373 E. 3.5). Im vorliegenden Fall wurde die Wohnsitzverlegung den Beschwerdegegnern unbestrittenermassen nicht angezeigt. Ebenso wenig wird behauptet, dass die Beschwerdegegner auf eine andere Weise von der Wohnsitzverlegung erfahren hätten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass das Gericht am alten Wohnsitz der Beschwerdeführerin – sprich das Regionalgericht Maloja – für das Rechtsöffnungsbegehren zuständig ist. Im Übrigen kann auch nicht aus dem relativ spät erfolgten Rechtsöffnungsbegehren eine Pflicht zur Abklärung des Wohnsitzes abgeleitet werden, handelten die Beschwerdegegner doch immer noch innert der Frist zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Ein Verstoss gegen Treu und Handeln seitens der Beschwerdegegner ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und das Verfahren vom Regionalgericht fortzusetzen.

4. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist bei vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Sie wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Den Beschwerdegegnern ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5. Da die Unbegründetheit der Beschwerde offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 250.00 wird A._____ zurückerstattet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 10

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

Art. 53 SchKGart. 53 LPart. 53 LEF

Art. 53 SchKGart. 53 LPart. 53 LEF

Art. 53 SchKGart. 53 LPart. 53 LEF

BGE 136 III 373ATF 136 III 373DTF 136 III 373

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 53 SchKGart. 53 LPart. 53 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 136 III 373ATF 136 III 373DTF 136 III 373

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

BGE 136 III 373ATF 136 III 373DTF 136 III 373

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF