KSK 2024 13
Regionalgericht Bernina, Einzelrichter
26. Juni 2024Deutsch27 min
A. Die A._____ GmbH hatte am 27. November 2013 von der B._____ Grundstücke samt Mobiliar und Inventar erworben. Als Folge der späteren Konkurseröffnung über die B._____ wurden die paulianischen Anfechtungsansprüche betreffend diesen Liegenschaftenhandel einem Abtretungsgläubiger abgetreten, welcher klagte und obsiegte. Die A._____ GmbH wurde mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. Februar 2022 (ZK2 21 3 und ZK2 21 4) insbesondere verpflichtet, die gekauften Grundstücke mit einer grundpfändlichen Belastung von maximal CHF 470'000.00 und den Schuldbrief im zweiten Rang unbelastet zurückzugeben. Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil vom 31. August 2023 (BGer 5A_233/2022 = act. B.14). Mit zwei Schreiben vom 6. Dezember 2023 und vom 24. Januar 2024 meldete die A._____ GmbH beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (nachstehend: Konkursamt Albula) verschiedene Forderungen zur Kollokation an, nämlich die Rückerstattung eines Kaufpreisanteils von CHF 30'000.00 und von CHF 500'000.00, die Rückerstattung der Amortisation der Hypothek in der Höhe von CHF 218'000.00, eine Forderung für vorgeschossene Pachtzinszahlungen in der Höhe von CHF 13'000.00 und die Rückerstattung wertvermehrender Investitionen in der Höhe von CHF 223'044.00. Mit Datum vom 7. Februar 2024 erliess das Konkursamt Albula gegenüber der A._____ GmbH eine Verfügung, mit der es die Aufnahme in den Kollokationsplan vollumfänglich abwies. Zur Begründung wurde zum einen auf die Tatsache, dass der Konkurs über die B._____ in Liq. am 15. Dezember 2014 geschlossen worden war, verwiesen, und zum anderen, dass verspätete Forderungsanmeldungen (Art. 251 Abs. 1 SchKG) nur bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt werden könnten. Weiter führte sie an, dass Forderungen der A._____ GmbH, die im Anfechtungsprozess nicht geltend gemacht wurden, abgewiesen werden müssten.
Source gr.ch
Entscheid vom 24. Juni 2024
Referenz KSK 24 13
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Chasper C. Vital
Perl Advokatur, Vazerolgasse 2, Postfach 459, 7001 Chur
Gegenstand Abweisung Forderungsanmeldung
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula vom 07.02.2024
Mitteilung 25. Juni 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die A._____ GmbH hatte am 27. November 2013 von der B._____ Grundstücke samt Mobiliar und Inventar erworben. Als Folge der späteren Konkurseröffnung über die B._____ wurden die paulianischen Anfechtungsansprüche betreffend diesen Liegenschaftenhandel einem Abtretungsgläubiger abgetreten, welcher klagte und obsiegte. Die A._____ GmbH wurde mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. Februar 2022 (ZK2 21 3 und ZK2 21 4) insbesondere verpflichtet, die gekauften Grundstücke mit einer grundpfändlichen Belastung von maximal CHF 470'000.00 und den Schuldbrief im zweiten Rang unbelastet zurückzugeben. Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil vom 31. August 2023 (BGer 5A_233/2022 = act. B.14). Mit zwei Schreiben vom 6. Dezember 2023 und vom 24. Januar 2024 meldete die A._____ GmbH beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (nachstehend: Konkursamt Albula) verschiedene Forderungen zur Kollokation an, nämlich die Rückerstattung eines Kaufpreisanteils von CHF 30'000.00 und von CHF 500'000.00, die Rückerstattung der Amortisation der Hypothek in der Höhe von CHF 218'000.00, eine Forderung für vorgeschossene Pachtzinszahlungen in der Höhe von CHF 13'000.00 und die Rückerstattung wertvermehrender Investitionen in der Höhe von CHF 223'044.00. Mit Datum vom 7. Februar 2024 erliess das Konkursamt Albula gegenüber der A._____ GmbH eine Verfügung, mit der es die Aufnahme in den Kollokationsplan vollumfänglich abwies. Zur Begründung wurde zum einen auf die Tatsache, dass der Konkurs über die B._____ in Liq. am 15. Dezember 2014 geschlossen worden war, verwiesen, und zum anderen, dass verspätete Forderungsanmeldungen (Art. 251 Abs. 1 SchKG) nur bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt werden könnten. Weiter führte sie an, dass Forderungen der A._____ GmbH, die im Anfechtungsprozess nicht geltend gemacht wurden, abgewiesen werden müssten.
B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 erhob die A._____ GmbH gegen diese Verfügung des Konkursamtes Beschwerde an das Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die hiermit angefochtene Verfügung des Konkursamtes Albula vom 07.02.2024 sei insofern aufzuheben, als dass das Konkursamt Albula die Anmeldung der folgenden Forderungen der Beschwerdeführerin im Konkurs der B._____ in Liq. abgewiesen hat:
-
CHF 30'000.00 (Rückerstattung Kaufpreisanteil)
-
CHF 500'000.00 (Rückerstattung Kaufpreisanteil)
-
CHF 13'000.00 (Forderung Pachtzinszahlung)
-
CHF 223'481.40 (Rückerstattung wertvermehrende Investitionen)
2.
Es sei das Konkursamt Albula gerichtlich anzuweisen, den rechtskräftigen Kollokationsplan im Konkurs der B._____ in Liq. (Konkurs Nr. C._____) in Revision zu ziehen und diesen mit den unter Rechtsbegehren Ziff. 1 vorstehend aufgeführten Forderungen zu ergänzen.
3.
Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 2. vorstehend sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Konkursamt Albula zurückzuweisen.
4.
Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
C. Das Konkursamt Albula beantragte mit Eingabe vom 29. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.
D. Die Vernehmlassung des Konkursamtes wurde der A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zugestellt und ihr Frist für die Einreichung einer allfälligen Stellungnahme bis zum 18. März 2024 eingeräumt, wovon diese keinen Gebrauch machte.
E. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen Verfügungen von Konkursämtern, gegen die es keine gerichtliche Klage gibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kanton Graubünden ist das Beschwerdeverfahren einstufig; einzige kantonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zuständig (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).
1.2
Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) beim Kantonsgericht einzureichen.
1.3
Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG (BR 220.000) wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103).
Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.
1.4
Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder ein Untätigbleiben eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, sodass sie ohne weiteres legitimiert ist.
Dispositiv
2. Mit Entscheid vom 10. Januar 2024 hat der Nachlassrichter (Einzelrichter SchKG) des Regionalgerichts Albula der Beschwerdeführerin eine provisorische Nachlassstundung bis zum 10. Mai 2024 gewährt und diese – wie die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2024 dem Kantonsgericht mitgeteilt hat – am 6. Mai 2024 um weitere vier Monate bis zum 10. September 2024 verlängert (act. D.3). Die provisorische Nachlassstundung löst zu Gunsten des Schuldners den sogenannten Gläubigerschutz aus (vgl. Art. 297 SchKG). Gemäss Art. 297 Abs. 5 SchKG werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen ausser bei Dringlichkeit sistiert. Bei der vorliegenden SchK-Beschwerde geht es nicht darum, sondern um die Geltendmachung bzw. Durchsetzung von Forderungen der Beschwerdeführerin, welche die Verfügungsbefugnis wegen der Nachlassstundung nicht verloren hat (Daniel Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 40 zu Art. 297 SchKG). Zudem hat die Beschwerdeführerin dem Konkursamt am 24. Januar 2024 Folgendes mitgeteilt: "Wie bereits am 15. Januar 2024 telefonisch dargelegt, ist unsere Mandantin in Anbetracht der ihr bis zum 10. Mai 2024 gewährten provisorischen Nachlassstundung darauf angewiesen, dass sich die realistische Möglichkeit auf einen Kapitalzufluss aus dem Nachkonkurs betreffend die B._____ in Liq. zu ihren Gunsten zumindest demnächst konkretisieren lässt". Das vorliegende Verfahren ist deshalb weiter zu führen.
3. Am 29. April 2014 wurde der Konkurs über die B._____ in Liq. eröffnet (act. B.9; act. A.1 S. 6), welcher mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2014 geschlossen wurde (act. B.14; act. A.1 S. 8). Die Schlussverfügung erging, obwohl mit Datum vom 21. November 2014 paulianische Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG abgetreten worden waren (act. A.1 S. 6). Für deren Geltendmachung war die Frist auf 31. Januar 2016 angesetzt worden (act. B.10). Die Schliessung des Konkurses, obwohl allfällige Abtretungsprozesse noch nicht abgeschlossen sind, ist dann möglich, wenn anzunehmen ist, dass sich aus der Verfolgung der Abtretungen kein Überschuss ergibt (Eva Bachofner, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 65 zu Art. 260 SchKG). Ergibt sich ausnahmsweise dann doch ein Überschuss, so ist dieser nach Art. 269 SchKG analog zu verteilen (BGE 122 III 341 E. 2).
4. Der Abtretungsgläubiger hat gegen die Beschwerdeführerin einen Prozess gemäss Art. 285 ff. SchKG geführt und hat, letztinstanzlich vor Bundesgericht, obsiegt (act. A.1 S. 7). Die Beschwerdeführerin ist danach insbesondere zur Rückgabe bzw. zur Duldung der Verwertung der mit Kaufvertrag vom 27. November 2013 erworbenen Liegenschaften samt Mobiliar und Inventar etc. verpflichtet (act. A.1 S. 7 f.). Sie hat nun mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 ihrerseits Forderungen, die im Zusammenhang mit den erworbenen Liegenschaften stehen, angemeldet, wobei der Betrag mit Schreiben vom 24. Januar 2024 geringfügig korrigiert und im Übrigen bestätigt wurde (act. A.1 Rz. 8).
5. Die Beschwerdeführerin beschwert sich darüber, dass die Vorinstanz ihre zur Kollokation angemeldeten Forderungen im Umfang der eingangs genannten Rechtsbegehren abgewiesen hat. Das bedeute gleichzeitig, dass das Konkursamt sich weigere, den rechtskräftigen Kollokationsplan vom 5. September 2014 zu revidieren. Bevor die Forderungen der Beschwerdeführerin kolloziert seien oder aus dem Kollokationsplan abgewiesen worden seien, könne sie keine Kollokationsklage erheben (act. A.1 Rz. 5).
6. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu beurteilen, ob es richtig ist, dass das Konkursamt der Region Albula die mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 (act. B.15) und vom 24. Januar 2024 (act. B.16) von der Beschwerdeführerin zur Kollokation angemeldeten Forderungen im Konkurs der B._____ in Liq. abgewiesen hat. Die Forderungen gehen auf den Kaufvertrag vom 27. November 2013 zurück, mit dem die Beschwerdeführerin näher bezeichnete Grundstücke von der nachmaligen Konkursitin erworben hatte (act. B.15 S. 1 f.). Im Rahmen des Konkursverfahren der B._____ in Liq. stellte sich die Frage der paulianischen Anfechtung dieser Grundstückkäufe im Sinne von Art. 285 ff. SchKG und die Anfechtungsansprüche wurden an D._____ abgetreten, welcher gegen die Beschwerdeführerin klagte und obsiegte. Die Beschwerdeführerin muss bzw. musste deshalb insbesondere die erworbenen Grundstücke samt Mobiliar und Inventar zurückgeben (act. B.15 S. 3).
7. Was die Abweisung der Forderungsanmeldungen anbelangt, rügt die Beschwerdeführerin die Begründung des Konkursamtes, dass diese nur bis zum Schluss des Konkursverfahrens angemeldet werden könnten. Dies verletze Art. 291 Abs. 1 und 2 SchKG, wonach im Zusammenhang mit der erfolgten Anfechtung die Gegenleistung, nämlich CHF 530'000.00, zu erstatten sei (act. A.1 S. 9). Der Kollokationsplan vom 5. September 2014 sei zu ergänzen, schon deshalb, weil das Urteil über die Anfechtungsklage erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2023 rechtskräftig geworden sei. Wäre die Ansicht der Vorinstanz richtig, könnten Anfechtungsbeklagte ihre Gegenleistungen aus Art. 291 Abs. 1 SchKG gar nicht geltend machen (act. A.1 S. 10). Zutreffend sei, dass im Nachkonkurs in analoger Anwendung von Art. 251 Abs. 2 SchKG Forderungen auch nach Schluss des Konkursverfahrens angemeldet werden könnten, sofern die betreffenden Gläubiger vorab die Kosten für die Neuauflage des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste bezahlten bzw. bevorschussten. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf Eugen Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 144 ff., sowie auf Matthias Staehelin/Mladen Stojiljković, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 17 zu Art. 269 SchKG). Die letztgenannten Autoren schreiben dazu a.a.O.: "Für die Verteilung sind die gleichen Rechte wie im vorhergehenden Konkursverfahren anwendbar: Vorab sind die Kosten des Nachkonkurses zu decken. Dazu gehören auch die Erkundungskosten, welche für die Entdeckung der Vermögenswerte aufgewendet werden mussten. Dann sind die nicht voll befriedigten Massengläubiger (inbegriffen die Konkursverwaltung für ungedeckte Kosten) zu befriedigen […]. Sodann sind aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes diejenigen Gläubiger festzustellen, welche im Konkurs zu Verlust gekommen sind. Da der Nachkonkurs eine Fortsetzung des abgeschlossenen Konkursverfahrens darstellt, sind prima vista Konkursgläubiger, die nicht am vorgängigen Konkursverfahren teilgenommen haben, auch am Nachkonkurs nicht beteiligt ([…]; vgl. BGer 5A_535/2018 E. 3.3.4, wonach der Kollokationsplan auch für den Nachkonkurs verbindlich ist). Neu entdeckte Vermögenswerte können aber an nachträglich sich meldende Konkursgläubiger verteilt werden, wenn solche Konkursgläubiger vorweg die Kosten für die Neuauflage des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste analog Art. 251 Abs. 2 SchKG bevorschussen (Fritschi, a.a.O., S. 145; vgl. Dieter Hierholzer/Miguel Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 71a zu Art. 250 SchKG e contrario; Thomas Winkler, Wiedereröffnung des Konkurses, Nachkonkurs oder Einzelzwangsvollstreckung?, in: Breitschmid/Jent-Sørensen/Schmid/Sogo, Tatsachen, Verfahren, Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, Zürich 2015, S. 825 ff., S. 832; im gleichen Sinn BGer 5A_772/2011 E. 4.2.3). Gläubiger, deren Forderungen nach Konkurseröffnung entstanden sind, können am Nachkonkurs nicht teilnehmen (Winkler, a.a.O., S. 831) […]".
Was Eugen Fritschi anbelangt, äussert er sich auf S. 143 zum Thema der nachträglich entdeckten Vermögenswerte, und auf S. 144 unten steht: "Der Nachkonkurs erstreckt sich nur auf Aktiven des Konkursiten, die der Zwangsverwertung entgangen sind, niemals auch auf nachträglich angemeldete Konkursforderungen; diese können nach Schluss des Konkursverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 251 Abs. 1 SchKG e contrario)". Die Frage, ob neu entdeckte Vermögenswerte auch an allfällig nachträglich angemeldete Konkursgläubiger verteilt werden können, macht Fritschi, a.a.O, S. 144 f., ebenfalls davon abhängig, dass sie die Kosten der Neuauflegung des Konkursplanes und der Verteilungsliste analog Art. 251 Abs. 2 SchKG tragen. Und er schreibt bezüglich Art. 251 Abs. 2 SchKG, der nur verspätete Anmeldungen im Rahmen des laufenden Konkursverfahrens betrifft: "Diese Vorschrift kann meines Erachtens jedoch auch für verspätete Konkursforderungen nach Schluss des Konkurses angewendet werden, wenn gleichzeitig neue Vermögenwerte auftauchen, aufgrund dessen ein Nachkonkurs durchgeführt wird". Winkler, a.a.O., S. 825 ff., vertritt die Meinung, dass Gläubiger, deren Forderungen nach Konkurseröffnung entstanden sind, am Nachkonkurs nicht teilnehmen können, dass aber Gläubiger, die es versäumten, sich bis zum Schluss des Konkurses daran zu beteiligten, sich nunmehr beteiligen können.
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die Rechtsungleichheit, die sich ergebe, wenn die paulianischen Ansprüche und die bezüglichen Gegenansprüche vor oder nach Schluss des Konkursverfahrens geltend gemacht werden müssten bzw. könnten (act. A.1 S. 11). Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass bei geänderten oder neuen Verhältnissen von Hierholzer/Kramer/Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 112a zu Art. 247 SchKG sowie in BGE 129 III 559 E. 5.1 eine Revision des Kollokationsplanes befürwortet werde (act. A.1 S. 12). Bereits in der Klageantwort des Anfechtungsprozesses habe die Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – vorgebracht, dass die von ihr erbrachten Leistungen vollumfänglich ersetzt werden müssten, und zwar der Kaufpreis von CHF 1 Mio. sowie die wertvermehrenden Investitionen, die total mit mindestens CHF 1.5 Mio. zu veranschlagen seien, wie sich aus S. 18 der Klageantwort (act. B.17) ergebe.
8.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ist Art. 291 Abs. 1 Satz 2 SchKG. Demnach ist bei Rückgabe von Vermögen die Gegenleistung zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Und zu den Folgen der erfolgreichen paulianischen Anfechtung wird ausgeführt: "Die Wirkung besteht in der Rückabwicklung der angefochtenen Vermögensverschiebung durch Rückführung des Vermögens in das Vollstreckungssubstrat des Schuldners, aber auch in der Rückerstattung einer allfällig erbrachten Gegenleistung an den Anfechtungsgegner" (Thomas Bauer, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 291 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie habe beim Kauf der Liegenschaft CHF 530'000.00 bezahlt (und noch andere rückerstattungspflichtige Leistungen erbracht). Insoweit dies zutrifft, können dies Gegenleistungen, wie sie Art. 291 Abs. 1 SchKG nennt, sein.
8.2. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtungsklage des Abtretungsgläubigers mussten die Grundstücke der Zwangsverwertung durch das Konkursamt zugeführt werden (Bauer, a.a.O., N 8 zu Art. 291 SchKG). Handelt es sich um beim Anfechtungsgegner noch vorhandene Grundstücke, so erfolgt die Rückgabe soweit möglich in natura und die Grundstücke sind in der Folge durch die Konkursverwaltung zu verwerten. Ziel der Anfechtung ist die Herstellung des Zustands, wie er ohne anfechtbare Handlung wäre (Bauer, a.a.O., N 22 zu Art. 291 SchKG). Oder anders gesagt: "Das Vermögenssubstrat des Schuldners wird wieder in den gleichen Zustand versetzt, wie wenn die angefochtene Handlung nie stattgefunden hätte" (Philipp Maier, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SK Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 3 zu Art. 291 SchKG). Daher ist auch die Gegenleistung zurückzugeben, wäre es doch "unbillig und würde dem Normzweck widersprechen, vom Anfechtungsgegner die Rückgewährung zu verlangen, ohne zu berücksichtigen, dass er selbst eine Leistung erbracht hat" (Bauer, a.a.O., N 30 zu Art. 291 SchKG). Wird eine erfolgreich angefochtene Veräusserung für beide beteiligten Seiten zurückabgewickelt, so entstehen dadurch den Konkursgläubigern gegenüber dem ursprünglichen Zustand weder ein Vor- noch ein Nachteil. Anfechtungsgegner und Konkursgläubiger befinden sich dann auch nicht in einem Konkurrenzverhältnis um den Anteil am Erlös aus dem Konkursverfahren.
8.3. Wird gesagt, dass "der Anfechtungsgegner in Abzug bringen [darf], was er für seinen Erwerb aufgewendet hat" (Bauer, a.a.O., N 22 zu Art. 291 SchKG), ist das nicht so zu verstehen, dass die eigenen Aufwendungen nur dann geltend gemacht werden können, wenn sie "in Abzug gebracht werden können", was Gleichartigkeit und damit Verrechenbarkeit voraussetzte. Geltend gemacht werden können auch die eigenen (gegebenenfalls zu belegenden) Aufwendungen des Anfechtungsgegners. Soweit ersichtlich, verfügt die Konkursmasse der B._____ in Liq. nicht mehr über die seinerzeit erbrachte Kaufpreiszahlung. Allerdings wird infolge der Verwertung der Grundstücke ein Steigerungspreis erzielt werden.
8.4. Zur Kollokation angemeldet werden können Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden oder durch die Konkurseröffnung entstehen. Masseverbindlichkeiten können hingegen nicht zur Kollokation angemeldet werden (Dieter Hierholzer/Miguel Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 2 zu Art. 244; N 8 ff. zu Art. 245 SchKG). Die Frage der Rückerstattung des Kaufpreises eines an sich anfechtbaren Kaufes stellt sich erst nach der Konkurseröffnung, an die noch die Durchführung des Konkurses anschliessen muss (keine Einstellung mangels Aktiven; Adrian Staehelin/Lukas Bopp in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 291 SchKG). Die Gegenleistung bemisst sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. im Moment, in dem die Rückgewähr vollzogen wurde (Carl Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 3. Aufl., Zürich 1911, N 3c zu Art. 291 SchKG).
8.5. Ziel der paulianischen Anfechtung ist es, wie bereits erwähnt, den Zustand herzustellen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht stattgefunden hätte, also wenn möglich die Rückgabe in natura (Bauer, a.a.O., N. 17 zu Art. 291 SchKG). Der "Anspruch des Anfechtungsgegners auf Rückerstattung der eigenen Leistung" i.S.v. Art. 291 Abs. 1 Satz 2 SchKG ist eine Masseverbindlichkeit (Bauer, a.a.O., N 34 zu Art. 291 SchKG) und Masseverbindlichkeiten sind vorab aus dem Gesamterlös (Bruttoergebnis) zu bezahlen (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, Rz 2 zu § 48). Und Masseverbindlichkeiten gehören, weil sie vorab beglichen werden, nicht in den Kollokationsplan (Amonn/Walther, a.a.O., Rz. 6 zu § 48; BGE 134 III 643 E. 5.4). Daraus folgt für den hier zu entscheidenden Fall, dass das Konkursamt die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Ganz abgesehen davon würde die Aufnahme einer Masseverbindlichkeit in den Kollokationsplan der Beschwerdeführerin nichts nützen: Wird sie vorab voll befriedigt, so steht ihr nichts mehr zu, wird sie nicht voll befriedigt, bedeutet das, dass der Gesamterlös nicht einmal für die vorab zu deckenden Masseverbindlichkeiten ausgereicht hat, sodass für die kollozierten Gläubiger ohnehin nichts übrigbleibt (für Streitigkeit bezüglich der Masseverbindlichkeiten vgl. Staehelin/Stojiljković, a.a.O., N 33 ff. zu Art. 262 SchKG).
9. In der Vernehmlassung hat das Konkursamt festgehalten, dass die Forderungsanmeldung nicht mehr möglich sei, da der Konkurs über die B._____ in Liq. am 15. Dezember 2014 geschlossen wurde. Im Rahmen des Nachkonkurses sei eine Kollokation nicht möglich (act. A.2). Darauf ist bereits eingegangen worden (vgl. E. 8). Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin im Prozess (gemeint ist der vom Abtretungsgläubiger geführte Anfechtungsprozess) hätten geltend gemacht werden müssen, wie sich aus BSK N 18 zu Art. 291 SchKG ergebe. Die Forderungen seien in den Erwägungen des Anfechtungsprozesses zwar erwähnt worden, jedoch sei darüber nicht entschieden worden (vgl. act. A.2). Schliesslich wurde ausgeführt, die Amortisation der Hypothek werde als Masseforderung anerkannt, da die Liegenschaft mit einer grundpfändlichen Belastung von CHF 470'000.00 zurückgegeben werde.
10.1. Das Konkursamt geht davon aus, dass das, was die Beschwerdeführerin nunmehr zur Kollokation angemeldet haben will, bereits im Prozess betreffend paulianische Anfechtung hätte geltend gemacht werden müssen. In der Vernehmlassung (act. A.2) weist es – leicht abweichend von der Verfügung – darauf hin, dass die Forderungen im besagten Anfechtungsprozess zwar erwähnt worden seien, dass darüber aber nicht befunden worden sei. Die Konkursverwaltung geht a.a.O. offenbar davon aus, dass – wären die Forderungen der Beschwerdeführerin im Prozess anerkannt worden – es sich dabei um Masseverbindlichkeiten handeln würde. Die Kaufpreisforderung ergebe sich problemlos aus dem Kaufvertrag, die wertvermehrenden Investitionen liessen sich jedoch nicht genau beziffern.
An der vom Konkursamt erwähnten Stelle des Basler Kommentars heisst es, dass "der notwendige Aufwand für wertvermehrende Investitionen dem Anfechtungsgegner zu erstatten ist (ebenso Amonn/Walther, a.a.O., N 46 zu § 52; Philipp Maier, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SK Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 7 zu Art. 291 SchKG; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz 8 zu § 68; Brigitte Umbach-Spahn/Stefan Bossart, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 291 SchKG, und zwar als Masseverbindlichkeiten). Die genannten Gesichtspunkte sind im Anfechtungsprozess zu klären und müssen im Entscheid ihren Niederschlag finden".
10.2. Gegenforderungen, die dem Anfechtungsgegner im Sinne von Art. 291 Abs. 1 SchKG zu erstatten sind, sind – bis über die Anfechtung als solche entschieden ist – bedingte Forderungen, weil ihre Entstehung von der Gutheissung der Anfechtungsklage abhängt. Die Bedingtheit der Gegenforderung ist Thema des Kreisschreibens Nr. 10 vom 9. Juli 1915 (BGE 41 III 240 ff.), dort allerdings bezogen auf Art. 291 Abs. 2 SchKG.
Soll im Rahmen des Anfechtungsprozesses über die Gegenleistung entschieden werden, so fragt es sich, wie dafür vorzugehen ist. Anzumerken ist, dass auch bedingte Leistungen gerichtlich geltend gemacht werden können (Samuel Zogg/Luca Angstmann, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], in: OFK Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 84 ZPO; Daniel Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich St. Gallen 2016, N 6 zu Art. 84 ZPO, der auf den Unterschied zur unzulässigen bedingten Klage hinweist).
10.3. Zur Geltendmachung der (bedingten) Gegenleistung steht die Widerklage i.S.v. Art. 224 ZPO zur Verfügung. Soweit der Gegenstand der paulianischen Anfechtung und die Gegenforderung gleichartig und damit verrechenbar sind, ist auch an die verrechnungsweise Geltendmachung zu denken. Wird die Verrechnungseinrede erhoben, so wird nicht nur über die eingeklagte Forderung, sondern auch über den Bestand der zur Verrechnung gestellten Gegenforderung rechtskräftig entschieden, auch wenn dies im Dispositiv nicht zum Ausdruck kommt (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 2019, N 14 zu § 24), und zwar sowohl bei Bejahung als auch bei Verneinung der Gegenforderung (Phillip Weber/Paul Oberhammer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 50 zu Art. 236 ZPO). Weber/Oberhammer weisen a.a.O. darauf hin, dass diese Wirkung nur dann eintritt, wenn hinsichtlich der (potentiellen) Gegenforderung die Verrechnung auch tatsächlich erklärt wurde.
10.4. Im Verfahren der Anfechtungsklage gegen die Beschwerdeführerin wurden Gegenforderungen zwar erwähnt. Es wurde jedoch keine Widerklage erhoben und auch keine Verrechnung erklärt, sodass darüber nicht zu entscheiden war. Einer späteren – auch gerichtlichen – Geltendmachung würde die Unterlassung der seinerzeitigen gerichtlichen Geltendmachung der Gegenleistung/en nur dann entgegenstehen, wenn es für die Geltendmachung eine Verwirkungsfrist gäbe, was hier nicht der Fall ist. Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II (Art. 159-292 SchKG), 4. Aufl., Zürich 1997/1999, N 21 zu 291 SchKG, weisen darauf hin, dass der Anspruch auf Rückgabe der Gegenleistung durch Einrede (z.B. Verrechnung, wenn der Anfechtungsanspruch und der Anspruch auf Rückgabe der Gegenleistung Geldschulden sind) oder durch eventuelle Widerklage oder separate Klage geltend gemacht werden kann. Dass die gleichzeitige Geltendmachung der Gegenleistung im Anfechtungsprozess obligatorisch wäre, was auch die Beschwerdeführerin kritisiert (act. A.1 S. 13), ist demnach nicht ersichtlich, auch wenn ein solches Vorgehen prozessökonomisch empfehlenswert sein dürfte.
Wenn das Konkursamt in seiner Vernehmlassung (act. A.2) davon ausgeht, dass die Gegenforderung der Beschwerdeführerin im Anfechtungsprozess hätte geltend gemacht werden müssen, fehlt nach dem Gesagten dafür die rechtliche Grundlage. Dass diese Forderungen nicht berücksichtigt werden können, kann deshalb nicht zutreffen, auch wenn Bauer, a.a.O., N 18 zu Art. 291 SchKG, auf den das Konkursamt hinweist, schreibt, dass die genannten Gesichtspunkte "im Anfechtungsprozess zu klären [sind] und […] im Entscheid ihren Niederschlag finden [müssen]". Die Beispiele, die Bauer in dieser Note nennt, betreffen Früchte und Erträgnisse, den verschuldeten Wertverlust der Sache und die Haftung für einen allfälligen Verzug. Diese Positionen betreffen Ansprüche des Klägers im Anfechtungsprozess. Einzig die a.a.O. genannten Aufwendungen für Werterhalt und wertvermehrende Investitionen, die dem Anfechtungsgegner zu erstatten sind, betreffen Gegenleistungen, sodass es sich diesbezüglich auch um ein Versehen handeln könnte.
10.5. Fest steht, dass im Anfechtungsprozess nicht über die Gegenforderung der Beschwerdeführerin als Anfechtungsgegnerin entschieden worden ist. Die Beschwerdeführerin kritisiert die konkursamtliche Verfügung und weist darauf hin, sie habe schon in der Klageantwort vom 20. Juni 2016 (act. B.17 S. 18) aufgeführt, dass ihr die erbrachten Leistungen vollumfänglich zu ersetzen seien, insbesondere der Kaufpreis von CHF 1 Mio. und auch alle wertvermehrenden Investitionen, was minimal mit CHF 1.5 Mio. zu veranschlagen sei (act. A.1 S. 12). Dass die Beschwerdeführerin ihre Gegenforderungen punktuell erwähnt hat, ist aus der Klageantwort (act. B.17) sowie den einschlägigen Entscheidungen ersichtlich. Allerdings behauptet sie nicht, dass es eine Widerklage bzw. eine Verrechnungserklärung gegeben habe, und solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Wenn sich das Kantonsgericht im Urteil vom 21. Februar 2022 zu den Gegenansprüchen der Beschwerdeführerin geäussert hat, insbesondere in der Erwägung über die Konsequenzen der Rückabwicklung (act. B.12 E. 2.8), hat es dies im Bestreben getan, sich zu den in der Berufung vorgebrachten Einwendungen zu äussern bzw. diese zu entkräften. Das führt aber nicht dazu, dass über die Gegenleistungen ein der Rechtskraft fähiger Entscheid ergangen ist.
Entsprechend dem Hinweis von Bauer (a.a.O., N 34 zu Art. 291 SchKG) ist davon auszugehen, dass die Forderungen der Anspruchsgegner (hier: der Beschwerdeführerin) ohne Bindung an einen Gerichtsentscheid und nach den Regeln über die Masseverbindlichkeit behandelt werden müssen. Hinsichtlich der Amortisation der Hypothek hat das Konkursamt dies in der Vernehmlassung in Aussicht gestellt (act. A.2), was allerdings nicht bindend ist (vgl. sogleich unten E. 12). Zu welchen Ergebnissen das Konkursamt hinsichtlich der verschiedenen geltend gemachten Gegenforderungen kommen wird, wird sich in der konkreten Situation zu zeigen haben. Voraussetzung der Verteilung ist, dass "Klarheit über den Bestand und Umfang der Masseverbindlichkeiten" besteht (Staehelin/Stojiljković, a.a.O., N. 2 zu Art. 261 SchKG). Ob sich die erforderliche Klarheit ohne Weiteres schaffen lässt oder ob gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist (vgl. Staehelin/Stojiljković, a.a.O., N. 5 zu Art. 261 SchKG; dieselben, N 33 ff. zu Art. 262 SchKG), wird das Konkursamt zu entscheiden haben.
11. Zusammenfassend gilt: Über die Gegenleistungen der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des Anfechtungsprozesses nicht entschieden worden, sodass das Anfechtungsurteil diesbezüglich keine Wirkung entfaltet. Es ist für die Berücksichtigung im laufenden Verfahren auch nicht erforderlich, dass darüber bereits entschieden wurde. Ebenso wenig ist eine Kollokation erforderlich bzw. zulässig. Das Konkursamt wird die Gegenforderungen der Beschwerdeführerin aus der paulianischen Anfechtung als (behauptete) Masseverbindlichkeit behandeln und diesbezüglich die einschlägigen Regeln von Art. 262 SchKG entsprechend zur Anwendung bringen müssen.
12. Anzufügen bleibt, dass die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur jenen Teil der angefochtenen Verfügung beurteilt hat, der oberhalb des Zwischentitels steht. Hinsichtlich des zweiten, unteren Teils des Verfügungstextes ist keine Überprüfung erfolgt. Das Konkursamt hat darin lediglich darauf hingewiesen, wie es die Rechtslage mit Blick auf die Verwertung sieht. Solche Äusserungen sind Informationen, die keinen Einfluss auf den aktuellen Verfahrensstand haben und sind gegebenenfalls erst dann anfechtbar, wenn das, worüber das Konkursamt in der angefochtenen Verfügung informiert hat, dann auch wirklich angeordnet wird und damit die für den Verfügungsbegriff erforderliche Aussenwirkung erhält. Nur eine amtliche Massregel, die einseitig kraft Amtsgewalt und mit Wirkung nach aussen erlassen wird, ist eine Verfügung (vgl. Isaak Meier, Das Verwaltungsverfahren vor den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden, Zürich 2002, S. 73 f.), nicht aber blosse Meinungsäusserungen bzw. Mitteilungen bzw. Absichtserklärungen, namentlich Gedanken zur Rechtmässigkeit oder zu künftigem Handeln oder Vorgehen (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 22 zu Art. 17 SchKG; BGE 96 III 35 E. 2c). Wird nicht konkret verfügt, so gibt es auch kein Anfechtungsobjekt.
13. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
14. In Beschwerden im Sinne von Art. 17 f. SchKG sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes der Region Albula vom 7. Februar 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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5A_233/2022
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