KSK 2024 20
Entscheide Obergericht
17. Juli 2024Deutsch13 min
A. A._____ ist im Konkurs der C._____ AG Gläubiger und Abtretungsgläubiger. Als Abtretungsgläubiger liess er sich paulianische Anfechtungsansprüche abtreten und führte unter anderem einen Prozess über drei Instanzen betreffend die Rückübertragung der an die B._____ GmbH veräusserten Liegenschaften (samt Mobiliar und Inventar). Nach (letztinstanzlicher) Gutheissung der Anfechtungsklage von A._____ gegen die B._____ GmbH erkundigte sich A._____ nach dem Verfahrensstand, worauf ihm das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (nachstehend: Konkursamt) mit E-Mail vom 23. Februar 2024 die konkursamtliche Verfügung vom 7. Februar 2024 zustellte, die das Amt infolge einer Forderungsanmeldung der B._____ GmbH gegen diese erlassen hatte, mit der es die Aufnahme der angemeldeten Forderungen in den Kollokationsplan im Konkurs der C._____ AG abwies. Gegen diese gegenüber der B._____ GmbH erlassenen Verfügung hatte A._____ am 16. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht (KSK 24 13).
Source gr.ch
Entscheid vom 24. Juni 2024
Referenz KSK 24 20
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
gegen
B._____ GmbH
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Chasper C. Vital
Perl Advokatur, Vazerolgasse 2, Postfach 459, 7001 Chur
Gegenstand Forderungsanmeldung
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula vom 07.02.2024
Mitteilung 28. Juni 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ ist im Konkurs der C._____ AG Gläubiger und Abtretungsgläubiger. Als Abtretungsgläubiger liess er sich paulianische Anfechtungsansprüche abtreten und führte unter anderem einen Prozess über drei Instanzen betreffend die Rückübertragung der an die B._____ GmbH veräusserten Liegenschaften (samt Mobiliar und Inventar). Nach (letztinstanzlicher) Gutheissung der Anfechtungsklage von A._____ gegen die B._____ GmbH erkundigte sich A._____ nach dem Verfahrensstand, worauf ihm das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (nachstehend: Konkursamt) mit E-Mail vom 23. Februar 2024 die konkursamtliche Verfügung vom 7. Februar 2024 zustellte, die das Amt infolge einer Forderungsanmeldung der B._____ GmbH gegen diese erlassen hatte, mit der es die Aufnahme der angemeldeten Forderungen in den Kollokationsplan im Konkurs der C._____ AG abwies. Gegen diese gegenüber der B._____ GmbH erlassenen Verfügung hatte A._____ am 16. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht (KSK 24 13).
B. Mit Beschwerde vom 1. März 2024 stellte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden folgende Anträge:
1.
Auf die Beschwerde der B._____ GmbH sei nicht einzutreten.
2.
Eventualiter sei die Beschwerde der B._____ GmbH vollumfänglich abzu-
weisen.
3.
Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula vom
7. Februar 2024 sei aufzuheben, was den Teil unter dem Titel "Anspruch" betrifft, und es sei festzustellen (1), dass der B._____ GmbH kein Anspruch zusteht in der Höhe der Differenz der effektiven hypothekarischen Belastung zum Betrag von CHF 470'000 und (2) dass der B._____ GmbH kein Anspruch auf den Überschuss nach Bezahlung sämtlicher Forderungen im Konkurs zusteht.
4.
Dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Akteneinsicht in das vorliegen-
de Verfahren zu gewähren und es sei ihm nach Gewährung der Aktenein-
sicht Gelegenheit zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu geben.
5.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
C. Das Konkursamt wurde am 5. März 2024 zur Vernehmlassung aufgefordert, der Beschwerde wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und der B._____ GmbH eine Kopie der Beschwerde von A._____ zugestellt mit dem Hinweis, dass die B._____ GmbH eine allfällige Stellungnahme bis zum 18. März 2024 einzureichen habe.
D. Das Konkursamt liess sich am 7. März 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E. Die B._____ nahm innert erstreckter Frist am 28. März 2024 ebenfalls Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
F. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen Verfügungen von Konkursämtern, gegen die es keine gerichtliche Klage gibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit Beschwerde geführt werde. Im Kanton Graubünden ist das Beschwerdeverfahren einstufig; einzige kantonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zuständig (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).
1.2
Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) beim Kantonsgericht einzureichen.
1.3
Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG (BR 220.000) wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103).
Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.
1.4
Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder ein Untätigbleiben eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2).
1.5
Der Beschwerdeführer verlangt in Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens volle Akteneinsicht und in der Folge die Gelegenheit zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde. Das Akteneinsichtsrecht ist unbestritten und basiert insbesondere auf Art. 8a SchKG und Art. 29 Abs. 2 BV (Isaak Meier, Das Verwaltungsverfahren vor den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden, Zürich 2002, S. 28; Urs Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 ff. zu Art. 8a SchKG). Allerdings ist es nicht damit getan, dass in der Beschwerde Akteneinsicht verlangt wird, sondern es liegt an der Partei, die eine Beschwerde führen will, sich bereits im Hinblick auf die einzureichende Beschwerde darum zu kümmern. Dass und inwieweit ihm die Akteneinsicht verwehrt worden sein soll, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Grundsätzlich gibt es im Rahmen der SchK-Beschwerde lediglich eine Äusserungsmöglichkeit. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. April 2024 darauf hingewiesen, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei (act. D.4). Dabei muss es sein Bewenden haben.
2.1
Der Beschwerdeführer hat die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2024 angefochten, die sich gegen die Beschwerdegegnerin richtet. Diese Verfügung des Konkursamtes ist die Reaktion auf zwei Schreiben der Beschwerdegegnerin an das Amt mit dem Ersuchen, im Konkursverfahren der C._____ AG näher bezeichnete Forderungen in den Kollokationsplan aufzunehmen. Diese Forderungen haben einen Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer als Abtretungsgläubiger der Konkursmasse der C._____ AG gegen die Beschwerdegegnerin geführten und gewonnenen Anfechtungsprozess i.S.v. Art. 285 ff. SchKG, mit dem die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, die vor Konkurseröffnung von der C._____ AG käuflich erworbenen Grundstücke zurückzuerstatten. Der Zusammenhang besteht darin, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der erworbenen Liegenschaften eigene Leistungen erbrachte, welche sie ihrerseits durch Anmeldung im Kollokationsplan der C._____ AG geltend machen will. Das hat sie mit dem Ersuchen um Aufnahme dieser ihrer eigenen Forderungen in den Kollokationsplan getan (act. B.3).
2.2
Das Konkursamt hat die Aufnahme in den Kollokationsplan abgelehnt und dafür zwei Gründe angeführt: Verspätung, weil Forderungen nur bis zum Schluss des Konkurses in den Kollokationsplan angemeldet werden könnten (der Konkurs über die C._____ AG wurde 2014 geschlossen), und unterlassene Geltendmachung dieser Forderungen im Rahmen des gerichtlichen paulianischen Anfechtungsverfahrens. Unter dem Titel "Anspruch" erwähnt das Konkursamt weiter, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz von allfälligen Amortisationen der Hypothek habe, da es sich dabei um eine Gegenleistung der Konkursmasse nach Art. 291 Abs. 1 SchKG handle, und dass nach Bezahlung sämtlicher Forderungen im Konkurs ein allfälliger Überschuss aus der Verwertung der B._____ GmbH ausbezahlt werde.
3.
Damit stellt sich zunächst die Frage nach der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Zur Beschwerde legitimiert ist, wie eingangs erwähnt, wer in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 40 zu Art. 17 SchKG). Adressaten von Verfügungen sind stets zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung richtet sich allerdings nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Beschwerdegegnerin, und sie ist ihm auf sein Verlangen im Nachhinein durch das Konkursamt zugestellt worden (act. B.2).
Zu seiner eigenen Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer aus, dass er als Hauptgläubiger und Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG im Konkurs der C._____ AG ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass die Verteilung des Verwertungserlöses der Liegenschaft D._____ korrekt erfolgte. Als Abtretungsgläubiger habe er die Verwertung zugunsten der Konkursmasse der C._____ AG erwirkt (act. A.1 Rz. 9).
4.
Das Konkursamt hat die Anmeldungen der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2024 abgewiesen (act. B.3). An diesem Ergebnis will der Beschwerdeführer nichts geändert haben, verlangt er doch, auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerin sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, und wendet sich gegen die Kollokation der Gegenansprüche der Beschwerdegegnerin (act. A.1 Rz. 23 ff.). Auch das geltend gemachte rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, "dass keine Gegenforderungen der B._____ GmbH im Konkurs der C._____ AG zugelassen werden", führt nicht dazu, dass die die Kollokation verweigernde Verfügung abgeändert wird. Auf die Gründe, mit welchen die Abweisung der Anmeldungen zur Kollokation begründet wird, ist deshalb nicht näher einzugehen.
Die vorliegende Konstellation würde im Regelfall, wenn die gleiche Verfügung gleichzeitig mehreren Verfahrensbeteiligten zugestellt wird, dazu führen, dass jene Partei, die mit der Verfügung einverstanden ist (wie hier der Beschwerdeführer), untätig bleibt und allenfalls, wenn die Gegenpartei Beschwerde erhebt, im Rahmen einer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde verlangt. Die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich denn auch nicht gegen die Verfügung des Konkursamtes und sie kann sich auch nicht gegen die Abweisung der Forderungen aus dem Kollokationsplan richten, weil er damit ja einverstanden ist. Formuliert ist die Eingabe als Beschwerde gegen die Beschwerde, was mit der Kenntnisnahme von der Verfügung, als die Beschwerdeeingabe der Beschwerdegegnerin bereits vorlag und dem Beschwerdegegner zur Kenntnis gebracht wurde, zusammenhängen dürfte. Die Beschwerde gegen die Beschwerde ist nicht die Anfechtung einer Verfügung und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt, ebenso wenig wie das Ersuchen um Abweisung, welchem bereits vorab Folge geleistet wurde. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Dass der Beschwerdeführer, wäre es um die Anfechtung der verlangten Kollokation der Beschwerdegegnerin gegangen, ganz grundsätzlich nicht legitimiert ist, ergibt sich aus allgemeinen Überlegungen zur Funktionsweise des Kollokationsverfahrens und aus der Antwort auf die Frage, welche Verfahrensrechte Gläubigern bei Anmeldungen von Mitgläubigern im Rahmen eines konkursrechtlichen Kollokationsverfahrens grundsätzlich zustehen. Aufgrund der erfolgten Anmeldungen hat das Konkursamt bzw. die Konkursverwaltung die angemeldete Forderung zu prüfen (Art. 244 SchKG). Unterlässt sie eine gehörige/ordentliche Prüfung, ist dies ein Beschwerdefall (Dieter Hierholzer/Miguel Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel, 3. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 244 SchKG), allerdings nur für den davon betroffenen Gläubiger. Ist die Prüfung gehörig vorgenommen worden und wird die angemeldete Forderung abgewiesen, so steht dem abgewiesenen Gläubiger die Kollokationsklage zur Verfügung, nicht jedoch den Mitgläubigern (Hierholzer/Sogo, a.a.O., N 28 zu Art. 244 SchKG), weil Mitgläubiger durch die Abweisung der Forderung eines "Konkurrenten" keinen Nachteil erleiden. Entsprechendes muss in der vorliegenden Konstellation gelten, sodass die Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes nicht zulässig wäre und abgewiesen werden müsste.
6.
Hinsichtlich des zweiten Teil des Verfügungstextes – jener der unterhalb des Wortes "Anspruch" steht – verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass der Beschwerdegegnerin die von der Konkursverwaltung in der Verfügung erwähnten Ansprüche nicht zustehen. Dieses Begehren ist nicht zulässig, weil mit einem solchen Hinweis des Konkursamtes weder aktuell noch konkret in das Verfahren eingegriffen wird. Das Konkursamt hat lediglich darauf hingewiesen, wie es die Rechtslage hinsichtlich der erwähnten Forderungen im Zusammenhang mit der Verwertung sieht. Solche Äusserungen sind Informationen, die keinen Einfluss auf den aktuellen Verfahrensstand haben, und sind gegebenenfalls erst dann anfechtbar, wenn das, worüber das Konkursamt in der angefochtenen Verfügung informiert hat, dann auch wirklich angeordnet wird und damit die für die Anfechtung erforderliche Aussenwirkung erhält. Denn: Nur eine amtliche Massregel, die einseitig kraft Amtsgewalt und mit Wirkung nach aussen erlassen wird, ist eine Verfügung (vgl. Meier, a.a.O., S. 73 f.), nicht aber blosse Meinungsäusserungen bzw. Mitteilungen bzw. Absichtserklärungen, namentlich Überlegungen zur Rechtmässigkeit oder zu künftigem Handeln oder Vorgehen (Flavio Cometta/Urs Möckli, a.a.O., N 22 zu Art. 17 SchKG; BGE 96 III 35 E. 2c). Hier geht es nicht um eine Frage des Interesses des Beschwerdeführers, sondern darum, dass diesbezüglich gar nicht verfügt wurde und es damit auch kein Anfechtungsobjekt gibt. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, ihm könnte das Verpassen einer Beschwerdefrist vorgeworfen werden oder es könnte zugunsten der Beschwerdegegnerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden (act. A.1 Rz. 10 f.), sind damit unbegründet.
Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung fällt damit dahin.
6.
In Beschwerden im Sinne von Art. 17 f. SchKG sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula vom 7. Februar 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 244 SchKGart. 244 LPart. 244 LEF
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BGE 96 III 35ATF 96 III 35DTF 96 III 35
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