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Entscheid

KSK 2024 22

Arbeitslosenversicherung

19. September 2024Deutsch18 min

A. Mit Betreibungsbegehren vom 11. November 2022 leitete die C._____ gegen B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend: Betreibungsamt Maloja) für eine Kapitalforderung in Höhe von CHF 4'300'000.00 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2022 eine Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Als Pfandobjekt wurde im Betreibungsbegehren das Grundstück Nr. D._____, Grundbuch der Gemeinde E._____ (nachfolgend: Grundstück Nr. D._____), aufgeführt.

Source gr.ch

Entscheid vom 21. August 2024

Referenz KSK 24 22

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Bergamin und Michael Dürst

Theus Simoni, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr

Crappun 8, 7503 Samedan

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Margherita Bortolani-Slongo

Trigondorf, Heuelstrasse 21, Postfach, 8032 Zürich

C._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls

Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 04.03.2024, mitgeteilt am 05.03.2024

Mitteilung 26. August 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Betreibungsbegehren vom 11. November 2022 leitete die C._____ gegen B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend: Betreibungsamt Maloja) für eine Kapitalforderung in Höhe von CHF 4'300'000.00 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2022 eine Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Als Pfandobjekt wurde im Betreibungsbegehren das Grundstück Nr. D._____, Grundbuch der Gemeinde E._____ (nachfolgend: Grundstück Nr. D._____), aufgeführt.

B. Der Zahlungsbefehl vom 16. November 2022 in der Betreibung Nr. F._____ wurde B._____ am 23. November 2022 zugestellt. Dagegen erhob sie keinen Rechtsvorschlag. Im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls war B._____ als Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. D._____ im Grundbuch der Gemeinde E._____ eingetragen.

C. Am 9. Juni 2023 stellte die Gläubigerin in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. F._____ gegen B._____ das Verwertungsbegehren. Dieses wurde am 14. Juni 2023 der Schuldnerin mitgeteilt. Am 15. Juni 2023 wurde gestützt auf diese Betreibung die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch der Gemeinde E._____ eingetragen.

D. Am 16. Februar 2024 gelangte A._____ an das Betreibungsamt Maloja und stellte folgende Verfahrensanträge:

1.

Es sei das Widerspruchsverfahren nach Art. 155 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 106 ff. SchKG durchzuführen;

2.

Es sei dem Dritteigentümer die Beklagtenrolle zuzuweisen und der Gläubigerin und der Schuldnerin die 20-tägige Frist zur Erhebung der Klage auf Aberkennung des angemeldeten Anspruchs (Art. 108 Abs. 2 SchKG) anzusetzen;

3.

Es sei das vorliegende Verwertungsverfahren Nr. G._____ in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja bis zum Abschluss des Verfahrens Proz. Nr. 135-2024-9 des Regionalgerichts Maloja (betreffend vorsorgliche Massnahmen/super-provisorische, vorläufige Eintragung im Grundbuch) zu sistieren;

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gläubigerin;

Dieser Eingabe legte er den ohne schriftliche Begründung ergangenen Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 10. Januar 2024 (Proz. Nr. 135-2024-9) bei, worin das Grundbuchamt der Region Maloja superprovisorisch angewiesen wurde, gestützt auf Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die vorläufige Löschung des Eigentums von B._____ am Grundstück Nr. D._____ und die vorläufige Eintragung des Eigentums von A._____ am Grundstück Nr. D._____ vorzumerken.

E. Daraufhin verfügte das Betreibungsamt Maloja am 28. Februar 2024 Folgendes:

1.

Das Verwertungsverfahren Nr. G._____ in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja wird bis zum Abschluss des Verfahrens Proz. Nr. 135-2024-9 des Regionalgerichts Maloja sistiert;

2.

Mit der Einleitung des Widerspruchverfahrens wird bis zum Abschluss des Verfahrens Proz. Nr. 135-2024-9 des Regionalgerichts Maloja zugewartet.

F. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 verlangte die C._____ als Gläubigerin vom Betreibungsamt Maloja, A._____ ebenfalls einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Das Betreibungsamt Maloja stellte in der Folge gegen A._____ als potentiellem Dritteigentümer in der Betreibung Nr. F._____ am 4. März 2024 einen Zahlungsbefehl aus, gegen den dieser bei der Zustellung am 5. März 2024 Rechtsvorschlag erhob.

G. Gegen den Zahlungsbefehl vom 4. März 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. März 2024 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren und Verfahrensanträge:

1.

Rechtsbegehren

1.

Es sei die Nichtigkeit des an den Dritteigentümer ausgestellten Zahlungsbefehls vom 04. März 2024 (zugestellt am 05. März 2024) in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja festzustellen;

2.

Eventualiter sei der an den Dritteigentümer ausgestellte Zahlungsbefehl vom 04. März 2024 (zugestellt am 05. März 2024) in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja aufzuheben;

3.

Subeventualiter sei festzustellen, dass der Dritteigentümer rechtsge­nüglich und fristgemäss Rechtsvorschlag i. S. v. Art. 85 Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) erhoben hat;

4.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.);

und den folgenden

2.

Verfahrensanträgen

1.

Es seien sämtliche Verfahrensakten der Betreibung Nr. F._____ und Verwertung Nr. G._____ des Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja beizuziehen;

2.

Es seien sämtliche Verfahrensakten des vor diesem streitberufenen Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens KSK 24 14 beizuziehen;

3.

Es sei nach dem Beizug der Verfahrensakten gemäss Verfahrensanträgen Ziffern 1 und 2 hiervor dem Dritteigentümer uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren;

4.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.);

H. Das Betreibungsamt Maloja verlangte in seiner Stellungnahme vom 21. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

I. B._____ und die Gläubigerin reichten keine Stellungnahme ein.

J. Am 31. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht seine Stellungnahme im vor Regionalgericht Maloja eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. F._____ ein. Darin machte er geltend, der Zahlungsbefehl vom 4. März 2024 in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungsamtes Maloja sei nichtig. Denn dieser weise eine unklare Parteibezeichnung auf, weil der im Zahlungsbefehl namentlich aufgeführte Beschwerdeführer als "potenzieller" Dritteigentümer bezeichnet werde. Diese Eingabe wurde der Schuldnerin, der Gläubigerin sowie dem Betreibungsamt Maloja am 5. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

K. Die Verfahrensakten des Betreibungsamts Maloja im Verwertungsverfahren Nr. G._____ in der Betreibung Nr. F._____ sowie die Akten im Verfahren KSK 24 14 vor Kantonsgericht wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Als Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz amtet im Kanton Graubünden die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 8 Abs. 1 EGzSchKG [BR 173.100]).

1.2

Vorliegend ist der Beschwerdeführer am 14. März 2024, d.h. innert zehn Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. März 2024 an ihn, mittels Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gelangt. In seiner Eingabe rügt er als potentieller Dritteigentümer des in der vorliegenden Betreibung auf Grundpfandverwertung zu verwertenden Grundstücks die Nichtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des ihm zugestellten Zahlungsbefehls. Da sich die Betreibungshandlung gegen ihn richtet, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt von E. 5 einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer moniert, er habe seine Ansprüche als Dritteigentümer des vorliegend zu verwertenden Grundstücks Nr. D._____ beim Betreibungsamt angemeldet. Ein Zahlungsbefehl hätte ihm jedoch erst zugestellt werden dürfen, nachdem im Widerspruchsverfahren seine Eigentümerstellung bestätigt worden wäre. Der ihm am 5. März 2024 zugestellte Zahlungsbefehl sei daher nichtig bzw. eventualiter wegen Fehlerhaftigkeit aufzuheben.

Das Betreibungsamt ist demgegenüber der Ansicht, es habe auf die Angaben der Gläubigerin abstellen und deshalb dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl zustellen dürfen.

2.2

Ergibt sich nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG seit dessen Zustellung abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 VZG).

Bestreitet der Gläubiger das Eigentumsrecht des Dritten, so ist es zunächst im Widerspruchsprozess festzustellen, wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist (BGE 48 III 36, Leitsatz). Die Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Dritten als Pfandeigentümer hat nur dann stattzufinden, wenn er (bei Grundstücken) im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, wenn der Gläubiger selbst ihn als solchen bezeichnet (s. Art. 88 Abs. 1 VZG) oder wenn sein Eigentumsrecht gerichtlich festgestellt worden ist, gleichgültig, wie sich der Schuldner zur Eigentumsansprache des Dritten stellt (BGE 48 III 36 E. 3). Nur in diesen Fällen hat der Dritte Anspruch auf Zustellung eines Zahlungsbefehls. Würde ein Anspruch auf Zustellung eines Zahlungsbefehls auch demjenigen zugestanden, welcher (ohne sich auf einen Grundbucheintrag stützen zu können) nur behauptet, Dritteigentümer des Pfandes zu sein, während der Gläubiger es nicht gelten lässt, so müsste der Gläubiger, wenn der behauptete Dritteigentümer Recht vorschlägt, Klage gegen ihn erheben, um die gerichtliche Feststellung zu erwirken, dass er gar nicht Eigentümer des Pfandes ist, folglich keinen Anspruch auf Zustellung des Zahlungsbefehls hatte und daher nicht legitimiert war, durch Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung zu bewirken (BGE 48 III 36 E. 3). Wird hingegen das Pfand vom betreibenden Gläubiger als im Eigentum eines Dritten stehend bezeichnet, so ist dem Dritten durch Zustellung des Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben (s. Art. 88 Abs. 1 VZG; vgl. Marc Bernheim/Philipp Känzig/Gaudenz Geiger, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 153 N 9).

2.3

Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin das Betreibungsamt mit Schreiben vom 28. Februar 2024 explizit aufgefordert, dem Beschwerdeführer als potentiellem Eigentümer ebenfalls einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Damit hat sich die Gläubigerin wie eine Gläubigerin verhalten, welche den Eigentumsanspruch des Drittansprechers anerkannt hat, weil sie mit ihrer Aufforderung ans Betreibungsamt in Kauf genommen hat, dass der Beschwerdeführer gegen den ihm daraufhin zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhebt und sie diesen beseitigen muss, allenfalls bevor über den potentiellen Eigentumsanspruch des Beschwerdeführers entschieden worden ist. Der dem Beschwerdeführer zugestellte Zahlungsbefehl war daher rechtens und ist nicht aufzuheben, zumal er dadurch keine Schlechterstellung erfährt, insbesondere die gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG vorgesehene Minimalfrist nicht verkürzt wird (s. E. 3). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, der ihm zugestellte Zahlungsbefehl sei nichtig. Die Nichtigkeit will der Beschwerdeführer darin sehen, dass ihm ansonsten entgegen Art. 154 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 98 VZG nicht eine sechsmonatige Minimalfrist seit Zustellung des Zahlungsbefehls zur Verfügung stehen würde, bevor der Gläubiger sein Verwertungsbegehren stellen darf.

3.2

Nach Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.

Gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen; ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. Die Minimalfristen von Art. 154 Abs. 1 SchKG dienen einzig den Interessen des Schuldners. Dieser soll die Möglichkeit haben, den oder die betreibenden Gläubiger aus anderen Quellen zu befriedigen (BGer 5A_611/2023 v. 7.3.2024 E. 3.1; 5A_43/2010 v. 19.3.2010 E. 3.2).

Ergibt sich erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück im Eigentum eines Dritten steht, darf die Verwertung erst vorgenommen werden, wenn der dem Dritten nachträglich zugestellte Zahlungsbefehl rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 VZG). Der Dritteigentümer kann aber auf die Einhaltung der Minimalfrist von sechs Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn verzichten, weil es bei dieser Bestimmung ausschliesslich um die Wahrung von Interessen des Dritteigentümers geht und keine Interessen weiterer Personen oder der Öffentlichkeit auf dem Spiel stehen (BGE 59 III 279).

3.3

Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl am 5. März 2024 zugestellt. Dagegen hat er am 6. März 2024, also rechtzeitig, Rechtsvorschlag erhoben (Art. 153 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG). Damit wurde die Betreibung gegen ihn gestoppt (Art. 78 Abs. 1 SchKG) und die Verwertung des Grundpfandes kann erst erfolgen, nachdem der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist. Es sind daher weder Nichtigkeitsgründe noch eine Verletzung von Art. 154 Abs. 1 SchKG oder Art. 100 Abs. 1 VZG ersichtlich.

4.1

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 31. Mai 2024 die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 4. März 2024 geltend gemacht, weil er darin als "potentieller" Dritteigentümer bezeichnet worden sei (act. A.3).

4.2

Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG).

Betreibungsurkunden, in denen die Person des Schuldners nicht klar und unzweideutig genannt ist, sind grundsätzlich nichtig. Lässt hingegen die mangelhafte Schuldnerbezeichnung den wirklichen Schuldner ohne weiteres erkennen, ist die Urkunde zu berichtigen und die Betreibung weiterzuführen (BGE 102 III 63 Regeste). Nichtigkeit tritt dann nicht ein, wenn die mangelhafte Parteibezeichnung die Beteiligten tatsächlich nicht irregeführt hat (BGE 102 III 63 E. 2 f.). Keine Irreführung besteht beispielsweise bei einer Schuldnerbezeichnung N.N. mit dem Klammervermerk "für Ehefrau Z." (OGer AR ARGVP 1989 Nr. 3145 v. 17.7.1989; Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 28 zu Art. 67 SchKG).

4.3

Vorliegend wird im Zahlungsbefehl, der dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, ausschliesslich B._____ als Schuldnerin bezeichnet (act. B.2). Der Beschwerdeführer ist im Zahlungsbefehl als (potentieller) Dritteigentümer aufgeführt. Als solcher ist er Mitbetriebener gemäss Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG. Der ihm zugestellte Zahlungsbefehl entspricht dem Doppel des Zahlungsbefehls, den der Schuldner erhält (bzw. in einer Konstellation wie Art. 100 Abs. 1 VZG bereits erhalten hat). Es handelt sich um eine einzige Betreibung, an der mehrere Personen (in unterschiedlicher Funktion) beteiligt sind, die unabhängig voneinander ihre Rechte geltend machen können (BGer 5A_398/2017 v. 28.8.2017 E. 4.1.1; 5A_366/2007 v. 7.12.2007 E. 4.1; BGE 121 III 28 E. 2b = Pra 1995 Nr. 208). Der vom Beschwerdeführer beanstandete Zusatz "potentieller" beschlägt einzig die Begründung für die (nachträgliche) Zustellung des der Schuldnerin zugestellten Doppels des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer. Die Person des Schuldners ist darin hingegen eindeutig bezeichnet, weshalb weder ein Nichtigkeitsgrund noch ein Grund für die Berichtigung des Zahlungsbefehls ersichtlich ist. Mit dem kritisierten Zusatz wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Dritteigentümer noch nicht endgültig festgestellt worden ist, was weder beim Beschwerdeführer noch bei den anderen Beteiligten des Betreibungsverfahrens zu Unklarheiten über die Art und Weise seines Einbezugs in das Betreibungsverfahren führen konnte.

5.1

Der Beschwerdeführer verlangt sodann, es sei subeventualiter festzustellen, dass er rechtsgenüglich und fristgemäss Rechtsvorschlag i.S.v. Art. 85 VZG erhoben habe.

5.2

Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG dient der Verfahrenskorrektur (BGE 138 III 265 E. 3.2; 99 III 58 E. 3). Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht nur ausnahmsweise, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte (BGE 140 III 92 E. 1.1; 99 III 58 E. 3).

5.3

Eine Feststellung, wie der Beschwerdeführer sie verlangt, dient weder der Korrektur eines fehlerhaften Verfahrens noch der Feststellung einer zu beanstandenden Handlung. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Übrigen geht aus den Akten des Betreibungsamtes Maloja hervor, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2024 Rechtsvorschlag erhoben hat.

6.1

Unter Ziffer 3 seiner Verfahrensanträge verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm uneingeschränkt Akteneinsicht in die Verfahrensakten der Betreibung Nr. F._____ und der Verwertung Nr. G._____ sowie in sämtliche Verfahrensakten des vor Kantonsgericht hängigen Verfahrens KSK 24 14 zu gewähren.

6.2

Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (BGE 141 III 281 E. 3.3. m.w.H.). Der aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) fliessende Anspruch auf Akteneinsicht setzt voraus, dass die Person von der behördlichen Entscheidung, auf die das fragliche Verfahren abzielt, in ihrer Rechtsstellung betroffen ist. Eine bloss künftig mögliche und damit abstrakte Betroffenheit in einem anderen, daran anschliessenden Verfahren erfüllt das Erfordernis der materiellrechtlichen Betroffenheit als Partei im konkret laufenden Verfahren nicht (BGer 5A_236/2021 v. 6.9.2021 E. 3.3.2 = Pra 2021 Nr. 122).

6.3

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag nicht näher. Aber bereits am 10. Januar 2024 hat er sich ans Betreibungsamt Maloja gewandt und um Mitteilung sämtlicher Korrespondenzen, Vorgänge und dergleichen, die das Grundstück Nr. D._____ betreffen, ersucht. So hat ihm das Betreibungsamt Maloja am 6. Februar 2024 die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstücks Nr. D._____ mitgeteilt, worauf der Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einen Antrag auf Neuschätzung des Grundstücks Nr. D._____ und Sistierung des Neuschätzungsverfahrens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Verwertungsverfahren Nr. G._____ in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungsamtes Maloja gestellt hat (KSK 24 14). Das Betreibungsamt Maloja hat dem Beschwerdeführer zudem mit Schreiben vom 28. Februar 2024 von der Sistierung des Verwertungsverfahrens Nr. G._____ in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungsamtes Maloja bis zum Abschluss des Verfahrens Proz. Nr. 135-2024-9 des Regionalgerichts Maloja in Kenntnis gesetzt. Im Verfahren KSK 24 14 vor Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer ferner alle Stellungnahmen samt Beilagen zur Kenntnisnahme erhalten. Damit ist seinem Antrag genüge getan.

7.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17–19 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Folglich ist das vorliegende Verfahren kostenlos und sind zum Vornherein keine Parteientschädigungen zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG

Mitteilung an:

Art. 155 SchKGart. 155 LPart. 155 LEF

Art. 106 SchKGart. 106 LPart. 106 LEF

Art. 108 SchKGart. 108 LPart. 108 LEF

Art. 961 ZGBart. 961 CCart. 961 Codice civile svizzero

Art. 85 VZGart. 85 ORFIart. 85 RFF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 154 SchKGart. 154 LPart. 154 LEF

Art. 100 VZGart. 100 ORFIart. 100 RFF

BGE 48 III 36ATF 48 III 36DTF 48 III 36

Art. 88 VZGart. 88 ORFIart. 88 RFF

BGE 48 III 36ATF 48 III 36DTF 48 III 36

BGE 48 III 36ATF 48 III 36DTF 48 III 36

Art. 88 VZGart. 88 ORFIart. 88 RFF

Art. 153n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 153n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 153n 9

Art. 154 SchKGart. 154 LPart. 154 LEF

Art. 154 SchKGart. 154 LPart. 154 LEF

Art. 98 VZGart. 98 ORFIart. 98 RFF

Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF

Art. 154 SchKGart. 154 LPart. 154 LEF

Art. 154 SchKGart. 154 LPart. 154 LEF

5A_611/2023

5A_43/2010

Art. 100 VZGart. 100 ORFIart. 100 RFF

BGE 59 III 279ATF 59 III 279DTF 59 III 279

Art. 153 SchKGart. 153 LPart. 153 LEF

Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF

Art. 78 SchKGart. 78 LPart. 78 LEF

Art. 154 SchKGart. 154 LPart. 154 LEF

Art. 100 VZGart. 100 ORFIart. 100 RFF

Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF

BGE 102 III 63ATF 102 III 63DTF 102 III 63

BGE 102 III 63ATF 102 III 63DTF 102 III 63

Art. 67 SchKGart. 67 LPart. 67 LEF

Art. 153 SchKGart. 153 LPart. 153 LEF

Art. 100 VZGart. 100 ORFIart. 100 RFF

5A_398/2017

5A_366/2007

BGE 121 III 28ATF 121 III 28DTF 121 III 28

Art. 85 VZGart. 85 ORFIart. 85 RFF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 138 III 265ATF 138 III 265DTF 138 III 265

BGE 99 III 58ATF 99 III 58DTF 99 III 58

BGE 140 III 92ATF 140 III 92DTF 140 III 92

BGE 99 III 58ATF 99 III 58DTF 99 III 58

Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF

BGE 141 III 281ATF 141 III 281DTF 141 III 281

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

5A_236/2021

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 19 SchKGart. 19 LPart. 19 LEF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF