Lexipedia

Entscheid

KSK 2024 3

Regionalgericht Plessur

2. Februar 2024Deutsch4 min

1 / 4

Source gr.ch

Verfügung vom 2. Februar 2024

Referenz KSK 24 3

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter A. Weidinger

Brandisstrasse 8, 7000 Chur

gegen

B._____ & Co. AG

Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ AG

Gegenstand Pfändungsankündigung

Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 12.01.2024, mitgeteilt am

Mitteilung 2. Februar 2024

In Erwägung,

dass in der Betreibung Nr. D._____ vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) der B._____ & Co. AG, vertreten durch die C._____ AG, gegen A._____ über den Betrag von CHF 977.20, welche gestützt auf einen Verlustschein erhoben wurde, am 12. Januar 2024 die Pfändungsankündigung an A._____ erging,

dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Peter A. Weidinger, gegen die Pfändungsankündigung am 16. Januar 2024 Beschwerde erhob und beantragte, das Betreibungs- und Pfändungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei einzustellen, eventualiter zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt Plessur zurückzuweisen, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er habe nie Leistungen bei der B._____ & Co. AG, bezogen, sondern es sei vor vielen Jahren ein Verlustschein zugunsten der B._____ Co in E._____ ausgestellt worden, welche indessen längstens erloschen sei, womit auch keine Forderungen mehr bestünden,

dass die Betreibung Nr. D._____ gegen den Beschwerdeführer von der Gläubigervertreterin am 19. Januar 2024 zurückgezogen wurde,

dass das Betreibungsamt Plessur dies unter Beilage eines Auszugs aus dem eSchKG dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 24. Januar 2024 mitteilte,

dass mit dem Rückzug der Betreibung die ergangene Pfändungsankündigung hinfällig wird,

dass sich die Beschwerde somit als gegenstandslos erweist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass noch über den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entscheiden ist,

dass gestützt auf Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. Art. 117 ZPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,

dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos ist,

dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG grundsätzlich auch keine Parteienschädigung zugesprochen werden kann (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

dass sich das Begehren folglich auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beschränkt,

dass Voraussetzung für eine unentgeltliche Verbeiständung nebst der Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens und der Notwendigkeit einer Verbeiständung die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist,

dass die Mittellosigkeit vom Beschwerdeführer dem Kantonsgericht aufgezeigt werden muss,

dass trotz des in der Beschwerde vom 16. Januar 2024 angekündigten Nachreichens von Beweisen der Mittellosigkeit keine Unterlagen eingereicht wurden,

dass somit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt sind und das Begehren abzuweisen ist,

dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]),

dass sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel richtet (BGer 4A_540/2017 v. 1.3.2018 E. 1.1),

wird erkannt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

1 / 4

Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Erwägungen

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

4A_540/2017

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF