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Entscheid

KSK 2024 4

Entscheide Obergericht

20. Februar 2024Deutsch8 min

A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachstehend Betreibungsamt Surselva) erliess am 22. März 2023 auf Gesuch der C._____ gegen die A._____ GmbH in der Betreibung Nr. D._____ einen Zahlungsbefehl über CHF 7'312.55 zzgl. reglementarische Kosten von CHF 1'240.00, Betreibungskosten von CHF 150.00, Mahnkosten von CHF 60.00 sowie Verzugszins von 5% von CHF 263.45. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. April 2023 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag.

Source gr.ch

Entscheid vom 12. Februar 2024

Referenz KSK 24 4

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Guetg, Aktuar

Parteien A._____ GmbH

Beschwerdeführerin

Vertreten durch den Geschäftsführer B._____

gegen

C._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkursandrohung

Anfechtungsobj. Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamtes der

Region Surselva vom 17.11.2023, mitgeteilt am

Mitteilung 13. Februar 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachstehend Betreibungsamt Surselva) erliess am 22. März 2023 auf Gesuch der C._____ gegen die A._____ GmbH in der Betreibung Nr. D._____ einen Zahlungsbefehl über CHF 7'312.55 zzgl. reglementarische Kosten von CHF 1'240.00, Betreibungskosten von CHF 150.00, Mahnkosten von CHF 60.00 sowie Verzugszins von 5% von CHF 263.45. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. April 2023 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag.

B. Die C._____ hob mit Verfügung vom 21. September 2023 den Rechtsvorschlag in Anwendung von Art. 79 SchKG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG (SR 831.40) im Betrag von CHF 9'026.00 zzgl. Verzugszins von 5% auf CHF 7'312.55 seit 20. März 2023 auf. Am 14. November 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage der Gläubigerin hin eine Rechtskraftbescheinigung aus (vgl. BA act. 1.6).

C. Am 16. November 2023 stellte die C._____ das Fortsetzungsbegehren, worauf das Betreibungsamt Surselva am 17. November 2023 die Konkursandrohung ausstellte, welche der Schuldnerin am 9. Januar 2024 zugestellt wurde.

D. Dagegen erhob die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter und Geschäftsführer B._____, am 18. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Konkursandrohung und Korrektur des gegen ihren Willen erzwungenen Anschlusses an die C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin).

E. Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2024 liess sich das Betreibungsamt Surselva vernehmen.

F. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 1. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

G. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind bestimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, begründet angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die am 17. November 2023 ausgestellte und ihr am 9. Januar 2024 zugestellte Konkursandrohung. Diese stellt unbestrittenermassen eine anfechtbare Betreibungshandlung dar. Die am 18. Januar 2024 erhobene Beschwerde enthält eine Begründung. Sie erweist sich folglich als frist- und formgerecht.

1.2

Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG.

1.3

Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 3.4 hernach – einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung vor, die Forderungen würden nicht der Realität entsprechen, sämtliche Versuche, mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen, hätten fehlgeschlagen. Seine Briefe seien nicht beantwortet worden. Sämtliche Versuche der Richtigstellungen seien fehlgeschlagen. Gegen die ursprüngliche Betreibung sei Rechtsvorschlag erhoben worden, ein Rückzug sei nicht erfolgt. Weitere Informationen habe sie nicht erhalten. Es müsse zwingend eine Korrektur erfolgen und zwar rückwirkend per Anschlussbeginn. Dem Anschluss habe sie nie zugestimmt. Es sei fraglich, wie legitim die Konkursandrohung sei.

2.2

Das Betreibungsamt Surselva hielt fest, mit der Fortsetzung des Begehrens seien auch die Beitragsverfügung und die Aufhebung des Rechtsvorschlags mitgeschickt worden. Eingeschriebene Briefe, Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen würden von der Beschwerdeführerin aber nicht abgeholt.

2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 1. September 2020 zwangsangeschlossen worden. Dies sei in Rechtskraft erwachsen. Nachdem im Jahre 2021 eine Betreibung mit einem Konkursverfahren abgeschlossen worden sei, seien auch weitere Rechnungen nicht bezahlt worden und es habe eine Betreibung eingeleitet werden müssen. Der erhobene Rechtsvorschlag sei mit Beitragsverfügung vom 21. September 2023 beseitigt worden. Gegen diese Verfügung sei keine Beschwerde erhoben worden. Die Einwände der Beschwerdeführerin hätten einen materiellrechtlichen Charakter und könnten nicht im Beschwerdeverfahren thematisiert werden.

3.1

Eine Konkursandrohung im Sinne von Art. 159 SchKG setzt voraus, dass die Schuldnerin der Konkursbetreibung unterliegt. Dies ist für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Fall (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG).

3.2

Im Weiteren setzt die Konkursbetreibung voraus, dass das Einleitungsverfahren nach Art. 38 Abs. 2 SchKG vollständig durchlaufen sowie ein frist- und formgerechtes Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG gestellt wurde (Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 89 SchKG). Die Fortsetzung der Betreibung bedingt, dass das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt in Fällen, in denen Rechtsvorschlag erhoben wurde, unter anderem vor, wenn der Rechtsvorschlag in der Folge durch Gerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (zum Ganzen Sievi, a.a.O., N 6 zu Art. 88 SchKG m.w.H.). Analog dazu können grundsätzlich auch Verwaltungsbehörden, deren materielle Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, einen Rechtsvorschlag mit Verfügung definitiv beseitigen (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4). Insbesondere sind Auffangeinrichtungen gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG (SR 841.30) dazu ermächtigt, Verfügungen über Forderungen, mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, zu erlassen. Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist allerdings, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; BGE 109 V 46 E. 4; BGer 9C_903/2009 v. 11.12.2009 E. 2.3).

3.3

Vorliegend erfolgte das Betreibungsbegehren am 22. März 2023 (BA act. 1). Nach erhobenem Rechtsvorschlag erliess die Beschwerdegegnerin am 21. September 2023 eine den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung (BA act. 4). In der fraglichen Verfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Entscheid ohne Einsprache einem vollstreckbaren Urteil gleichsteht. Eine Beschwerde erfolgte hingegen nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise beim Bundesverwaltungsgericht die Rechtskraftbescheinigung (BA act. 5) einholte. Somit war das Einleitungsverfahren abgeschlossen, weshalb die Beschwerdegegnerin am 16. November 2023 das Fortsetzungsbegehren stellen durfte, gestützt auf welches die Konkursandrohung erlassen wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach kein Rechtsöffnungstitel vorliegt, trifft damit nicht zu. Es ist vielmehr nicht ersichtlich, inwiefern die Konkursandrohung rechtswidrig oder unangemessen wäre.

Dispositiv

3.4. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, können Gegenstand einer Beschwerde nicht materiellrechtliche Fragestellungen sein. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG lediglich über Verfahrensfehler, nicht aber über die Begründetheit einer Forderung (BGer 5A_626/2016 v. 1.11.2016 E. 2.4). Auf die Beschwerde kann folglich insoweit nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin den verfügten Zwangsanschluss moniert und davon ableitend die Forderung in Frage stellt. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch das Betreibungs- und Konkursamt weder berechtigt noch verpflichtet ist, die Berechtigung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (vgl. BGer 5A_203/2021 v. 27.4.2022 E. 2.1; BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Es hatte nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 SchKG lediglich die formellen Voraussetzungen zu prüfen, insbesondere ob der gegen den Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag beseitigt wurde.

3.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. SchKG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben.

5. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF

Art. 159 SchKGart. 159 LPart. 159 LEF

Art. 39 SchKGart. 39 LPart. 39 LEF

Art. 38 SchKGart. 38 LPart. 38 LEF

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

BGE 134 III 115ATF 134 III 115DTF 134 III 115

BGE 134 III 115ATF 134 III 115DTF 134 III 115

BGE 109 V 46ATF 109 V 46DTF 109 V 46

9C_903/2009

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

5A_626/2016

5A_203/2021

BGE 140 III 481ATF 140 III 481DTF 140 III 481

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF