KSK 2024 42
Enteignungsentschädigung (Entscheid Enteignungskommission VII)
23. Juli 2024Deutsch19 min
A. Der Kanton A._____, vertreten durch die Steuerverwaltung A._____, prosequierte mit den Betreibungen Nr. E._____ und Nr. F._____ die gegen B._____ angeordneten Arreste Nr. G._____ bzw. Nr. H._____, lautend auf einen Betrag von CHF 4'071.75 bzw. CHF 41'155.00. Das Fortsetzungsbegehren wurde betreffend beide Betreibungen zeitgleich gestellt. In der Folge pfändete das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (fortan: Betreibungsamt) für die in der Pfändungsgruppe Nr. I._____ zusammengefassten Betreibungen unter anderem den Liquidationsanteil von B._____ (fortan: Schuldnerin) am Nachlass der am 25. Februar 2022 verstorbenen Mutter J._____ sel., zuletzt wohnhaft gewesen in K._____.
Source gr.ch
Entscheid vom 22. Juli 2024
Referenz KSK 24 42
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Guetg, Aktuar
Parteien Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala
Rathaus, Postfach 180, 7430 Thusis
Gesuchsteller
gegen
Kanton A._____
Gesuchsgegner
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons A._____
B._____
Adresse dem Gericht bekannt
Schuldnerin
C._____
Adresse dem Gericht bekannt
Gesuchsgegner
D._____
Adresse dem Gericht bekannt
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Verwertung von Anteilen am Gemeinschaftsvermögen
Mitteilung 2. August 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Der Kanton A._____, vertreten durch die Steuerverwaltung A._____, prosequierte mit den Betreibungen Nr. E._____ und Nr. F._____ die gegen B._____ angeordneten Arreste Nr. G._____ bzw. Nr. H._____, lautend auf einen Betrag von CHF 4'071.75 bzw. CHF 41'155.00. Das Fortsetzungsbegehren wurde betreffend beide Betreibungen zeitgleich gestellt. In der Folge pfändete das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (fortan: Betreibungsamt) für die in der Pfändungsgruppe Nr. I._____ zusammengefassten Betreibungen unter anderem den Liquidationsanteil von B._____ (fortan: Schuldnerin) am Nachlass der am 25. Februar 2022 verstorbenen Mutter J._____ sel., zuletzt wohnhaft gewesen in K._____.
B. Aufgrund der Pfändung lud das Betreibungsamt mit Schreiben vom 26. September 2023 den Gläubiger, die Schuldnerin und die übrigen Nachlassberechtigten D._____ und C._____ gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VVAG zu einer Einigungsverhandlung auf den 21. November 2023 ein.
C. An der Einigungsverhandlung nahm keine der Parteien teil, weshalb zu einer zweiten Einigungsverhandlung auf den 20. Februar 2024 vorgeladen wurde. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. Februar 2024 konnte keine Einigung erzielt werden.
D. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 wurde dem Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. I._____, B._____ und den übrigen Nachlassberechtigten das Protokoll der Einigungsverhandlung zugestellt. Darin wurden sie gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VVAG aufgefordert, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen dem Betreibungsamt zu übermitteln.
E. Die Steuerverwaltung A._____ hielt mit Schreiben vom 29. Februar 2024 fest, dass sie die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften beantrage. C._____ beantragte, dass er aus der Erbengemeinschaft ausgekauft werde. B._____ und die Schuldnerin stellten soweit ersichtlich keine Anträge.
F. Mit Eingabe vom 19. April 2024 übermittelte das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gestützt auf Art. 10 VVAG die Pfändungs- und Verwertungsakten und ersuchte sie zugleich um Bestimmung des weiteren Verfahrens.
G. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wurden sämtliche Beteiligte über den Eingang des Gesuches informiert. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, sich bis zum 6. Mai 2024 zum Gesuch vernehmen zu lassen. Lediglich die Steuerverwaltung A._____ liess sich innert Frist zur Sache vernehmen.
H. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 informierte das Betreibungsamt das Kantonsgericht von Graubünden darüber, dass es vom ehemaligen (bereits schon für den noch ungeteilten väterlichen Nachlass eingesetzten) Willensvollstrecker diverse Aktenordner erhalten habe. Die Akten würden dem Kantonsgericht von Graubünden übermittelt. Das Kantonsgericht nahm die sechs Bundesordner zu den Akten (act. E.2, Ordner 1 bis 6).
I. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen im Gesuch sowie in den Eingaben der Beteiligten wird, soweit erforderlich, im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit zur Festlegung des Verwertungsmodus gemäss Art. 132 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG (SR 281.41) liegt bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als der einzigen Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]).
2.
Rechtliches
2.1
Nach Art. 132 Abs. 1 SchKG ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens, wenn Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten sind, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem anderen gemeinschaftlichen Vermögen. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132 Abs. 3 SchKG).
2.2
Die Einzelheiten über die Verwertung von Gesamthandanteilen sind in der VVAG geregelt. Diese Verordnung sieht präziser definierte Massnahmen vor, welche die gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG der Aufsichtsbehörde zuerkannte Kompetenz einschränken (BGE 135 III 179 E. 2.1 = Pra 2010 Nr. 42 E. 2.1).
2.3
Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist sämtliche Betreibungsakten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, ist eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert (Art. 10 Abs. 4 VVAG).
Dispositiv
2.4.1. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung der Verwertungsart (BGE 114 III 98 E. 1a). Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrem Entscheid über die Verwertungsart die Wahl zwischen der Anordnung der Versteigerung des Anteilsrechts oder der Auflösung der Gemeinschaft (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Art. 10 Abs. 3 und 4 VVAG (BGer 5A_758/2015 v. 22.2.2016 E. 3.2).
2.4.2. Die Versteigerung des Anteilsrechts ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn dessen Wert annähernd bestimmt werden kann (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Die Wertbestimmung erfolgt auf Basis der Erhebungen im Rahmen des Pfändungsverfahrens oder der Einigungsverhandlung (BGE 80 III 117 E. 1). Sinn dieser Vorschrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen. Damit sollen sowohl Schuldner- wie auch Gläubigerinteressen geschützt werden. Gemäss BGE 80 III 117 E. 1 ist der Wert eines Anteilsrechts nicht annähernd bestimmbar, wenn zwischen dem Schuldner und den Mitanteilinhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind. Ebenfalls zu verneinen ist die annähernde Bestimmbarkeit dann, wenn Gegenstände des Nachlasses nur durch Experten eingeschätzt werden können (BGE 80 III 117 E. 1; KGer GR KSK 09 45 v. 23.2.2011 E. 7.1c) bzw. zwei weit auseinanderliegende Schätzungen zweier Sachverständiger vorliegen, respektive der Wert der Erbschaft und damit des Liquidationsanteils des Schuldners unter den Erben strittig ist oder nicht ermittelt werden kann (BGE 135 III 179 E. 2.3; 105 III 56 E. 2b; 96 III 10 E. 3), oder die Genauigkeit des Erbschaftsinventars in wichtigen Punkten fraglich ist (BGE 135 III 197 E. 2.3 m.w.H.). In einem solchen Fall ist regelmässig die Liquidation der Gesamthandgemeinschaft anzuordnen. In aller Regel ist von der Auflösung der Gemeinschaft, in deren Rahmen die Aktiven als Ganzes liquidiert werden, ein besseres Ergebnis zu erwarten, als wenn lediglich der im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bzw. nicht annähernd bestimmbare Liquidationsanteil versteigert wird (Jürg Roth, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 58 zu Art. 132 SchKG).
2.4.3. Hält die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall die Auflösung der Gemeinschaft für angebracht, so ordnet sie diese an. Für die Verwertung eines Anteils an einer ungeteilten Erbschaft stellt die Auflösung und Liquidation den Regelfall dar. Wird die Auflösung einer Erbengemeinschaft angeordnet, hat dies unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu geschehen (Roth, a.a.O., N 90 zu Art. 132 SchKG; vgl. auch Art. 12 VVAG).
2.4.4. Über die Anordnung der Verwertungsart hinaus stehen der Aufsichtsbehörde keine weiteren Kompetenzen zu. Insbesondere hat sie nicht über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfändungsgruppen zu bestimmen (BGE 114 III 98 E. 1a; BGer 5A_758/2015 v. 22.2.2016 E. 3.2).
2.5. Vor ihrem Entscheid über die Verwertungsart hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst diese Anhörungspflicht nicht die Verpflichtung zur nochmaligen Vorladung der Betroffenen ein, sondern nur diejenige zur Mitberücksichtigung ihrer Anträge nach Möglichkeit (BGE 87 III 106 E. 2 = Pra 1962 Nr. 63 E. 2). Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG befugt, aber nicht verpflichtet, vor ihrem Entscheid nochmals Einigungsverhandlungen durchzuführen (vgl. zum Ganzen: Roth, a.a.O., N 45 f. zu Art. 132 SchKG).
3. Subsumtion
3.1. Die Parteien befinden sich bereits über etliche Jahre in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung. Trotz diverser Versuche – auch unter behördlicher Leitung –, konnte bislang keine Erbteilung herbeigeführt werden. Angesichts dieser Ausgangslage verzichtet die hiesige Aufsichtsbehörde auf die nochmalige Durchführung einer Einigungsverhandlung.
3.2. Der Wert des Liquidationsanteils der Schuldnerin am Nachlass ihrer am _____ verstorbenen Mutter, J._____ sel., lässt sich nur schwer bestimmen. Zwar liegt ein "Vereinfachtes Inventar" des Erbschaftsamts L._____ vom 22. August 2022 im Recht, gemäss welchem sich der teilbare Nachlass von J._____ sel. per Todestag auf CHF 2'423'642.30 belaufen soll. Die Anteile der drei Erben (Schuldnerin, D._____ und C._____) sollen je 1/3 abzüglich allfällige Vorempfänge betragen. Das Inventar fusst jedoch auf Angaben aus der (steuerlichen) Vermögensdeklaration des ehemaligen Willensvollstreckers vom 17. August 2022 und enthält Schätzwerte und Pauschalen. Unter anderem wurde der Wert für die Nachlassgegenstände einer "Unpräjudiziellen Selbsteinschätzung" von J._____ sel. entnommen. Jene wurde jedoch im Hinblick auf die eigene erbrechtliche Auseinandersetzung mit der Schuldnerin und D._____ betreffend den Nachlass von M._____ sel. erstellt. Dabei berücksichtigte J._____ sel. bereits ein ihr aus Errungenschaft mutmasslich zustehender Wertanteil (act. E.2, Ordner 1, Register 3, "Unpräjudizielle Selbsteinschätzung Frau J._____"). Überdies erscheint auch die Vollständigkeit der im Inventar ausgewiesenen "Vorbezüge" als fraglich. Im Inventar werden D._____ sowie der Schuldnerin Vorempfänge von je CHF 10'000.00 zugeschrieben. Gemäss Angaben des ehemaligen Willensvollstreckers sollen die Vorbezüge jedoch wesentlich höher ausgefallen sein (act. E.2, Ordner 2, Register 5, E-Mail vom 28. Februar 2024). Jedenfalls bestehen gewisse Vorbehalte hinsichtlich der Genauigkeit des Inventars, welches sich selbst als für die Erbteilung nicht verbindlich erklärt (vgl. act. E.2, Ordner 1, Register 3).
3.3. Die Erben der Erbengemeinschaft J._____ sel. partizipieren – nebst eigener Erbenstellung als gesetzliche Erben – zusätzlich über den Nachlass J._____ sel. als "Untererbengemeinschaft" am Nachlass M._____ sel. (gestorben am _____). Ob die beiden Nachlässe zusammengelegt und im Sinne eines "Doppelnachlasses" gemeinsam geteilt werden können, erscheint fraglich. Ein solches einfaches einstufiges Verfahren ist vor allem bei identischen Erben mit gleichen Erbquoten denkbar (sog. konsolidiert-identisch). Die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Berechnung des Erbanspruches des überlebenden Ehegatten entfielen diesfalls (vgl. Sandra Spirig, Der "Doppelnachlass" – Themen und Fallstricke bei der Abwicklung von Ehegattennachlässen, in: successio 2022, S. 100 f.; Martin Eggel/Fabrizio Andrea Liechti, Das rechtssicher[er]e Vorgehen von Erbeserben bei Bestehen einer "Haupt-" und einer "Untererbengemeinschaft", in: successio 2023, S. 10 und 12 ff.). Vorliegend bleibt aufgrund der Aktenlage unklar, ob die Erben der beiden Erbengemeinschaften konsolidiert-identisch sind. Aus den im Recht liegenden Unterlagen geht hervor, dass C._____ nicht an den den väterlichen Nachlass (M._____ sel.) betreffenden Teilungsversuchen teilnahm. Teilweise wird gar von einem "Verzicht" von C._____ gesprochen (vgl. etwa act. E. 2, Ordner 2, Register 4, E-Mail vom 27. Oktober 2022, Ordner 6, Schreiben vom 11. April 2014, S. 1 und 3). In gewissen im Recht liegenden behördlichen Korrespondenzen wird C._____ nicht erwähnt bzw. aufgeführt (vgl. etwa den Verteiler der Fristerstreckungsverfügung der Bezirksschreiberei Binningen vom 7. März 2013 [act. E.2, Ordner 6]; vgl. auch das Rubrum des Entscheids der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt A._____ [AB.2012.19 v. 14.6.2012] betreffend Gesuch um Verfügung gemäss Art 10 VVAG [act. E.2, Ordner 6]). Ob C._____ das Erbe am Nachlass seines Vaters ausschlug oder lediglich einstweilen zugunsten seiner Mutter, J._____ sel., auf dessen Geltendmachung verzichtete, ist unbekannt. Die hiesige Aufsichtsbehörde kann sich hierüber kein abschliessendes Bild verschaffen. Im Falle der Ausschlagung wären die beiden Nachlässe – aufgrund ihrer gegenseitigen Interdependenzen – jedoch separat und nacheinander zu teilen, wobei zuerst der väterliche Nachlass unter Berücksichtigung der Ausschlagung und der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu teilen wäre. Lediglich angemerkt sei an dieser Stelle, dass diesfalls auch zu klären wäre, welchen Nachlass die von J._____ sel. zu Lebzeiten entrichteten Geldbeträge an D._____ sowie die Schuldnerin belasten. Diese Unklarheiten haben unmittelbaren Einfluss auf den Anteilswert der Schuldnerin am Nachlass ihrer Mutter und relativieren die Aussagekraft des Inventars.
3.4. Die Schuldnerin sowie D._____ hatten schliesslich bereits im Rahmen der bis dato (erfolglosen) Erbteilungsversuche hinsichtlich des Nachlasses von M._____ sel. Forderungen von CHF 624'000.00 bzw. CHF 285'000.00 geltend gemacht, welche sie als "Erbgangskosten" bezeichneten (E.2, Ordner 6, Schreiben vom 11. April 2014). Aus einem Schreiben der Zivilrechtsverwaltung L._____ vom 17. März 2014 ergibt sich sodann, dass eine Teilung des Nachlasses M._____ sel. – trotz Teilungswillen – bislang nicht erfolgt sei, weil über den Umfang des Nachlasses Uneinigkeit bestehe (act. E.2, Ordner 6). Gerade die Unklarheiten über den Bestand gegenseitiger (strittiger) Forderungen (insbesondere auch über allfällige auszugleichende weitere Vorbezüge [vgl. act. E.2, Ordner 2, Register 5, E-Mail vom 28.10.2024]) erschweren eine hinreichend klare Bestimmung des Anteilswerts der Schuldnerin am Nachlass ihrer Mutter.
3.5. Letztlich ist auch den Wünschen der Beteiligten Rechnung zu tragen. Diese haben vorliegend die Auflösung der Erbengemeinschaften gewünscht (vgl. act. A.2) oder zumindest nicht dagegen opponiert.
4. Fazit Verwertungsmodus
Vor dem Hintergrund des Gesagten bestehen hinsichtlich der Erbteilung umstrittene Forderungen der Schuldnerin sowie (potentiell) weiterer Miterben gegen die Erbmasse der Mutter (sowie mutmasslich gegen die Erbmasse des Vaters). Die konkrete Zusammensetzung der Nachlässe erschwert sodann eine einlässliche Bestimmung des gesamten Nachlasswertes und damit auch des Liquidationsanteils der Schuldnerin. Aufgrund dieser Umstände kann letzterer nicht mit der notwendigen Bestimmtheit eruiert werden, die eine Versteigerung rechtfertigen würde. Um einer Verschleuderung des Liquidationsanteils der Schuldnerin an den Erbschaften vorzubeugen, kommt eine Versteigerung somit nicht in Frage. Wird der Anteil an einer unverteilten Erbschaft als Ganzes versteigert, besteht nämlich stets die Gefahr, dass er zu einem weit unter seinem wirklichen Wert liegenden Preis zugeschlagen werden muss (PKG 2000 Nr. 28 E. 2), zumal nicht wirklich ein Markt für derartige Anteilsrechte besteht, bedenkt man die erfahrungsgemäss zu erwartenden Nachteile für einen Ersteigerer, sich mit den übrigen Berechtigten arrangieren zu müssen. Aus Gesagtem folgt, dass es zur Wahrung der Interessen der Schuldnerin, der Miterben sowie der Gläubiger richtig ist, eine Teilung der Erbschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 610 ff. ZGB) anzuordnen und durchzuführen.
Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass ihnen trotz der vorliegenden Anordnung der Auflösung der Gemeinschaft immer noch die Möglichkeit verbleibt, sich einvernehmlich über eine von der Anordnung der Aufsichtsbehörde abweichende Verwertungsart zu einigen (BGE 114 III 102 E. 3).
5. Zuständige Behörde
Wurde die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet, hat das Betreibungsamt die zur Herbeiführung derselben erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen zu treffen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus. Sofern es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen (Art. 12 VVAG). Gemäss Art. 609 ZGB hat die Behörde – auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat –, an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken. Letzter Wohnsitz der Erblasserin war K._____ Die Eröffnung des Erbganges erfolgte demnach für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitz der Erblasserin (Art. 538 ZGB). Weil es sich bei der Frage, wie eine Erbschaft aufzulösen ist, um eine erbrechtliche und keine betreibungsrechtliche Frage handelt, ist für die Bestimmung der zuständigen Behörde die erbrechtliche Zuständigkeitsordnung entscheidend. Im Kanton A._____ ist die Zivilrechtsverwaltung zuständige Mitwirkungsbehörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. o EG ZGB BL [SGS 211]).
6. Kostenvorschuss
Gemäss Art. 10 Abs. 4 VVAG ist den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen, verbunden mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert. Das Bundesgericht lässt die generelle und undifferenzierte Anwendung von Art. 10 Abs. 4 VVAG zu, wonach auch in Fällen, bei welchen nach Art. 10 Abs. 3 VVAG die Auflösung der Gemeinschaft anzuordnen wäre, bei unterlassener Kostenvorschlussleistung die Verwertung des Anteilsrechts als solches erfolgen kann. Dies gelte auch dann, wenn die Gläubiger vorgängig der Verwertungsanordnung die Versteigerung des Anteilsrechts beantragt haben, was vermutlich die Nichtbereitschaft für die Kostenleistung eines Teilungsverfahrens indiziere (vgl. BGE 135 III 179 E. 2.3 f.; BGer 7B.76/2002 v. 1.7.2002 E. 4.5). Gemäss Art. 13 Abs. 2 VVAG i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Satz 3 SchKG sind die Gläubiger im Falle der Bezahlung des Kostenvorschusses für die Kosten des zur Herbeiführung der Erbteilung nötigen Verfahrens voraus aus dem Verwertungserlös schadlos zu halten (Roth, a.a.O., N 80 zu Art. 132 SchKG). In Bezug auf die Höhe dieses Vorschusses ist zu berücksichtigen, dass er auch die mutmasslichen Prozesskosten einer Teilungsklage decken muss, denn eine Abtretung des Liquidationsanspruchs ist gemäss Art. 13 Abs. 2 VVAG ausgeschlossen (vgl. PKG 2011 Nr. 5 E. 8 m.w.H.). Aufgrund der sich darstellenden Ausgangslage (Zerstrittenheit unter den Erben sowie seit 2007 ungeteilter Nachlass des Vaters trotz Teilungswillen) ist zumindest nicht auszuschliessen, dass sich die Notwendigkeit zur Einreichung einer oder mehreren Erbteilungsklage(n) ergibt. Eine solche scheint denn auch von C._____ beabsichtigt zu sein, wobei die hiesige Aufsichtsbehörde über deren aktuellen Stand keine Kenntnis hat.
Seitens der Gläubiger übermittelte die Steuerverwaltung A._____ dem Betreibungsamt (betreffend die Betreibungsverfahren Nr. E._____ und F._____) ihre Anträge, wobei sie die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften beantragte (act. A.2). Ihr ist mithin Frist zur Kostenvorschussleistung in Höhe von CHF 3'000.00 anzusetzen. Die Nachforderung weiterer Vorschüsse durch das Betreibungsamt bleibt vorbehalten.
7. Kosten des Gesuchsverfahrens
Für die vorliegende Verrichtung sieht die GebV SchKG (SR 281.35) keine besondere Tarifierung vor, weshalb hierfür eine Gebühr von bis zu CHF 150.00 erhoben werden kann; die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand dies rechtfertigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Diese Bestimmung gilt aufgrund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt (KGer GR KSK 09 45 v. 23.2.2011 E. 9.a). Aufgrund der konkreten Umstände wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.
Demnach wird erkannt:
Das Gesuch des Betreibungsamtes der Region Viamala wird gutgeheissen.
Der gepfändete Erbanteil der Schuldnerin B._____ am Nachlass ihrer Mutter J._____ sel., verstorben am _____, zuletzt wohnhaft gewesen in K._____, ist durch Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft nach den für sie geltenden Vorschriften zu verwerten. Das Betreibungsamt der Region Viamala hat die Teilung des Nachlasses unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen.
Der Steuerverwaltung des Kantons A._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses angesetzt, um dem Betreibungsamt der Region Viamala einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu leisten. Das Betreibungsamt der Region Viamala ist befugt, erforderlichenfalls selbst weitere Kostenvorschüsse einzuverlangen.
Werden dieser oder weitere Kostenvorschüsse nicht innert Frist geleistet, ist das Betreibungsamt der Region Viamala hiermit angewiesen, den gepfändeten Erbanteil als solchen ohne Weiteres öffentlich zu versteigern.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 11
Art. 9 VVAGart. 9 OPCart. 9 ODiC
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF
Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF
Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF
BGE 135 III 179ATF 135 III 179DTF 135 III 179
Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
BGE 114 III 98ATF 114 III 98DTF 114 III 98
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
5A_758/2015
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
BGE 80 III 117ATF 80 III 117DTF 80 III 117
BGE 80 III 117ATF 80 III 117DTF 80 III 117
BGE 80 III 117ATF 80 III 117DTF 80 III 117
BGE 135 III 179ATF 135 III 179DTF 135 III 179
BGE 105 III 56ATF 105 III 56DTF 105 III 56
BGE 96 III 10ATF 96 III 10DTF 96 III 10
BGE 135 III 197ATF 135 III 197DTF 135 III 197
Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF
Art. 609 ZGBart. 609 CCart. 609 Codice civile svizzero
Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF
Art. 12 VVAGart. 12 OPCart. 12 ODiC
BGE 114 III 98ATF 114 III 98DTF 114 III 98
5A_758/2015
Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF
BGE 87 III 106ATF 87 III 106DTF 87 III 106
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
Art. 610 ZGBart. 610 CCart. 610 Codice civile svizzero
BGE 114 III 102ATF 114 III 102DTF 114 III 102
Art. 609 ZGBart. 609 CCart. 609 Codice civile svizzero
Art. 12 VVAGart. 12 OPCart. 12 ODiC
Art. 609 ZGBart. 609 CCart. 609 Codice civile svizzero
Art. 538 ZGBart. 538 CCart. 538 Codice civile svizzero
Art. 609 ZGBart. 609 CCart. 609 Codice civile svizzero
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
BGE 135 III 179ATF 135 III 179DTF 135 III 179
7B.76/2002
Art. 13 VVAGart. 13 OPCart. 13 ODiC
Art. 131 SchKGart. 131 LPart. 131 LEF
Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF
Art. 13 VVAGart. 13 OPCart. 13 ODiC
Art. 1 GebV SchKGart. 1 OELPart. 1 OTLEF
Art. 1 GebV SchKGart. 1 OELPart. 1 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 609 ZGBart. 609 CCart. 609 Codice civile svizzero
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF