KSK 2024 44
Zivilprozessordnung
31. Juli 2024Deutsch18 min
A. Gegen A._____ laufen beim Betreibungsamt der Region Viamala (fortan: Betreibungsamt Viamala) mehrere Einkommenspfändungen:
Source gr.ch
Entscheid vom 31. Juli 2024
Referenz KSK 24 44
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Guetg, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala
Rathaus, Postfach 180, 7430 Thusis
Beschwerdegegner
Gegenstand Existenzminimumberechnung etc.
Mitteilung 05. August 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Gegen A._____ laufen beim Betreibungsamt der Region Viamala (fortan: Betreibungsamt Viamala) mehrere Einkommenspfändungen:
Pfändungsgruppe Nr. _____
Vollzug am 16.8.2023
Pfändungsgruppe Nr. _____
Vollzug am 4.12.2023
Pfändungsgruppe Nr. _____
Vollzug am 31.1.2024
Pfändungsgruppe Nr. _____
Vollzug am 10.4.2024
Pfändungsgruppe Nr. _____
Vollzug am 3.6.2024
B.1. Die Pfändungsurkunde samt Existenzminimumberechnung (Monat Januar & Juni 2024; Existenzminimum: CHF 4'000.00) betreffend die Pfändungsgruppe Nr. _____ (Pfändungsvollzug vom 4. Dezember 2023) wurde am 8. Januar 2024 ausgestellt und gleichentags A._____ mittels Einschreiben mitgeteilt. Die Sendung wurde nicht abgeholt und von der Post retourniert.
B.2. Die Pfändungsurkunde samt Existenzminimumberechnung (Monat Februar 2024; Existenzminimum: CHF 3'250.00) betreffend die Pfändungsgruppe Nr. _____ (Pfändungsvollzug vom 31. Januar 2024) wurde am 19. April 2024 ausgestellt und gleichentags A._____ mittels Einschreiben mitgeteilt. Auch diese Sendung wurde nicht abgeholt und von der Post retourniert.
B.3. Der Pfändungsvollzug betreffend die Pfändungsgruppe Nr. _____ erfolgte am 10. April 2024. Die diesbezügliche Pfändungsurkunde samt Berechnung des Existenzminimums (CHF 3'100.00) datiert vom 16. Mai 2024 und wurde A._____ gleichentags per Einschreiben mitgeteilt. Auch diese Sendung wurde nicht abgeholt und von der Post retourniert.
C. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) gelangte mit einer als "Strafanzeige / Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 27. April 2024 an das Kantonsgericht von Graubünden, worin er dem Betreibungsamt Viamala verschiedene Verfehlungen vorwirft und – zumindest implizit – eine falsche Berechnung seines Existenzminimums moniert.
D. Mit Schreiben vom 29. April 2024 forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer auf, innert einer Nachfrist klarzustellen, welche konkreten Verfügungen er anfechte, sowie die betreffenden Unterlagen einzureichen. Die Nachfrist lief unbenutzt ab.
E. Am 28. Mai 2024 überbrachte der Beschwerdeführer ein Schreiben, worin er unter Angaben von "FixKosten" ausführt, er könne nicht mehr zur Arbeit gehen, da das Betreibungsamt sein Existenzminimum falsch berechnet habe.
F. Das Betreibungsamt Viamala nahm mit Eingabe vom 31. Mai 2024 zur Beschwerde Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juni 2024 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
G. Die Akten des Betreibungsamtes Viamala wurden beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Kantonsgericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).
2.1
Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (BGer 5A_554/2022 v. 26.1.2023 E. 5.1; 5A_837/2018 v. 15.5.2019 E. 3.1). Der Pfändungsvollzug und die Pfändungsurkunde können mit Beschwerde angefochten werden. Dabei kann unter anderem geltend gemacht werden, dass eine Einkommenspfändung übersetzt sei (KSK 23 66 v. 19.9.2023 E. 2.1; KSK 22 25 v. 26.8.2022 E. 1.2; KSK 22 8 v. 2.5.2022 E. 1.2).
2.2
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2024 (act. A.1) trägt die Überschrift "Strafanzeige / Beschwerde". Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine unzutreffende Berechnung seines Existenzminimums geltend. Bei der Berechnung des Existenzminimums handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG. Als problematisch erweist sich vorliegend jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die angefochtene(n) Verfügung(en) – auch auf gerichtliche Nachfrage hin (act. D.1) – weder individualisiert noch seiner Beschwerde beigelegt hat. Die zeitlichen Gegebenheiten legen die Anfechtung der Existenzminimumberechnungen für die Monate Januar 2024 (für welche aufgrund der laufenden Einkommenspfändung des Betreibungsamtes Imboden letztlich keine Quote erhoben werden konnte) und Februar 2024 nahe. Lediglich diese wurden nämlich dem Beschwerdeführer zusammen mit dem jeweiligen Pfändungsvollzug vor Beschwerdeerhebung zugestellt (Berechnung Januar; vgl. E. 3.2) bzw. zur Kenntnis gebracht (Berechnung Februar; vgl. diesbezüglich aber auch die Ausführungen in E. 3.3 f.).
2.3
Die Berechnung des Existenzminimums für März 2024 wurde demgegenüber zwar bereits am 31. März 2024 ausgestellt (act. E.1, Reg. 6, act. 11), dem Beschwerdeführer jedoch erst mit Schreiben vom 14. Mai 2024 zugestellt (act. E.1, Reg. 6, act. 18), also nach der Beschwerdeerhebung. Die weiteren, vom Betreibungsamt eingereichten Berechnungen des Existenzminimums für die Monate April und Mai 2024 (vgl. etwa act. E.1, Reg. 8, act. 6) stützen sich sodann auf die Revision vom 2. Mai 2024 (vgl. act. E.1, Reg. 8, act. 6) und wurden dem Beschwerdeführer folglich ebenfalls erst nach der Beschwerdeerhebung mitgeteilt. Diese Berechnungen können mithin von Vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (vgl. aber die Ausführungen in E. 4.2).
3.1.1
Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen seit dem Tag, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, eingereicht werden. Die Beschwerdefrist beginnt am auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu überprüfen ist (BGer 5A_934/2012 v. 12.3.2013 E. 3.2). Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden (Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kostkiewicz [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, SchKG, 2. Aufl., Zürich 2020, N 51 zu Art. 17 SchKG).
3.1.2
Gemäss Art. 114 SchKG stellt das Betreibungsamt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist (vgl. Art. 110 Abs. 1 SchKG) unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu. Die Zustellung dieser Abschrift erfolgt – da das Gesetz dafür keine Ausnahme vorsieht – nach Massgabe von Art. 34 Abs. 1 SchKG durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, andernfalls das Betreibungsamt die Beweislast für die erfolgte Zustellung trägt (BGE 54 III 246 E. 1; BGer 7B.17/2007 v. 6.6.2007 E. 3). Nach der Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde beginnt die Beschwerdefrist gegen den Vollzug der Pfändung zu laufen (BGE 133 III 580 E. 2.2; 70 III 43 E. 1).
3.1.3
Stellt die Vollstreckungsbehörde ihren Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird diese nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese Zustellungsfiktion setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Begründung eines Verfahrensverhältnisses voraus, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Entscheide zugestellt werden können (BGE 138 III 225 E. 3.1; 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3). Nach konstanter Rechtsprechung muss, wer Partei eines Verfahrens ist, im Fall seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren (BGE 141 II 429 E. 3.1).
3.2
Soweit der Beschwerdeführer die Existenzminimumberechnung betreffend den Monat Januar 2024 anficht, ist darauf nicht einzutreten. Diese den Pfändungsvollzug vom 4. Dezember 2023 betreffende Berechnung wurde ihm gemeinsam mit der Pfändungsurkunde vom 8. Januar 2024 (Pfändung Nr. _____) per Einschreiben vom 8. Januar 2024 zugesandt (act. E.1, Reg. 2, act. 3 ff.). Die Sendung konnte dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2024 nicht zugestellt werden. Sie wurde vom Beschwerdeführer – trotz Abholungseinladung – auch nicht innert Frist bei der Post abgeholt. Aufgrund seiner persönlichen Teilnahme am Pfändungsvollzug vom 4. Dezember 2023 (act. E.1, Reg. 2, act. 2) musste der Beschwerdeführer mit ihrer Zustellung rechnen. Die Zustellung gilt somit aufgrund des in E. 3.1.3 Gesagten als am 16. Januar 2024 als erfolgt, womit die Beschwerde vom 27. April 2024 (betreffend die Existenzminimumberechnung Monat Januar 2024) verspätet erfolgte.
3.3
Die Berechnung des Existenzminimums für den Monat Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Pfändungsurkunde vom 19. April 2024 (Pfändung Nr. _____) mittels Einschreiben zugesandt (act. E.1, Reg. 3, act. 4 ff.). Die Sendung lag ab dem 22. April 2024 bei der Post zur Abholung bereit. Der Beschwerdeführer hatte am Pfändungsvollzug vom 31. Januar 2024 teilgenommen (act. E. 1, Reg. 3 act. 3), weshalb die Zustellung als am 29. April 2024 erfolgt angenommen wird. Weil die Zustellung der Berechnung des Existenzminimums damit erst nach der Beschwerdeeinreichung erfolgte, kann sie nicht Verfahrensgegenstand sein. Darauf ist nicht einzutreten. Die vorgängige Zusendung der Existenzminimumberechnung für den Monat Februar durch das Betreibungsamt Viamala mit E-Mail vom 5. März 2024 (act. E.1, Reg. 6, act. 9) ändert an diesem Ergebnis nichts. Offensichtlich sollte diese (informelle) Übermittlung einzig dem Beschwerdeführer die Berechnungsgrundlagen bekannt geben, damit er die Februarquote innert nützlicher Frist hätte bezahlen (was in der Folge unterblieb) und die stille Lohnpfändung beibehalten können (vgl. act. E.1, Reg. 6, act. 9). Selbst wenn die Zustellung der Berechnung mittels E-Mail als fristauslösend erachtet würde, wäre die Beschwerde letztlich verspätet erfolgt, weil der Beschwerdeführer diese erst mehr als zwei Monate später einreichte.
4.1
Zu prüfen bleibt die Berechnung des Existenzminimums unter dem Blickwinkel der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. Das Verpassen der Beschwerdefrist schadet insoweit nicht (BGer 5A_11/2016 v. 26.4.2016 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Lohnpfändung dann nichtig, wenn sie in das Existenzminimum des Schuldners krass ("atteinte flagrante") eingreift (BGE 114 III 78 E. 3; 110 III 30 E. 2; 97 III 7 E. 2; BGer 5A_880/2015 v. 6.11.2015 E. 3; 7B.229/2005 v. 20.3.2006 E. 6).
4.2
Soweit ersichtlich, beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung seines Existenzminimums für die Monate Januar und Februar 2024, weil ihm das Betreibungsamt Viamala für die Mietkosten in B._____ jeweils nur CHF 350.00 anstatt CHF 450.00 anrechne. Im Mietvertrag stehe drin, dass er anstelle der Nebenkosten pauschal CHF 100.00 ans Essen zahle. Diese müssten berücksichtigt werden (act. A.1, S. 2). Weiter habe das Betreibungsamt bedarfsseitig einen Betrag von CHF 15.00 für die Abschreibung seines Fahrrades zusätzlich zu berücksichtigen (act. A.1, S. 3).
4.2.1
Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es möglich, sowohl den Interessen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; BGer 5A_157/2022 v. 14.11.2022 E. 3.1.1).
4.2.2
Gemäss dem im Recht liegenden Untermietvertrag vom 4. März 2023 (Wohnung B._____) sind die Nebenkosten im Mietzins von CHF 350.00 enthalten (act. E.1, Reg. 7, act. 2, S. 2). Ein separates Schreiben gleichen Datums hält fest, dass der Beschwerdeführer seiner (Unter-)Vermieterin, C._____, pauschal CHF 100.00 monatlich für Nebenkosten bar auf die Hand bezahle (act. E.1, Reg. 7, act. 5). In einem weiteren Schreiben vom 26. April 2024 wird sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer künftig die monatlichen Nebenkosten "nicht mehr pauschal ans Essen" bezahlen, sondern direkt in der Miete integrieren möchte. Zudem wird darin seitens C._____ unterschriftlich bestätigt, seit Mietbeginn monatlich Nebenkosten von CHF 100.00 erhalten zu haben (vgl. act. E.1, Reg. 7, act. 6). Der Beweiswert dieser vom Beschwerdeführer selbst formulierten und von seiner (Unter-)Vermieterin unterschriebenen Schreiben erscheint fraglich. Darauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Gemäss eigener Darstellung hatte der Beschwerdeführer mit den als "Nebenkosten" bezeichneten CHF 100.00 seinen Anteil an die Verpflegung abgegolten. Laut den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG sind aber die Verpflegungskosten im Grundbetrag grundsätzlich bereits enthalten. Dass das Betreibungsamt Viamala in den Berechnungen für Januar, Februar und März 2024 nur CHF 350.00 berücksichtigte, ist somit nicht zu beanstanden. In der Berechnung des Existenzminimums für April und Mai 2024, die am 1. und 16. Mai 2024 und damit erst nach der Beschwerdeerhebung (vgl. E. 2.2) verfügt worden ist (act. E. 1, Reg. 4, act. 7; act. E.1, Reg. 6, act. 14), hat das Betreibungsamt Viamala den Mietzins im Umfang von CHF 450.00, also einschliesslich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nebenkosten, berücksichtigt. Insofern ist der Beschwerdeführer folglich gar nicht beschwert.
4.2.3
Ebenso wenig rechtfertigt es sich, dem Grundbetrag monatlich pauschal CHF 15.00 für die Abnützung des Fahrrades hinzuzurechnen. Ein solcher Zuschlag ist gemäss den Richtlinien nur anzurechnen, wenn es sich um "unumgängliche Berufsauslagen" handelt. Das Betreibungsamt widerlegt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2024 den Bedarf eines Fahrrades zur Berufsausübung mit Hinweis auf die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle mit dem öffentlichen Verkehr (vgl. act. A.3, S. 2). Die Ausführungen blieben unbestritten und sind plausibel. Für die Benutzung des ÖV werden dem Beschwerdeführer die Kosten für ein Monats-Generalabonnement für Erwachsene (2. Klasse) à CHF 355.00 zum Grundbetrag hinzugerechnet. Wenn das Betreibungsamt Viamala diese Kosten nicht berücksichtigt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.3.3
In der Berechnung des Existenzminimums für die Monate April und Mai 2024 hat das Betreibungsamt Viamala im Unterschied zu den früheren Berechnungen die Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort in Winterthur (CHF 700.00 bzw. CHF 800.00 pro Monat) sowie die Krankenkassenprämien (neu CHF 388.85 pro Monat) nicht mehr fix in das Existenzminimum eingerechnet, sondern diese Kosten als Zuschläge berücksichtigt, die gegen Zahlungsnachweis rückerstattet werden. Dieses Vorgehen ist ebenfalls korrekt. Der Effektivitätsgrundsatz hat allgemeine Tragweite und wurde in BGE 121 III 20 E. 3 auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Mietzinsen und Krankenkassenprämien als zutreffend erkannt. In Bezug auf die Busse von CHF 400.00, die der Beschwerdeführer offenbar schuldet (vgl. act. A.2), gilt es sodann festzuhalten, dass Bussen und Geldstrafen nicht zum Notbedarf zu rechnen sind. Die strafrechtlichen Bestimmungen nehmen auf die finanziellen Möglichkeiten des Schuldners Rücksicht, die entsprechenden Anordnungen der Vollzugsbehörde sind nachträglich abänderbar (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 33 zu Art. 93 SchKG). Kosten für einen Umzug, die der Beschwerdeführer weiter auflistet (vgl. act. A.2), sind schliesslich durch den Grundbetrag zu decken.
Dispositiv
4.3. In Bezug auf die Berechnung des Existenzminimums sind demnach keine Nichtigkeitsgründe erkennbar.
5. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde weiter die Übermittlung von Briefsendungen des Betreibungsamtes Viamala an seine Arbeitgeberin (act. A.1, S. 1). Aufgrund seines pauschalen Vorbringens, das er auch nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung (act. D.1) nicht präzisierte, lässt sich nicht bestimmen, ob es sich hierbei um anfechtbare betreibungsamtliche Verfügungen handelt. In Ermangelung eines bestimmbaren Anfechtungsobjektes ist auf das Vorbringen nicht einzutreten. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin beschwert, ist auf Art. 99 SchKG hinzuweisen, wonach bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Betriebenen angezeigt wird, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Die Praxis lässt zwar auch eine "stille Lohnpfändung" zu. Doch besteht seitens des Betriebenen kein Anspruch auf eine solche, sondern es handelt sich dabei bloss um eine Praxis, welche im Ermessen des Betreibungsamtes liegt und auch auf dessen Gefahr hin geschieht, weil sie an sich im Widerspruch zu Art. 99 SchKG steht (BGer 5A_408/2011 v. 2.9.2011 E. 2.3). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zustellung der Pfändungsankündigung an seinen Arbeitsplatz beschwert, so ist auf Art. 64 SchKG zu verweisen, wonach die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf ausübt, zugstellt werden. Zwischen den beiden Zustellungsorten besteht keine Rangfolge, der Betreibungsbeamte ist in der Auswahl frei. Diese Grundsätze gelten auch für die Pfändungsankündigung, die nach Art. 90 SchKG dem Schuldner spätestens am Tag vor der Pfändung zugestellt wird (BGE 91 III 41 E. 3; Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 90 SchKG).
6. Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, das Betreibungsamt Viamala habe ihm aufgrund der von ihm (nachträglich) eingereichten Quittungen Spesen zurückzuerstatten (act. A.1, S. 4). Damit dürfte die Auflistung "Quittung Abendessen mit Getränk" vom 28. Februar 2024 gemeint sein (Zeitraum 17. April 2023 bis 8. September 2023; vgl. act. E.1, Reg. 6, act. 10). Diese mutmasslichen Auslagen betreffen jedoch abgeschlossene Pfändungsverfahren unter Leitung eines anderen Betreibungsamtes. Sie können mithin von Vornherein nicht beim Betreibungsamt Viamala geltend gemacht werden. Davon unbesehen erscheint auch der Beweiswert der eingereichten "Quittung Abendessen mit Getränk" gering. Einerseits ist deren Urheberschaft nicht eindeutig eruierbar, fehlt doch eine Unterschrift. Andererseits sollen mit der "Quittung" bis zu drei viertel Jahre seit Ausstellungsdatum zurückliegende Konsumationen belegt werden, die überdies – wöchentlich zusammengefasst – den identischen Betrag von CHF 150.00 aufweisen. Ob die aufgeführten Kosten dabei notwendige und unumgängliche Berufslauslagen betreffen, ist zu bezweifeln, werden doch auch für grundsätzlich arbeitsfreie Tage (kantonaler Feiertag Basel-Landschaft: 1. Mai 2023; nationaler Feiertag: 1. August 2023) Verpflegungskosten geltend gemacht.
7. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Mitarbeitenden des Betreibungsamtes seien zu verpflichten, die von ihm angefertigten Besprechungsprotokolle zu unterschreiben (vgl. act. A.1, S. 4). Auch dieses Vorbringen ist unbegründet. Eine entsprechende Verpflichtung der Betreibungsämter ist im Gesetz nicht vorgesehen.
8. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Da dieses Ergebnis offensichtlich ist, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).
9. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 11
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 142 III 643ATF 142 III 643DTF 142 III 643
BGE 142 III 425ATF 142 III 425DTF 142 III 425
BGE 129 III 400ATF 129 III 400DTF 129 III 400
5A_554/2022
5A_837/2018
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
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Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
5A_934/2012
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 114 SchKGart. 114 LPart. 114 LEF
Art. 110 SchKGart. 110 LPart. 110 LEF
Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF
BGE 54 III 246ATF 54 III 246DTF 54 III 246
7B.17/2007
BGE 133 III 580ATF 133 III 580DTF 133 III 580
BGE 70 III 43ATF 70 III 43DTF 70 III 43
Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
BGE 134 V 49ATF 134 V 49DTF 134 V 49
BGE 130 III 396ATF 130 III 396DTF 130 III 396
BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429
Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF
5A_11/2016
BGE 114 III 78ATF 114 III 78DTF 114 III 78
BGE 110 III 30ATF 110 III 30DTF 110 III 30
BGE 97 III 7ATF 97 III 7DTF 97 III 7
5A_880/2015
7B.229/2005
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 119 III 70ATF 119 III 70DTF 119 III 70
5A_157/2022
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 121 III 20ATF 121 III 20DTF 121 III 20
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF
Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF
5A_408/2011
Art. 64 SchKGart. 64 LPart. 64 LEF
Art. 90 SchKGart. 90 LPart. 90 LEF
BGE 91 III 41ATF 91 III 41DTF 91 III 41
Art. 90 SchKGart. 90 LPart. 90 LEF
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF