KSK 2024 48
Berufung ZGB Erbrecht
29. November 2023Deutsch8 min
A. Am 15. April 2024 stellte die A._____ AG beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) ein Betreibungsbegehren (Betreibung Nr. C._____) gegen B._____ über CHF 260.40 zuzüglich 5% Zins seit 18. Februar 2024, Mahngebühren von CHF 50.00 und Betreibungskosten von CHF 33.30.
Source gr.ch
Entscheid vom 21. Mai 2024
Referenz KSK 24 48
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Schuler, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ AG
Beschwerdeführerin
gegen
B._____
Beschwerdegegner
Gegenstand Rückweisung Betreibungsbegehren
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 26.04.2024, mitgeteilt am 26.04.2024
Mitteilung 22. Mai 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 15. April 2024 stellte die A._____ AG beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) ein Betreibungsbegehren (Betreibung Nr. C._____) gegen B._____ über CHF 260.40 zuzüglich 5% Zins seit 18. Februar 2024, Mahngebühren von CHF 50.00 und Betreibungskosten von CHF 33.30.
B. Dieses Betreibungsbegehren wurde vom Betreibungsamt Viamala mit Verfügung vom 26. April 2024 zurückgewiesen, da B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) nicht mehr an der angegebenen Adresse in der Klinik D._____ wohnhaft und seine neue Adresse unbekannt sei.
C. Gegen diese Rückweisungsverfügung reichte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 30. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit dem Antrag, ihr sei die aktuelle Adresse von B._____ mitzuteilen.
D. Das Betreibungsamt Viamala liess sich mit Schreiben vom 13. Mai 2024 zur Beschwerde vernehmen.
E. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann bei der Aufsichtsbehörde gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000]) und innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung begründet einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegende Beschwerde (act. A.1) wurde frist- und formgerecht eingereicht, womit darauf einzutreten ist.
Dispositiv
2. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Der Sachverhalt ist demnach unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt. Bei der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.
3.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihrer Beschwerde vom 30. April 2024 damit, dass sie keine Möglichkeit habe, an die neue Adresse des Schuldners zu gelangen. Der Klinik D._____ sei diese zwar bekannt, jedoch sei diese der Beschwerdeführerin aus Datenschutzgründen nicht bekannt gegeben. Aus diesem Grund sei das Betreibungsamt Viamala gehalten, ihr die aktuelle Adresse des Schuldners mitzuteilen (act. A.1).
3.2. Das Betreibungsamt Viamala hielt fest, es habe am 18. April 2024 per Einschreiben versucht, dem Beschwerdegegner eine Aufforderung zur Bezeichnung eines Vertreters nach Art. 60 SchKG zukommen zu lassen, woraufhin sie am 25. April 2025 das Schreiben zurück erhalten habe mit dem Vermerk der Post, dass der Empfänger in der Zwischenzeit abgereist sei. Es habe keine weiteren Nachforschungen über den Wohn- oder Aufenthaltsort des Beschwerdegegners gemacht und das Begehren am 26. April 2024 zurückgewiesen (act. A.2).
4.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben (sog. ordentlicher Betreibungsort). Der Wohnsitzbegriff bestimmt sich dabei nach den Regeln des Zivilrechts (Art. 23 ff. ZGB; BGE 120 III 7 E. 2a). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, bevor ihm die Pfändung angekündigt oder die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt wurde, so wird die Betreibung am neuen Ort fortgeführt (Art. 53 SchKG; vgl. auch Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 2 zu Art. 53 SchKG).
4.2. Der Betreibungsort ist zwingend einzuhalten und die örtliche sowie sachliche Zuständigkeit ist vom dem Betreibungsamt von Amtes wegen zu überprüfen (BGer 5A_11/2016 v. 26.4.2016 E. 3.1; Schmid, a.a.O., N 7 und 28 zu Art. 46 SchKG). Weil die Zuständigkeit des Betreibungsamtes vom Wohnsitz abhängt, hat es zwar die Angaben des Gläubigers zu überprüfen. Genauere Abklärungen über den Wohnsitz oder andere zuständigkeitsbegründende Umstände sind häufig jedoch nicht zumutbar. Es ist insbesondere nicht die Aufgabe des Betreibungsamts, den Wohnsitz eines Schuldners ausfindig zu machen (Pra 1995 Nr. 148 E. 1a; Ernst F. Schmid, a.a.O., N 29 und 59 zu Art. 46 SchKG). Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die notwendigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umstände zu machen (BGer 5A_363/2018 v. 20.6.2018 E 4.1). Ein beim unzuständigen Betreibungsamt gestelltes Begehren ist zurückzuweisen.
4.3. Die Beschwerdeführerin reichte das Betreibungsbegehren am 15. April 2024 beim Betreibungsamt Viamala ein (act. B.1). Gemäss der Stellungnahme des Betreibungsamts Viamala hat der Beschwerdegegner die Klinik D._____ am 10. April 2024 verlassen (act. A.2). Zum Zeitpunkt, an dem das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Viamala eingereicht wurde, hielt sich der Beschwerdegegner somit gar nicht mehr in der Klinik D._____ auf, weshalb zumindest gestützt auf seinen Aufenthalt in der Klinik die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts Viamala nicht gegeben war. Der aktuelle Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschwerdegegners war dem Betreibungsamt Viamala nicht bekannt, womit eine notwendige zuständigkeitsbegründende Angabe fehlte. Das Betreibungsamt Viamala ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Ermittlung des Wohnsitzes eines Schuldners verpflichtet. Daran ändert auch nichts, dass die Klinik D._____ der Beschwerdeführerin – offenbar aus sogenannten Datenschutzgründen – die Adresse des Schuldners nicht mitteilte. Dies führt nicht dazu, dass das Betreibungsamt Viamala zu weiteren Ermittlungen des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Schuldners verpflichtet würde, selbst wenn gemäss den Verfahrensakten der Schuldner beim Sozialdienst für Suchtfragen möglicherweise über eine Finanzverwaltung in E._____ verfügt (BA act. 8). Daraus ist indessen die Wohnadresse des Beschwerdegegners nicht ersichtlich. Diesen Angaben weiter nachzugehen und umfangreichere Nachforschungen über den Wohnsitz des Schuldners anzustrengen, ist wie erwähnt nicht Aufgabe des Betreibungsamts Viamala. Wenn es nun mangels Kenntnis der Wohnadresse das Betreibungsbegehren an die Gläubigerin zurückwies und keine weiteren Nachforschungen tätigte, hat es rechtmässig gehandelt.
4.4. Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin festhält, aus Datenschutzgründen würden Personen geschützt, welche Schulden machen, während den Geschädigten Hürden in den Weg gelegt würden, erweist sich diese Kritik als appellatorisch. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.5. Zusammenfassend ist die gegen die Rückweisung erhobene Beschwerde abzuweisen.
5. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben.
6. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
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Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
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Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 Codice civile svizzero
BGE 120 III 7ATF 120 III 7DTF 120 III 7
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