KSK 2024 6
Berufung ZGB Sachenrecht
12. Februar 2024Deutsch3 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 12. Februar 2024
Referenz KSK 24 6
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Guetg, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr
Crappun 8, 7503 Samedan
gegen
B._____
Beschwerdegegner
Gegenstand Steigerungszuschlag
Anfechtungsobj. Steigerungsbedingungen des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom _____
Mitteilung 12. Februar 2024
Nach Feststellung und in Erwägung,
dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (nachstehend Betreibungsamt Maloja) in der Verwertung Nr. C._____ eine Versteigerung des Grundstücks D._____, Stammgrundstück Nr. E._____ im Grundbuch der Gemeinde F._____ anordnete,
dass die Steigerungsbedingungen am 2. November 2023 erlassen wurden,
dass die Steigerung am _____ durchgeführt wurde und der Steigerungszuschlag für einen Preis von CHF 285'000.00 an B._____ erfolgte,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Andrea-Franco Stöhr und Victoria Aebersold, dagegen am 26. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob und beantragte, der Steigerungszuschlag am B._____ sei aufzuheben und es sei der Steigerungszuschlag für den Preis von CHF 295'000.00 an ihn zu erteilen, eventualiter das Betreibungsamt Maloja anzuweisen, eine neue Steigerung durchzuführen,
dass das Betreibungsamt Maloja mit Verfügung vom 29. Januar 2024 vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts zur Stellungnahme bis 12. Februar 2024 und zur Einreichung der Verfahrensakten aufgefordert wurde,
dass das Betreibungsamt Maloja den Steigerungszuschlag am 31. Januar 2024 in Wiedererwägung zog, den Steigerungszuschlag aufhob und eine neue Steigerung ansetzte, welche mittels öffentlicher Bekanntmachung zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werde,
dass das Betreibungsamt Maloja die Wiedererwägung mit Schreiben vom 31. Januar 2024 dem Kantonsgericht zustellte,
dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zuzustellen und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat,
dass das Betreibungsamt Maloja den vom Beschwerdeführer angefochtenen Steigerungszuschlag während laufender Vernehmlassung in Wiedererwägung zog und somit im Sinne des Beschwerdeführers die Aufhebung des Zuschlags verfügte,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]),
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),
wird erkannt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Erwägungen
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF