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Entscheid

KSK 2024 60

Revisionsgesuch zu Urteil U 22 75 (Zugang zu amtlichen Dokumenten)

20. August 2024Deutsch17 min

A. Mit Betreibungsbegehren vom 17. April 2023 prosequierte die Gläubigerin A._____ gegenüber dem Schuldner B._____ den Arrest Nr. C._____ gemäss Arrestbefehl des Regionalgerichts Maloja über den Betrag von CHF 1'861'630.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. März 2023. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (nachfolgend Betreibungsamt Maloja) wurde dem Schuldner am 8. Mai 2023 zugestellt, wogegen B._____ am 17. Mai 2023 Rechtsvorschlag erhob. Nachdem der Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja mit Entscheid vom 13. Oktober 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilt hatte, liess die Gläubigerin am 2. November 2023 das Fortsetzungsbegehren stellen.

Source gr.ch

Entscheid vom 27. September 2024

Referenz KSK 24 60

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Bergamin und Michael Dürst

Schuler, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jonas Stüssi

STAIGER Rechtsanwälte AG, Talacker 41, Postfach 2012, 8027 Zürich

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kai Burkart

Burkart & Pfammatter, Bahnhofstrasse 40, Postfach 568, 8703 Erlenbach ZH

Gegenstand Verwertungsaufschub

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 21.06.2024, mitgeteilt am 21.06.2024

Mitteilung 01. Oktober 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Betreibungsbegehren vom 17. April 2023 prosequierte die Gläubigerin A._____ gegenüber dem Schuldner B._____ den Arrest Nr. C._____ gemäss Arrestbefehl des Regionalgerichts Maloja über den Betrag von CHF 1'861'630.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. März 2023. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (nachfolgend Betreibungsamt Maloja) wurde dem Schuldner am 8. Mai 2023 zugestellt, wogegen B._____ am 17. Mai 2023 Rechtsvorschlag erhob. Nachdem der Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja mit Entscheid vom 13. Oktober 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilt hatte, liess die Gläubigerin am 2. November 2023 das Fortsetzungsbegehren stellen.

B. Am 7. November 2023 erfolgte die Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Maloja. Am 21. November 2023 nahm das Betreibungsamt Maloja den Pfändungsvollzug vor und pfändete verschiedene Grundstücke bzw. wandelte die Arreste Nr. C._____ und Nr. D._____ in eine Grundstückspfändung um.

C. Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Pfändung reichte die Gläubigerin am 23. Mai 2024 in der Betreibung Nr. E._____ das Verwertungsbegehren ein, welches dem Schuldner am 24. Mai 2024 mitgeteilt wurde.

D. Der Schuldner B._____ liess am 28. Mai 2024 durch seinen Rechtsanwalt Kai Burkart ein Gesuch um Aufschub der Verwertung um 12 Monate stellen, wobei er bereit sei, mittels Belehnungen und Drittfinanzierungen monatliche Abschlagszahlungen von CHF 100'000.00 zu leisten. Weil die den Parteien je zur Hälfte zustehende Liegenschaft in F._____ mit einem Verkehrswert von über CHF 9 Mio. zum Verkauf stehe, sei zu erwarten, dass er noch vor Ablauf von einem Jahr mittels des Verkaufserlöses die Gläubigerin vollumfänglich befriedigen könne. Die erste Ratenzahlung könne innerhalb von 10 Tagen geleistet werden. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 ergänzte der Rechtsvertreter, dass mit der letzten Rate auch die noch bestehende Restschuld beglichen werden könne.

E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 erteilte das Betreibungsamt Maloja die Aufschubbewilligung und setzte die monatliche Rate auf CHF 100'000.00 fest, welche jeweils am 4. des Monats zu zahlen ist, wobei die Restzahlung am 4. Mai 2025 CHF 1'071'423.20 betrage.

F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. E._____ vom 21. Juni 2024 betreffend Verwertungsaufschub aufzuheben und die gemäss Verwertungsbegehren vom 23. Mai 2024 begehrte Verwertung der Grundstücke in der Betreibung Nr. E._____ unverzüglich zu vollziehen.

2.

Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. E._____ vom 21. Juni 2024 betreffend Verwertungsaufschub aufzuheben und es sei der Aufschub zu bewilligen unter Voraussetzung der Ratenzahlung von 10 sukzessiven monatlichen Raten à je CHF 200'000.00 (unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Anzahlung von CHF 100'000.00) sowie einer letzten monatlichen Rate für die offene Restschuld von CHF 71'423.00 zzgl. 5% Zinsen seit 23. März 2023.

3.

Subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. E._____ vom 21. Juni 2024 betreffend Verwertungsaufschub aufzuheben und zur Neubeurteilung der Abzahlungsmodalitäten an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (Vorinstanz) zurückzuweisen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Betreibungsschuldners eventualiter des Kantons Graubünden.

G. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2024 beantragte das Betreibungsamt Maloja die Abweisung der Beschwerde.

H. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte mit Stellungnahme vom 22. Juli 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

I. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen und hielt an ihren Ausführungen ausdrücklich fest.

J. Der Beschwerdegegner reichte dazu am 16. August 2024 eine Stellungnahme ein.

K. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000]) und innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde vom 1. Juli 2024 wurde fristgerecht eingereicht.

1.2

Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Diese sehen vor, dass der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG).

2.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei seitens des Beschwerdegegners weder glaubhaft gemacht worden, dass er über einen Zahlungswillen verfüge, noch sei davon auszugehen, dass er binnen eines Jahres über genügende finanzielle Mittel verfügen werde, um die Forderung vollständig zu tilgen (act. A.1, Rz. 61). Zudem sei zweifelhaft, ob der Beschwerdegegner überhaupt zahlungsunfähig sei (act. A.1, Rz. 62). Konkret hält sie fest, dass von dem mit dem Verkauf der Liegenschaft betrauten Immobilienbüro beabsichtigt werde, das besagte Grundstück in F._____ zu teilen und eine Baulandreserve vorab zu verkaufen, wodurch der gesamte Verkaufsprozess verzögert werde. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass die restliche Liegenschaft anschliessend binnen eines Jahres verkauft werden könne. Aus dem Verkauf der Baulandreserve sei sodann ein Verkaufserlös von maximal CHF 1.4 Mio. zu erwarten, womit nicht einmal die Hypothekarschuld in der Höhe von CHF 5.2 Mio. gedeckt werden könnte, weshalb der Beschwerdegegner durch den Verkauf der Baulandreserve keine finanziellen Mittel erhalten werde, welche ihm die Abzahlung der hier in Betreibung stehenden Forderungen noch in diesem Jahr ermöglichen würden (act. A.1, Rz. 30 u. 54 f.). In ihrer Stellungnahme hält die Beschwerdeführerin sodann fest, dass ihre güterrechtliche Forderung durch den Verkauf der gesamten Liegenschaft ohnehin nicht gedeckt werden könne, auch wenn der Verkaufspreis CHF 9 Mio. betrage. Die Liegenschaft sei mit einer Hypothekarschuld von CHF 5.2 Mio. belehnt, wobei vom Erlös zusätzlich noch Grundstückgewinnsteuern, Maklerprovisionen sowie Notariats- und Grundbuchgebühren in Abzug zu bringen seien (act. A.4, Rz. 16 f.). Dem hält das Betreibungsamt Maloja in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 entgegen, der Beschwerdegegner habe in seinem Gesuch um Verwertungsaufschub aus der Sicht des Betreibungsamts glaubhaft gemacht, dass er die Raten in der Höhe von CHF 100'000.00 pro Monat bezahlen und vor Ablauf des Jahres durch Verkauf der den Parteien je zur Hälfte zustehenden Liegenschaft in F._____ die Beschwerdeführerin vollumfänglich befriedigen werden könne (act. A.2).

3.1

Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch ist an keine besondere Form gebunden (Benedikt A. Suter/Timon Reinau, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 10 zu Art. 123 SchKG). Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen werden vom Betreibungsbeamten festgesetzt, der die Verhältnisse des Schuldners sowie des Gläubigers zu berücksichtigen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Diese Bestimmungen zum Verwertungsaufschub gelten auch für die Verwertung von Grundstücken (Art. 143a SchKG). Ein Teilzahlungsgesuch kann frühestens nach Einreichung des Verwertungsbegehrens des Gläubigers und spätestens vor Durchführung der Verwertung gestellt werden (Suter/Reinau, a.a.O., N 12 zu Art. 123 SchKG). Sind die Voraussetzungen nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG und Art. 32 Abs. 1 VZG erfüllt, ist der Aufschub zu gewähren (Suter/Reinau, a.a.O., N 16 zu Art. 123 SchKG). Der Betreibungsbeamte hat hierfür sofort nach Erhalt der ersten Rate das Formular Nr. 29 auszuhändigen und bewilligt damit den Aufschub. Das Betreibungsamt ist gehalten, den Entscheid nach seinem pflichtgemässen Ermessen in freier Würdigung der Umstände zu treffen (BGE 82 III 33, 35).

3.2

Die Bewilligung des Verwertungsaufschubs ist nebst dem Gesuch, welches vorliegend zu keinen weiteren Ausführungen Anlass gibt, von zwei wesentlichen Voraussetzungen abhängig, wobei diese in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, nämlich die Glaubhaftmachung, dass die Schuld ratenweise getilgt werden kann, sowie die sofortige Bezahlung der ersten Rate (Roger Schlegel/Markus Zopfi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 123 SchKG).

3.3.1

Glaubhaft machen ist mehr als nur behaupten, aber weniger als beweisen. Die Darlegungen des Schuldners sind glaubhaft, wenn für ihre Richtigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn der Betreibungsbeamte noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich doch als unrichtig erweisen könnten. Der Schuldner hat seine Fähigkeit glaubhaft zu machen, während der Aufschubsdauer die Schuld vollumfänglich zu tilgen, wobei sich aus den Angaben insgesamt die Wahrscheinlichkeit ersehen lassen muss, dass innert nützlicher Frist hinreichend frei verfügbare Mittel zur Tilgung der fraglichen Schuld zur Verfügung stehen werden (Suter/Reinau, a.a.O., N 14 zu Art. 123 SchKG). Ob die Darlegungen des Schuldners glaubhaft sind oder nicht, entscheidet der Betreibungsbeamte in freier Würdigung des ihm Vorgetragenen und Vorgelegten. Er darf sich mit einer summarischen Prüfung begnügen (Suter/Reinau, a.a.O., N 15 zu Art. 123 SchKG).

3.3.2

Das Obergericht des Kantons Zürich wies den Gemeindeammann G._____ mit Urteil vom 15. Februar 2023 an, innert drei Monate nach Vollstreckbarkeit des Entscheids die auf den Namen der Parteien im Miteigentum je zur Hälfte im Grundbuch der Gemeinde F._____ eingetragene Liegenschaft F._____, zu verkaufen (act. B.6; OGer ZH LC210028-O/U v. 15.2.2023 Dispositiv-Ziffer 1 Nr. 7). Am 5. April 2024 unterzeichneten die H._____ AG sowie das Gemeindeammannamt G._____ einen Verkaufsauftrag über die besagte Liegenschaft (act. B.9). Damit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Beschwerdegegner innert der gewährten Aufschubsdauer aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft in F._____ verfügbare Mittel zukommen werden, mit welchen er die in Betreibung gesetzte Forderung vollständig wird begleichen können. Sodann ist aufgrund der Unterlagen davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner über weitere Vermögenswerte verfügt, die bei Bedarf zur Begleichung der noch offenen Forderung der Beschwerdeführerin herangezogen bzw. liquidiert werden könnten (vgl. act. B.7 E. 4.3 f.).

3.3.3

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Verkauf der gesamten Liegenschaft nicht binnen Jahresfrist erfolgen werde, da die Baulandreserve aufgrund der Unterschutzstellung der Liegenschaft separat veräussert werden soll, ist dies zu verneinen (act. A.1, Rz. 55). Aus einer E-Mail der H._____ AG geht klar hervor, dass die Liegenschaft veräussert und in einem allfälligen Kaufvertrag festgehalten werden soll, dass maximal 900 m3 der Baumassenreserven über die Dauer von zwei Jahren zum Verkauf angeboten werden könnten (act. C.2). Der Verkauf der Baumassenreserve ist damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin dem Verkauf der Restliegenschaft nachgelagert, weshalb aus diesem Umstand keine Verzögerung des Verkaufs abgeleitet werden kann. Sodann geht aus den Unterlagen hervor, dass der Grund, wieso der Verkauf der Liegenschaft bis anhin nicht weiter beschleunigt werden konnte, auch von der Beschwerdeführerin selbst zu verantworten ist. So wies der mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragte Immobilienmakler die Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 29. Mai 2024 eindringlich darauf hin, dass sie den Verkaufsprozess verzögere, indem sie unter anderem diverse – für den Verkauf der Liegenschaft notwendige – Termine erst in 2-3 Wochen wahrnehmen könne, weshalb er sie bitte, die Verkaufsbemühungen der H._____ AG nicht weiter zu verzögern, sondern zu unterstützen (act. C.3).

Des Weiteren vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der zu erwartende Verkaufserlös vermöge nach Abzug der mit dem Verkauf anfallenden Kosten die in Betreibung gesetzte Forderung nicht zu begleichen, nicht zu überzeugen (act. A.4, Rz. 16 f.). Im Verkaufsauftrag zwischen der H._____ AG und dem Gemeindeammannamt G._____ wurde der Verkaufspreis für die Liegenschaft, im Sinne eines Verkaufsrichtpreises, auf CHF 9.7 Mio. festgesetzt, wobei der Verkaufsmindestpreis bei CHF 8.5 Mio. liegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin selbst ihr Interesse bekundet, die gesamte Liegenschaft für CHF 9 Mio. zu übernehmen (act. C.1), so dass aus dem Verkauf der Liegenschaft – unter Berücksichtigung der Hypothekarschuld in der Höhe von CHF 5.2 Mio. – ein beträchtlicher Gewinn erwartet werden kann, der zur Deckung der noch offenen Restschuld ausreichen wird, zumal sich der noch offene Forderungsbetrag durch die monatlichen Abschlagszahlungen in der Höhe von je CHF 100'000.00 weiter regelmässig reduziert.

4.1

Neben dem Glaubhaftmachen, dass die Schuld ratenweise getilgt werden kann, setzt der Verwertungsaufschub nach Art. 123 SchKG – im Sinne eines konkreten Tatbeweises – die sofortige Bezahlung der ersten Rate voraus (vgl. Schlegel/Zopfi, a.a.O., N 8 zu Art. 123 SchKG; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 27 N 13). Diese erste Rate – in der vorgesehenen Höhe von CHF 100'000.00 – ist vorliegend unbestrittenermassen am 4. Juni 2024 beim Betreibungsamt Maloja eingegangen (act. E.1, Nr. 15 u. 20). Eine weitere Zahlung folgte fristgerecht am 1. Juli 2024 (act. E.1, Nr. 20). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschwerdegegner verfüge über keinen glaubhaften Leistungswillen und sich dabei auf das Zahlungsverhalten des Beschwerdegegners in der Vergangenheit stützt, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Leistungswille des Beschwerdegegners aufgrund der fristgerechten Zahlung der ersten beiden Raten für das vorliegende Verfahren durchaus glaubhaft gemacht wurde.

4.2

Vor dem Hintergrund des Gesagten erweist sich der vom Betreibungsamt Maloja gewährte Verwertungsaufschub weder als rechtswidrig noch als unangemessen, womit dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann.

5.1

Auch dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin setzt die Angemessenheit der Ratenzahlung, wie sie Art. 123 Abs. 1 SchKG ausdrücklich vorschreibt, nicht voraus, dass die Raten ungefähr gleich hoch ausfallen – mithin jeweils rund 10% der Gesamtschuld betragen – und die letzte Rate und Schlusszahlung tiefer ist als alle vorherigen Raten (act. A.1, Rz. 67). Gestützt auf Art. 123 Abs. 1 SchKG, wonach die Abschlagszahlungen "regelmässig und angemessen" sein müssen, sowie Abs. 3 dieser Bestimmung, wonach der Betreibungsbeamte die Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners sowie des Gläubigers festzusetzen hat, ergibt sich, dass der Schuldbetrag nach freiem Ermessen des Betreibungsbeamten entsprechend den Möglichkeiten des Schuldners und der Höhe der Schuld in angemessene Abschlagszahlungen aufzuteilen ist, womit die Höhe der einzelnen Raten gerade nicht identisch sein müssen, zumal die Möglichkeiten des Schuldners in der Zeit des Aufschubs variieren können (vgl. Suter/Reinau, a.a.O., N 18 zu Art. 123 SchKG; Schlegel/Zopfi, a.a.O., N 10 zu Art. 123 SchKG; Sven Rüetschi, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Schulbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 f. zu Art. 123 SchKG). Sodann ergibt sich auch mit Blick auf den Sinn und Zweck des Verwertungsaufschubs, dass die Angemessenheit der Ratenzahlungen nicht voraussetzen kann, dass diese gleich hoch ausfallen, bezweckt die vorliegende Bestimmung doch gerade, einem zahlungswilligen, aber nur begrenzt zahlungsfähigen Schuldner etwas mehr Zeit einzuräumen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1 ff., S. 93; Rüetschi, a.a.O., N 1 zu Art. 123 SchKG), damit allfällige, mit der Verwertung verbundene Unsicherheiten und negative Folgen verhindert werden können. Eben dieses Ziel verfolgt auch das Betreibungsamt Maloja mit der vorliegenden Ausgestaltung der Abschlagsmodalitäten, da diese dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer Vermögenswerte zur Tilgung der offenen Forderung besitzt, diese jedoch erst mit dem anstehenden Verkauf der Liegenschaft in F._____ verfügbar bzw. liquidiert sein werden (act. A.2).

5.2

Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, der vorliegende Verwertungsaufschub komme faktisch einem unzulässigen Zahlungsaufschub gleich, welcher klarerweise Sinn und Zweck von Art. 123 SchKG und der einschlägigen Rechtsprechung widerspreche. Mit den Ratenzahlungen sei sicherzustellen, dass nicht bloss ein Zahlungsaufschub gewährleistet werde, sondern die Forderung binnen eines Jahres Schritt-für-Schritt in gleichmässigen und gleich hohen Raten gänzlich getilgt werde und die Gläubigerin nicht mit einem unsicheren Ergebnis konfrontiert sei. Es lasse sich sachlich nicht begründen, dass mit dem vorliegend gewährten Abzahlungsplan bis zur letzten Rate eine beträchtliche Forderung in der Höhe von über CHF 1 Mio. offenbleibe (zum Ganzen act. A.1, Rz. 70).

5.3

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich die vorliegende Ausgestaltung der Abschlagsmodalitäten, wie bereits dargelegt, mit Blick auf den Sinn und Zweck des Verwertungsaufschubs sowie der variierenden finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdegegners, welche bei der Festsetzung der Raten von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sind, ohne weiteres rechtfertigen (siehe E. 5.1). Soweit die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Maloja sowohl schriftlich als auch telefonisch mitteilte, dass sie dringend auf die finanziellen Mittel aus der güterrechtlichen Ausgleichzahlung angewiesen sei, da sie "nichts mehr zu essen habe" (act. E.1, Nr. 13 u. 17), ist festzuhalten, dass die monatlich in der Höhe von CHF 100'000.00 erfolgenden Abschlagszahlungen der Beschwerdeführerin die dringend benötigten finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in ausreichendem Masse und sofort zur Verfügung stellen. Eine Versteigerung oder ein freihändiger Verkauf der Liegenschaft würde den Zahlungseingang lediglich weiter hinauszögern, sodass auch den Verhältnissen sowie den Interessen der Gläubigerin vorliegend gebührend Rechnung getragen wurde. In Würdigung dieser Umstände sind die gewählten Abschlagsmodalitäten des vorliegenden Verwertungsaufschubs nicht zu beanstanden.

6.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für den Verwertungsaufschub nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG und Art. 32 Abs. 1 VZG vorliegend gegeben sind und auch die vom Betreibungsamt festgelegten Modalitäten des Verwertungsaufschubs nicht zu beanstanden sind, weshalb der Entscheid des Betreibungsamts Maloja zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

7.

Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 11

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

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Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 13 EGzSchKGart. 13 EGzSchKGart. 13 LAdLEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

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Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

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Art. 32 VZGart. 32 ORFIart. 32 RFF

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BGE 82 III 33ATF 82 III 33DTF 82 III 33

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Art. 123 SchKGart. 123 LPart. 123 LEF

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Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

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