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Entscheid

KSK 2024 65

Berufung OR Auftrag/Gesch'führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.

9. August 2024Deutsch9 min

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 4. April 2024 (Betreibung-Nr. D._____) setzte die B._____ gegen A._____ einen Betrag von CHF 1'489.00 in Betreibung. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung genannt wurde was folgt:

Source gr.ch

Entscheid vom 09. September 2024

Referenz KSK 24 65

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Schuler, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch C._____

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Rechtsöffnungsentscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 05.07.2024, mitgeteilt am 02.08.2024 (Proz. Nr. 335-2024-81)

Mitteilung 10. September 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 4. April 2024 (Betreibung-Nr. D._____) setzte die B._____ gegen A._____ einen Betrag von CHF 1'489.00 in Betreibung. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung genannt wurde was folgt:

"Verlustschein Nr. E._____ vom 20.09.2018 Betreibungsamt Plessur. Rechnung für ärztliche Behandlung. Honorarnote F._____ vom 15.03.2010, Patient A._____. Forderung aus Abtretung; Dr. med. G._____

B. Der Zahlungsbefehl wurde am 10. April 2024 zugestellt. A._____ erhob am 16. April 2024 dagegen Rechtsvorschlag.

C. Mit Eingabe vom 18. April 2024 an den Rechtsöffnungsrichter am Regionalgericht Plessur ersuchte die B._____ um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung in der genannten Betreibung für den Betrag von CHF 1'489.00 nebst einer Prozessentschädigung zulasten von A._____. Trotz gerichtlicher Aufforderung reichte A._____ keine Stellungnahme ein.

D. Der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Plessur erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 5. Juli 2024 was folgt:

1.

Im Verfahren der B._____ gegen A._____ mit der Betreibung-Nr. D._____ des Betreibungsamtes Plessur wird für den Betrag von CHF 1'489.00 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2.

a) Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei der B._____ unter Regresserteilung auf A._____ erhoben.

b) A._____ hat der B._____ eine Entschädigung von CHF 100.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3./4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Mitteilung]

E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch C._____, mit Eingabe vom 10. August 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellt darin sinngemäss den Antrag, den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.

F. Der bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 300.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO).

1.2

Der (begründete) Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 5. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 5. August 2024 zugestellt (RG act. A.1). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. August 2024 (Datum Poststempel) erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

1.3

Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.00 unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

2.

Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids (Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 326 ZPO).

3.

Die Vorinstanz erteilte die provisorische Rechtsöffnung mit der Begründung, die Gläubigerin verfüge mit ihrem Pfändungsverlustschein über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde dagegen im Wesentlichen geltend, dass die Forderung nicht bestehe und nicht nachgewiesen werde. Folglich könne sie die Forderung und den Rechtsöffnungsentscheid nicht akzeptieren (act. A.1).

Dispositiv

4.1. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Beruht die Forderung auf einem Pfändungsverlustschein, so kann der Gläubiger provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren, als Urkundenprozess, dient demnach grundsätzlich nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 22).

4.2. Art. 82 Abs. 2 SchKG sieht nun aber vor, dass die provisorische Rechtsöffnung nur dann auszusprechen ist, wenn der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Da hiermit alle Einreden und Einwendung mit zivilrechtlicher Bedeutung gegen die Schuldanerkennung geltend gemacht werden können und sich diese Einreden und Einwendungen auch gegen die anerkannte Forderung richten können, geht es im Rechtsöffnungsverfahren, wenn auch nur vorfrageweise, auch um materiellrechtliche Fragen (PKG 2016 Nr. 18 E. 2c/cc; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N 3a und 84 zu Art. 82 SchKG m.w.H.). Vorausgesetzt nach Art. 82 Abs. 2 SchKG wird die sofortige Geltendmachung dieser Einwendungen, was sich bereits aus dem in Art. 326 ZPO aufgeführten, umfassenden Novenverbot im Beschwerdeverfahren ergibt. Folglich gelten Einwendungen oder Einreden, die erst im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht werden, als verspätet (Staehelin, a.a.O., N 84 und 86 zu Art. 82 SchKG).

5. Grundlage der von der Gläubigerin erhobenen Betreibung bildet der Verlustschein Nr. E._____ vom 24. März 2011 über eine Forderung in der Höhe von CHF 1'275.60. Hinzu kommen weitere Kosten in der Höhe von CHF 213.40, womit sich der ungedeckt gebliebene und auf dem Verlustschein ausgewiesene Betrag auf gesamthaft CHF 1'489.00 beläuft (RG act. II/1/2). Der Pfändungsverlustschein stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin führt hiergegen aus, sie könne sich an keine Behandlung aus dem Jahr 2010 erinnern, welche diese Forderung rechtfertigen würde. Vielmehr fehle hier eine konkrete Rechnung, die eine detaillierte Auskunft über die erwähnte ärztliche Behandlung mit der entsprechenden Honorarnote gäbe. Da ein solcher Nachweis durch die von der Gläubigerin eingereichten Urkunden in keiner Art und Weise erbracht werden könne, könne die Forderung und der Rechtsöffnungsentscheid nicht akzeptiert werden (act. A.1). Damit bestreitet die Beschwerdeführerin den Bestand der dem Verlustschein zugrunde liegenden Forderung, was nach Art. 82 Abs. 2 SchKG eine zulässige Einwendung ist. Wie gesehen, setzt Art. 82 Abs. 2 SchKG jedoch voraus, dass die Einwendung, auch aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 ZPO, "sofort" glaubhaft gemacht wird. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren trotz gerichtlicher Aufforderung, die ihr am 25. April 2024 zugestellt wurde, nicht vernehmen liess. Da die Beschwerdeführerin die Einwendung des Nichtbestands der Forderung damit erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt, erfolgt sie verspätet (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und kann folglich nicht mehr berücksichtigt werden.

6. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid hält demnach der Überprüfung stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei entsprechend dem verursachten Aufwand (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im Betrage von CHF 300.00 sind aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu beziehen. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 300.00 verrechnet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 6

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

BGE 135 III 315ATF 135 III 315DTF 135 III 315

BGE 136 III 583ATF 136 III 583DTF 136 III 583

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 1 SchKGart. 1 LPart. 1 LEF

Art. 158 SchKGart. 158 LPart. 158 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 149 SchKGart. 149 LPart. 149 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

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