KSK 2024 67
Strafprozessordnung
30. September 2024Deutsch5 min
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Source gr.ch
Entscheid vom 12. September 2024
Referenz KSK 24 67
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Schuler, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Abholungsaufforderung
Anfechtungsobj. Vorladung Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart vom 05.08.2024
Mitteilung 13. September 2024
In Erwägung,
dass das Betreibungsamt der Region Landquart (nachfolgend Betreibungsamt Landquart) vergeblich versucht hatte, A._____ eine an sie adressierte Betreibungsurkunde zuzustellen,
dass das Betreibungsamt Landquart A._____ mit Schreiben vom 5. August 2024 dazu aufforderte, die Betreibungsurkunde in der Betreibung Nr. B._____ am 9. August 2024 am Schalter des Betreibungsamtes abzuholen (act. B.1),
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 16. August 2024 an das Kantonsgericht gelangte und beantragte, es sei festzustellen, dass die von den Beklagten gegen die Klägerin erhobene Ansprüche aufgrund fehlender Unterlagen und Urkunden unbegründet seien,
dass sie ausführte, weiter sei anzuordnen, dass jegliche künftige Korrespondenz mit ihr ausschliesslich unter dem von ihr bevorzugten Namen "A._____" zu erfolgen habe, und schliesslich sei das Betreibungsamt Landquart zu verpflichten, die durch die unrechtmässige Namensverwendung entstandenen Schäden zu kompensieren und sie für die dadurch entstandenen immateriellen und materiellen Schäden mit CHF 10'000.00 zu entschädigen (act. A.1),
dass mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung des Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG),
dass unter dem Anfechtungsobjekt der Verfügung eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, wobei die Verfügung das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen muss (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 18 f. zu Art. 17 SchKG m.w.H.),
dass es sich bei der vorliegenden Abholungsaufforderung des Betreibungsamts Landquart (act. B.1) um ein Schreiben handelt, das die Zustellung einer zuvor durch das Betreibungsamt Landquart ergangenen Verfügung, die Betreibungsurkunde in der Betreibung Nr. B._____, beabsichtigt,
dass die Abholungsaufforderung folglich nur im Zusammenhang mit der besagten Betreibungsurkunde das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen entfalten kann, ihr aber für sich genommen im zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt,
dass das Schreiben des Zivilstandsamts Landquart (act. B.2) ebenfalls keine behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren darstellt,
dass demzufolge mangels gültigem Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann,
dass, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Betreibungsamt Landquart sei anzuweisen, dass jegliche künftige Korrespondenz mit der Klägerin ausschliesslich unter dem von ihr bevorzugten Namen zu erfolgen habe, sich dieser Antrag gegen unbestimmte zukünftige Verfügungen des Betreibungsamts richtet und es damit nicht nur an einem eigentlichen Anfechtungsobjekt, sondern auch an einem schützenswerten Interesse zur Stellung eines solchen Antrags in einem Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fehlt,
dass nur am Rande auf den Entscheid KSK 23 24 zu verweisen ist, wo sich das Kantonsgericht von Graubünden ausführlich mit den Schreibweisen des amtlichen Namens und dessen Bedeutung auf einem amtlichen Dokument auseinandergesetzt hat (KGer GR KSK 23 24 v. 26.4.2023 insb. E. 2.2.1 ff.),
dass das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht dazu dient, das Bestehen von Ansprüchen zu klären oder Grundlagen für eine Forderung aus Schadenersatz zu schaffen, da die betreibungsrechtliche Beschwerde einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen dient und mit ihr stets eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden können muss (vgl. BGE 132 III 265 E. 3.2),
dass, soweit die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Beschwerde noch mittels Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO die Klärung ihrer Rechte am amtlich registrierten Namen und an allen von den Behörden verwendeten Abweichungen dieses Namens fordert, sie mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf den Klageweg zu verweisen ist,
dass die Aufsichtsbehörde nicht zur Weiterleitung der vorliegenden Eingabe verpflichtet ist, zumal eine solche gesetzliche Pflicht nicht ersichtlich ist,
dass die Aufsichtsbeschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
dass im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich keine Kosten erhoben werden, es sei denn, es handle sich um einen Fall böswilliger oder mutwilliger Prozessführung, wo einer Partei Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass vorliegend noch nicht auf mutwilliges Verhalten geschlossen werden kann, da einerseits keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde zwecks Verfahrensverzögerung erhoben hätte, und zum anderen nicht bereits dann auf Mutwilligkeit geschlossen werden kann, wenn die Beschwerde zwar nur schwer nachvollziehbare Behauptungen enthält, von denen die Beschwerdeführerin selbst jedoch überzeugt zu sein scheint,
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 132 III 265ATF 132 III 265DTF 132 III 265
Erwägungen
Art. 88 ZPOart. 88 CPCart. 88 CPC
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF