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Entscheid

KSK 2024 69

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

25. September 2024Deutsch10 min

A. Gegen A._____ liegt beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) sowohl in der Pfändungsgruppe Nr. B._____ (Vollzug am 1. November 2023) sowie in der Pfändungsgruppe Nr. C._____ (Vollzug am 11. Juli 2024) eine Einkommenspfändung vor.

Source gr.ch

Verfügung vom 25. September 2024

Referenz KSK 24 69

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Schuler, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Existenzminimumberechnung

Mitteilung 25. September 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Gegen A._____ liegt beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) sowohl in der Pfändungsgruppe Nr. B._____ (Vollzug am 1. November 2023) sowie in der Pfändungsgruppe Nr. C._____ (Vollzug am 11. Juli 2024) eine Einkommenspfändung vor.

B. Mit Verfügung vom 12. August 2024 forderte das Betreibungsamt Viamala A._____ dazu auf, ihm die in der Pfändungsgruppe Nr. B._____ verfallene Lohnquote für den Monat Juli 2024 sowie die entsprechende Lohnabrechnung zuzusenden, nachdem im Rahmen einer stillen Pfändung bei variablem Einkommen weder Rechenschaft über Einkünfte noch Zahlungen geleistet wurden. Der Verfügung beigelegt war eine Berechnung des Existenzminimums vom 12. August 2024.

C. Mit Schreiben vom 14. August 2024 (eingegangen am 19. August 2024) gelangte A._____ an das Betreibungsamt Viamala, wo er verschiedene Punkte der verfügten Existenzminimumberechnung kritisierte. Dem Schreiben legte er unter anderem die Lohnabrechnung für den Monat Juli 2024 bei.

D. Mit einer als "Einspruch gegen die Berechnung des Existenzminimums und der pfändbaren Beträge gemäss Art. 93 SchKG" bezeichneten Eingabe gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. August 2024 an das Kantonsgericht von Graubünden. In seiner Eingabe moniert er im Wesentlichen eine falsche Berechnung des Existenzminimums in den Positionen Verpflegungskosten, Fahrtkosten, Pikettdienste seines Partners, Nebentätigkeit zur Aufrechterhaltung der Selbständigkeit, laufende Konsumkredite, Berücksichtigung der Stromrechnungen und Serafe-Gebühren, KFZ-Versicherung und Strassenverkehrsamt, Nachzahlungen der Nebenkosten und Pfändungen beider Einkommen. Der Eingabe legte er die Existenzminimumberechnung bei, wobei die Berechnung vom 2. August 2024 datiert und am 14. August 2024 ausgestellt wurde.

E. Ebenfalls am 22. August 2024 hatte das Betreibungsamt Viamala die Existenzminimumberechnung des Beschwerdeführers für den Juli 2024 neu vorgenommen, wobei es die Kosten für die auswärtige Verpflegung sowie die Fahrkosten, entsprechend dem Schreiben des Beschwerdeführers, erhöhte. Dem Beschwerdeführer wurde die Revision des Existenzminimums für den Monat Juli 2024 mit Schreiben vom 23. August 2024 unter Beilage der Berechnungen der Existenzminima für die Monate Juli und August 2024 zugestellt. Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 26. August 2024 per Einschreiben zu.

F. Das Betreibungsamt Viamala nahm mit Eingabe vom 6. September 2024 zur Beschwerde Stellung und wies insbesondere darauf hin, dass sich die revidierte Berechnung mit der angefochtenen Verfügung gekreuzt habe. Darin sei in einigen Punkten den Einwänden des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden.

G. Gegen die revidierte Verfügung wurde keine Beschwerde erhoben.

H. Die Akten des Betreibungsamts Viamala wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Kantonsgericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).

2.1

Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (BGer 5A_554/2022 v. 26.1.2023 E. 5.1; 5A_837/2018 v. 15.5.2019 E. 3.1). Der Pfändungsvollzug und/oder die Pfändungsurkunde können mit Beschwerde angefochten werden. Dabei kann unter anderem geltend gemacht werden, dass die Einkommenspfändung übersetzt sei (Art. 93 SchKG; KSK 23 66 v. 19.9.2023 E. 2.1; KSK 22 25 v. 26.8.2022 E. 1.2; KSK 22 8 v. 2.5.2022 E. 1.2).

2.2

In seiner Beschwerde vom 23. August 2024 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine unzutreffende Berechnung seines Existenzminimums geltend. Bei der Berechnung des Existenzminimums handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG. Wie im Sachverhalt festgestellt, hat das Betreibungsamt Viamala auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. August 2024 hin, welches in grossen Teilen die gleichen Rügen enthält wie die Beschwerde an das Kantonsgericht, am 22. August 2024 unter anderem die Berechnung für den Monat Juli 2024 angepasst und das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu verfügt. Diese neue Verfügung vom 23. August 2024 (BA act. E.I.11) ersetzte die im vorliegend Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung (act. B.1). Mit anderen Worten ist die dem Beschwerdeführer zuvor zugestellte Berechnung vom 2. August 2024 (ausgestellt am 14. August 2024) dahingefallen und hat sie keine Wirkung mehr. Aus diesem Grund ist auch die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und kann sie am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.

3.1

Gegen die neue Verfügung vom 23. August 2024 wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist. Nur am Rande sei jedoch darauf hingewiesen, dass einzelnen Rügepunkten des Beschwerdeführers in der Verfügung Rechnung getragen wurde, namentlich im Bereich der Verpflegungskosten und der Fahrtkosten.

Soweit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht durch das Betreibungsamt Viamala Rechnung getragen wurde, wäre jedoch der Beschwerde in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden. So macht der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend, dass auch der Pikettdienst seines Lebenspartners bzw. die damit verbundenen Kosten bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen seien. Das Betreibungsamt Viamala hält hierzu in seiner Stellungnahme vom 6. September 2024 richtigerweise fest, dass es am Beschwerdeführer liegt darzulegen, dass dem beruflichen Mehraufwand des Lebenspartners mit der Berücksichtigung der Fahrtkosten und der auswärtigen Verpflegung an 22 Arbeitstagen nicht hinreichend Rechnung getragen wurde. Im Weiteren dürfen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers laufende Konsumkredite nur insoweit in das Existenzminimum einfliessen, als sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig sind (z.B. Leasingraten für ein Fahrzeug mit Kompetenzcharakter), weshalb das Betreibungsamt Viamala die vom Beschwerdeführer genannten Konsumkredite bei der Berechnung des Existenzminimums zu Recht unberücksichtigt liess (vgl. für die Berücksichtigung der Kosten eines Wohnungswechsels, wenn ein solcher nicht zwingend angezeigt ist BGer 5A_20/2018 v. 24.9.2018 E. 3.4 und 3.6). Sodann sind die Stromrechnungen sowie die Serafe-Gebühren bereits im monatlichen Grundbetrag von vorliegend CHF 1'700.00 enthalten, weshalb sie, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht gesondert in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen sind (vgl. Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 24 zu Art. 93 SchKG). Was die Nebenkostenabrechnung in der Höhe von CHF 663.40 betrifft (act. B.4), weist das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Nachweis über die Zahlung dieser Kosten hätte erbringen müssen, damit diese bei der Berechnung des Existenzminimums hätten berücksichtigt werden können (vgl. BGE 112 III 19 E. 4 = Pra 1986 Nr. 147 E. 4; zum Ganzen act. A.1, A.2 sowie BA act. E.I.11). Wenn das Betreibungsamt Viamala in seiner Stellungnahme diesbezüglich festhält, dass bei Nachweis der Zahlungen diese in das Existenzminimum einberechnet werden, ist den Interessen des Beschwerdeführers zudem Genüge getan. Schliesslich hat das Betreibungsamt Viamala in seiner Verfügung vom 23. August 2024 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aufnahme einer nicht rentablen Nebentätigkeit nicht zum Nachteil der Gläubiger gereichen kann und somit in der Existenzminimumberechnung ausser Acht zu bleiben hat (vgl. BA act. E.I.11). Mit anderen Worten hat das subjektive Bedürfnis des Beschwerdeführers zur Ausübung einer unrentablen selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegend ausser Acht zu bleiben.

3.2

Sodann führt der Beschwerdeführer aus, es sei fraglich, ob es gesetzlich überhaupt zulässig sei, sowohl seinen Lohn als auch denjenigen seines Lebenspartners gleichzeitig zu pfänden, da dies zu einer Notlage führe und eine unverhältnismässige Belastung darstelle (act. A.1). Hierzu ist zu betonen, dass Art. 93 SchKG zwar dazu dient, das zum Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie Notwendige zu sichern, jedoch nicht gegen den Verlust der Annehmlichkeiten des Lebens schützt. Konkret bezweckt Art. 93 SchKG zu verhindern, dass die Zwangsvollstreckung die grundlegenden Interessen der Betroffenen verletzt, ihr Leben oder ihre Gesundheit bedroht oder ihnen jede Kontaktnahme mit der Aussenwelt verunmöglicht wird. Die Bedürfnisse des Betriebenen und seiner Familie sind dabei die eines Durchschnittbetriebenen und der Mitglieder einer Durchschnittsfamilie, d.h. der alltäglichsten Art. Es sind die objektiven Umstände zu berücksichtigen und nicht die subjektiven des Betriebenen (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 1 zu Art. 93 SchKG). Vorliegend wird dem Beschwerdeführer und seinem eingetragenen Partner D._____ im Rahmen der Einkommenspfändung das Existenzminimum und damit das zum Bestreiten des Lebensunterhalts objektiv Notwendige zugestanden, weshalb das über diesen Betrag hinausgehende Einkommen (sog. pfändbare Quote) sowohl für die Schulden des Beschwerdeführers als auch für die persönlichen Schulden seines eingetragenen Partners D._____ zur Deckung der offenen Forderungen gepfändet werden kann.

3.3

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich festhält, er und D._____ würden aufgrund der Einkommenspfändung die laufenden Steuerschulden nicht leisten können, ist darauf hinzuweisen, dass es konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht, dass laufende und aufgelaufene Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden (statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.4.3). Damit soll namentlich eine (unerwünschte) Privilegierung des Fiskus verhindert werden (BGE 134 III 37 E. 4.1 und 4.3 = Pra 2008 Nr. 76 E. 4.1 und 4.3).

4.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegende Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 2. August 2024 (ausgestellt am 14. August 2024) durch die revidierte und neu verfügte Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts Viamala vom 23. August 2024 gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann. Aus dem Gesagten geht sodann hervor, dass der Beschwerde – soweit Korrekturen nicht bereits vom Betreibungsamt Viamala vorgenommen worden sind – in materieller Hinsicht ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen wäre.

5.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG).

6.

Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 142 III 643ATF 142 III 643DTF 142 III 643

BGE 142 III 425ATF 142 III 425DTF 142 III 425

BGE 129 III 400ATF 129 III 400DTF 129 III 400

5A_554/2022

5A_837/2018

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

5A_20/2018

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

BGE 112 III 19ATF 112 III 19DTF 112 III 19

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337

BGE 134 III 37ATF 134 III 37DTF 134 III 37

Art. 20 SchKGart. 20 LPart. 20 LEF

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF