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Entscheid

KSK 2024 74

Zivilprozessordnung

12. Dezember 2024Deutsch23 min

A. Die A._____ gelangte mit Eingabe vom 23. August 2024 an das Regionalgericht Albula und stellte gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ein Arrestbegehren gegen B._____ für folgende Forderungssummen:

Source gr.ch

Entscheid vom 1. November 2024

Referenz KSK 24 74

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Thoma, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sandro G. Tobler

Schnurrenberger Tobler Gnehm & Partner, Alpenstrasse 2,

6300 Zug

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Arrest

Anfechtungsobj. Nichteintretensentscheid Regionalgericht Albula, Einzelgericht (SchKG), vom 27. August 2024, mitgeteilt am 27. August 2024 (Proz. Nr. 335-2024-55)

Mitteilung 1. November 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die A._____ gelangte mit Eingabe vom 23. August 2024 an das Regionalgericht Albula und stellte gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ein Arrestbegehren gegen B._____ für folgende Forderungssummen:

CHF 329'854.10 zuzüglich CHF 48'195.35 (Zins für den Zeitraum: 1. Januar 2020 bis 23. August 2024) zuzüglich Zins von 4 Prozent ab 24. August 2024

CHF 93'053.20 zuzüglich CHF 13’596.11 (Zins für den Zeitraum: 1. Januar 2020 bis 23. August 2024) zuzüglich Zins von 4 Prozent ab 24. August 2024

Als Forderungsurkunden wurden bezeichnet:

Rechtskräftiger Einspracheentscheid betreffend Veranlagungsverfügung Grundstückgewinnsteuern vom 26. Oktober 2016 (Nr.3324/177/2009)

Rechtskräftiger Einspracheentscheid betreffend Veranlagungsverfügung Grundstückgewinnsteuern vom 26. Oktober 2016 (Nr. 3251/030/2009)

Als Arrestgegenstände wurden bezeichnet:

Die nachfolgenden lebenslänglichen Nutzniessungsrechte (Stammrechte samt die daraus fliessenden Erträge, Erlöse, etc.) des Arrestschuldners an Grundstücken, welche allesamt in C._____ belegen sind:

LIG C._____/D._____

LIG C._____/E._____

LIG C._____/F._____

STW C._____/G._____

MIT C._____/H._____

MIT C._____/I._____

MIT C._____/J._____

MIT C._____/K._____

Sämtliches in der Liegenschaft C._____, Nr. F._____ (Adresse: L._____, M._____), umfassend das Ferienhaus, das Gartenhaus und den Pavillon, befindliches Mobiliar (Möbel, Kunstgegenstände) und sonstige Wertgegenstände, wie Uhren und Schmuck;

Sämtliches in der Liegenschaft C._____, Nr. G._____ (3.5 Zimmerwohnung), befindliches Mobiliar (Möbel, Kunstgegenstände) und sonstige Wertgegenstände, wie Uhren und Schmuck;

B. Mit Entscheid vom 27. August 2024 trat das Einzelgericht (SchKG) am Regionalgericht Albula auf das Arrestbegehren der A._____ nicht ein. Die Kosten für den Nichteintretensentscheid in Höhe von CHF 500.00 auferlegte er der A._____.

C. Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. September 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte, der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Albula vom 27. August 2024 sei vollständig aufzuheben. In der Sache wiederholte sie ihr Arrestbegehren aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners.

D. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 ging innert Frist ein. Eine Beschwerdeantwort war aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnahme nicht einzuholen.

Erwägungen

Dispositiv

1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 34 zu Art. 309 ZPO; BGer 5A_508/2012 v. 28.8.2012 [= Pra 2013 Nr. 56] E. 3). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Da über Arrestbegehren im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vor-instanzliche Entscheid leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).

1.2. Die gegen den Entscheid des Einzelgerichts am Regionalgericht Albula vom 27. August 2024 erhobene Beschwerde vom 5. September 2024 erweist sich als zulässig und wurde fristgerecht eingereicht. Sie entspricht überdies den Form­erfordernissen von Art. 321 ZPO, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Der Arrest wird vom Gericht auf einseitiges Gesuch des Gläubigers bewilligt, ohne dass der Schuldner in diesem Verfahrensstadium Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Der Zweck des Arrestes besteht allein darin, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Voraussetzungen einer provisorischen oder definitiven Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses noch nicht gegeben sind, durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern. Der Arrest stellt mithin eine Sicherungsmassnahme zum Schutz gefährdeter Gläubigerrechte dar, die nur einen Sinn hat, wenn sie überfallartig erfolgt. Es entspricht daher der Natur der Sache, dass der Schuldner vor Erlass eines Arrestbefehls nicht angehört wird. Dessen Rechte bleiben zum einen dadurch gewahrt, dass er die Arrestbewilligung mittels Einsprache anfechten kann (Art. 278 Abs. 1 SchKG) und das Gericht nach Anhörung beider Parteien erneut über die Aufrechterhaltung des Arrestes zu entscheiden hat (Art. 278 Abs. 2 SchKG). Zum andern wird durch die kurzen Fristen, innert welcher der Gläubiger den Arrest durch Betreibung oder allenfalls Klage prosequieren muss (Art. 279 SchKG), gewährleistet, dass die Beschlagnahme der schuldnerischen Vermögensstücke nicht länger aufrechterhalten wird, als es mit dem Sicherungszweck des Arrestes vereinbar ist (BGE 133 III 589 E. 1; BGE 107 III 33 E. 3). Aus der Einseitigkeit des (erstinstanzlichen) Arrestbewilligungsverfahrens folgt, dass der Schuldner auch vor zweiter Instanz nicht am Verfahren zu beteiligen ist (Dominik Vock/Danièle Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., Zürich 2018, S. 318; BGer 5A_508/2012 v. 28.8.2012 [= Pra 2013 Nr. 56] E. 4). Dem Beschwerdegegner war daher weder Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort anzusetzen, noch ist ihm vor dem Vollzug des anzuordnenden Arrestes Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.

3.1. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Es sind an die Wahrscheinlichkeit keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis ist dann erbracht, wenn das Gericht aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 272 SchKG m.w.H.).

3.2. Das Glaubhaftmachen eines Arrestgrundes bezieht sich auf die sechs in Art. 271 Abs. 1 SchKG abschliessend aufgezählten Arrestvoraussetzungen. Der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erfordert die Vorlage eines definitiven Rechtsöffnungstitels, d.h. eines vollstreckbaren Urteils oder eines gleichwertigen Titels. Damit wird sogleich auch der Wahrscheinlichkeitsbeweis für den Bestand der Forderung erbracht (Walter A. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 und 21 zu Art. 272 SchKG; Felix C. Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 17a zu Art. 271 SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und stellen damit grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Stoffel, a.a.O., N 21 zu Art. 272 SchKG). Erforderlich ist, dass die Verfügung den geschuldeten Betrag beziffert und die Forderung fällig ist (Dominik Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 30 zu Art. 80 SchKG). Gemäss Art. 271 Abs. 2 SchKG kann nur bei den Arrestgründen gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG ein Arrest für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden.

3.3. Glaubhaft zu machen ist schliesslich auch das Vorhandensein von Vermögenswerten, die dem Schuldner gehören. Im Gegensatz zur Pfändung ist es beim Arrest Sache des Gläubigers, die mit Beschlag zu belegenden Gegenstände zu bezeichnen. Das Betreibungsamt muss nicht von Amtes wegen nach verarrestierbaren Vermögenswerten des Schuldners suchen, und der Schuldner hat keine Verpflichtung, die entsprechenden Hinweise zu geben (BGE 130 III 579). Das Gesetz verlangt auch für die Existenz von Vermögenswerten einen Wahrscheinlichkeitsbeweis, nicht einen vollen Beweis. Erforderlich ist damit die unmissverständliche Bezeichnung der Gegenstände und die Glaubhaftmachung von deren Existenz (Stoffel, a.a.O., N 27 zu Art. 272 SchKG). Da mit dem Arrest eine spätere Vollstreckung gesichert werden soll, muss es sich bei den Arrestgegenständen um pfändbare Vermögensstücke im Sinne von Art. 92 ff. SchKG handeln (Stoffel, a.a.O., N 46 zu Art. 271 SchKG). Die Bestimmungen von Art. 92-94 SchKG über Vermögenswerte, die einer Pfändung nicht oder nur beschränkt zugänglich sind, finden grundsätzlich auch bei der Arrestbewilligung Anwendung. Allerdings fehlt in den meisten Arrestverfahren der Überblick auf die Vermögenslage des Schuldners. Es ist daher in der Regel nur möglich, einer in der Natur der Vermögenswerte liegenden Unpfändbarkeit (Art. 92 und 94 SchKG) Rechnung zu tragen. Die Vorschriften über die beschränkte Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) können dagegen im Bewilligungsverfahren und im (ersten) Vollzugsstadium praktisch noch kaum Berücksichtigung finden. Der Schuldner kann sich aber jederzeit auf sie berufen und dem Betreibungsamt die entsprechenden zusätzlichen Informationen liefern (Stoffel, a.a.O., N 47 zu Art. 271 SchKG).

4. Die Vorinstanz erwog, dass der Antrag auf Verarrestierung von sämtlichen Mobilien und Wertgegenständen, die sich in den Liegenschaften befinden (könnten), einen unerlaubten Sucharrest darstelle, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Albula nicht daraus abgeleitet werden könne. Betreffend die Verarrestierung der Nutzniessungen an den Grundstücken erwog sie, dass die Nutzniessung im Sinne von Art. 758 ZGB ein dingliches Recht sei, wobei die Zinsen von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen dem Nutzniesser (als Forderung) zuständen (Art. 757 ZGB). Forderungen seien grundsätzlich am schweizerischen Wohnsitz des Gläubigers belegen. Wenn der Arrestschuldner seinen Wohnsitz im Ausland habe, werde aus Praktikabilitätsgründen die Belegenheit am Wohnsitz oder Sitz des Drittschuldners in der Schweiz angenommen. Dass sich der Wohnsitz oder Sitz eines allfälligen Drittschuldners in der Region Albula befinden könnte, sei weder behauptet noch dargetan worden. Das Regionalgericht Albula erweise sich somit nicht als örtlich zuständig (act. B.B., E. 2).

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Arrestbegehren zu Unrecht auf die Erträgnisse aus der Nutzniessung beschränkt. Dabei habe sie – die Beschwerdeführerin – insbesondere die Verarrestierung der lebenslänglichen, dinglichen Nutzniessungsrechte, d.h. Stammrechte, beantragt. Das Nutzniessungsrecht sei dinglich und im Grundbuch N._____ entsprechend verbrieft (act. A.1, N 10 ff.).

5.2. Die Nutzniessung ist in den Art. 745 ff. ZGB geregelt. Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache (Art. 755 ZGB). Gemäss Art. 757 ZGB stehen ihm die Zinsen von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen zu. Die Nutzniessung als solche ist unveräusserlich, kann aber gemäss Art. 758 Abs. 1 ZGB mit Ausnahme höchstpersönlicher Rechte zur Ausübung auf einen Dritten übertragen werden. Handelt es sich um kein höchstpersönliches Recht, kann das Nutzniessungsrecht als solches zur Ausübung übertragen und daher gepfändet werden (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 92 SchKG). Die Pfändung kann sich auf die Erträgnisse der Nutzniessung, aber auch auf diese selbst beziehen. Wird das Stammrecht als solches gepfändet, erübrigt sich eine Pfändung der Erträge (Vonder Mühll, a.a.O., N 6 zu Art. 93 SchKG). Bei der Pfändung von Nutzniessungen sind die Schranken von Art. 93 SchKG zu beachten (Roland M. Müller, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 758 ZGB m.w.H.)

5.3. Vorliegend handelt es sich um eine gemäss Art. 758 Abs. 1 ZGB übertragbare Nutzniessung, weshalb die Pfändung und folglich auch die Arrestierung des Stammrechts zulässig ist. Dies beantragte die Beschwerdeführerin vor der Vor-instanz explizit, weshalb sich auch der Belegenheitsort des Vermögenswertes aus dem Stammrecht und nicht aufgrund des Erfüllungsortes der Erträgnisse ergibt. Zur Bestellung einer Nutzniessung an Grundstücken ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich (Art. 746 ZGB). Die Nutzniessung erlaubt es sodann wie ausgeführt, dieses Grundstück zu nutzen und zu gebrauchen. Es rechtfertigt sich daher, als Belegenheitsort den Ort anzunehmen, wo sich das Grundstück befindet (siehe auch Art. 29 ZPO und Art. 97 IPRG). Zweifelsfrei am Ort des Grundstücks, in C._____, befinden sich die Mobilien und Wertgegenstände, die sich in den Liegenschaften LIG C._____/F._____ und STW C._____/G._____ befinden.

5.4. Die mit Arrest zu belegenden Gegenstände befinden sich damit in der Region Albula. Da der Beschwerdegegner in Uruguay wohnt, liegt ein internationales Verhältnis i.S.v. Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Gemäss Art. 10 lit. b IPRG sind für vorsorgliche Massnahmen die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zuständig, was sich mit der Regelung gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG deckt. Somit hat sich das Einzelgericht am Regionalgericht Albula zu Unrecht als örtlich unzuständig erachtet, die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet und der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts am Regionalgericht Albula ist aufzuheben. Aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO rechtfertigt es sich, das Verfahren zur Prüfung der Arrestvoraussetzungen nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen.

6.1. Bei der Grundstückgewinnsteuer-Kommission O._____ handelt es sich um eine schweizerische Verwaltungsbehörde. Folglich stellen die beiden vorgelegten Einspracheentscheide vom 26. Oktober 2016 definitive Rechtsöffnungstitel dar (act. B.5b und act. B.6b). Damit sind der Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG sowie das grundsätzliche Bestehen einer Forderung glaubhaft gemacht. Insgesamt beantragt die Beschwerdeführerin die Verarrestierung von CHF 484'698.76 zuzüglich 4 Prozent Zins auf CHF 422'907.30 ab dem 24. August 2024. Es ist zu prüfen, ob die vorgelegten Entscheide für die Verarrestierung für die von der Beschwerdeführerin verlangten Forderungssummen ausreichen.

6.2. Gemäss dem Steuergesetz vom 25. Mai 2000 des Kantons Zug (StG ZG; BGS 632.1) ist auf dem Steuerbetrag nach Ablauf der Zahlungsfrist ungeachtet eines allfälligen Einspracheverfahrens ein Verzugszins geschuldet (§ 156 Abs. 1 i.V.m. § 187 Abs. 1 StG ZG). Dieser Zinssatz wird – wie in den Einsprachentscheiden erläutert – gemäss § 159 StG ZG von der Finanzdirektion des Kantons Zug festgelegt. Aus dem StG ZG geht nicht hervor, dass auf den Verzugszinsen nochmals Verzugszinsen erhoben werden können und diese sind daher auch nicht geschuldet. So werden auch in den beiden Einspracheentscheiden auf den Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet. Zudem geht aus den Einspracheentscheiden hervor, dass der Kanton Zug für die Berechnung des Verzugszinses die internationale Zinsusanz (Formel: Forderungssumme*Zinssatz*Anzahl Verfalltage/360) anwendet.

6.3. Den beiden rechtskräftigen Einspracheentscheiden lässt sich entnehmen, dass am 24. Oktober 2016 Forderungen inklusive Verzugszinsen in der Höhe von CHF 329'854.10 und CHF 93'053.20 bestanden (act. B.5b und act. B.6b). Vom 25. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2019 hat der Kanton Zug keine Verzugszinsen erhoben. Seit dem 1. Januar 2020 erhebt der Kanton Zug 4 Prozent Verzugszinsen, welche den Forderungen hinzuzurechnen sind (vgl. act. B.19). Die Verzugszinsen sind nur auf den offenen Grundforderungen zu berechnen, welche gemäss den beiden Einspracheentscheiden CHF 292'849.35 und CHF 83'316.70 betragen. Dies ergibt bei Anwendung der oben genannten Zinsusanz für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis am 23. August 2024 (= 1'697 Verfalltage) Zinsen in der Höhe von CHF 55'218.37 sowie CHF 15'709.83. Diese Zinsen sind zu den Forderungen per 24. Oktober 2016 hinzuzurechnen. Dies ergibt per 23. Oktober 2024 Forderungen inklusive Verzugszinsen in der Höhe von CHF 385'072.47 (= CHF 329'854.10 + CHF 55'218.37) sowie CHF 108'763.03 (= CHF 93'053.20 + CHF 15'709.83), was einer Gesamtforderung in der Höhe von CHF 493'835.50 entspricht. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt, weshalb die Arrestlegung auf die von der Beschwerdeführerin per 23. August 2024 beantragten CHF 484'698.76 beschränkt ist (Art. 58 ZPO).

6.4. Zu dieser Forderung hinzu kommen die Verzugszinsen ab dem 24. August 2024. Die vorgelegten Einspracheentscheide berechtigen zur Erhebung von Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozent ab dem 24. August 2024 auf einen Betrag von CHF 376'166.05 (= CHF 292'849.35 + CHF 83'316.70). Wie ausgeführt, sind Verzugszinsen nur auf der Grundforderung zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin auf höheren Beträgen Verzugszinsen fordert, ist ihr Begehren daher abzuweisen. Auch abzuweisen ist ihr Begehren, soweit sie die Arrestlegung für künftige Verzugszinsen fordert (act. A.1, N 40), weil diese Zinsforderungen noch nicht fällig sind.

7.1. Was die Vermögensgegenstände angeht, reichte die Beschwerdeführerin betreffend die Nutzniessungen bereits vor der Vorinstanz einen beglaubigten Auszug aus dem Rechteregister des Grundbuchamtes N._____ vom 22. August 2024 ein (act. B.20). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an folgenden Grundstücken in C._____ besitzt; LIG C._____/D._____, LIG C._____/E._____, LIG C._____/F._____, STW C._____/G._____, MIT C._____/H._____, MIT C._____/I._____, MIT C._____/J._____ und MIT C._____/K._____. Für die Zulässigkeit der Arrestlegung auf die Nutzniessung kann auf die Erwägungen 5.2 f. verwiesen werden. Mit dem Rechteregisterauszug ist glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner berechtigte Person der Nutzniessungen ist.

7.2. Als weitere Vermögensgegenstände bezeichnete die Beschwerdeführerin sämtliches Mobiliar (Möbel, Kunstgegenstände) und sonstige Wertgegenstände, wie Uhren und Schmuck, welches sich in den Liegenschaften Nr. F._____ und Nr. G._____ befinden. Hierzu führte die Vorinstanz aus, dass es Sache des Gläubigers sei, die mit Beschlag zu belegenden Gegenstände unmissverständlich zu bezeichnen und glaubhaft zu machen, dass diese sich im Eigentum des Schuldners befänden. Dabei genüge es, wenn der Gläubiger Indizien darlege, die auf die Existenz der Gegenstände hindeuteten. Würden entsprechende Indizien für das Vorhandensein konkret bezeichneter Gegenstände fehlen, liege ein Sucharrest vor, der nicht geschützt werden könne. Der Antrag auf Verarrestierung von sämtlichen Mobilien und Wertgegenständen, die sich in den Liegenschaften befinden (könnten), stelle einen unerlaubten Sucharrest dar (act. B.B, E. 2).

7.3. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, dass wenn eine Reihe von Sachen beschlagnahmt werden solle, die Vermögenswerte bloss ihrer Gattung nach bezeichnet werden könnten. Um den Sucharrest zu verhindern, habe der Arrestgläubiger insbesondere den Lageort der zu verarrestierenden Vermögenswerte des Schuldners glaubhaft zu machen. Zweifelsfrei habe sie in ihrem Gesuch die Vermögenswerte ihrer Gattung nach bezeichnet sowie den Standort der Vermögenswerte angegeben (act. A.1, N 17 ff.).

7.4. Die Verpflichtung zur genauen Bezeichnung der Vermögenswerte ist schwierig zu erfüllen, wenn der Arrest auf Gruppen von Gegenständen des Arrestschuldners gelegt werden soll. Als zulässig erachtet wird daher der sogenannte Gattungsarrest, also das Umschreiben von Werten lediglich ihrer Art nach, wobei dann aber der Ort anzugeben ist, an dem sie sich befinden, oder die Person, welche die Vermögenswerte hält (BGE 142 III 291 E. 5.1; 100 III 25 E. 1a; 56 III 44; BGer 5A_402/2008 v. 15.12.2008 E. 3.1; Stoffel, a.a.O., N 35 f. und 38 f. zu Art. 272 SchKG m.w.H; Meier-Dieterle, a.a.O., N 6 der Vorb. zu Art. 271–281 SchKG). So ist es zulässig, sämtliche Vermögensgegenstände, welche der Arrestschuldner bei einer Bank als Drittschuldnerin hält, mit Arrest zu belegen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Arrestschuldner über ein Bankkonto bei dieser Bank verfügt (vgl. BGE 142 III 291 E. 5.2; 130 III 579 E. 2.2.2; OGer ZH PS230195-O/U v. 11.12.2023 E. III/1.2) Auch die Bezeichnung Möbel ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger Gattungsbegriff, wobei darunter das zur Einrichtung der Wohnung dienende Mobiliar zu verstehen sei (BGE 90 III 49 E. 2). Der Gattungsarrest ist vom rechtsmissbräuchlichem Sucharrest abzugrenzen, bei welchem der Arrestgläubiger ohne konkrete Anhaltspunkte Vermögenswerte suchen will (sog. fishing expedition), wobei er beim zulässigen Gattungsarrest aufgrund von beschafften Informationen gezielt vorgehen möchte (Daniela Nicole Frenkel, Informationsbeschaffung zur Glaubhaftmachung der Arrestvoraussetzungen sowie Auskunftspflichten im Arrestvollzug unter besonderer Berücksichtigung der Arrestrevision 2011, Zürich 2012, S. 127 ff. m.w.H.)

7.5. Mit Arrest belegt werden sollen das Mobiliar und die Wertgegenstände in den Liegenschaften LIG C._____/F._____ und STW C._____/G._____. Damit hat die Beschwerdeführerin den Ort der Vermögensgegenstände angegeben sowie der Gattung nach bezeichnet. Für das Kantonsgericht ist es darüber hinaus glaubhaft, dass der Beschwerdegegner als lebenslänglicher Nutzniessungsberechtigter die Liegenschaften Nr. F._____ und Nr. G._____ in C._____ möbliert hat und sich darin persönliche Wertsachen von ihm befinden. Entsprechend lässt sich der Schluss der Vorinstanz, dass ein unerlaubter Sucharrest vorliege, nicht halten.

8. Nach dem Gesagten sind sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung des Arrests erfüllt. Folglich ist für die Forderung von CHF 484'698.76 zuzüglich Zins von 4 Prozent ab dem 24. August 2024 auf CHF 376'166.05 ein Arrestbefehl auszustellen. Wird der Arrest erst in einem Rechtsmittelverfahren bewilligt, ist die Einsprache gleichwohl beim Arrestrichter der ersten Instanz zu erheben, weil der Einsprecher andernfalls des bundesrechtlich vorgeschriebenen Instanzenzugs (Art. 278 Abs. 3 SchKG) verlustig ginge (BGer 5A_331/2020 v. 3.9.2020 E. 2.4).

9.1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde praktisch vollumfänglich obsiegt, sich der angefochtene Entscheid also als falsch erwiesen hat, und die Beschwerdegegnerin der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse (Regionalgericht Albula) zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides sind auch die erstinstanzlichen Kosten aufzuheben.

9.2. Für den von der Beschwerdeinstanz auszustellenden Arrestbefehl sind die Kosten zu erheben, welche die Vorinstanz richtigerweise ebenfalls erhoben hätte. In Anwendung von Art. 48 GebV SchKG wird die Gebühr auf CHF 500.00 festgesetzt. Sie ist aufgrund der Einseitigkeit des Verfahrens einstweilen von der Beschwerdeführerin zu tragen und kann in der nachfolgenden Betreibung gegen den Beschwerdegegner als Kosten im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SchKG geltend gemacht bzw. gemäss Art. 281 Abs. 2 SchKG aus dem Erlös der Arrestgegenstände vorweg bezogen werden.

9.3. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin steht der Beschwerdeführerin im (erstinstanzlichen) Arrestbewilligungsverfahren nicht zu, zumal es sich dabei um ein Verfahren auf einseitigen Antrag handelt. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren, welches allerdings wegen einer unrichtigen Rechtsanwendung der Vorinstanz notwendig wurde. Der Beschwerdeführerin sind durch den fehlerhaften Entscheid der Vorinstanz Parteikosten entstanden, für die sie Ersatz verlangt (act. A.1, Beschwerdeantrag Ziff. 3). Daher ist der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse zuzusprechen (Art. 107 Abs. 2 ZPO spricht zwar nur von Gerichtskosten, gilt aber analog auch für die Parteientschädigung; vgl. BGE 138 III 471 E. 7; KGer GR ZK1 22 114 v. 15.8.2022 E. 6; ZK2 21 30 v. 30.9.2021 E. 7.2; Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 15 zu Art. 107 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzulegen ist (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 320.210]). Ausgehend von rund drei Stunden erforderlichen Aufwands zum mittleren Ansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale und der Mehrwertsteuer wird eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelgerichts (SchKG) am Regionalgericht Albula vom 27. August 2024 aufgehoben und es wird dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden (Regionalgericht Albula).

Die Kosten des Arrestbefehls von CHF 500.00 werden der A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von dieser im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird der A._____ vom Kantonsgericht zurückerstattet.

Für das Beschwerdeverfahren hat der Kanton Graubünden (Regionalgericht Albula) der A._____ eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht beim Kantonsgericht von Graubünden, sondern beim erstinstanzlichen Arrestgericht (Einzelrichter am Regionalgericht Albula) zu erfolgen.

Mitteilung an:

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