Lexipedia

Entscheid

KSK 2024 98

maltrattamento di animali

6. Dezember 2024Deutsch11 min

A. Gegen A._____ laufen beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) mehrere Pfändungen im Betrag von insgesamt knapp über CHF 60'000.00.

Source gr.ch

Entscheid vom 10. Dezember 2024

Referenz KSK 24 98

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Fleisch, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Berechnung des Existenzminimums

Anfechtungsobj. Pfändung Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos vom 30.10.2024

Mitteilung 10. Dezember 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Gegen A._____ laufen beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) mehrere Pfändungen im Betrag von insgesamt knapp über CHF 60'000.00.

B. Am 17. Juni 2024 erliess das Betreibungsamt Prättigau/Davos im Rahmen der Betreibung Nr. B._____ gegen A._____ eine Pfändungsankündigung.

C. Der Pfändungsvollzug erfolgte am 30. Oktober 2024 auf dem Betreibungsamt Prättigau/Davos. Gepfändet wurde, nebst dem Grundstück Nr. C._____ in D._____, das das Existenzminimum übersteigende Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Existenzminimum wurde vom Betreibungsamt Prättigau/Davos auf CHF 3'573.90 festgelegt. Bei der Einkommensberechnung wurde A._____ nebst den AHV-Beiträgen ein Nettoertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'000.00 angerechnet. Die pfändbare Lohnquote beläuft sich auf CHF 607.45.

D. Mit Eingabe vom 11. November 2024 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, dass die Fahrzeugkosten bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen seien, da er und seine Frau aus medizinischen Gründen und altersbedingt auf ein Fahrzeug angewiesen seien.

E. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2024 die Abweisung der Beschwerde.

F. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Kantonsgericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).

1.2

Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (BGer 5A_554/2022 v. 26.1.2023 E. 5.1; 5A_837/2018 v. 15.5.2019 E. 3.1). Der Pfändungsvollzug und die Pfändungsurkunde können mit Beschwerde angefochten werden. Dabei kann unter anderem geltend gemacht werden, dass eine Einkommenspfändung übersetzt sei (KSK 23 66 v. 19.9.2023 E. 2.1; KSK 22 25 v. 26.8.2022 E. 1.2; KSK 22 8 v. 2.5.2022 E. 1.2).

1.3

Die Beschwerde richtet sich gegen die Existenzminimumberechnung in der Pfändungsurkunde vom 30. Oktober 2024. Bei der Berechnung des Existenzminimums handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG.

1.4

Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer wird durch die Pfändung seines Einkommens in seinen rechtlichen Interessen tangiert und ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

1.5

Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Die Pfändungsurkunde mit der dazugehörigen Existenzminimumberechnung wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2024 zugestellt (act. E.1/8). Die Beschwerde vom 11. November 2024 erfolgte somit frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Gemäss Ziff. 2 der genannten Bestimmung gilt für die Aufsichtsbehörde der Untersuchungsgrundsatz. Gleichsam kann sie die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Ziff. 3 statuiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Geltung der Dispositionsmaxime. Soweit sich keine Regeln in den Bestimmungen des SchKG finden, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden statuiert Art. 17 EGzSchKG einzig, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4).

3.1

Der Beschwerdeführer rügt, dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos sein eingereichtes Arztzeugnis nicht berücksichtigt habe. Dieses halte fest, dass er und seine Frau aus medizinischen Gründen und altersbedingt auf ein Fahrzeug angewiesen seien (act. B.1). Folglich seien die Fahrzeugkosten bei der Berechnung des Existenzminimums angemessen zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner geht von 10'842 gefahrenen Kilometern pro Jahr und Kosten von CHF 0.70 pro Kilometer aus. Unter Berücksichtigung der Versicherungskosten von CHF 682.00 und den Strassenverkehrssteuern von CHF 377.00 würden sich die Kosten somit auf insgesamt CHF 720.00 pro Monat belaufen (act. A.1).

3.2

Das Betreibungsamt Prättigau/Davos begründet die fehlende Berücksichtigung der Fahrzeugkosten mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie irgendwelche Belege über die geltend gemachten Kosten eingereicht habe. Eine grosszügige Umschreibung bzw. Begründung des ärztlichen Berichts bescheinige noch keine Unterhaltskosten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch der Aufforderung, seine Verdienstverhältnisse auszuweisen, nie nachgekommen. Noch am 11. November 2024 sei der Beschwerdeführer per Mail aufgefordert worden, die detaillierten Belege über seine Fahrzeugkosten einzureichen, wobei ihm für diesen Fall eine Neuberechnung des Existenzminimums in Aussicht gestellt worden sei (act. A.2).

3.3

Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es möglich, sowohl den Interessen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; BGer 5A_157/2022 v. 14.11.2022 E. 3.1.1). Das Existenzminimum bemisst sich in der Praxis anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192), die von den meisten Kantonen (mit Anpassungen) übernommen wurden (vgl. im Kanton Graubünden KSK 09 39 v. 18.8.2009). Zwar kommt diesen Richtlinien kein rechtsverbindlicher Charakter zu, sie dienen aber der einheitlichen Rechtsanwendung bei der Bemessung des Existenzminimums. Das Ermessen des Betreibungsbeamten wird dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BGE 86 III 10; 132 III 483 E. 4.3, BGer 5A_306/2018 v. 19.9.2018 E. 3.1.1).

3.4

Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Der Schuldner hat dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (BGer 5A_266/2014 v. 11.7.2014 E. 8.2.1). Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen (BGE 121 III 20 E. 3; Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N 15 ff. zu Art. 93 SchKG).

3.5

Der Beschwerdeführer macht diverse Auslagen für die Benützung seines Fahrzeugs geltend. Allerdings unterliess es der Beschwerdeführer, die notwendigen Belege für die von ihm geltend gemachten Aufwendungen einzureichen, obwohl das Betreibungsamt Prättigau/Davos ihn offenbar mehrmals dazu aufgefordert hat (vgl. act. E.1/9). Somit kam er seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nicht nach. Auch im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer die erforderlichen Belege nicht ein. Somit ist nicht erwiesen, dass er die geltend gemachten Kosten tatsächlich bezahlt hat. Infolge des Effektivitätsgrundsatzes können diese daher nicht berücksichtigt werden. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die geltend gemachten Fahrzeugkosten bei der Existenzminimumberechnung nicht in Abzug gebracht wurden.

3.6

Selbst wenn die behaupteten Kosten ausgewiesen wären, bleibt es fraglich, ob diese bei der Existenzminimumberechnung berücksichtigt werden könnten. Eine Berücksichtigung der Kosten kommt nur in Frage, wenn dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Dies wäre der Fall, wenn es sich bei den Fahrzeugkosten um unumgängliche Berufsauslagen handeln würde (KSK 09 39 v. 18.8.2009 Ziff. II). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nirgends dargelegt, inwiefern er im Rahmen seiner selbstständigen Berufstätigkeit auf das Fahrzeug angewiesen sei. Im Verhältnis zu seinen Erwerbseinkünften von CHF 1'000.00 pro Monat erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen von CHF 720.00 pro Monat ohnehin unverhältnismässig hoch. Somit ist zu bezweifeln, dass es sich bei den Fahrzeugkosten um notwendige Berufsauslagen handelt. Alternativ könnte das Fahrzeug auch aus medizinischen Gründen als Kompetenzgut eingeordnet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Kompetenzcharakter eines Personenwagens beispielsweise zu bejahen, wenn ein nichterwerbsfähiger Invalider ohne Privatauto nicht in der Lage wäre, sich einer notwendigen medizinischen Behandlung zu unterziehen oder ein Minimum von Kontakten mit der Aussenwelt aufrechtzuerhalten. Diese Voraussetzung sei jedoch nur erfüllt, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, seine Bedürfnisse mit Hilfe eines Drittwagens (z.B. Taxi) zu befriedigen (BGE 108 III 60 E. 2 und 3; BGer 5P.269/2004 v. 3.11.2004 E. 3.3). Dem eingereichten Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau "aus medizinischen Gründen und altersbedingt" auf ein Auto angewiesen seien (act. B.1). Das Arztzeugnis hält aber weder fest, an welchen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer und seine Frau genau leiden sollen, noch warum diese die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen sollen. Des Weiteren äussern sich weder der Beschwerdeführer noch das Arztzeugnis dazu, inwiefern es unzumutbar wäre, die Hilfe eines Drittwagens (z.B. eines Taxis) wahrzunehmen. Somit kann auch aus dem Arztzeugnis nicht auf den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs geschlossen werden.

4.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen ist, da er der Aufforderung zur Einreichung entsprechender Belege nicht gefolgt ist. Der Beschwerdeführer hat sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit einem blossen Arztzeugnis begnügt, welches nichts über seine genauen medizinischen Beeinträchtigungen aussagt und auch keine Angaben darüber enthält, aus welchem Grund und in welchem Umfang er auf ein Fahrzeug angewiesen wäre. Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Prättigau/Davos erweist sich somit nicht als unangemessen oder rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

6.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an]

1 / 7

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 142 III 643ATF 142 III 643DTF 142 III 643

BGE 142 III 425ATF 142 III 425DTF 142 III 425

BGE 129 III 400ATF 129 III 400DTF 129 III 400

5A_554/2022

5A_837/2018

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

BGE 119 III 70ATF 119 III 70DTF 119 III 70

5A_157/2022

BGE 86 III 10ATF 86 III 10DTF 86 III 10

BGE 132 III 483ATF 132 III 483DTF 132 III 483

5A_306/2018

5A_266/2014

BGE 121 III 20ATF 121 III 20DTF 121 III 20

Art. 1 SchKGart. 1 LPart. 1 LEF

Art. 158 SchKGart. 158 LPart. 158 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

BGE 108 III 60ATF 108 III 60DTF 108 III 60

5P.269/2004

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF