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Entscheid

PKG 2013 10

sospensione del diritto all'indennità

2. September 2014Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

K. keine krassen Fehler vorgeworfen werden, welche auf eine Voreinge- nommenheit schliessen lassen und damit einen Ausstandsgrund begründen würden. So steht es beispielsweise nicht im Widerspruch zum Entscheid des Bezirksgerichts vom 14. März 2012, dass die KESB im Entscheid vom

11. März 2013 ein zeitlich begrenztes begleitetes Besuchsrecht angeordnet hat. Angesichts der tatsächlichen bisherigen Ausübung des Besuchsrechts und der in der Zwischenzeit erfolgten Gefährdungsmeldung war die KESB gestützt auf Art. 315b Abs. 1 und 2 ZGB befugt, die gerichtlichen Anordnun- gen im Sinne des Kindeswohls entsprechend anzupassen. Des Weiteren sind die gerügten Verzögerungen bei der Errichtung der Beistandschaft nicht nur objektiv begründbar (u. a. durch die Neuorganisation der Kindesschutz- behörde oder die nötigen Zusatzabklärungen zufolge der Gefährdungsmel- dung), sondern wurden zu einem grossen Teil auch durch das zwar legitime, aber teilweise kontraproduktive Verhalten der Parteien verursacht – zu den- ken ist hier etwa an die verschiedenen Rechtsmittel mit aufschiebender Wir- kung, das gemeinsame Sistierungsbegehren oder die zahlreichen nachge- reichten Unterlagen. Auch in Bezug auf die angebliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs sind der KESB keine krassen Verfahrensfehler vorzu- werfen, welche den Anschein der Befangenheit erwecken würden. Zum Vorwurf der unverhältnismässigen Einleitung eines Abklärungsverfahrens im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung ist festzuhalten, dass die KESB hierzu geradewegs verpflichtet war (vgl. Art. 57 Abs. 2 lit. a EGzZGB). Auch insofern kann mitnichten von einer schweren Amtspflicht- verletzung gesprochen werden. Daran ändert auch das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 13. Februar 2014 an das Kantonsgericht erwähnte Vorgehen der KESB im Zusammenhang mit der Einholung eines ärztlichen Berichts bei Dr. F. nichts. Von krassen Verfah- rensfehlern, die für einzelne Mitglieder der KESB einen Ausstandsgrund be- gründen würden, kann somit keine Rede sein. Statt nun Ausstandsgründe geltend zu machen, hätte der Beschwerdeführer gegen Entscheide der KESB vielmehr rechtzeitig Beschwerde führen müssen, wenn er darin eine widerrechtliche oder unangemessene Handlungsweise der KESB gesehen hätte. Dasselbe gilt für die gerügten Rechtsverzögerungen (vgl. Art. 450a Abs. 1 und 2 ZGB).

Erwägungen

Keinen Ausstandsgrund bildet auch die Tatsache, dass Y. früher Prä- sidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises L. (der Vorgängerorgani- sation der KESB K.) gewesen ist. Es ist unbestritten, dass Y. derzeit nicht mehr Behördenmitglied ist. Nach ständiger Gerichtspraxis bildet der Um- stand, dass eine Behörde über einen Fall eines ausgeschiedenen Mitglieds zu befinden hat, keinen Ausstandsgrund für frühere Kollegen (vgl. PKG 1990,

Nr. 20, und 1980, Nr. 15).

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist.

ZK1 13 125 Urteil vom 18. Februar 2014